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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
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Blatweiser.Spoliator soll die WiedergeltungScheidsleuth oder Compromissa-zweyfach thun / und darzu der Obrigtien weß sie sich zu halten.keit Straff verfallen seyn.Schliessung der Scheuren wannehe96.Spruchs oder laudi der Compro-und in welchem Fall dem Pachthermmissarien oder Scheidsfreunde fermzugelaſſen.Schuld oder Verschreiben so die169.Stammhäuser und principal SeeßVnmündige auff künfftige Erbfällder von der Ritterschafft / wie es damit89.machen ist unbestendig.in Erbtheilung zuhalten.Schuld.Stadthalters an den ManhäuserenSchuld mögen die Söhne oderBefelch.Töchter so noch in Gewalt ihrer ElteStadthalters der Lehen an denren stehen / hinder denselben oder ihren104.Manhäusern Gelübde.Vormündern nicht machen.Statuten oder schrifftliche UrkundenIst doch in etlichen Fällen zu bezah175.wie die außzubringen / form.len.Stieffmutter / so ein Kind die zu be-Secundum Decretum oder zweyteschlaffen unterstanden / mag solchErkantnuß.Kind enterbt werden.Seithenfall bleibt den Kindern inStummen im Rechten zuvertret-welcher Ehe derselb anerfält. 61. 62.ten.Seith und Beyfäll werden denStraff der Söhne und Töchter dieTöchtern von der Ritterschafft / diesich ohn ihr Eltern Wissen und Wil-sonst mit einem sichern Heylichs-Pfen-len verheyrathen.61.ning abgegüt / vorbehalten.Succession in auff- und absteigender /Seithfall in Witwestand anerfal-auch Seith-Linien / such vor unterlen / mag in die zweyte ehe gebrachtdem Wort Erbung.werden.Söhne Verpflichtung und Bürgschafft vor ihre Eltern / und hinwie-T.60.derumb.Sohn so ein Christ / mag den Vat-Tauben im Rechten zuvertretten. 47Tax der gerichtlicher Verfällen soter so ein Ketzer ist enterben.Sohn und Tochter ohn willen derverordnet / und niemand darüber zube-Eltern sich verheyrahtende / wie diesel-schweren.Termin und Process ordentlich zu-be beſtrafft.Sinnlosen im Rechten zuvertret-halten.ten.Termin der Bezahlung der Erb-Sipschafft in den Erbfällen wie zuzinß / oder Renthen auß ligenden Gü-rechnen und zu erkennen / nach dem95.tern sollen gehalten werden.Testament wie und über welche Gü-Gesetz der weltlichen Rechten.ter die moͤgen auffgericht werden. 58.Sipschafft in=ab und auffsteigenderTestament unbillicher Weiß / undLinien wie zu rechnen.anders dan ihm geliebt / auffzurichtenSipschafft der Seithenerben wie zuniemand zu dringen.rechnen.Durch Testament einem Kind oderSpolium, und daß der Entsetzter vorEnckelen etwas vorauß zumachen / oderallen dingen wieder zu restituiren / mitauch den ungerathenen die übrige an sieErstattung seines interesse, erlittenauffgewendte Koͤsten abzuziehen. 58.Kost und Schaden.Spoliator mag den Spoliirten ohneTestament zu machen in Gütern dieeiner zuvergeben hat / wann der Sohnvorgehende restitution nicht ins Rechtden Vatter oder der Mutter den Sohnziehen.verhinBb 3