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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
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):(0):(#Register der Titulen diesesBuchs / und an welchem Glatein jeder zu finden.XVII. Wie auff des Beklagten unge-Cap. I. Ordnung des Ge-horsam Außbleiben / der Klägerauß der erster und zweyter Er-richtlichen Process, und erst-kandtnuß eingesetzt / und sonst wei-lich vom Unterscheidt der Gerichter verfahren werden soll.Pag. 1tern.XVIII. Wie gehandelt werden soll,II. Was für Persohnen zu Richterso der Kläger außbleiben würde. 15und Scheffen anzunehmen.XIX. Von gerichtlicher EinbringungIII. Wie viel Scheffen in einem je-oder Ubergebung der Klage. ibid.den Gericht seyn sollen.Xx. Wie es zu halten so einige Par-IV. Eydt der Richter.they sich abberufft.ibid.V. Eydt der Scheffen.XXI. In hangendem Rechten keinVI. Eydt des Gerichtschreibers. 6Newerung vorzunehmen.VII. Eydt der Procuratoren. ibid.XXII. Von dem Eydt vor geferde. ibid.VIII Eydt der Gerichtsbotten.XXIII. Eydt vor geferde des KlägersIX. Auff welche Tag an jedem Ortund Beklagten.Gericht sol gehalten werden.XXIV. Von Beweisungen der getha-X. Auff welche Tage und Zeit keinnen Klag / auch Gegenklag / schutzibid.Gericht zu halten.und schirm-Articul / und erstlichXI. Welche Zeit und Stund dasvon briefflichen Schein und liegen-ibid.Gericht zu halten.ibid.den Kunden.XII. Von den Vorsprecheren / undXXV. Von Beweisung durch leben-wie sie sich halten sollen.20dige Kunden.XIII. Von Vollmächtigen. ibid.XXVI Der Zeugen Eydt.XIV. Wie von wegen der unmünXXVII. Von Oeffnung der Zeugsa-digen Kinder Gerichts=Momgen.bar zustellen.XXVIII. Von eigner Bekandnuß. ibid.XV. Eydt derselben VormünderXXIX. Von Vermuhtungen. ibid.ibid.oder Pfleger.XXX. Von dem Eydt der geschehenerXVI. Von gerichtlichem Process undBeweisung zu steur / zu Lateinerst wie Ladung erlangt werdengenant in supplementum proba-und geschehen soll / wie auch dietionis.Güter in Verboth / Zuschlag oderXXXI. Von Beschluß der sachen. ib dKummer gelegt / und wiederumbXXXII. Von Eröffnung der Urtheil 24entsetzt werden mögen.XXXIII.A 2