Gülich- und Bergische121A~Von den Hoffsgedingen undLaetbencken.Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc.Zebe Getrewen / Als Wir in dem ver-gangenen Jahr fünff und fünfftzig / ein Reformation, wie es hinfürter mit dem Process und sonst anUnsern Gerichtern zu halten / verkünden und außgehen lassen / welche auch durch Röm. Käys MärUnserm Allergnädigsten Herrn bestättigt / gleichfals ein sonder-Ordnung und Process in Sachen unsere Lehen belangend / mit inTruck gegeben und verkündigt / und aber neben den gemeinen undLehengütern / noch andere / nemblich Hoffs- und Lacten-Güter / dat.über in etlichen fällen durch die Hoffsgeding und Laetbenck erkandtund geurtheilet wird / vorhanden / an welchen Gerichtern doch obgemelter Unser außgangener und bestättigter Reformation, zum wenigsten so viel den Process belangend / biß anher wie Wir bericht nichtnachgesetzt / dieweil dan ordentlich / gebührlich und gleichmässigRecht/ und desselben Außführung in allen Gerichtern billich gehal-ten werden soll / so ist Unser Meynung und Befelch / daß ihr miterstem Fleiß daran seyet / damit obbestimbter Reformation, so dieden Process berührt / auch an allen Hoffsgerichtern und LactbenckalUnsers Ampts ewers Befelchs / hinfürter würcklich gelebt / undgerührter Process nicht anders / dan nach Außweisung derselbenReformation gehalten werde / Insonderheit dieweil viel Mißbrauchund Unordnung an gemelten Hoffsgerichtern und Laetbenckenfunden / dero Besserung sich je niemand mit einiger Fugen oder Re-den zu beschweren.Vnd nachdem an etlichen Hoffsgerichtern keine Geschwornetnoch Scheffen / sondern der gemeine Vinstandt der Hoffsleuth (derdoch das Ampt des Richters nicht befohlen) die Sachen mit Ua-verstandt außweist / so ist Unser Meynung und Befelch / daßdaran seyet / damit hinfürter an solchen Oertern die gemeine Hoff-Männer ein Anzahl redlicher und geschickter Persohnen / so daHoffs=Rechten und Gerichter erfahren / den Hoffsherrn præsentirentind anzeigen / und darinnen allein die Tüglichkeit der Persohnenanschen /
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
121
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