Rechts=Ordnung.166und begehren gnugsame cautionem de restituendo in eventum victo-riæ zu fordern hiemit erlaubt und zugelassen seyn solle. Befehlendemnach allen Unsern Räthen und Hoffgerichts Commissarien, auchAmptleuthen / Vögten / Schultheissen / Scheffen und Gerichts-Persohnen / diesem Unserem Edict in allen Fällen so sich hernechstnach publication und Verkündigung dessen zutragen möchten / sichgemeeß zuerzeigen / was solches außführt zu vollnziehen / und wi-der den Inhalt dessen keine inhibition zu erkennen / sondern da die-selbe auß Ungewißheit oder Vergessenheit erkendt / alsbald zu wi-derruffen / Versehen Wir Vns also. Geben zu Düsseldorff unterUnserm hierunden gedruckten Secret-Siegel am 26. Martii, in denJahren Vnsers Herrn M. D. 96.############################dodD.O.S.G.J.W.Formen so bey denAllerhandtGerichtlichen Process gemein-lich vorfallen.Gemein Gewaldt.SCh N. beken offentlich / rc. Als sich von wegen N. Güter rc.ein Rechtfertigung zwischen mir als Ankläger an einemgegen und wider N. Beklagten andertheils / an demGericht N. erhalten thut / und dann ich meiner andererobliegenden Geschefft halber/ der in eigener Persohn nicht abwartenkan / daß ich demnach N. gantze Volmacht und Gewalt gegebenhab/ und thun solches allerbester beständigster Form und Maaß/ wiedaß geschehen soll / kan oder mag / an meine statt zuerscheinen / N.Beklagten rechtlich vorzunehmen / zu beklagen / Rede oder Wider-rede / zuthun / zu antworten / alle und jede Inrede und brieffliche Ur-kundt / Zeugen und allerley Beweisung vorzubringen / und gegendie einbrachte zu excipiiren, auch andere rechtliche Beschirmung.Hülff und Nothturfft / mündlich oder schrifftlich vorzuwenden / denKrieg Rechtens zu befestigen / einen jeden zimblichen Eyd / und sonder-lich für geferdt / genent Juramentum calumniæ, in mein Seel zuschweren / alle wesentliche termin zu halten / in Sachen zu beschlies-sen / Bey= und Endurtheil hören / Kosten und Schaden zuverrichtenbegehren / und darbey den Eyd in meine Seel zu schweren / behalteneinzunehmen / derhalbe / und um die gantze Sach / wann noth / zuquittiren, von Bey= und Endurtheil zu appelliren, Apostil undVrtheil
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
166
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