29Gülich= und Bergische2Szolget hernachErklärungund Bericht / wie die Vichtig= undBurechtigkeit der Processen und Urtheilen zu ver-hüten / auch in etlichen Sachen und genieinenFällen zu urtheilen.Cap. XXXIX.Achdem die tägliche Erfahrung bezeu-get / wieviel und mancherley böser / schädlicherund irriger Mißbräuch / so wohl durch unor-dentlichen Proceß des Rechten / als auch Nich-tig- und Unrichtigkeit der Urtheilen / biß anheroin Ubung gewesen / dadurch dann die Partheyenzu mercklicherBeschwerung / Nachtheil / Kösten und Scha-den / auch zu Zeiten in unwiederbringlichen Verlust der Zeitund gantzer Sachen / kommen und geführt worden seynd / und sodieselbige nicht gebessert / noch den beschriebenen Rechten / auchder Billigkeit etwas gemeeß gestellet werden solten / daß dardurchje lenger / je beschwerlicher Unrichtigkeit / nicht allein der natür-licher Vernunfft / sonder auch aller Erbarkeit und Redlichkeit zu-gegen entstehen könte / so ist zu Abschaffung solcher Mängel-Mißbräuch und Vnordnung / auch zu Erhaltung Friedens=Rech-tens und aller Erbarkeit / sonderlich aber zu Förderung gemeinesNutz= und Gutens / dieser nachfolgender Bericht und Erklärungetlicher Sachen und Fälle gestelt / guter Hoffnung / daß dardurchviel Unrichtigkeit / unbillige und schädliche Beschwerung verhütetund abgeschafft / auch gleichmässig billig Recht / friedlichunderbar Wesen erfolgen könne.Wie
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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29
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