d Kr 20 ald Gülich= und Bergische Rechts=Lehen=Gerichtschreiber=Brüchten=Policey= und S REFORMATION 7•6 W S ⛪ d P 7 ⸍⛨ the O Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herm / Herrn Wilhelms / Hertzogen zu Wülich Cleve und Berg / Graffen zu der Marck und Ravenßberg, HERNN zu Ravenstein, ꝛc. Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärun gen etlicher Fälle / wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten / geurtheilt und erkandt werden soll. Jetzund auß gnädigstem Befelch des auch Durchleuchtigsten Großmächtigsten Chur=Fürsten und Herrn / OHAN WILHELMS, Hm. Pfaltzgraffen bey Rhein / des Heil. Röm. Reichs ErtzSchatzmeisters und Churfürsten / in Bäyern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzogen / Graffen zu Veldentz / Sponheimb / der Marck / Ravenßberg und Moͤrtz / Herrn zu Ravenstein / rc. Auffs new übersehen / mit Fleiß corrigirt / und jedermänniglichen zum besten wiederumb in Truck gebracht Mit zweyen nützlichen Registern. Jesenhus Joannes me Jure possidet Ester Sorr modo Pet: Jos: ☛ Maagh Pastor Isephus K in Kirchherter pr. 5/4 1757 DUSSEIDORF Gedruckt und Verlegt durch JOHANN CHRISTIAN SCHLEUTER, Im Jahr MDC. XCVI. ):(0):( # Register der Titulen dieses Buchs / und an welchem Glat ein jeder zu finden. XVII. Wie auff des Beklagten ungeCap. I. Ordnung des Gehorsam Außbleiben / der Kläger auß der erster und zweyter Errichtlichen Process, und erstkandtnuß eingesetzt / und sonst weilich vom Unterscheidt der Gerich ter verfahren werden soll. Pag. 1 tern. XVIII. Wie gehandelt werden soll, II. Was für Persohnen zu Richter so der Kläger außbleiben würde. 15 und Scheffen anzunehmen. XIX. Von gerichtlicher Einbringung III. Wie viel Scheffen in einem jeoder Ubergebung der Klage. ibid. den Gericht seyn sollen. Xx. Wie es zu halten so einige ParIV. Eydt der Richter. they sich abberufft. ibid. V. Eydt der Scheffen. XXI. In hangendem Rechten kein VI. Eydt des Gerichtschreibers. 6 Newerung vorzunehmen. VII. Eydt der Procuratoren. ibid. XXII. Von dem Eydt vor geferde. ibid. VIII Eydt der Gerichtsbotten. XXIII. Eydt vor geferde des Klägers IX. Auff welche Tag an jedem Ort und Beklagten. Gericht sol gehalten werden. XXIV. Von Beweisungen der gethaX. Auff welche Tage und Zeit kein nen Klag / auch Gegenklag / schutz ibid. Gericht zu halten. und schirm-Articul / und erstlich XI. Welche Zeit und Stund das von briefflichen Schein und liegenibid. Gericht zu halten. ibid. den Kunden. XII. Von den Vorsprecheren / und XXV. Von Beweisung durch lebenwie sie sich halten sollen. 20 dige Kunden. XIII. Von Vollmächtigen. ibid. XXVI Der Zeugen Eydt. XIV. Wie von wegen der unmün XXVII. Von Oeffnung der Zeugsadigen Kinder Gerichts=Mom gen. bar zustellen. XXVIII. Von eigner Bekandnuß. ibid. XV. Eydt derselben Vormünder XXIX. Von Vermuhtungen. ibid. ibid. oder Pfleger. XXX. Von dem Eydt der geschehener XVI. Von gerichtlichem Process und Beweisung zu steur / zu Latein erst wie Ladung erlangt werden genant in supplementum probaund geschehen soll / wie auch die tionis. Güter in Verboth / Zuschlag oder XXXI. Von Beschluß der sachen. ib d Kummer gelegt / und wiederumb XXXII. Von Eröffnung der Urtheil 24 entsetzt werden mögen. XXXIII. A 2 Register. XXXIII. Von Execution und Vollen= LI. In was Fällen Beweisungen so ibid. auff läugnen und nein gestelt / zu ziehung der Urtheil. gelassen werden. XIXV. Wie von Endt- und BeyurIII. Wie die Zeugen vor der Besä theil soll appellirt werden. 25. XXXV Welcher gestalt von der Execustigung des Kriegs-Rechtens zu ewiger Gedächtnuß geführt wertion außgesprochener Urtheil den mögen. appellirt werden mag. LIII. Wie Vidimus imè Transump XXVI. Von Newerung und attentatóid. ten außbracht werden sollen. ten. LIV. Von Exceptionen und Auß XXXVII. Von den fatalien und wie zügen. Wd. dieselbige zugelassen LV. Ven Exceptionen und Außizü XXXVIII. Von Fertigung der Acten. gen so die Klage nicht absteden / und erstlich wider den Gerichts zwang zu Latein genent exceptio XXXIX. Erklärung und incompetentis Judicis & declinatoria fori. Bericht / wie die nichtig und IVI. Außzug wider des Richters unrechtigkeit der Processen und Persoen. Urtheilen zuverhüten / auch in LVII. Außzug wider den Kläger. 4 etlichen Sachen und gemeinen LVIII. Außzug wider den Amwald.48 fällen zu urtheilen. Pag. 29. LIX. Außzug so die Kriegs BefästiXL. Wie sich Richter und Scheffen gung und Gerichtlichen Process halten / auch kein unzüchtig weverbinderen. ibid. sen deren Gerichtspersohnen und Lx. Von der præscription oder verPartheyen gestatten sollen. 30. XLI. Wie man den Armen richten jährung / und in was Fällen die kein stat hat. und dienen soll. XLII. In Gerichts sachen soll aller bo LXI. Außzug damit sich einer gegen ser verdacht verschönet werden. 31. sein eigen Bekändtnuß im Rechten behelssen mag XIIII. Von Haltung der ordentli cher termin und Process. ibid. LXII. Außzug wider liegende Konde und brieflichen Schein. XLIV. Von welchen Persohnen und in was Sachen Versicherung geLXIII. Außzug wider die Persohnen der gezeugen. nommen werden soll. XII. Wie unzeitliche oder übermäß LXV. Außzug wider da Sage und sige Forderung abgestelt werden Kundtschaft der Gezeugen. 5 Lxv. Außzug der Nichtigkeit außgeXLVI. Wie es mit den unmündigen / sprochener Urtheil. und denen die in gewalt ihrer Vor Lavi. Außzug wider die Appellation, münder stehen / auch den Sinnlo warumb die nicht zulässig. ibid. sen soll gehalten werden. LXVII. Von Gerichtskosten / wie die XLVII. Eydt der Vormünder. 36. tarxt und gemessigt werden solILVIII. Ven Curatoren len. XIII. Von Beweisungen ins ge= LXVIII. Wie / durch wen / und auß mein. was ursachen die restitution, ErL. In Sachen so nicht wie Recht, gäntzung oder Verfrischung geoder durch versehentliche vermuscheben möge. 56. tungen bewiesen / niemand mit LXIX. Von Testamenten. Eyden zu beladen. LIX. Von Succession und Erbung abſtei⸗ der Titulen. richts=Ordnung im Jahr fünffabsteigender Linien / ohne Testazehundert zu Augspurg auffgement oder geschäfft der Eltern. 58. richt LXXI. Von Erbung und Succession LXXXVI Außzug der Käyserl. Constigeehligter Kinder durch nachfoltution und Satzung / wie Brügende Heyraht. der oder Schwester Kinder ihres LXXII. Von Fällen und ursachen darVatters Brüder oder Schwester umb die Eltern ihre Kinder / und verlassene Erbschafft unter sich hinwiederumb die Kinder ihre Eltheilen sollen / im Jahr 1529. auff tern enterben mögen / so fern die dem Reichstage zu Speyr außwie Recht erwiesen und wahr ge ibid. ibid. gangen. macht würden. LXXXVII. Welcher massen Brüder und LXXIII. Von Bestraffung der Soͤhne Schwester Kinder mit ihrer abgeund Toͤchter / die sich ohn ihrer storbenen Vatter oder Mutter / Elteren willen und wissen verheyBrüder oder Schwester / die anderathen. re abgestorbenen ihres Vatters oder LXXIV. Wie mancherley Kinder erben Mutters Brüder oder Schwester ibid. sollen. im Stamm erben sollen / auß dem Lxxv Daß die Einkindschafft zumaEdict von dem Regiment zu chen / zugelassen sey. Nürnberg / im Jahr tausendfünffLXXVI. Wie Beredung der Einkindthundert und ein- und zwantzig auß schafft soll auffgericht werden. 63 gangen / kürtzlich gezogen. LXXVII. Von Bastarden auß verLXXXVIII. Beschluß von Succession, dambter Geburt. daß der negst gesipt Freund nächLXXVIII. Von den natürlichen Kinster Erb sey. dern so ausserhalb der Ehe gebohLXXXIX. Wie man in den Erbfällen ren / und doch von denen / so ehedie Grad und Sipschafften / und liche Leuth hätten seyn mogen. 65 nächste Verwandten rechnen und Lxxix. Von Erbung der Bastarden erkennen soll / nach dem Gesetz der ibid. verlassener Güter. ibid. weltlichen Rechten. LXXX. Von Erbung und Succession Xc. Wie man in gemein die Grad in Auffsteigung der Linien / und der Erbschafften rechnen und ererstlich wie Vatter und Mutter ibid. kennen soll. und andere Eltern ihre Kinder Xci. Wie die Grad der Erbschafften ibid. erben. in ab- und auffsteigender Linien LXXXI. Wie die Eltern ihre verstorgerechnet werden sollen. bene Kinder Erben / mit derselbiXcII. Wie der Seiten Erben Grad gen verstorbener Brüder oder und Sipschafft gerechnet und erSchwester Kindern / oder derselibid. kandt werden soll. ben Kindern. Xemi. Von Erbtheilungen. LXXXII. Wie Vatter oder Mutter Xciv. Von Heyrahts Verschreibunund andere Eltern ihre Kinder gen erben / so sie sich in andere oder Xev. Von der Leibzucht. zweyte Ehe begeben. XCVI. Von Wilkührlichen vertraͤgen LXXXIII. Von Erbung und Succesund Anlassungen / die zu Latein / sion auff die Seiten. und doch mit Unterscheidt ArbiLXXXIV. Wie Geschwesterten von eitrium, Compromissum, und ibid. ner Seithen erben. auch Arbitramentum genent werLXXXV. Von Succession der Enckelen / den auß des H. Reichs Cammerge xcvii A 3 Register. XCVII. Von kauffen und verkauffen, 107 zubeschweren vergont. und derselben Gewerschafft. 83 XIV. Wie Auffdrachten zuzulassen / Xeviii. Von Beschudden / zu Latein und in das Lehen Buch zu schreiJus retrahendi genent. bid. ben. Xeix. Vorstand und Behülff der jenigen / so die Beschuddung thun Gerichtlicher Process in wollen. den Lehensachen vor StadthalC. Von Verkauffen auff Wiederlö ter und Mannen von Lehen / und erstlich: CI. Von Wechsel und Erffbeutung. XV. Wie das Manngericht besetzt und angestelt werden soll. 108 CII. Von Gifften. ibid. xvi. Von Versprechern CIII. Von Pfandschafft. XVII. Von Citation oder Ladung / CIV. Von Schuldt und gelehntem wie die erkendt und verkündigt Geld und anders. 109 werden soll. CV. Von Bürgschafft. XVIII. Wie es gegen den / so ins Recht CVI. Von Pachtung. geladen / und ungehorsamblich auß CVII. Vom jährlichen Zinß oder bleibet / soll gehalten werden. 110 Renthen auß anderer Leuth Gü XIX Wan die Partbeyen nicht in eigetern. ner Persohn / sondern ihre AnCVIII. Von Spolio und Entwerung wälde erscheinen würden. 111 und dero restitution in gemein 95 XX. Erscheinen und Vortrag des Klägers / auch Antwort des BeD ibid. klagten XXI. Von dem Eydt vor Geferde / zu Cap. I. Lehens Ordnung Latein genent Juramentam Calumnix an den Manhäusern. Pag. XII. Eydt vor Geferde des Klägers II. Von Befelch des Stadthalters. und des Beklagten. XIII Von Bewerung der dargetbaIII. Wie die Belehnung geschehen nen Klag / auch Gegenklag oder soll. 100 Schutzrede / dergleichen von VorIV. Von dem Lehenrechten. stellung / Annehmung und VerV. Von Verwahrung Unser als des hör der Zeugen. ibid. Lehen=Herrn Hochheit und Ge102 XXIV. Von eygener Bekäntnuß. 114 rechtigkeit. xxv. Von Vermuhtungen. VI. Von dem Leben= und GerichtsW1. Von dem Erdt der geschehener Buch / und des Lehen Schreibers Beweisung zu stewr / zu Latein Befelch. genent insupplementum probaVII Gelübde der Stadthalter. 104 tionis. ibid. VIII. Gelübde der Lehen-SchreiXXVII. Ven effening und publication ber. 144 IX. Eydt der Leben=Leuthder Zeugensage / auch Beschluß 106 der Sachen. X. Wie Vollmacht zu geben. XXVIII. Von execution und vollnstreXI. Auffschreibung der Belehenung. ibid. ckung der Urtheil. XII. Wie die Reversalen zu geben. ibid. XXIX. Wie von End= und BeyurXIII. Reversal wan das Leben / oder theilen soll und mög appellirt werden. ein Theil darvon zuversetzen oder III. der Titulen. thumben Gülich und Berg / allerXXX. Von Nichtigkeit der Urtheilen. hand Unordnung und Unrichtig118 keit betreffendt. XXXI. Welcher Gestalt von der ExeAn alle Gülichsche Ambtleuth und cution außgesprochener Urtheil Befelchhaber / daran zuseyn / daß idid. appellirt werden möge. einem jeden fürderlich / schleunig XXXII. Von newerungen und attenund unpartheyisch Recht widertaten. fahre / auch niemand über die verXXXIII. Von den Fatalien und wie ordnete Tax der Gerichts Veribid. dieselbe zugelassen. fälle beschwert werde. XXXIV. Von Fertigung der Acten. 120 Befelch an alle Vögte / Richter / Schultheissen / Sch effen und Ge-0x30-0820-0richtschreiber / von negen allerhandt Unordnung / nullitäten und Unrichtigkeiten / so bey den Actis Von den Hoffsgedingen 132 36 befunden. und Laetbenbäncken gemeiner Edict das Privilegium der AppellaBefelch an alle Ambtleuthe und tion, da die Hauptsach über sechsBefelchhaber beyder Fürstenthum hundert Goldgülden nicht wehrt / ben Gülich und Berg. Pag. 121 auch in Judiciis possessoriis belangend. Edict antreffend die Appellationes Noch ein ander gemein von den Hauptgerichtern / da Lie Befelch / die Anstellung der Hauptsach fünff und zwantig Scheffen an den Hoffs- und LaetGoldgülden nicht wehrt / und die gedingen betreffendt sonst frevelhafftig vorgenommen. Ein ander Edict von wegen der AppelDer Gerichts=Persohnen lationen von den Hauptgerichtern Vnterhaltung und Gefälle / an das Hauptgericht zu Düsselund erstlich Richter und Scheffen dorff / da die Hauptsach fünfftzig 124 Goldgülden nicht wehrt. 139 Gerichtschreiber. ibid. Vorsprecher. ### ibid. Gerichtsbotten. Der Gerichtschreiber er — 101 Ordnung. Inhalt etlicher Anweisung vor die Gerichtschreiber und Notarien ins gemein. 149 der Rechts-Ordnung und ProEdict von Examination und Approcess halber hievor zu verscheidenen bation der Notarien. Zeiten außgangener Edicten Edict mit inserirt in Käyserlichen und Befelchen / und erstlichPrivilegio de non arrestando nee Extract deß am fünfften Julii, Anno 153 evocando. &c. LXI. der Applleation halber Zwey Edicta wegen Reduction der 128 außgangenen Edicts. 161. 165 Pension. Befelch an die Schultheissen / SchefEdict wegen der Appellation von Urfen und Gerichtschreiber der theilen in immissions sachen. 164 Haupt-Gerichter beyder Fürsten Aller Register der Titulen. Convaßbrieff / Zeugen in anderem 2855 0 2350 25 50 2550 2550 Gerichts-Zwanck gesessen zu verhören. Allerhand Formen / so bey Citation wieder die Gezeugen. ibid. dem Gerichtlichen Process verCitation an die Parthey / dargegen fallen / und erstlich gemein Gewalt. man Zeugen fuhren will. 175 P.5. 166 Schlechte Compulsorial, zu AußbrinGewalt zu Latein genent Actorium, gung Statuten oder schrifftlicher so die Vormünder von wegen ihrer Urkunden. ibid. Pflegkinder geben. Citation zu Eröffenung des Urtheils. Compromiss. ibid. 176 Ein ander Form eines Compromiss. Appellation von Bevurtheylen / welche in allwege schriftlich geschehen Zusatz der Geld-Peenen / damit die soll. ibid. Compromissen desto mehr bestätAppellation von Endturtbeilen. 177 ibid. tigt. Wit Apostoli Reverentiales zu geben. Compromissarien oder Scheidsfreiuide Laudum oder Spruch. ibid. Citation, zu sehen in Sachen der ApForm eines Vidimus. pellation zu procediren. ibid. Unterschrifft eines Vidimus. 171 Compulsorial oder Zwangs=brieff / Ein ander Form eines Vidimus. ibid. die Gerichtliche Acta dem appellanCitation, wan einer den Kommer entten folgen zulassen mit angehängter setzt / und sich zu Recht erbotten / aber Inhibition und Peen. 180 doch zum ersten nicht erschienen. 172 Citation die Gerichtskösten zu taxiren. Ladung zu sehen und hören daß der Kläger in die streitige Güter ex priCuratorium, oder wie Vormünder zu mo Decreto, oder auß der erster Ergeben und zu bestättigen. ibid. kandtnuß eingesetzt werde. Wie den Minderjährigen Curatores Ladung zu seben und hören / daß der ad litem zitverordnen. Kläger in die streitige Güter ex seGewalt zu Latein genent Actorium, cundo Decreto, oder auß der zwenwie die Vormünder in Sachen ihrer ter Erkandtnuß einzusetzen. Pflegkinder jemandt anders VollCommission Zeugen zuverhören. ibid. macht zugeben. ⸸ Der 2 (1) D S S On BOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Grabe zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun allen Unsern Ambtleuthen / Bögten / Richtern / Schultheissen, Scheffen, Geschworenen, Burgermeistern, Haupt und Under-Gerichtern / auch allen und jeden Unsern Geistlichen und Weltlichen Unterthanen / Angehörigen und Verwandten / was Stands oder Wesens die seynd / und sonst männiglichen zu wissen: Nachdem die tägliche Erfahrung bezeugt / daß an den Haupt= und Under=Gerichtern beyder unser Fürstenthumen Gülich und Berg / allerley Mißbräuch und Unrichtigkeit / deren etliche gemeinen beschriebenen Rechten, etliche auch der natürlichen Erbar= und Billigkeit ungemeeß und zuwieder eingerissen / Und aber unsere Räthe, Ritterschafft und Städte zu mehrmahlen unterthänigste Ansuchung gethan / gute Ordnung / Besserung und Reformation derwegen fürzunehmen, Daß Wir darumb GOtt dem Allmäch 68 (1) 55 Allmächtigen zu Lob und Ehr / und gemelten unsern Fürstenthumen / Landen und Unterthanen / auch Angehörigen und Verwandten zu Gutem und Wolfahrt / und sonst zu Mehrung und Forderung gemeinen Nutz / ein kurtze Form Gerichtlichs Process, sampt Erklärung etlicher Fälle / stellen und begreiffen lassen / welche durch gemeine Ritterschafft und Städte obgenandter Vnser Fürstenthumen / nach vorgehabtem Rath einhelliglich beschlossen / gewilligt und eingeräumbt / auch von der Röm. Käyserl. May. Vnserm allergnädigsten Herrn / als auff Recht / und aller Billigkeit / altem Herkommen / und löblichen Gebräuchen und Gewonheiten gegründet befunden / allergnädigst approbirt / confirmirt und bestettigt / mit angehengtem Käyserlichen ernsten Befelch/ und verordneter Peen / Nemblich hundert Marck lötiges Golds, die einem jeden, so offt er sich freventlich darwieder setzen und thun würde / unnachlässig zu bezahlen / aufferlegt / Wie dieselbe Ordnung und Reformation von Wort zu Wort hernach folgt. S Ordnung Rechts=Ordnung. E ################### Biddel D 00000 000 p.25 000000000000 ################ d ### ################################ des Gerichtlichen Ordnung Process, und erstlich von Unterscheid der Gerichtern. Caput. I. Jeweil in Unsern Fürstenthumen und Landen von Alters hero viererley Rechten / nemblich Fürderlich=Recht / Vnverzüglich=Recht / Kommer=Recht / und Noth-Gericht / seynd gebraucht worden / damit dan dieselbige / ein jedes in seinen Fällen / hinfürter in guter Ordnung gehalten werde / und der gemeine Mann sich darnach desto besser zu richten wisse/ so haben Wir vor gut und nützlich angesehen/ den Vnterscheid derselbigen kürtzlich zuerkleren. Vnd erstlich / so viel das Fürderlich-Recht belangt (welches allzeit statt hat / wan ordentlicher Weiß auff die bestimbte Gerichts=Tage / mit Ansetzung der gewöhnlicher dilation oder Bestündung fürgefahren wird) dasselbig soll in den Sachen/ so sich zwischen den Partheyen erhalten / welche unter dem Gericht / da die Sachen in Rechtfertigung hangen / gesessen seynd / gleichmäj sig gebraucht werden. Aber das Vnverzüglich=Recht (welches ist / wan summarie oder schlechtlich / ohn einigen formlichen Process mit Verkurtzung der ordentlicher dilation fürgefahren wird) soll allein Geistlichen und frembden Persohnen / in den Sachen so auß Contracten oder Verträgen herfliessen / welche nach altem Gebrauch für Schuld und Schaden genant / auff ihre Ansuchen / ohne einigen zierlichen Process mit Abschneidung aller langen dilation und Frist / mitgetheilt werden; Aber in Sachen Erb und Erbzahl berührend / sollen die Geistlichen und Frembden gleich den Einheimischen / mit fürderlichem Rechten sich benügen lassen. Daß Kommer-Recht aber / (als wan eins frembden Persohn Schuld oder zugefügten Schadens halb angehalten wird) soll nicht anders Gülich= und Bergische anders gebraucht werden / dan wan der Frembder welcher Schuld oder Schaden halber mit Recht fürgenommen / unter dem Gericht nicht geerbt ist / dann deßfals mag sein Persohn bekummert werden / doch nicht höher / dan der Kläger zu fordern gemeint. Wann er aber gnugsam Bürgen oder Pfände setzen und geben kan / daselbst zu Recht zu stehen / und demselbigen gnug zu thun / alsdann soll der Kommer in sich selbst ab seyn/ und der Bekommerter deß Arrests oder Kommers halber frey und ledig gelassen werden. So viel aber das Noth-Gericht belangt / (welches wann von unsertwegen in peinlichen Sachen gehandelt wird / statt hat) soll es damit dermassen gehalten werden / daß die Sach auff dem angesetzten Gerichts=Tag / wann müglich / ihr gebührlich End erlangen möge. So aber solches nicht geschehen könte / soll das Gericht die drey nechstfolgende Tage continuirt oder nach einander verfolgt / und mit solchem Fleiß gehandelt werden / das zum längsten inwendig denselbigen dreyen Tagen / so viel immer müglich / darinn beschlossen und endlich erkant werde. Doch da solches inwendig derselbigen Zeit nicht geschehen könte / nach Gelegenheit und Umbständen der Sachen gebührliche und nothwendige dilation zu geben. Was Persohnen zu Richter und Scheffen anzunehmen. Cap. II. Achdem Vnser Gemüth und Meynung ist / daß alle und jede Vnsere Unter-Gericht mit frommen und tüglichen Persohnen besetzt werden sollen / so ordnen / setzen und wollen Wir / daß der Richter (welcher an etlichen Orten der Vogt / an etlichen Schultheiß / an etlichen aber der Dinger genant wird / ein verständige Persohn / Vnser Fürstenthumen und Lande herkommen / löblicher Gebräuche und guter Gewonheiten / auch der richtlichen Processen wohl kündig und erfahren / und sonst also geschickt sein soll / daß er von den Scheffen in Ehr und Achtung gehalten werde. Dergleichen sollen die Scheffen alle fromme / redliche / verständige / unverläumbde Persohnen eines ehrbaren Wesens und Wandels / rechter natürlicher ehelicher Geburt / eines volkommenen Alters / und Haabseelig / auch des Land=Rechten / alt hergebrachter Gewonheit / und gerichtlicher Sachen geübt und erfahren seyn. Und Rechts=Ordnung Und so sich begebe / daß der Richter mit todt abgehen / oder sonst von seinem Ampt abstehen würde / so bald Vns solches angezeigt / wollen Wir / damit die Partheyen nicht rechtloß bleiben / zum fürderlichsten einen andern bequemen Richter in des abgegangenen statt verordnen / setzen und anstellen. Wann aber der Scheffen einer verstürbe / oder auß redlichen Vrsachen von seinem Scheffen-Ampt abstehen wolte / oder auch desselbigen entsetzt würde / alsdann soll das Gericht inwendig Monaths frist zwey oder drey redliche und geschickte Persohnen / so gerichtlicher Vbung und deß Lands-Rechten erfahren seyn / Uns oder Unsern Amptleuhten / wie solches von Alters herkommen / præsentiren und anzeigen. Und soll hierinn allein die Tüglich- und Geschicklichkeit der Persohnen angesehen / und gäntzlich vermitten werden / daß die Præsentation oder Erwehlung nicht nach Gunst / Sipschafft / Freundschafft / Geschenck / oder andern Practicken geschehe. Und auß denselben so dermassen praesentiret / wollen Wir einen an deß abgegangenen statt / nach vorgehender Erkündigung / welcher unter denselben Præsentirten der geschicklichst / und zu dem Scheffen-Ampt am tügligsten und bräuchligsten sey/ zu einem Scheffen auffnehmen / verordnen und bestättigen. Wann aber das Gericht inwendig bestimbter Zeit an Præsentirung und Ernennung solcher Persohnen säumig / oder die ernennte Persohnen vermög dieser Unser Ordnung nicht täuglich befunden / alsdann sollen und wollen Wir einen andern/ der solch Ampt zu vertretten geschickt / in deß abgegangenen Scheffen statt anzunehmen Macht haben. Wie viel Scheffen in einem jeden Gericht seyn sollen. Cap. III. Md damit die Partheyen/ so gegen einander zu thun haben / nicht Rechtloß gelassen / sondern einem jeden fürderlich und endtlich Recht wiederfahren und gedeyen möge / so sol ein jedes Untergericht zum wenigsten mit sieben Scheffen besetzt seyn. Wann aber von alters her ein grosser Anzahl der Scheffen gewesen / dabey soll es hinfürter auch bleiben / doch dergestalt / daß an einem jeden Gericht nicht über elff bequeme Persohnen / zu Scheffen angenommen werden / vergebliche A3 Gülich- und Bergische liche Kosten/ damit die Partheyen sonst beschwert werden möchten / zu verhüten. Eyd der Richter. Cap. I V. Ch N. schwere einen Eyd zu GOtt / daß ich das Gericht zu rechter und gebührlicher Zeit besitzen / auch dasselbiEs ge nach meinem besten Vermögen fördern und in Ehren S halten / meines Ampts selber warten / und einem jeden / der daran zu schaffen hat / er sey geistlich oder weltlich / frembt oder einheimisch / seinen richtlichen Tag recht und getreulich ansetzen / und daran seyn / daß der gerichtlicher Process schleunig gehalten / und die Partheyen mit den geringsten Kösten zur Endtschafft kommen mögen. Daß ich auch soll und will das Gericht mit allem Fleiß handhaben und beschirmen / und was mit Recht erkandt / gesprochen und erwiesen wird / so viel sich das zu Recht gebührt / exequiten und vollnstrecken. Auch von den Partheyen / oder jemand anders keiner Sachen halber so im Gericht hängt / GabGeschenck / oder einigen Nutz durch mich selbst / oder andere / wie das Menschen Sinnen erdencken möchten / nehmen / oder zu meinem Nutz nehmen lassen/ und sonst alles das thun und lassen/ das einem ehrbaren und auffrechten Richter von Recht und guter Gewonheit wegen zustehet und gebühret; Alles treulich und ungefährlich. Eyd der Scheffen. Cap. V. Ch N. schwere einen Eyd zu GOtt / daß ich soll und will von diesem Tag an / und hinfort zu aller und jeder Zeit / wan sich das nach Herkommen und Gebrauch eiS gen und gebüren wird / gehorsamlich zu Gericht gehen / das helffen besitzen und getreulich desselben warten / die Partheyen in ihren schrifftlichen und mündlichen Fürträgen nach Nohturfft hören, darauff rechtmässig Vrtheil sprechen, und kein Sach mich dargegen bewegen lassen / auch von den Partheyen / oder jemand anders / keiner Sachen halber so im Gericht hängt / Gab / Geschenck / oder einigen Nutz durch mich selbst / oder andere / wie das Menschen Sinne erdencken möchten / nehmen / oder zu meinem Nutz nehmen lassen / dergleichen keine sonder Parthey / mit Anhang und Zufall in Urtheilen zu suchen / oder zu machen / und Rechts=Ordnung. und keiner Partheyen rathen und warnen/ die Sachen auch auß böser Meynung nicht auffhalten oder verziehen / auch die Urtheil und Bescheide / biß so lang dieselbe den Partheyen richtlich mitgetheilt werden / gäntzlich heelen und verschweigen / darzu rechte Vrkund / umb Sachen die vor mir als einem Scheffen gehandelt werden / empfangen / darvon gläubliche Berichtung dem Gericht thun / und rechte Zeugnüß / wie sich gebühret tragen. Soll auch keine Verschreibung / oder andern briefflichen Schein ohne fürgehende Verlesung / und ehe das Inhalt derselben wahr befunden / versiegeln. Auch des Gerichts Heimlichkeit und Anschläge niemandt offenbahren/ und sonst alles das thun und lassen/ das einem ehrbahrn und auffrechten frommen Scheffen von Recht und guter Gewonheit zustehet und gebühret. Alles trewlich und ungefährlich. Eyd des Gerichtschreibers. Cap. VI. Ch N. gelobe und schwere zu GOtt/ daß ich meinem Ampt sol und wil mit auffschreiben / lesen und anderm was mir am Gericht befohlen wird / getreulich und fleisS sig fürseyn / auch die Brieff / und ander schrifftliche Vrkund und Schein / die ins Gericht gebracht werden / getreulich bey dem Gericht bewahren / und den Partheyen oder niemand anders eröffnen / was von den Sachen in Rathschlag des Richters und Scheffen gehandelt wird. Daß ich auch die heimliche Gerichtshändel niemand offenbahren/ lesen oder sehen lassen/ und kein Copey von den einbrachten Brieffen oder Schrifften den Partheyen geben / ohne Erlaubnuß und Erkäntnuß des Gerichts / auch keiner Partheyen wieder die ander rathen oder warnen / und kein Geschenck nehmen/ noch mir zu nutz nehme lassen/ wie Menschen Sinne das erdencken möchten/ sondern mich meiner zugeordneter Belohnung in jederer Sachen benügen lassen / und darüber niemand beschweren/ und alles anders thun/ das einem fleissigen getrewen Schreiber zustehet / und gebuhrt / vermög der sonderlicher außgangener Gerichtschreiber Ordnung. Alles ohn geferde und Argelist. Eyd der Procuratoren. Cap. VII. Ch N. gelobe und schwere zu GOtt / daß ich den Partheyen/ deren Sach ich angenohmen/ oder annehmen werde/ treulich Gülich= und Bergische treulich und auffrichtiglich dienen / ihre Sachen nach meinem besten Verstand / ihnen zu gutem mit Fleiß fürbringen / darin wissentlich keinerley Falsch oder Vnrecht gebrauchen / noch gefährliche Auffschub und dilation zu Verlängerung der Sachen suchen / und deß die Partheyen zu thun oder zu suchen / nicht unterweisen / auch mit den Partheyen keinerley Vorgeding oder Vorwart machen wol / ein oder mehr Theil von der Sachen / dero ich in Rechten Redner oder vollmächtig sey / zu haben oder zu warten. Daß ich auch die Heimlichkeit oder Behülff / so ich von den Partheyen empfangen / oder Vnterrichtung der Sachen / die ich von ihnen selbst vermercken werde / gerührten Partheyen zu Schaden / niemand offenbahren / das Gericht und Gerichts-Persohnen ehren und fürderen / vor Gericht Erbarkeit gebrauchen / und allerhand Lästerung bey Peen und Straff/ nach Ermässigung des Gerichts und Obrigkeit mich enthalten / auch die Partheyen über den Lohn / so mir laut der Ordnung gebührt / mit Mehrung oder anderm Geding nicht beschweren. Daß ich auch der Sachen so ich angenommen und annehmen werde / ohne redliche Ursachen / und des Rechten Erlaubnuß / mich nicht will entschlagen / sondern den Partheyen treulich und wie es sich gebührt / biß zum Ende des Rechtens dienen will. Ohn alle geferde. Eyd der Gerichts=Botten. Cap. VIII. Ch N. schwere zu GOtt / dem Richter und Scheffen gewertig und gehorsam zu seyn / auch alle Gebott / und was mir weiter von Gerichts wegen befohlen wird fleisS sig und getreulich zu verkündigen und außzurichten / wie recht ist / und darvon in dem Gericht glaubliche Berichtung zu thun / und mich mit Gelde oder durch Bitte nicht umbkauffen oder bewegen lassen / die Verkündigung anders dann mir befohlen / zu thun oder zu hinterlassen. Daß ich auch das Gericht getreulich fürdern und ehren will / und ob ich des Gerichts Heimlichkeit wenig oder viel hören / vernehmen oder erlernen würde / dieselbige zu aller Zeit in geheim bey mir halten und verschweigen / und sonst alles anders thun soll und will / das einem frommen und getrewen Gerichts=Botten und Diener Ampts halber zustehet / Sonder alle geferde und Argelist. Auff Rechts=Ordnung Auff welche Tag an jedem Ort Gericht soll gehalten werden. Cap. IX. Amit den Partheyen mit fürderlichem Rechten verholffen werde / So ordnen / setzen und wollen Wir / daß zum wenigsten alle vierzehen Tage an einem jeS den Vntergericht / Richter und Scheffen das Gericht besitzen / und einem jedem Recht gedeyen lassen. Vnd soll der Gerichts-Tag fürhin / auch zeitlich genug / und zum wenigsten acht Tag zuvor / und solches auff einen Sontag in der Kirchen außgeruffen werden / auff daß niemandt versaumbt / noch der Vnwissenheit halber sich zu beklagen habe. Und wann der Gerichts-Tag / in massen wie vorstehet / verkündigt / soll er ohn ehehaffte Vrsach / als auß Herrn Gebott/ oder anderer rechtmessigen Verhinderung / nicht verstreckt werden. Auff welche Tag und Zeit kein Gericht zu halten. Cap. X. - Lie Gerichtere sollen auff die Wercktage/ und keinem Feyertag / so nach Herkommen Vnserer Fürstenthumben und Landen auff den Predigstull Gott zu Lob zuS feyren verkündigt / gehalten werden. Nachdem auch die Gerichter in der Arnen und Herbzeit zu Nothturfft der Menschen gewöhnlich auffgeschürtzt / soll dasselbig nach Gelegenheit der Landart / und Zufall des Arns und Herbst beschehen. Aber in Sachen so ein eylende Außdracht erfordert / und auß welcher Verzug ein grosser Schade erwachsen mag / als in Verkündigung der Verbietung eines newen Baws / in Kommeren gegen Frembden fürgenommen / und so ein Parthey LeibsNahrung begert / und dergleichen Händlen / mag unangesehen des Arns und Herbst / auff der Klagender Partheyen Ansuchen / wie sich zu recht gebührt gehandelt werden. Welche Zeit oder stunde das Gericht zu halten. Cap, X I. DAs Gericht soll hinfürter nicht mehr nach Essens / sondern dafür / nemlich im Sommer zu sieben / und im Winter zu acht Gülich= und Bergische acht Uhren gehalten / und so lange Gerichtssachen und Partheyen fürhanden / sollen Richter und Scheffen das Gericht für einer Uhren nicht auffheben / damit den Partheyen schleunig und außtreglich Recht wiederfahren möge. Von den Fürsprechern / und wie die sich halten sollen. Cap. XII. NAchdem den gemeinen beschriebenen Rechten / auch der O Redlichkeit stracks zuwieder wäre / daß einer auß den Scheffen / wie bißher an etlichen Orten gebräuchlich gewest / erfordert werden solle / der Partheyen das Wort zu thun / oder zu rathen / und also Richter und Fürsprecher zu sein, welche beyde Ampter zugleich in einer Persohn nicht sein noch stehen können / so sollen hinfürder etliche Fürsprecher / die nicht selbigen Gerichts Scheffen oder Glieder seint / angenommen werden / einer jeden Parthey so das begehrt / ihr Wort zu thun und des Rechten Nothturfft / nach Gebrauch des Gerichts / wie sich gebührt fürzutragen. Es sollen die Fürsprecher aber die Partheyen nicht unterrichten / die Warheit zu schweigen / sondern wann sie befinden / daß ihrer Partheyen Sach nicht auffrichtig sollen sie sich derselben entschlagen / auch die Sachen im Gericht ehrbarlich / züchtiglich und verständlich fürtragen. Von Volmächtigen. Cap. XIII. A nun die Partheyen im Recht nicht erscheinen könten, sondern daran verhindert / und ihre Volmächtigen mit Volmacht von ihrentwegen zuerscheynen dahin abgefertiget würden / so sollen dieselbigen ihre Gewälde und Vollmacht in Schrifften darlegen / es wäre dann Sach daß solche Volmacht für dem Gericht daselbst geschehen. Mit Stellung aber der Volmacht soll es also gehalten werden / daß wann der jenige / dem Volmächtigen zu verordnen nöhtig / an einem Ort der nicht über vier Meylen von dem Gericht gelegen sich erhält / daß er alsdan schuldig sein soll / die Volmacht an dem Gericht / oder vor zweyen Scheffen desselbigen zu thun / die er auff seine Kosten zu sich erfordern mag. Wo aber weiter dann wie obſieht 10 Rechts=Ordnung. obsteht gesessen / soll ihme zugelassen seyn / vor dem Richter daselbst er sich erhält / die Setzung der Anwälde oder Vollmächtigen zuthun / und soll darvon glaubwürdiger Schein mit des Richters desselbigen Orts Siegel befestigt / auffgericht / und gerichtlich eingelegt werden. Jedoch soll den Prelaten / Geistlichen / denen vom Adel / Städte und Communen / unter ihrem Siegel ihre Vollmacht zu stellen zugelassen sein. Da auch der constituirter Anwald die empfangene Vollmacht alsbald nicht darlegen köndte / mag er de dato caviren / oder Sicherung thun / dasselbige zum negsten Gerichtstag einzubringen. Wann aber einige Erbschafft jemand/ so nicht under dem Gericht da dieselbe gelegen / und doch binnen Landts gesessen / durch seinen Vollmächtigen zuverkauffen gemeint / soll solche Constitution vor dem Gericht darunter die Güter gelegen / oder zweyen Scheffen daselbst geschehen. Wie von wegen der Unmündigen-Kinder Gerichts Mombar zustellen Cap. XIV. Nd so etwan minderjährige Persohnen als Beklagten/ in Recht geladen/ oder so sie als Kläger gegen andere zu klagen und zu forderen haben/ soll ihnen zu jeder Zeit durch Richter und Scheffen / ehe man sie höret/ Fürmünder oder Pfleger / die sie im Rechten vertretten/ (so fern sie der färhin keine hätten) wie sich gebührt gegeben werden. Eyd derselbigen Fürmünder oder Pfleger. Cap. XV. Ch N. gelob und schwere/ daß ich alles so N. den ich zu einem Fürmünder / Pfleger oder Fürweser seiner Sachen verordnet bin/ zu Gut und Nutz dienen mag/ nach meinem besten Verstand / getreulich und mit Fleiß will fürbringen und handelen/ auch der Warheit ohne einig Gefehrdt gebrauchen/ was ihme unnutz vermeiden/ und sonst alles thun und lassen / das einem getrewen Fürder / Pfleger oder Fürweser zustehet und gebührt / ohn alle Gefehrde und Argelist. Von B 2 Gülich- und Bergische Von gerichtlichem Proceß/ und erst wie Ladung erlangt werden und geschehen soll. Wie auch die Güter in Verbett / Zuschlag oder Kommer gelegt und wiederumb entsetzt werden möge. Cap. XVI. ES sol keine Ladung außgehen / sie sey dan auff Ansuchung deß Klägers / oder seines vollmächtigen Anwaldts / von dem Richter / so über deß Beklagten Person und Sach ordentlich Gerichtszwang hat / bewilligt und zugelassen. Vnd darumb so jemand mit Recht besprochen würde / sol ehe und zuvor dem Kläger Ladung wie gebührt bewilligt / außtrücklich Anzeigung von ihme geschehen / was er von dem Beklagten begehre und haben woll / ob er Hauß / Hoff=Acker / Weingarten / Wiesen / Garten / Zinß / Gülden / Schulde / oder was er sonst gegen deß Beklagten Persohn fordere / ob er es gantz / halb / ein dritt-oder vierdten Theil gesinne / und auß was Ursachen; Vnd soll solches dem Gerichtschreiber nicht allein in die Ladung gesetzt / sondern auch in das Gerichts-Buch klärlich auffgezeichnet werden. Vnd nachdem in Sachen Erb oder Erbzahl belangend /gemeinlich bey allen Gerichtern bißher in Ubung gewesen und gehalten / daß die streitige Güter an statt der Ladung / in Verbott / Zuschlag oder Kommer durch den Kläger sein gelegt worden / so solche Gewonheit an den Oerter da es gebräuchlich gewesen / hinfürter auch also gehalten werden. Damit aber der Beklagter durch Versäumnüß seines Hoffmans / Pächters / oder andere so von seinentwegen auff dem streitigen Gut seeßhafft / oder dasselbig in ihrer Verwaltung haben / in keinen Nachtheil oder Schaden geführt werde / so soll der Gerichtsbott nach beschehenen Zuschlag oder Verbott / solches dem Beklagten persönlich / so sein Persohn zu finden / und wo er nicht einheimisch were / seiner ehelicher Haußfrawen / oder verständigen Kindern / oder anderm Haußgesind anzeigen / damit der Beklagter der Unwissenschafft halber sich nicht zu entschuldigen hab. So aber einige Entschuldigung erheblich gefunden / soll dieselbige durch das Gericht angenommen werden. Wo aber der Beklagter / Inhaber und Besitzer derselbigen Güter / hinter dem Gerichtszwang darunter solche Güter gelegen. nicht gesessen were / so soll der Bott dem Pächter oder Halffman von wegen des Gerichts Befelch thun / den beschehenen Zuschlag unverzüglich dem Beklagten zuverkündigen / mit der Warnung / wo er dariu Rechts=Ordnung. darin säumig befunden würde / daß er dan allen aufgewanten Kosten tragen und leiden soll. Jedoch sollen die Unsere von der Ritterschafft durch Unsere Richter schrifftlich gefordert werden. Vnd dieweil es an vielen Gerichtern dermassen herkommen und gebraucht/ daß dem Beklagten sechs Wochen seynt gegeben und zugelassen worden / daß er vor Umbgang derselbigen / auff die Ansprach deß Klägers zu antworten nicht schuldig / damit dan solcher Gewonheit / da die streitige Sachen Erb und Erbzahl berühren / nicht abgebrochen und hinwiederum auch alle muthwillige Außbleiben des Beklagten / und Verlengerung des gerichtlichen Process vermitten werde / sollen die erste vierzehen Tage solcher sechs Wochen für den ersten / dergleichen die negstfolgende vierzehen Tage für den zweyten/ und die übrige vierzehen Tage für den letzten und endlich Peremptorial oder schließlichen Termin gehalten / auch die Feyrtage / welche in berührten sechs Wochen fallen würden / nicht abgekürtz. dan mit darzu gerechnet werden. Vnd wiewol für Umbgang bestimpter Zeit / gegen den Beklagten als einen Vngehorsamen nicht kan mit den Rechten verfahren werden / jedoch so der Beklagter willig were / auff den Termin der erster / oder zweiter vierzehentage / auff der klagender Parthey Ansprach zu antworten / und des letzten Termins nicht zuerwarten/ solches (dieweil es zu Beförderung eines schleunig und kurtzen gerichtlichen Process dienet) sol ihme hiemit unbenommen / sondern zugelassen sein. Da aber die Sachen allein Schuld und Schaden betreffend / sol dem Beklagten 14. Tag nach Verkündigung der Ladung / und weiter nicht vergönt werden. Damit auch hinfürter alle muthwillige auffhaltende Außflücht abgewandt werden/ sol ein jeder Beklagter auff den bestimbten Tag so ihme zu endlicher Handlung peremptorie oder endlich verkündigt / oder aber wo derselbig Tag nicht ein Gerichtstag sein würde / den negst darnach folgenden Gerichtstag vor Gericht erscheinen / und daselbst die Anklag hören / und wo er darauff zu handlen gefast were / oder aber die Sach geringschätzig / oder dermassen gestalt / daß ohn weiteren Bedacht alsbald darauff geantwort werden köndte / sol der Beklagter durch das Gericht angehalten werden / ohne weiter auffschub zu antworten. Wo aber die Sach wichtig / irrigoder schwer / also daß des Beklagten Nohturfft erforderen würden / ein weiter Bedencken zu haben / sol ihme auff sein begehren ein zimliche Zeit und Auffschub / nach Gestalt der Persohn / und Gelegenheit der Sachen / vergont und gegeben werden. Nachdem sich auch zutragen kan / daß die Güter so erfordert / unter B 3 Gülich= und Bergische unter vielen Gerichteren gelegen / dieweil dan beschwerlich seyn solte an jedem Ort besondere Rechtfertigung zu pflegen / soll zu Vermeidung grosser Vnkosten einem jeden frey stehen / seine Action und Forderung in solchem Fall für dem Gericht da der mehrer Theil der Güter gelegen / fürzunehmen. Doch soll die Execution, wie gleichfals Erbung und Enterbung / allein durch und vor dem Richter darunter die Güter in Unsern Fürstenthumben / Landen und Gebieten gelegen / beschehen. Wie auff deß Beklagten ungehorsam Außbleiben der Kläger auß der ersten und zweyter Erkäntnuͤß eingesetzt und sonst weiter verfahren werden soll. Cap. XVII. ES wird zu Zelten das ungehorsam Außbleiben entweder bey dem Beklagten so in Recht geladen / oder aber bey 1 dem Ankläger=als Anfänger deß gerichtlichen Kriegs befunden / darum dieser Vnterscheidt gehalten werden sol. Wann der Beklagter in Sachen liegende unbewegliche Güter belangend / auff dem angesetzten peremptorial oder endlichen Gerichtstag nicht erscheinen / dann außbleiben / auch kein rechtmessige Entschuldigung seines Außbleibens oder Verhinderung fürwenden / und doch für Beschluß der Sachen erscheinen würde / in Meynung / auff deß Klägers geführten Process sich einzulassen / sol er dem Kläger alle auff gewendte nothwendige Gerichtskosten und Zehrung / nach billiger Messigung deß Gerichts ablegen und bezahlen / und folgends gehört werden / er köndte dan sein Ungehorsam mit solchen gegründten Vrsachen / die ihnen im Rechten entschuldigen möchten / darthun / darzu soll er wie recht / und so viel sich das gebürt / gelassen werden. Wan er aber biß nach Beschluß der Sachen= und also gäntzlich außbleiben / und derhalb Ungehorsam und contumax erkandt würde / so soll er abermahls auff einen benenten Tag citirt oder geladen werden zu erscheinen / umb zu sehen und zu hören / den Kläger in seine deß Beklagten Güter / darumb der Streit ist / durch den Spruch zu latein genant Primum Decretum, die erste Erkäntnuß einzusetzen / oder aber Vrsachen in Recht gegründt dargegen fürzubringen / warumb solches nicht geschehen soll. Vnd so der Beklagter auff den bestimpten Tag abermals nicht erscheinen / sondern ungehorsamlich außbleiben würde / sol der Kläger in massen wie fürstehet / in die geforderte Güter auß dem ersten Decret oder Erkäntnuß eingesetzt werden. Wann Rechts=Ordnung. 14 Wann aber die Klag persöhnlich / als umb Zusage / Burgschafft / Schuld / Schaden und dergleichen geschehen / alsdan sol man den Kläger in des Beklagten Güter / nach Maaß und Grösse seiner Schuld so in der Klage angezeigt / und summarie oder kürtzlich liquidirt und außfündich gemacht / einsetzen. Und wann die Einsetzung auß der ersten Erkäntnüß geschehen / so soll dieselbige dem Beklagten verkündigt/ wann er dann binnen Jahrs frist nach solcher Einsetzung kommen / dem Kläger alle Kosten und Schaden entrichten / und gebührlich Versicherung zu Recht zu stehen / und gegen ihnen die Sach wie Recht ist außführen / thun würden / so soll er zugelassen / darauff auch die erkendte Einsetzung abgethan / und in der Hauptsachen für Gericht fortgefahren werden. So aber der Beklagter inwendig Jahrs frist nicht erscheinen / noch sein Vngehorsam wie obsteht / entschuldigen würde / soll er umb die Possession und Besitz des Guts / darin der Kläger durch das erste Decret gesetz ist / zu klagen nicht gehört / sonder der Posses und Gebrauch bey dem Kläger auff die beschene rechtmässige Einsetzung bleiben / jedoch dem Beklagten auff den Eigenthumb zu klagen und zu handlen dadurch unbenommen sein. Wann nun der Kläger nach gethaner Einsetzung der Güter Jahr und Tag gebraucht / und darzwischen niemand dieselbige zu verthätigen sich annimmt, so soll er auch sein begehren in solche Güter nach fürgehender Ladung so dem Beklagten verkündigt werden soll / auß dem zweyten Decret oder Erkäntnüß wiederumb eingesetzt und wann solche Einsetzung abermahls geschehen / bey dem Gut so lang gehandthabt werden/ biß er darauß mit Recht durch den Beklagten erwonnen. Es gewinnet auch der Kläger so dermassen in Gäter gesetzt / die Abnutzung derselbigen / und ist nicht schuldig derhalben etwas herauß zu geben/ oder an seinen Schulden abzuschlagen. Jedoch soll dem Beklagten auff den Eigenthumb zu handlen wie ohsteht / zugelassen sein. Wie gehandelt werden soll / so der Kläger außbleiben würde. Cap. XVIII. Achdem der Kläger / als Anfänger des gerichtlichen Kriegs/ allwegen bereit und geschickt seyn/ und des Rechten warten soll / derhalb dann desselbigen Ungrösser denn des Beklagten im Rechten gehalten gehorsam wird / Gülich= und Bergische wird / wo der Beklagter auff den ersten / andern / und dritten Termin erscheinen / und der Kläger außbleiben würde / mag der Beklagter des Klägers Ungehorsam beschuldigen / und soll auff sein Begehren von den Fürgebotten oder Ladung / mit Erstattung auffgangener nothwendiger Gerichtskösten und Zehrung / ledig erkandt werden. Jedoch soll dem Kläger dadurch unbenommen sein / daß er den Beklagten von newes fürgebieten lassen / und seine Sach wiederumb rechtlich gegen ihnen suchen und fürnch men möge. Würde aber der Beklagter auff einen jeden Termin der Fürheischung oder Ladung gehorsamlich erscheinen / und der Kläger sein Ansprach oder Klag nicht einbringen wolt / damit er den Beklag ten dadurch unruhig machen und umtreiben / oder der Sachen Auffschub und Verlängerung suchen möchte / soll alsdan dem Beklagten zugelassen sein / von dem Gericht zubegehren / dem Kläger ein sichere Zeit anzusetzen und zu bestimmen/ seine Klage einzubringen / bey solcher gedrewter Peen / wo solches innerhalb derselbigen Zeit nicht geschehe / ihme dem Kläger gegen den Beklagten in angestelter Forderung ein ewig Stilschweigen / auffzulegen. Wan nun solches durch das Gericht geschehen / und der Kläger gleichwol nach gethaner Verkündigung gerichtlichen Befehls / mit Einlegung seiner Ansprach oder Klage säumig bleiben würde / soll ihme auff seinen Ungehorsam / und die gedrewte Peen ein ewig Stillschweigen mit Vrtheil und Recht auffgelegt werden / und er darneben schuldig sein / dem Beklagten alle erlittene Gerichtskösten zubezahlen. Im fall aber jemand ausserhalb Rechtens einige Forderung zu haben sich anmassen / und doch dieselbige nicht gerichtlich fürbringen würde / mag der Beklagter alsdan bey dem Richter umb Citation und Ladung anhalten / seine Action und Beförderung gerichtlich einzubringen / oder aber ihme dem Kläger ein ewig Stillschweigen auffzulegen. Von gerichtlicher Einbringung oder Übergebung der Klag Cap. XIX. Er Kläger soll auff dem bestimbten Gerichtstage seine Klag und Forderung mit Befestigung des Kriegs RechS tens / oder gerichtlicher Einlassung / zu latein Litis Contestatio genant / als daß er bemelte Klag und Forderung sagt war seyn / schrifftlich oder mündlich wie es ihm beliebt / und doch 16 Rechts=Ordnung. doch lauter / klar und verständlich / auch ohne Verzug mit Bestimmung sein deß Klägers und Beklagten Namens / auch außtrücklicher Anzeigung / was und wie viel/ und auß was Ursachen er sein Anforderung thue / einbringen oder vortragen / und zu End rechtmessig und schließlich bitten / also daß dardurch Scheffen sein des Kläger Anligens sich gnugsam berichten / und nach befinden / recht und billig Urtheil darinnen sprechen mögen. Damit auch der Kläger in solcher Bitt desto bestänlicher versorgt / mag er im Beschluß seiner Bitt / mit diesen oder dergleichen Worten einen Anhang thun. Vnd bitten auch sonst hierauff zu erkennen und geschehen was recht ist / und mir Rechtens fürderlich zu verhelffen. Ewer Richterlich Ambt hiemit anruffend. Darauff der Beklagter / in Meynung den Krieg Rechtens oder gerichtliche Einlassung gleichfals zu bestättigen / als daß er sage die fürgewandte Klage nicht war seyn / seine Antwort verscheidenlich und der Klag gemeeß/ ohne Anhanck geben/ und zu Endt bitten sol/ darvon sich mit Widerlegung Kösten und schaden ledig zuerkennen. Wann aber der Beklagter ungehorsamlich außbleiben / sol gegen ihnen obberührt / und recht ist / in Contumaciam oder Vngehorsam fortgefahren und gehandelt werden. Im fall auch der Beklagter auff erheblich übergebene Articul ohn rechtmässige Vrsachen zu antworten sich würde verweigeren / daß alsdan solche Articul durch den Richter für bekant angenommen werden mögen. So er aber auff bestimbten Rechtstag erscheinen / und doch auff die Klage nicht antworten / noch den Krieg Rechtens oder gerichtliche Einlassung befestigen / sondern sich etlicher Außzüge / die ihme gegen die Richter / Kläger / Anwald / oder die Klage gebühren möchten / gebrauchen wolte / das sol ihm vermög der Rechten auch zugelassen seyn. Wie im gleichen ihme frey stehen sol ob er keine Außzüge das Gericht zu entflehen haben könte / oder fürzuwenden nicht gemeint / alsdan sein Gegenklag und Forderung / oder auch defensional und Schutz-Articul / so er die zu haben vermeinte mit der Antwort mündlich oder schrifftlich / nach seinem willen einzubringen / und darauff formlich zu schliessen und zu bitten. Wie es zu halten / so einige Parthey sich abberüfft. Cap. XX. ES sollen die Partheyen von dem ordentlichen Gericht ohn treffliche und bewegliche Vrsachen/ für Uns oder Unsere Ambt. Gülich= und Bergische Ambleuth sich nicht beruffen / sondern einem jeden Gericht / wann es mit Richter / Scheffen und Gerichtschreiber angezeigter Ordnung gemeeß besetzt ist / sein freyer starcker Gang und Lauff gelassen / und die Sachen daselbst mit gebührlicher Rechts Erkäntnüß geendigt werden. Doch / so Witwen / Wäisen / Arme / Krancke / Einfeltige / Vnverständige Persohnen / sich für Vns oder Vnsere Ambtleuth beruffen würden / soll mit dem Gerichtlichen Proceß so lange biß die Sachen durch Vns oder Vnsere Ambeleuth verhört (welches unverzöglich geschehen soll) still gestanden werden. In hangendem Rechten kein Neiverung fürzunehmen. Cap. XXI. NAchdem in gemeinen Rechten versehen / daß in hangen dem Rechten weder durch Richter noch Partheyen icht. was attentirt / oder einige Neiverung fürgenommen werden sollen / so soll derjenige welcher deß streitigen Guts in Besitz ist / darinnen bleiben / auch mitlerzeit das streitige Gut nicht vereusseren / oder in frembde Händen stellen / sondern beyde Theil in dem Besitz / Gebrauch / und Standt darinn sie im Anfang des gerichtlichen Kriegs gewesen / biß zu rechtlicher und endlicher Erörterung der Sachen bleiben. Wo aber dargegen wieder Recht etwas ernewert oder fürgenommen / sol dasselbig auff Ansuchen und Beweisung deß jenigen wieder den die Neiverung beschehen / ohn einig zierliche Klage / dan allein auß Richterlichem Ambt / vor weiterer Handlung wiederruffen / abgethan / und die Sach in vorigen stand gestellt / auch darwieder kein Appellation angenommen werden. Von dem Eyd für geferde. Cap. XXII. Ach Bevestigung deß Kriegs Rechtens / oder gerichtlicher Einlassung von beyden Theilen geschehen / soll der Eyd für geferd (wann die beyde erscheinende Partheyen / oder ihrer einer des begehrten / und anders nicht) in massen wie nachfolgt / geschworen / oder wan der Kläger den nicht thun wolte / seine Klag verlohren haben. Der Beklagter aber / da er den zu thun sich weigeren würde / geacht und gehalten werals ob er der Klag gestanden hätte. Eyd Rechts=Ordnung. 18 Eyd für geferde des Klägers und Beklagten. Cap. XXIII. Ch N. schwere zu GOtt / daß ich gläube / daß ich ein gu te und auffrechte Sach zu klagen hab / daß ich auch zu gefehrlicher Verlengerung der Sachen keinerley AuffS schub noch Verzog begehre / die Warheit gebrauchen / und so offt ich im Recht gefragt werde/ dieselbigen sagen/ und nicht verhalten / und daß ich niemand etwas geschenckt / verheischen oder versprochen hab / noch schencken / verheischen oder versprechen wil / damit ich das Urtheil in dieser Sachen erlangen oder behalten möge / anders dan das Recht zulest. Alles trewlich und ungefehrlich. Jm gleichen schweret der Beklagter / allein mit der Enderung / das er gläube / er habe ein gute Sach / sich gegen den Kläger zuwehren. Wann aber die Hauptsacher beyde / oder ihrer einer nicht zu gegen seynd / sol des abwesenden Mombar den Eyd in sein eigen / auch deß Principalen Seel (so fern er gnugsam Gewaldt / sonderlich den Eyd für gefehr zu thun von ihme hat) schweren. Von Beweisungen der gethanen Klag, auch Gegenklag / Schutz und Schirm-Articul/ und erstlich von briefflichen Schein und liegenden Kunden. Cap. XXIV O nun der Kläger / oder auch der Beklagter / nach beschehener deß Kriegs Rechtens Befestigung oder gerichtlicher Einlassung begehren wolte / seine Klag oder Gegenklag/ Schutz und Schirm-Articul/ was deren verneint / zu beweisen / soll er zu Bewehrung desselbigen zugelassen werden. Und so der einer oder beyde/ ihre Klag und Gegenklag, wie obgemelt / mit Register / Instrumenten, Brieff und Siegelund andern glaubwürdigen Schein beybringen und wahr machen wolte / soll ihnen darzu gebührliche Zeit und Bestündung gegeben / auch die einbrachte Brieff / Siegel / Instrumenten, Handschrifften und anders in guten Glauben erkendt und agnoscirt werden / doch dem Gegentheil in allwege seiner Einrede fürbehalten. Nach dem aber vermög der Rechten der Kläger seine Ansprach und Klag zu beweisen schuldig/ so soll auff sein Begehren der Beklagter Gülich= und Bergische klagter sein eigen Brieff und Siegel / oder andern briefflichen Schein / zu Beweisung deß Klägers Forderung / einzubringen nicht getrungen werden. Hinwiederumb aber mag der Beklagter begehren / den Kläger anzuhalten / seinen briefflichen Schein / zu Beweisung seiner deß Beklagten Exception fürzubringen. Dergleichen Acta und andere offenbahre geübte Gerichtshandlung / auch Brieff und Siegel einer Theilung / Testaments / oder anderer Sachen halb / so etlichen Partheyen gemeinlich oder samenderhand zustehen / sollen auff Begehren der Parthey welche ihrer bedürfftig / auff Erkantnuß deß Gerichts exhibirt und fürgebracht werden. Und ob wol an etlichen Vntergerichtern der Gebrauch bißher gewesen / daß man den briefflichen Schein / oder die Clausulen darumb die Irrung sich erhalten / den jenigen dargegen solcher briefflicher Schein eingelegt / hat fürgelesen / und zu mehrmahlen hören lassen / und kein Copey darvon geben wollen / jedoch dieweil der Jnhalt der Brieff oder Clausulen darvon gehandelt / etwan weitleufftig oder dunckel gesetzt / also daß nicht wohl möglich / der Sachen Nohturfft in der Eile zubedencken / so soll man hinfürder die begehrte Abschrifft niemand weigeren oder abschlagen Und nach dem auch an vielen Vntergerichtern dieser Gebrauch eingerissen / daß die Scheffen die Original=Brieff und Siegel / und andere schrifftliche Urkund daran den Partheyen groß und viel gelegen / hinder sich behalten / und aber sich zutragen könte / daß solche Brieff und andere Schrifften / durch Versaumnuß oder Ungelück verlohren / oder verderblich würden / oder der Partheyen die vielleicht an anderen Orten auch nohtürfftig seyn möchten / Darumb soll hinfürter die Parthey wieder die der schrifftliche Schein eingelegt / solch eingelegte Brieff und Schrifften besichtigen / und ihre Einrede / ob sie deren einige wieder die sichtbahrliche Argwohnigkeit / oder Mangel an den Siegel / Signeten oder Schrifften derselbigen Brieff und Siegel hätte / von stund an dürendes Gerichts fürwenden / es wäre dann / daß das Gericht auß rechtmässigen beweglichen Ursachen länger Zeit darzu gebe. Vnd wann solches geschehen / soll den Partheyen ihre Brieff und Siegel auff ihre oder ihres Vollmächtigen Begehren wieder gegeben / doch darvon glaubwürdige Abschrifft behalten / durch den Gerichtsschreiber collationirt / und bey die Acta registrirt werden. Von Rechts=Ordnung. 20 Von Beweisung der lebendigen Konden. Cap. XXV. O der Kläger / oder auch der Beklagter / auff ihre Klag oder Exception, Beweisung mit lebendigen Konden thun wolte / sollen sie von dem Richter und Scheffen ✋ begehren / die Zeugen wie Recht / für zu heischen / und den Widertheil darbey zuverwissigen/ umb gemelt Zeugen zu se hen und zu hören / für zu stellen / anzunehmen und zu schweren / und ehe die Zeugen auff Articul verhört / sollen sie in Beyseyn der Wiederparthey / oder aber auff derselbigen ungehorsam Außbleiben, nachfolgenden Eyd, so fern der mit freyem Willen nicht nachgelassen / schweren. Es soll aber hinfürter Kläger und Beklagter / je einer den andern (wie an etlichen Oerter mißbräuchig geschehen) zu Zeugen nicht fürstellen mögen/ in Erwegung einer ohne das deß andern erhebliche Articul wie recht zu beantworten schuldig. Der Zeugen Eyd. Cap. XXVI. Ch will die Warheit sagen in dieser Sachen / auff die Articul darumb ich gefragt werde/ die ich weiß/ und mich besinnen kan / keiner Parthey zu lieb noch zu leid. und das nicht lassen / weder umb Gabe / Geschenck / Nutz / Gunst / Haß / Freundschafft / Feindschafft / Forcht / oder an ders / dadurch die Warheit möchte verhindert werden / wie das Menschen Hertz erdencken kan. Alles trewlich und ungefehrlichals mir Gott helff/ und sein heiliges Evangelium. Darnach / und so die Zeugen den Eyd geschworen haben / oder ihnen der wie obsteht / freywillig nachgelassen / soll ein jeder Zeug insonderheit / und in Abwesen der Partheyen und anderer / durch den Richter / zween Scheffen und den Gerichtsschreiber gefordert / daselbst ihme die übergebene Articul klärlich und verstendlich / sampt den Fragstück (ob einige einbracht / und durch die Scheffen als der Sachen dienstlich zugelassen) fürgelesen / darauff fleissig verhör / und sein Kundschafft auß seinem Mundt getrewlich auffgeschrieben werden. Ob auch schon kein Fragstück von der Partheyen übergeben wäre / so sollen nicht desto weniger die Zeugen für Peen des Meineyds / wie gewöhnlich ist / gewarnet / und erstlich auff nach§ 3 Gülich= und Bergische nachfolgende gemeine Fragstück verhört werden. Als 1. Wie alt er sey. 2. Ob er in Käyserlicher Mayest: Acht sey. Ob er der Partheyen die ihnen zu Gezeug führet / mit Sipschafft=Schwagerschafft=Gevatterschafft= oder sonst verwandt ſey. 4. Ob ihme etwas verheischen / gegeben / nachgelassen / oder versprochen sey / Kundschafft zutragen. 5. Ob er etwas Nutz oder Schadens auß dem gewinne des führenden Theils zu hoffen oder zu förchten hab. 6. Item ob er einem Theil mehr günstig sey dan dem andern / und welchem. 7. Ob er von dem führenden Theil / oder sonst jemand anders Unterricht sey was er sagen soll. Jtem ob er sich mit seinem Mitgezeugen auff die Sach unterredt / besprochen und verglichen hab / wie / oder was er zeugen / oder Kundschafft geben soll. Darnach soll zu den Articulen geschritten werden / und so er deren einer oder mehr würde sagen wahr sein / sol die Ursach seines Wissens / wie / war / und mit was Gestalt ihme das bewust / auch Zeit und Malstat / und andere Umstende eigentlich erfragt werden. Vnd nachdem es sich auch zu Zeiten zutragen kan / daß der Zeug von dem Verhöreren nicht eigentlich verstanden / und sein Kundschafft auff einen anderen Sinn dan er gemeint / eingenommen / oder daß er unbedächtlich in einem Punct irren möchte / darumb soll einen jeden Gezeug nach beschehener Verhör / seine Kund. schafft / ob er der also gestendig / fürgelesen / und bey gethanen Eyd befohlen werden / dieselbigen seine Kundschafft / biß so lange sie gerichtlich geöffnet wird / in geheim zuhalten. Und sol nunmehr der Mißbrauch / daß die Gezeugen offentlich fürgestelt / und samentlich Kundschafft geben / hiemit abgethan sein. So sollen auch die gefehrliche und undienliche Fragstück / als da einer umb begangen Ehebruch / oder dergleichen / welche zu der Sachen nichts thun / gefragt / vermitten bleiben. Ob auch jemandt Zeugen führen wolte / die dem Gerichtszwanck da die Sach in Rechten anhengig gemacht / nicht unterworffen were / der sol dem Gericht solches anzeigen / darauff ihme nohturfftige Compaß-Brieff / mit inverwarter Copey beyder Partheyen übergebener Articul und Fragstück mitgetheilt werden sollen / Rechts=Ordnung. 22 sollen solche Zeugen den Rechten zu steur zu verhören / und ihre Sage und Kundschafft verschlossen zu überschicken. Von Eröffnung der Zeugsagen. Cap. XXVII. Ann die Zeugen verhört worden / und ihr Wissens gesagt haben / so mögen die Partheyen sampt oder besonder begehren die Zeugsag zu öffnen. Darauff dann T ihnen Abschrifft darvon mitgetheilt / auch Ziel und Zeit / ihre Nohturfft dargegen fürzuwenden / gegeben werden soll. Es soll aber dem Kläger / oder auch dem Beklagten in seiner Gegenklag / nach beschehener Eröffnung der Zeugensage / auf solche ihre Klag oder Gegenklag / oder andere Articul / welche den vorigen im Verstande gantz zu wieder/ ferner Kundschafft zu führen nicht gestattet werden/ damit alle Ursach die Zeugen durch Geld / oder andere unzimliche Wege zu corumpiren und zu bestellen / vermitten bleiben. Doch soll gleichwol dem Beklagten / oder der Parthey wider die gemelte Zeugen geführt / gegen derselbigen Persohnen und Außsagen ihre Nohturfft einzubringen zugelassen werden. Von eigener Bekändtnüß. Cap. XXVIII. DAs einer selbst bekentlich gestehet/ das wird billig für gnugsam bewiesen / angenommen und gehalten / und bedarff keiner weiter Bewehrung. Darumb so der Beklagter vor sitzendem Gericht die geforderte Schuld / oder anders in der Klag fürbracht / und in Recht erfordert / dem Kläger bekennen und schuldig zu seyn gestehen würde/ soll ihme zimliche Zeit und Ziel / nach gestalt der Sachen und Persohnen / gegeben werden / seiner Bekäntnüß nach den Kläger zu entrichten. Von Vermühtungen. Cap. XXIX. Durch Mangel der Beweisung / werden etliche Sachen durch Vermühtung (welche ungleich und unterschiedlichetlich auch mehr dan die andere erheblich oder unerheblich / starck und Gülich= und Bergische und Gewalt / oder untauglich geacht) bewiesen / Deßhalben die Scheffen / so Vrtheil und Recht sprechen werden / bedächtlich und mit höchstem fleiß anmercken müssen / ob solche Vermuhtungen / gewaltig / beweglich / oder auch nothwendig seyn / daß die Sach dadurch gnugsam dargethan werde / anders möchte nicht dardurch bewiesen werden. Von dem Eyd der beschehener Beweisung zu steur / zu Latein genant in supplementum probationis. Cap. XXX. Uch geschicht etwan / daß auß Mangel gnugsamer Probation oder Beweiß / der Kläger oder Beklagter / seine Klag oder Gegenklag und Antwort / nicht vollkommlich und doch also viel beybringen / daß er ein halbe Beweisung hat / alsdann mag demselben der Eyd / zu Erfüllung seiner Kundschafft / nach Anweisung der Rechten zugelassen werden / und das allein umb die Sachen / darvon der jenige so den Eyd thun soll / selbst Wissens hat. Wo aber der Wiedertheil an Zulassung solches Eyds / dardurch er überzeugt würde / Beschwerung trüg / und in Recht gegründte Ursachen warumb der Eyd nicht geschehen soll / darthun wolte / dasselbig soll gehört / und fürder vermög der Rechten darüber erkandt werden. Von Beschluß der Sachen. Cap. XXXI. Ann nun die Partheyen ihre Nohturfft fürbracht / auch ihr Beweisung und anders gethan haben / weß sie zu geniesen verhoffen / so soll in der Sachen zu beschliessen alsbald zugelassen werden. Nach solchem Beschluß soll Richter und Scheffen / als die Urtheilsprecher / die Acta und Gerichtshandlung wie die ergangen / für sich nehmen / dieselbige mit höchstem Feiß / und ihrem besten Verstand / wie sie das / vermög ihrer Pflichten schuldig. ermessen / und welche Theil das beste Recht / und seines Fürtragens die beste Fug und Beweisung hab / erwegen / die Urtheil darauff gründen und fassen / und nicht mit Fürhaltung / oder Condition und Fürwartung / wie zum Theil an etlichen Oeteren bißher geschehen. Vnd 24 Rechts=Ordnung. Vnd nachdem an etlichen Gerichtern mißbräuchlich gehalten / daß dieselbige einem jeden auff sein ersuchen/ des Gegentheils unerfordert / ohn einige fürgehende Erkandtnuß der Sachen sonderliche Bescheide / die sie Fürurtheil genent / mitgetheilt haben / darauß viel Gezancks den Partheyen / und Nachrede den Gerichten erfolgt, sol solcher unordentlicher Mißbrauch hiemit abgethan seyn. Von Eröffnung der Vrtheil. Cap. XXXII. O Richter und Scheffen der Endurtheil entschlossen / sollen sie beyde Partheyen durch den Gerichtsbotten beruffen und fürheischen lassen / auff einen benanten Tag 9 zu erscheinen/ und zu hören/ dieselbige Urtheil außzuWo alsdann ein Parthey über solche Gerichtliche Besprechen. ruffung und Ladung ungehorsamlich / ohn daß er einige rechtmässige Ursach oder Noht vor Eröffnung des Urtheils fürwendte / außbleiben und nicht erscheinen würde / sol auff des gehorsamen Theils Beklagen und Begehren/ das endliche Urtheil nicht desto weniger in Schrifften verfast/ und an sitzendem Gericht/ und gewöhnlicher Gerichtsstatt öffentlich außgesprochen werden/ in welchem Urtheil das jenig/ so von dem Kläger in seiner Klag oder auch dem Antworter in seiner übergebener Defension und Gegenklag begehrt / und zu Recht gnug bewiesen / erkent/ und der Gegentheil in Wiederlegung der gerechtlichen Kösten und Schaden (wie die nach außgesprochenem Vrtheil / durch die Parthey so das Urtheil erhalten unterschiedlich angezeigt / und bey ihrem geschworen leiblichen Eyd bewert / darauff folgents billige Messigung geschehen sol) verdampt, oder dieselbige auß bewegenden Ursachen gegen einander vergleichet und compensirt werden sollen. Von Execution und Vollenziehung der Vrtheil. Cap. XXXIII. Ann Urtheil außgesprochen / und darvon nicht appellirt, und wo gleich darvon appellirt, und die appellation auß rechtmässigen Vrsachen nicht zugelassen / oder aber verQ ✋ loschen und desert worden / sol dasselbig auff Ansuchen der gewinnender Parthey durch die Ambtleuth jedes Orts nachfolgender Gülich= und Bergische folgender maß vollnstreckt werden: Nemblich in beweglichen oder unbeweglichen Güteren / soll dem verlierenden Theil ernstlich gebotten werden / solche liegende oder bewegliche Güter in einer benenten Zeit dem Kläger zuzustellen und einzuantworten. Wo dann solche Einantwortung und Zustellung nicht geschehe / so soll der Ambtman des Orts die Vollnstreckung thun / und der gewinnender Partheyen die zuerkente Güter wircklich zustellen lassen. Wo aber die Vollnstreckung in persöhnlichen Sachen deß Beklagten Persohn fürnemlich belangen / als umb geiehnt Geldt / Schuld / Schaden oder dergleichen Sachen geschehen soll / so fern dann das jenig darin der Beklagter verdampt vorhanden / soll die Vollnstreckung darin geschehen / wo nicht / und nach gestalt der Sachen die Vollstreckung in anderen seinen Güteren geschehen muste / alsdann soll man zum ersten die farende Haab / und so dieselbe nicht daran reichen würde / die liegende Güter / und zum letzten deß Beklagten Schuldner / die der Schuld geständig=pfänden oder angreiffen. Es soll aber in der Pfändung und Vollnstreckung diese Bescheidenheit gehalten werden / daß solche Güter so dem verlierenden Theil am wenigsten Schaden bringen / und doch dem gewinnenden Theil zu Vollenziehung der Vrtheil gnugsam seyn / genommen / und so dieselbe Pfände inwendig einer bestimpten Zeit (die nach gelegenheit der Persohnen / oder gestalt der Sachen angesetzt werden soll) mit gebührlicher Vollenziehung der Urtheil / nicht gefreyet / sollen sie durch die verordnete Executores, Vnterkäuffer=Richter und Gerichsbotten / wie an einem jeden Ort gewöhnlich und wohl herbracht. umbgeschlagen und verkaufft werden. Wie von End= und Beyurtheil soll appellirt werden. Cap. XXXIV. A sich an Vnsern Vnter= und Haupperichtern nach gesprochenem Endurtheil ein Parthey beschwert erfinS det / die mag alsbald im Fußstappen oder beysitzendem Gericht / in Gegenwertigkeit des Richters und Scheffen / an ihr negst ordentlich Obergericht / vermög der ReichsOrdnung / mündlich appelliren / und Abscheidsbrieff begehren / oder aber schrifftlich, doch inwendig zehen Tagen nach außgesprochenem Vrtheil / von stunden zu stunden zu rechnen / entweder vor Richter und Scheffen / so man die bekommen mag / oder vor glaub= 26 Rechts=Ordnung. glaubwürdigen Notarien und Zeugen / wie sich gebürt / und Zeug nuͤß=Brieff begehren. Welche Appellation so sie vor Notarien und Gezeugen / wie jetzt gemelt / ausserhalb Gerichts / und in Adwesen deß Gegentheils oder seines Vollmächtigen geschehen / folgends dem Richter und Scheffen / dergleichen auch dem Gegentheil binnen Monats Zeit insinuirt und verkündigt werden sol. Wo aber von Beyurtheil appellirt würde / so sol die Appellation allewege / es sey vor sitzendem Gericht alsbald / oder darnach vor Notarien und Gezeugen / in Schrifften / und nicht mündlich geschehen / In welcher Appellation die Ursachen zugefügter Beschwerung außgedruckt / und das nicht unterlassen werden sol. Darumb und wo zu rechter Zeit / und in massen obgemelt / nicht appellirt würde / oder aber die Appellation als freventlich und wieder Recht beschehen / unzulässig / sol das Urtheil sein Wirckligkeit erreichen / und in rem judicatam ergehen / auch auff solch Urtheil mit gebührlicher Execution und Vollenstreckung / wie vorstehet / gehandelt werden. Welcher gestalt von der Execution außgesprochener Urtheil appellirt werden mag. Cap. XXXV. NAch Ordnung gemeiner Rechten / sol von Execution oder H Vollenstreckung eines Urtheils nicht appellirt werden mögen / es wäre dann in der Execution die Maß / so darinnen gehandelt werden sol / übertretten. Vnd wo solche Beschwerdt der Ubermessigkeit / und sonst rechtmessig Exception und Einred durch die beschwerde Parthey fürgewendt, und nicht angenommen / so mag darvon appellirt werden. Wie auch so der Richter sich weiters dann der Execution unterziehen / oder in dero Vollenstreckung etwas betrieglicher Weiß vornehmen wolte. Von Neuerung und Attentaten. Cap. XXXVI. IN hangenger Appellation sol keine Neiverung / so man zu Latein Attentata nennet / fürgenommen werden. Darumb so einer appellirt von einem Endurtheil / was alsdan nach gethaner Appellation, oder für der Appellation, doch alsbald nach dem Endurtheil / von Neuerung und Attentirung in der Sachen fürgenommen und beschehen / solches wird D2 Gültch= und Bergische genant Attentata, und sol als ein unbefugte That und eigenes Fürnehmen vor allen Sachen / auch ehe und zuvor die Appellation erledigt / nach Ordnung der Rechten / auffgehaben / abgeschafft werden. Wo aber von einem Beyurtheil muthwillig / freventlich / und ohne erhebliche Beschwerden appellirt, und unverhindert solcher freventlicher Appellation in Recht billig gehandelt und fortgefahren würde / dasselbig sol vor keine Neuerung gehalten / noch auch abgeschafft werden / sonder bey Kräfften bleiben / so lang biß der Oberrichter erkent / daß wohl appellirt und übel geurtheilt sey. Von den Fatalien, und wie dieselbige zugelassen. Cap. XXXVII O der Richter darvon an Vns oder Vnsere Haupge. richter appellirt, ist Zeit und Ziel dem Appellanten bestimpt / in welcher er seine Appellation verfolgen sol / so muß der Appellant solchem nachkommen / sonst wird sein Appellation desert und verloschen. Wo aber der Richter kein Zeit nennet / sollen die Appellanten innerhalb dreyer Monathen nach dem außgesprochenen Urtheil ihre Appellation bey dem nechsten Gericht anhängig machen / und das Instrument oder Schein der gethaner Appellation, sampt schrifftlicher Verzeichnuß der Ursachen oder der Gravamina, warumb sie mit dem ergangenen Urtheil / wieder Recht / Reden und Billigkeit beschwert zu seyn vermeinen / doppel Einbringen / damit des ein bey dem Obergericht / oder so die Appellation an Vns oder Vnsere Rähte geschehen/ bey Vnser Cantzeley verbleiben/ und das ander dem Appellaten auff des Appellanten Kösten geschickt werden möge. Wie dann auch dem Appellanten solcher Appellation halber / so fern die angenommen / in Vnser Cantzley ein Vrkunds Zettel mitgetheilt werden sol. Zu dem daß der Appellant innerhalb darnach nechstfolgender dreyer Monathen / je dreyssig Tag vor den Monaht gerechnet / die Acten voriger Instantz außbringen (welche Vnsere Gerichter ihme auch ohne einige Erforderung von Vns / doch gegen gebührliche Belohnung zustellen sollen) und die sampt allem seinem Bescheid / Schein und Beweiß / Kundt und Kundschafften / weß er deß weiter als in voriger Instantz durch ihnen fürbracht zu haben vermeinte / dem Obergericht / oder aber Rechts=Ordnung. 28 aber in Vnsere Cantzley / so die Appellation an Vns oder Vnsere Rähte / wie obgemelt / geschehe / verschlossen überlieberen / und zu Führung solcher Kundschafften / das Obergericht / oder aber Wir / so an Vns Appellirt, Commissarien verordnen und geben sollen. So dem Appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / und er in den vorgesetzten Stücken der Beweisung / oder sonst auß erheblichen Ursachen verhindert würde / sol er dasselbig dem Oberrichter / Vns oder Vnseren Rähten inwendig der obgesetzten dreyen Monathen anzeigen. Darauff ihme nach Befindung der Sachen weitere dilationes vergunt / erkent und zugelassen werden sollen. Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen würde / deß oder derselbigen Appellation soll als vor desert und verloschen gehalten / und darumb nicht angenommen / sondern zu Vollnziehung voriges Vrtheils remittirt werden. Von Fertigung der Acten. Cap. XXXVIII. Amit die appellierent Partheyen ihre Appellation zu rechter Zeit verfolgen mögen / sollen ihre die Acta umb ein zimlichs / ohne Ubernehmen / verfertigt werden / in S welche Acta sonderlich auch verzeichent werden soll / in was / Jahr und auff welchen Tag ein jede Sach angefangen / und was auff einen jeden termin und Gerichtstage biß nach Außsprechung der Endurtheil / Appellirung, und Gebung der Apostelen oder Zeugnußbrieff gehandelt / insonderheit aber soll in die Acta gesetz werden das Jahr und Tag / in welchen die Urtheil darvon appellirt, außgesprochen/ und was Gestalt/ schrifftlich oder mündlich solches geschehen / und binnen welcher Zeit appellirt, und was darauff Annehmung oder Verwerffung der Appellation gefolgt. Folget p. 3 29 Gülich= und Bergische 2 S zolget hernach Erklärung und Bericht / wie die Vichtig= und Burechtigkeit der Processen und Urtheilen zu verhüten / auch in etlichen Sachen und genieinen Fällen zu urtheilen. Cap. XXXIX. Achdem die tägliche Erfahrung bezeuget / wieviel und mancherley böser / schädlicher und irriger Mißbräuch / so wohl durch unordentlichen Proceß des Rechten / als auch Nichtig- und Unrichtigkeit der Urtheilen / biß anhero in Ubung gewesen / dadurch dann die Partheyen zu mercklicher Beschwerung / Nachtheil / Kösten und Schaden / auch zu Zeiten in unwiederbringlichen Verlust der Zeit und gantzer Sachen / kommen und geführt worden seynd / und so dieselbige nicht gebessert / noch den beschriebenen Rechten / auch der Billigkeit etwas gemeeß gestellet werden solten / daß dardurch je lenger / je beschwerlicher Unrichtigkeit / nicht allein der natürlicher Vernunfft / sonder auch aller Erbarkeit und Redlichkeit zugegen entstehen könte / so ist zu Abschaffung solcher MängelMißbräuch und Vnordnung / auch zu Erhaltung Friedens=Rechtens und aller Erbarkeit / sonderlich aber zu Förderung gemeines Nutz= und Gutens / dieser nachfolgender Bericht und Erklärung etlicher Sachen und Fälle gestelt / guter Hoffnung / daß dardurch viel Unrichtigkeit / unbillige und schädliche Beschwerung verhütet und abgeschafft / auch gleichmässig billig Recht / friedlich und erbar Wesen erfolgen könne. Wie 30 Rechts=Ordnung. Wie sich Richter und Scheffen halten / auch kein unzüchtig Wesen deren Gerichts Persohnen und Partheyen gestatten sollen. Cap. X L. Ichter und Scheffen sollen sich in ihrem Wesen / Wandel und Thun und eusserlichem Schein/ aller Zucht/ Erbar= und Billigkeit befleissen / in Verfassung der Spruch und Urtheil einander gutwillig / und mit Verhütung alles Mißverstands anhören / den Partheyen ohne Auffhaltung und Verzug / außtreglich billig Recht sprechen / auch ernstlich und bey Vermeidung der Peen verzogens Rechtens ihnen anzeigen / daß sie zu rechter Zeit mit aller Nohturfft in Recht erscheinen / sich auch unbilliger / freventlicher oder schmälicher Wort enthalten wollen. Vnd so jemand dem zu gegen handlen würde, soll wieder den gebührliche Bestraffung / nach Gestalt der Uberfahrung und Persohnen fürgenommen werden. Wie man den Armen richten und dienen soll. Cap. X L I. En armen unvermüglichen Partheyen soll in billigen Sachen unverzüglich/ summarisch und außträglich Recht / zu Verhütung aller Unkosten und Untreibens S wiederfahren / und wo sie Armuts halber kein Redener haben / oder der die Gerichtskosten nicht bezahlen könten / sondern den Eyd der Armuht behalten und schweren wolten / daß sie Fürsprecher / Gerichtschreiber / und andere Gerichts=Persohnen nicht belohnen / noch den Gerichtlichen Proceß und darauß folgenden Unkosten ertragen möchten / auch ihre Haab und Güter nicht gefährlicher weiß übergeben hätten / und so sie nach erhaltenem Recht und Gewin/ zu besserem Vermögen kämen/ daß sie getreulich und ungefährlich einem jeden der Gebühr nach Außrichtung thun wolten / auch ihrer Armuht ein glaublich Urkund in Schrifften von dem Ambtman / Pastorn oder Gericht deß Orts da sie seeßhafftig / bringen würden / Sollen sie alsdann und nicht ehe / zu dem Eyd der Armuht in massen oberzehlt / gelassen und mit Fürsprecher und Mombaren / auch Auffschreibung der Handlung und Acten versehen werden. In welchem allem Richter und Scheffen die bescheidenheit halten sollen / daß die Sachen der armen Gülich= und Bergische armen Partheyen unter den Fürsprechern und Mombaren gleich und ungefärlich außgetheilt / und niemand überschutt werden mög In Gerichtssachen sol aller böser Verdacht verschont werden. Cap. XLII. Amit auch allerley Nachred und Verdacht fürkommen und vermitten / so sollen sich Richter und Scheffen täglicher Gemeinschafft und Unterhaltung deren streitS baren Partheyen enteusseren / und sich sonst ihrem obligenden Ambt / und aller Erbarkeit gemeeß halten / und wo sie mit Sipschafft oder Magschafft / Schwagerschafft / und in ander Wege / deßhalben sie von Rechtswegen recusirt oder verdechtig gehalten werden möchten / den Partheyen verwandt / oder auch so sie für Zeit ihres Richter oder Scheffen Ambts in der Sachen gedient und gerahten / sollen sie solches anzeigen / und sich derselben Sachen gäntzlich entschlagen. Von Haltung der ordentlicher Termin und Proceß. Cap. XLIII. NAchdem die Partheyen / und ihre Mombar oder AnO walde / sich etwan vieler unnöhtiger termin und außtheilung der Zeit thun gebrauchen / dardurch dan die Händel auffgehalten / und mit schwerlicher Unkosten verlen gert / auch Richter und Scheffen verursachet werden / derenthalb Bescheidt und Beyurtheil zu geben / so sollen Richter und Scheffen zu Fürderung außtreglichen Rechtens und Sachen der Partheyen / mit gutem ernstem Fleiß darauff Achtung haben / und verfügen / daß der Kläger durch sich selbst / seine Mombar oder Anwaldt / auff dem angesetzten Gerichtstag / sein Klag schrifftlich oder mündlich darthue / der Beklagter / wo er keinen rechtmessigen Außzug fürzubringen hette / darauff in rechter Zeit antworte / und beyde Theil den Krieg Rechtens befestigen / auch wo sie beyde / oder die eine deß begirig / den Eyd für geferde schweren Wann nun solches beschehen / soll dem Kläger ein Zeit nach Ermessigung und Gestalt der Sachen / seine Anforderung / so viel dero verneindt worden / zu beweisen bestimbt / und nach Verrückung derselben Zeit / die Sage und Kundschafft der Gezeugen Rechts=Ordnung. (so die geführt) auch ander eingebrachter briefflicher Schein und Beweisung auff Anruffen der Partheyen / eröffnet / dieselbige Copey dem Wiedertheil mitgetheilt/ und Ziel gegeben werden/ wie der die und allem Einbringen seine Ein- und Gegenrede (so er wil) zu thun / wie es dann ihme auch frey stehen und zugelassen seyn soll/ wo es ihme geliebt/ alsbald gemeine Einrede darwieder fürwenden / und zuschliessen / also das die Sach zu außträglicher Erorterung und Erkandtnuß des Rechten befördert/ und alle unnöhtige Termin und darauß fliessende Bescheid und Beyurtheilen verschönet werden mögen. Von welchen Persohnen und in was Sachen Versicherung genommen werden soll Cap. XLIV. SO der Kläger sein Ansprach oder Klagschrifft einbracht / mag der Beklagter alsbald begehren / daß der Kläger gebührliche Caution und Sicherheit thue / solche ange③ fangene Rechtfertigung durch sich oder seinen Vollmächtigen Mombar oder Anwald außzuführen / und ob er der Sachen niederliegen würde / alsdann ihme dem Beklagten alle Kosten und Schaden zu entrichten. Welche Versicherung mit glaubwürdigen Bürgen/ oder Vnterpfandung deß Klägers Güter geschehen soll. Im fall aber der Kläger solche Versicherung über seinen möglichen Fleiß mit Bürgen / oder sonst mit Verstrickung seiner Güter nicht vermöchte / mag er sich erbieten / dieselbige Sicherheit mit seinem leiblichen Eyd zu thun / welches ihme auch also zugelassen werden soll. Erscheine aber der Kläger nicht in eigener Persohn / sondern durch einen Volmächtigen / wo dann derselbig ein gnugsame Gewaldt einbracht hette / soll er zu keiner weiterer caution oder Versicherung getrungen werden. So er aber entweder keinen / oder mangelhafften Gewalt hätte/ ist er schuldig die Versicherung zu thun/ daß sein Principal oder Hauptsacher alles was er handlen werde / gknehm haben und halten soll. Herwiederumb mag der Kläger an dem Beklagten oder seinem Mombar begehren / ihme Sicherheit zu thun / dem Rechten außzuwarten / und das jenig / so er gegen ihme mit Recht erhalten würde / zu entrichten / welche begehrte Versicherung der Kläger oder sein Anwaldt alsdann zu thun schüldig ist. Wann aber der Kläger oder der Beklagter / unter dem Gerichts Gülich= und Bergische richtszwanck da die Sach anhängig gemacht / mit liegenden Gütern gnugsamlich begütet / also daß solche Güter besser / oder zum wenigsten so gut wären / als die Hauptsach sich ertragen kan / deßfals ist er bestimbte Caution zu thun nicht schuldig. Wie unzeitliche oder übermässige Forderung abgestelt werden soll. Cap. XLV. ES werden durch der Partheyen einfältigen Unverstand. oder auch Frevel und Muhtivillen etwa viel AnfordeF rungen und Verklagungen in Recht unzeitlich oder übermässiglich eingeführt / derwegen Richter und Scheffen in Zulassung oder Verwerffung solcher Anforderungen gebührliche und billige Bescheidenheit halten müssen. Dann so jemandt den andern umb Schuld / Zinß / hinderständige Pacht / und anders in Recht verklagt und vornimbt / ehe und zuvor der Antworter ihme dem Ankläger das jenig / so er fordert / zu bezahlen und außzurichten schuldig / so sol der Kläger dem Antworter nicht allein sein erlitten Gerichtskosten und Schaden / auff Mässigung Richters und Scheffen zu entrichten / sondern auch über solchs schuldig und verfallen seyn / dem Beklagten so viel Zeit der Bezahlung halber zu geben / als er ihnen vor der Zeit oder Ziel gebührender Bezahlung / unbillig und unzeitlich fürgenommen hat. Es wäre dann Sach / daß der Antworter mitlerweil / und ehe der Kläger seine Anforderung wiederumb zu rechter Zeit einbringen könte / auß redlichen Verdacht fürfluchtig werden / oder seine Haabe und Güter entfrembden möchte. So aber jemandt umb ein grösser Anzahl / Summa oder anders muthwilliglich klagte / dann ihme der Antworter schuldig. und sich solchs dermassen in Recht erfindet / so sol der Kläger dem Antworter sein erlitten Gerichtskösten und Schaden nach beschehener Ermässigung dreyfaltiglich zu entrichten pflichtig seyn. Wo auch in des Klägers angewandter Forderung einiger Zweiffel oder Irrung fürfallen würde / als daß der etwas ab=oder zuzusetzen seyn solte / und daher der Ankläger sein sicher und endlich Begehren oder Forderung nicht thun noch setzen möchte / so mag er gleichwohl seine bestimbte Forderung und Begehren auff Befin dung oder Außtrag gebührlicher Rechnung (wo die Bestimmung der Anforderung durch Rechnung fürgenommen werden sol) setzen / und Rechts=Ordnung. 34 und damit solche Peen des Rechtens verhüten/ und sol sonst der gewöhnlichen Gerichtskosten und Schadens halber/ und weiters nach Befinden der Sachen gehalten und erkent werden / als Recht ist. Wie es mit den Vnmündigen und denen die in Gewalt ihrer Vormünder stehen / auch den Sinnlosen sol gehalten werden. Cap. XLVI. Achdem die Vnmündigen / nemblich die junge Söhne unter vierzehen / und die Töchter unter zwölff Jahren / Alters halb / wie auch die Sinnlosen / welche den völligen Gebrauch ihrer Vernunfft nicht haben / ihren Sachen selbst nicht vorstehen noch sich verwalten können/ so müssen dieselbige durch ihre Vormünder/ Pfleger oder Mombar unter deren Titul und Schirm sie seyn sollen / vertretten werden. Dieweil aber dreyerley Vormünder im Rechten befunden / Nemblich: Testamentarii, so in Testamenten und letzten Willen geordnet. Legitimi, als die Nechstgesipten oder Verwandten vom Geblüte / welche durch das beschriebene Recht verordnet. Und Dativi, so durch die Obrigkeit oder Gericht in Mangel der zweyer voriger gegeben werden. Damit dann die Richter wissen mögen / wie die Vormünder in einem jeden Fall zuzulassen / sollen sie sich nachfolgender Erklärung gemäß halten. Als nemblich: Wo der Vatter oder Anherr ihren ehelichen Kinderen und Enckelen / welche berürte Alter nicht erlangt haben / Vormünder gegeben und gesetzt hätten / dieselbige sollen vor allen anderen zur Vormünderschafft gelassen werden. Und sollen die Kinder und Enckelen / so in Zeit des Testierers ihres Vatters oder Anherren Todts in Mutter Leib/ und noch ungebohren seyn (zu Latein Posthumi genant) wo ihnen Testamentsweise Tutores oder Vormünder verordnet / hierinnen auch begriffen seyn. Wo aber den Kinderen oder Enckelen Testamentsweise in massen wie vor erklärt stehet / kein Vormünder verordnet / alsdann sollen die negste Gesipten Mans Persohnen über fünff und zwantzig Jahr alt / zu der Vormünderschafft gelassen / und ihnen die Administration und Verwaltung der Unmündigen Kinder / und ihrer Haabe und Güter befohlen werden. Wären E 2 Gülich= und Bergische Wären aber keine Vormünder im Testament gegeben / noch Gesipten vorhanden / oder hätten rechtmässige Entschüldigung daß sie der Vormunderschafft nicht für seyn möchten / oder die anzunehmen nicht schuldig / und solches der Obrigkeit anzeigen / oder aber so sie zu solcher Verwaltung nicht tüglich und geschickt erfunden würden / alsdann sollen Richter eins jeden Orts geschickte / erbahre und fromme Persohnen / so den Kindern am nützlichsten und trewlichsten für seyn mögen / darzu verordnen. Es sollen auch die Blutsverwandten / oder so keine vorhanden / die negste Nachbahren schuldig seyn / inwendig Monats frist nach absterben der Eltern / den tödtlichen Abgang dem Gericht des Orts anzuzeigen / umb die unnündige Kinder gebührlicher weiß mit Vormunderen zuversehen. Dergleichen soll auch in Verordnung der Vormunder diese bescheidenheit gehalten werden / daß eingesessene Bürger oder weltliche Persohnen / so erbahr / geschickt / begütet und haabselig seyn / anderen vorgezogen / und darzu gefordert / und mögen nach gelegenheit der unmündigen Kinder Güter / einer oder mehr darzu verordnet werden. Wiewol auch die Vormunderschafft und andere bürgerliche Embter zu tragen / den Frauensbildern vermög gemeiner beschriebenen Recht verbotten / jedoch so die Mutter oder Aufraw der Vormunderschafft ihrer Kinderen oder Enckelen sich wolte unternehmen / das sol man ihnen / und erstlich der Mutter / und so sie verstorben were / oder die Vormunderschafft nicht annehmen wolte / der Anfrawen durch vorgehende Erkentnuß zulassen / sie müssen aber vor solcher Zulassung sich aller Fräwlicher Freyheit / so viel die Vormundschafft berührt / verziehen / und alle ihr Haab und Güter darvor verpflichten / und so es von dem Gericht auß beständigen Ursachen vor gut angesehen / mag ihnen ein oder mehr Vormunder zu geben werden. Wo aber die Mutter die Vormunderschafft nicht annehmen wolte / soll sie bey Straff der Rechten / nemblich auff Verlierung des Kinds Erbfals / innerhalb Jahrs frist Vorzunder Gerichtlich zu bitten / und verordnen zu lassen schuldig seyn. So auch die Mutter oder Anfraw die Vormundschafft angenommen hette / und sich zu weiter Ehe wiederumb begeben würde / soll sie zuvor / daß ihre Kinder und Enckelen mit Vormunderen versehen werden / verschaffen / und ihrer gepflegter Vormunderschafft halber darnach binnen Jahrs Rechnung thun. Es soll ein jeder Vormunder alsbald im Anfang der administration Rechts=Ordnung. nistration von allen Güteren den unmündigen Kinderen zustendig. sie seyen liegend oder fahrendt / Schuld / Brieffe / Register und Schuldbücher / ein glaubwürdig Inventarium in Beywesen zweyer Scheffen durch den Gerichtschreiber machen lassen / und von solchem Inventario den Vormunderen glaubwürdige Abschrifft gegeben / das Original aber hinter dem Gericht verwahrlich gehalten werden. Und sol kein Vormunder die befohlen Vormunderschafft / er hette dann redliche und im Rechten gegründete Ursachen / anzunehmen sich widderen. Wann er auch dieselbe angenommen / sol er sie ohn redliche und rechtmessige Ursachen nach Erkandtnuß der Scheffen nicht auffsagen. Damit auch der unmündigen Kinder Güter in werender Vormunderschafft nicht geärgert / dann gebessert werden mögen / sollen die Vormunder kein liegendt Gut / oder das für liegendt geacht wird / so ihren Pflegkinderen zustehet / verkauffen / veräusseren / oder beschweren / es sey dann vorhin nach Gerichtlicher und gnugsamer Erforschung oder Erfahrung der Sachen durch das Gericht erkent worden / daß es den Kinderen zu verkauffen oder zu verpfänden nöhtig oder nützlich. Dergleichen sollen auch die Vormunder ihrer Pflegkinder Güter / weder liegendt noch fahrent / kauffen / oder sonst an sich bringen / ohne vorgehende Richtliche Erkantnuß. Und sollen die Vormunder zu der Administration und Verwaltung nicht zugelassen werden / sie haben dann zuvor gnugsame und rechtmässige Versicherung dem Gericht gethan / das jenig / so ihnen nachfolgender Eyd aufflegt / zu vollenbringen. Doch sollen die Vormunder / so die Eltern ihren Kinderen verordnen / dem alten Brauch nach / mit solchem Eyd nicht beladen werden. Eydt der Vormunder. Cap. XLVII. SCh N. schwere und gelobe zu Gott / daß ich N. deren Vormunder ich verordnet bin / Persohn und Güteren S getreulich und erbarlich wil vorseyn / ihr Persohn und O Güter vertretten und verwahren / die Güter in meinen * Nutzen nicht kehren oder wenden / daruͤber ein rechtmässig Invenstarium auffrichten lassen / sie in und ausserhalb des Rechten treulich beschirmen / was ihnengut und nützlich ist / thun und handlen / was ihnen unnutz und schädlich ist / vermeiden und verhüten / ihre liegende E 3 Gülich= und Bergische gende Güter / Zinsen und Renthen ohn Richterliche Erkantnuß und Decret nicht veräusseren / verpfänden oder beschweren / und se gemelte unmündige Kinder zu ihrem gebührlichen Alter kommen / oder wo es darzwischen nöhtig oder nützlich seyn würde / auff Erforderung des Gerichts / gebührliche Rechenschafft thun / und von meiner Verwaltung Rede und Antwort geben / mit vollkommener Uberlieberung alles deß / so der Vormunderschafft halber zu meinen Handen kommen / und obgedachten meinen Pflegkinderen zusichen würde / und ich ihnen schuldig / und sonst alles das thun und lassen/ das einem getreuen Vormünder eyget und zustehet. Alles bey Verpfändung und Verpflichtung meiner Haabe und GüterOhn alle Geferde / als mir Gott helff / rc. Von Curatoren. Cap. XLVIII. Jewohl nach Ordnung der Rechten die Vormunderschafft der unmündiger Söhne zu vierzehen Jahren / und der Töchter zu zwölff Jahren sich endet / dieweil ⸫ aber dennoch solche junge Persohnen / biß sie fünff und zwantzig Jahr alt werden / für Minderjährigen im Rechten gehalten / also daß sie ihres unvollkommenen Alters halber ihren Gütern und Handlungen nützlich nicht vor seyn können/ so mögen nach Gelegenheit ihrer Güter abermahl die negste Gesipten / wo dieselbe tüglich / oder sonst andere / zu Curatoren oder Pfleger auff der Minderjährigen Bitt verordnet werden / welche sich halten und mit Eydts Gelöbden verstricken sollen/ in aller massen als oben im nechsten Titel erklärt ist. Nachdem aber die Minderjährigen sich selber im Rechten wie vor gesagt / nicht vertretten / noch Mombar setzen mögen / darumb sollen dieselbige durch ihre gesetzte Vormünder (so fern die doch der Sachen selbst vorseyn möchten) im Gericht vertretten werden / welchen auch zugelassen seyn sol / nach Befestigung des Gerichtlichen Kriegs einen Mombar an ihre stat zu verordnen/ aber vor der Befestigung des Kriegs Rechtens mögen sie auch ein geschickte Persohn an ihre stat / doch nicht anders dann mit Erkantnuß und Zulassung des Gerichts verordnen / welche Persohn im Rechten Actor genent wird / und sol derselbig nachfolgenden Eyd schweren. Ich N. gelob und schwere / daß ich in dieser Sachen N. deß Actor ich Gerichtlich gesetzt und verordnet bin / meines besten Fleiß / was ihme nützlich / handlen / und was ihme schädlich / unterlassen 38 Rechts=Ordnung. lassen soll / was auch zu meinen Handen / gemelten N. zugehörig / in dieser Sachen kompt/ das sol und wil ich den Vormunderen zustellen / und sonst alles anders thun und lassen / das einem getreuen Actor zu thun eyget und gebühret / Als mir Gott helff / rc. Vnd dieweil sich zum offtermahlen begibt / daß die Minderjährigen / welche im Rechten zu handlen haben / mit keinem Vormünder oder Pfleger versehen seyn/ damit dann wegen in Vollnführung des Gerichtlichen Proceß keine Nichtigkeit begangen werde. soll auff solcher Minderjährigen Begehren / Curator ad litem, das ist / ein Vormünder oder Pfleger zum Gerichtlichen Krieg gegeben werden; Doch mit dem nachfolgenden Unterscheidt: Nemblich / wann der Minderjähriger / so mit keinem Vormünder versehen / im Rechten Kläger wäre / und aber ihme einen Curatoren im Rechten zu setzen und zu verordnen/ so er dessen durch sein Gegentheil erinnert / oder an ihme begehrt würde / nicht bitten wolte / sol er auff seine Klag nicht gehört werden. Wo aber der Minderjähriger nicht Kläger wäre / dann von einem anderen in Recht gezogen oder beklagt würde / und ihme Verordnung eines Curators zum Krieg / der ihnen in der Sachen vertretten möchte/ nicht bitten/ oder nicht erscheinen wolte / sol ihme nicht desto weniger auff Bitt des Klägers / oder durch das Gericht von Ambts wegen / ein Curator zum Gerichtlichen Krieg verordnet werden / mit vorgehender Ladung/ auff einen bestimbten Gerichtstag zu erscheinen/ zu sehen und zu hören ihme einen Curatoren zu verordnen. Vnd wo er alsdann ungehorsamlich außbleiben würde / sol gleichwohl ihme durch das Gericht ein Curator gegeben werden / zu Verhütung Nichtigkeit des Proceß und vergeblicher Unkösten. So aber der Minderjähriger alsdann noch nicht erscheinen / oder einigen Curatorn annehmen wolle / mag der Kläger auff solch ungehorsamb Außbleiben / in desselben Minderjährigen Güter ex primo decreto, das ist auß erster Erkantnüß / wie sich gebührt / eingesetzt werden. Von Beweisungen ins gemein. Cap. XLIX. Ach Besage gemeiner Rechten / beschehen die Beweisungen in mancherley Gestalt: Als durch lebendige Gezeugen / Item offenbahre glaubwürdige Schrifften / ③ Brieff und Siegel / Item durch Bekantnuͤß der Partheyen / als da ein Theil dem anderen der Sachen gestehet und bekent. Von welchen Beweisungen / und wie dieselbige erheblich R 39 Gülich= und Bergische lich geachtet / oder aber wiederlegt werden mögen / folgt hernach ein Unterrichtung / unter dem Titel in gemein gesetzt (von Exception und Außzügen / rc.) Wie dann auch die Beweisung durch Kundschafft und Besichtigung des Augenscheins / die am Tag vor Augen / darvon auch weiter kein Zweiffel seyn mag / etwan geschehen / auch ein offenbahr Leumuht /gemeine Sage und Geschrey. vor eine Beweisung / bevorab in alten Sachen und Dingen gehalten wird. Etliche Sachen werden durch Vermuhtungen bewiesen / welche doch nicht einer Art seyn / dieweil deren ein Theil unerheblich und verwürfflich / etliche aber beweißlich genennet werden / die aus Argwohn und Verdacht erwachsen / und doch dergestalt seyn / daß darauff nicht zu urtheilen ist. Etliche auch gewaltige Vermuhtungen / so auß gewöhnlichen zuversichtlichen Dingen entstehen / und darvor geacht werden / daß sie gnugsam Bewegung dem Richter zugeben. Wie dann auch etliche nohtürfftige Vermuhtungen seyn / deren Anzeig und Erklärung in viel Wege auß den gemeinen beschriebenen Rechten und Ordnung zu befinden / auch die mehrentheils in des Richters vernünfftiglich Bedencken und Bescheidenheit gestelt werden. Es werden auch etliche Beweisungen genent halb Gezeugnüß / als so allein ein einiger Zeug / oder sonst ander Anzeigen oder Vermuhtung da seyn / und doch zu der Sach nicht ganz oder völliglich gnug thun. Dieselbige halbe Beweisungen werden zu Zeiten nach Eigenschafft der Sachen erstattet durch den Eyd / den der Richter demselben Theil / so die halbe Beweisung vorbringet / zu gnugsamer Erfüllung solcher Gezeugnuß mit Recht und Urtheil aufferlegt / so viel nach Gelegenheit jeder Sachen und Persohnen Recht seyn wird / in welchem doch Richter und Scheffen bedencklich / wie folgt / handlen / und den Eyd gestatten müssen. In Sachen so nicht wie Recht oder durch versehenliche Vermuhtungen bewiesen / niemand mit Eyden zu beladen. Cap. L NAchdem erbare fromme Leuht zu Zeiten umb vermeint Geld=Schuld oder andere Sachen / wieder Geschicht der Warheit / und nicht allein ohn vorgehende Beweisung der angemaster Forderung / sondern auch ohn erhebliche Ursachen versehenlicher Vermuhtung / zu Entledigung der For 40 Rechts=Ordnung. Forderung mit Eyden unschuldiglich / auch dem gemeinen Rechten ungemeeß / beladen; So ordnen Wir / wo jemand hinführo dermassen beklagt und vorgenommen würde / ohn daß der Ankläger seine Forderung oder Klag dem Rechten gemeeß / oder aber durch versehenliche Vermuhtung bewiesen und dargethan / so sol der Antworter auff seine wahre Verneinung und Wiedersprechung des angemuhten Eydts ledig gesprochen / auch der Anforderer in Abtrag und Erstattung der Gerichtskosten und Schaden derenthalb erlitten / verdampt werden. So aber die klagende Parthey etwas Scheins einer Beweisung / und doch ungenugsam fürbringen würde / oder versehenliche Vermuhtungen vor den Kläger wären / wie solches in Bescheidenheit des Richters und Scheffen stehet: So sol der Beklagter auff vorgehende bey seinem Eydt gethane Entschuldigung / nach Erkaninuß der Seffen / von solchem Spruch ledig erkant und absolvirt werden. Da auch jemand den anderen beklagt/ und der Antworter vermeint ihme an solcher Klag nicht schuldig zu seyn/ und der Kläger seine Klag nicht völlig und gnugsam bewiesen hätte / so mag der Beklagter dem Kläger seinen Eydt / die Forderung oder Zuspruch damit zubewehren / anbieten und heimstellen. Wolte dann der Kläger seine angewendte Forderung mit seinem Eydt und Rechten nicht beweren noch darthun / so sol der Beklagter solcher Forderung und Ansprach ledig erkandt werden. Wo aber der Kläger eines guten erbahrlichen Wandels / Wesens und Leumuhts wäre / und zu Erweisung seiner Forderungen allein einen und doch glaubwürdigen Zeugen hätte / auch die Gestalt der Sachen / und des Beklagten Persohn dermassen geschaffen / daß die Vermuhtung der Warheit dem Kläger einen Zufall thäte / so mag ihme zu Bestettigung seiner Forderung der Eydtals recht ist gestattet werden. Wo aber deren/ wie obgemelt/ keins geschicht / und der Kläger seiner Anforderung oder Verklagung keine Beweisung hat / sol der Beklagter nach Erkantnuß des Rechten / der Klag ledig erkent werden / mit Verdammung des Klägers in Gerichtskosten und Schaden. Alldieweil aber die Partheyen in Vorhaben und Arbeit seyn, ihre Forderung und Sach zu beweisen/ und ihre Nohturfft einzubringen sol solcher Eydt / der zu Latein Juramentum decisorium genent / und zu endlichem Entscheidt / Verlust oder Gewinn der Hauptsachen auffgelegt wird/ nicht gestattet/ sondern allererst nach ein⸗ Gülich= und Bergische 41 einbrachter Beweisung und endlichem Rechtsatz zu völliger Beweisung dem Beklagten oder Kläger / nach aller Gelegenheit und Umbstandt der Sachen / Persohn und des Rechtens befinden / gestattet werden. Ob auch der jenig / dem solcher Eydt auffgelegt / er auch den zu schweren urbietig / in hangender Sachen / ehe und zuvor dasselbig beschehen / tods verfallen würde / sol nit destoweniger sein erbieten geacht werden / als ob er den Eydt geschworen hätte. In allwege aber sol der Eydt in Malesitz oder peinlichen Sachen (die so klar als die helle Sonne bewert werden müssen) wie auch in Schmähe=Sachen / obgleich die Klag halb erwiesen / nicht gestattet/ auch der / so meineydig befunden würde/ nach gestalt der Sachen und Persohn gestrafft werden. So auch ein Parthey der anderen im Recht durch eigen Willen / und ohn vorgehendt Urtheil / den Eyd zu thun / und darmit sich dero Anforderung oder Klag zu erledigen anbieten würde / mag die Parthey / der solcher Eydt angebotten wird / den auffnehmen und schweren / so sie wil / oder aber den auffzunehmen und zu schweren sich verwidderen / oder so es ihr gefällig / der anderer Parthey denselben Eydt wiederumb heimstellen. Und wird solcher Eydt Juramentum voluntarium, das ist / willkürlicher Eydt genent. In was Fällen Beiveisung / so auff Leugnen und Nein gestelt / zugelassen werden. Cap. L I. WJewohl nach Setzung der Recht / allein die Beweisung / so auff ja und beschehene Ding gesetzt seynd / in Recht zugelassen / jedoch wo sich einige Parthey mit ihrem leugnen und nein sagen zu behelffen vermeint / und begehrt sie damit zuzulassen / wo dann solch nein sagen oder leugnen dermassen mit seinen Umständen gestelt / daß man darauß ja und beschehene Ding nach Gelegenheit einer angezogener und benenter Zeit oder stat / wohl verstehen könte / so mag solche Beweisung wohl zugelassen werden. Also auch mag einer / daß er nicht zu bezahlen hab / durch Anzeigung seiner Haab und Güter / und gemeine Achtung seiner Nachbarn und Freunde sich zur Beweisung zuzulassen bitten. Dieweil gleichwohl das Nicht oder Nein schwerlich zu beweisen / so sol ein jeder mit solcher vernentlicher Beweisung sich nicht leichtlich beladen / es geschehe dann auß dringender Noth / und daß er solches durch gebührlichen und nohtürfftigen Umbstandt thun möge. Wie 42 Rechts=Ordnung. Wie die Zeugen vor der Befestigung des Kriegs Rechtens zu ewiger Gedächtnüß geführt werden mögen. Cap. LII. Elcher gestalt die Zeugen zu Beweisung des jenigen / was gesetzt und angegeben/ formlich geführt und auffgenommen werden sollen / darvon ist unter dem Titul / ✋ von Exception und Außzügen / rc. gute und nützliche Vnterrichtung gesetzt. Wiewohl nun die Gezeugen gemeiniglich allererst nach der Befestigung des Kriegs Rechtens vorgestelt und auffgenommen werden / so ist doch im Recht wohl und heilsamlich geordnet / daß der jenig so einer beträueter oder besorgter Verklagung und Forderung gewärtig seyn muß / und die in Rechtfertigung angestelt werden könte / Zeugen zu ewiger Gedächtnüß / auch vor Zeit der Befestigung des Kriegs Rechtens / wie ihme dem Beklagten solches eben kompt / führen mag. Wo aber der Ankläger in Sorgen und Gefährlichkeit stünde / daß solche Persohnen / die er zu redlicher Kundschafft führen und auffnehmen zu lassen gemeint/ so gar fern ausser Lands nicht ziehen wolten / oder mit solcher Kranckheit oder Alter beladen / daß er deren vor ihrer Stellung und Führung möchte beraubt oder benommen werden / auff solchen Fall sol man auß redlicher Anzeig desselbigen auch die Zeugen für Befestigung des Kriegs zu führen vergönnen und gestatten. Vnd sollen gleichwohl dieselbige angestelte Zeugen vor der Beklagten ordentlichem Richter oder vor seinem Commissario, oder aber vor einem außwendigen Richter durch Compas-Brieff auffgenommen und geführt werden mit rechtlicher Erforderung der Wiederparthey / die das berührt und antrifft / welche dann ihre Protestation oder Bezeugung thun / und ihre Fragstück / ob sie wil / geben mag / wie sich das gebührt und recht ist. Vnd so solche Kundschafft und Sage geführt und geschehen / sol die also verschlossen und ungeöffnet bey demselben Richter biß man dero zum Rechten gebrauchen wil / verbleiben. Wann aber die Sach in einem Jahr darnach nicht angefangen / und der so solche Zeugnuß geführt hätte / Kläger seyn würde so ist die alsdann krafftloß Die Gülich= und Bergische Der Beklagter aber mag sich solcher Kundtschafft und Sage in Recht allzeit gebrauchen. Wie Vidimus und Transsumpten Außbracht werden sollen Cap. LIII. NAchdem die rechtmässige Beweisung nicht allein mit lebendigen Persohnen / sondern auch mit Instrumenten / Brieffen / Siegelen / und anderem glaubwürdigen Schein geschicht / wie hernach von Beständigkeit oder Unbeständigkeit derselben/ unter dem Titul: Außzug wider liegende Kunde und briefflichen Schein / rc. weitere Berichtung gegeben werden sol. Vnd dan zu mehrmahlen die Vidimus und Transsumpten nicht ordentlich außbracht / und derwegen mit nachtheiliger Verhinderung außträglichen Rechtens verworffen / so sol es mit Außbringung dero hinfürter / wie folgt / gehalten werden: Nemlich / wann einer glaubwürdig Vidimus oder Transsumpt außbringen wolte / sol er den jenigen / den solches betrifft / wie sich gebührt / beruffen lassen / umb zu hören und zu sehen / das begehrt Vidimus und Transsumpt, mit Bestimmung einer benenten Zeit und Tags / nach Gelegenheit der Nähe und Ferne des Abwesenden / außzubringen. Wann das nun geschehen / auch die Originalbrieff / Siegel oder ander vorbrachter Schein / an ihren Siegelen / Schrifften und anders ohne Mangel befunden / so mag das begehrt Vidimus oder Transsumpt, es komme der Erforderte oder nicht / mit Erkantnuß des Gerichts / als glaubwürdig und kräfftig erlangt und außbracht werden. Welches auch darnach so viel Glaubens hat / als die rechte Originalia und Hauptbrieff. Wo aber einige Brieff und Siegel / oder ander Schein zu vidimiren vorbracht / welche an Siegelen / Schrifft oder anders Mangel bekommen / so sollen dieselbige gleichwohl vidimirt werden / doch deßfals solchen Mangel in dem Vidimus mit zu vermelden und anzuziehen. Von Exception und Außzügen. Cap. LIV. Achdem die Beklagten (denen allwege so viel möglich das ① Recht zu fliehen / und dasselbig zu entweichen vergönt ist) etliche Außzüge / die ihnen nach ihrer Meynung gebühren sollen / gerichtlich fürwenden mögen/ und aber dieselbige nicht Rechts=Ordnung. 44 nicht einer Art und Natur seyn / sondern etliche die Kriegs Befestigung und den Rechtlichen Proceß verhinderen / etliche aber die Klag oder Hauptsach nicht abstellen / auch zu jeder Zeit des gerichtlichen Kriegs nicht gebraucht und fürgewendt werden mögen. Damit dann die Richter und Scheffen sich darin wissen zu halten / wannehe die fürgewendte Außzüge zuzulassen / oder zu verwerffen / so wird nachfolgende Unterrichtung derhalb gesetzt. Von Exception und Außzügen / so die Klage nicht abstellen / und erstlich wieder den Gerichtszwang zu Latein genent: Exceptio incompetentis Judicis & diclinatoria fori. Cap. L. V. Elcher vor einem Gericht beklagt wird/ und vermeint. daß er demselben ordentlich nicht unterworffen / und derhalben nicht schuldig sey daselbst zu Recht zustehen / W der sol in Anfang des gerichtlichen Kriegs/ und vor Befestigung desselben / sich von gemeltem Gericht ab / und vor seinen ordentlichen Richter beruffen. Dann so der Beklagter mit solchem Außzug / biß er auff die Klag geantwort / und den Krieg befestigt / oder sich mit Recht eingelassen hätte / wissentlich und mit Auffsatz verziehen würde / sol er auff denselbigen darnach nicht mehr gehört werden. Vnd sollen darumb alle Gerichter ein Auffsehens haben / daß sie sich keiner Sachen die unter ihrem Gerichtszwang von wegen des streitigen Guts / oder sonst ihrer Art und Natur nach nicht gehörig / unternehmen. So aber der Beklagter auß rechtmässigen Ursachen vermeinte daß er dem Gericht / dahin er gefordert / nicht unterworffen/ sol er dieselbige vor allen Dingen zu Recht gnugsam darthun und beweisen. Vnd wiewohl ein gemeine Regel ist / daß der Kläger dem Beklagten / sonderlich in Persöhnlichen Sachen / vor seinem ordentlichen Richter folgen sol/ so seyn doch etliche Fälle/ darinnen einer mit außländischen Rechten darunter er nicht gesessen / noch ordentlich gehörig vorgenommen werden mag Vnd erstlich mag einer von wegen des Contracts, vor einem frembden Richter / so fern er da betretten / vorgenommen werden / als nemblich / so jemand an einem anderen Ort / dann da er gesessen / etwas kauffen oder sonst handtieren würde der mag von wegen F 3 Gülich= und Bergische gen des Contracts an dem Ort / da derselbig geschehen / mit Recht vorgenommen und beklagt werden. Zum anderen / welcher an einem frembden Ort ein Ubelthat begangen / der wird von wegen solcher Ubelthat dem Gericht des Orts / da sie geschehen / unterworffen / und mag an demselbigen Ort beklagt werden. Zum dritten / wird einer seiner wesentlicher häußlicher Wohnung halb an demselbigen Ort / da sie gelegen / ob er gleich daselbst nicht gebohren / dem Richter unterworffen. Zum vierten / wiewohl einer seiner Persohn halber einen ordentlichen Richter hätte / doch wann derselbig etlicher Güter halb / so er inn hat und besitz/ beklagt wurde/ muß man ihnen vor dem Gericht / darunter die Güter gelegen / nach Art und Natur derselbigen mit Recht vornehmen. Zum fünfften / wo einer sich verschreiben / verpflichten / oder versprechen würde / an einem nahmhafften Ort / oder wohin er gefordert würde / Bezahlung zu thun / oder zu Recht zu stehen / an demselbigen Ort mag er folgents von wegen seiner Zusage mit Recht beklagt werden. Zum sechsten / es mag der Beklagter in seiner Gegenklag den Kläger vor seinem des Beklagten Richter besprechen / und ist der Kläger daselbst zu Recht zu stehen schuldig. Zum siebenden / so etliche Partheyen wissentlich in dem Gerichtszwanck eines frembden Richters mit gutem freyen vorbedachtem Gemüht willigen / wie sie das auch Vermög der Rechten thun mögen / dardurch werden sie auch demselbigen Gerichtszwanck unterworffen. Zum achten / wann die Vormünder umb gebührliche Rechkung ihrer Administration und Verwaltung mit Recht vorgenommen / und aber unter verscheiden Gerichtern gesessen seyn / mögen sie vor einem Richter dem sie samptlich nicht unterworffen / mit Recht vorgenommen werden. Wann auch die Sachen / darumb der Beklagter an das Gericht geladen / vor beschehener Verkündigung der Citation oder Ladung an einem anderen Gericht anhängig gemacht wären / mag der Beklagter ihnen an dasselbig angefangen Recht wiederumb zu remittiren und hinzuweisen begehren. Und so er durch glaubwürdigen Schein und Urkunde des Gerichts da die Sach anhängig gemacht solches beweisen könte / oder so es vom Kläger gestanden / sol die sach auf des Beklagten begehren wieder dahin gewiesen werden / es könte dann 46 Rechts=Ordnung. dann der Kläger gegründte Ursachen anzeigen und beweisen / warumb solche Remission nicht geschehen solAußzug wieder des Richters Persohn. Cap. L. VI. Jewohl ein jeder Richter unverdächtig / wie obberührt / seyn soll / dieweil aber etwan kompt / daß der Beklagter des Richters / oder aber einer oder mehr Scheffen W Persohnen / auß rechtmässigen gegründten Ursachen verdächtig helt / so wird ihme vermög der Rechten zugelassen / vor des Kriegs Befestigung solche Ursachen der Verdächtigkeit vorzuwenden. Vnd erstlich: Welcher einer Sachen Advocat-Rahtgeber, Anwaldt / Vorsprecher oder Diener ist gewesen / mag in derselbigen Sach keines wegs Richter seyn. Item: Dieweil zu Zeiten kompt / daß die Sach / darumb man am Rechten handelt / den jenigen / der darin Richter seyn sol / mit belangt / mag derselbig in solcher Sachen billig recusirt werden. Item: Wo die Richter und Scheffen einer Partheyen Blutsverwandte Freunde wären / mag man sie auch als verdächtig recusiren Jtem: So jemandt von den Scheffen ein gleiche Sach / die ihnen selbst belangte / vor einem anderen Gericht in ungeendigter Rechtfertigung hangen hätte / der mag auch als verdächtig mit guter Fugen zurück gestelt werden. Jtem: Des Klägers Herr / oder demselbigen Eydtpflichtig / oder des Beklagten Feind und Wiederwertiger mögen als verdächtige Richter abgeschlagen werden. Gleichfals so der Richter oder jemand von den Scheffen / vor der einer Parthey als seinem Richter ein Sach hangen hätte / mag man denselbigen als verdächtig mit Recht auch wohl recusiren. Item: So etliche von den Scheffen Gaben und Geschenck genommen / oder Fürurtheil gegeben / die werden auch zurück gestelt. Und wann dermassen einer den Richter / oder jemand von den Scheffen auß obangezeigten oder anderen mercklichen Ursachen / als verdächtig abschlagen würde / sol er dieselbige dem Gericht schrifftlich vorbringen / und alsdan sollen wilkürliche Richter / die man zu Latein Arbitros Juris nennet / erwehlt werden / vor welchen der jenig / so einige Gerichtsperson als verdächtig recusirt, seine Ursachen des Ver Gülich= und Bergische Verdachts mit glaubwürdigen Gezeugen / oder anderem beständigen Schein beweisen sol. Und wann solches geschehen / alsdann sol durch die willkürliche Richter erkant werden / ob die Ursachen des Argwohns gnugsam und vorträglich seyn oder nicht. Mitlerweil / und so der Kläger oder Beklagter zween oder drey Scheffen / als verdächtig angeben / und die Ursachen des Verdachts gnugsam bewiesen würde/ so mögen und sollen die übrige Scheffen / welche mit keiner Verdächtigkeit oder Argwohn beladen / die Sachen hören / und die durch ihren richtlichen Spruch und Urtheil entscheiden und erörteren. Würde aber der mehrer Theil der Scheffen / oder das gantze Gericht argwöhnig und verdächtig gehalten / und derhalb gnugsam Ursach vorbracht und dargethan / auff solchen Fall sollen die Partheyen und Sach vor das nechste Obergericht gewiesen und remittirt, auch daselbst furter gerichtlich gehört und geendigt werden. Es sollen aber obgemelte Ursachen des Argwohns oder Verdachts gleich im Anfang des Gerichtlichen Kriegs/ ehe und zuvor mit ja oder nein auff die Klage geantwort / und der Krieg befestigt / vorgewendt und bewiesen werden; Es wäre dann Sach / daß die Parthey / welche diesen Außzug gebraucht / solches Verdachts oder Argwohns vor der Kriegs befestigung kein wissens getragen. sondern das erst darnach erfahren / und solches mit ihrem leiblichen Eydt bewehren würde / alsdann und in solchem Fall mag gemelter Außzug der Verdächtigkeit auch nach beschehener Kriegs Befestigung vorgewendt werden. Vnd wann des Richters oder Gerichtschreibers Persohnen verdächtig befunden/ sol an des Richters statt/ so lang die Sach gehandelt / ein andere ansehnliche / redliche und verständige Persohn / aber an statt des Gerichtschreibers / der Gerichschreiber des negsten Obergerichts / mit Vorwissen und Verwilligung des Ambtmanns oder Gerichts / verordnet werden. Außzug wieder den Kläger. Cap. LVII. Achdem die Minderjährigen / Tauben / Stummen / Narren / Unsinnigen oder Verthörer / denen Verwaltung ihrer Güter verbotten ist / und andere dergleichen Persohnen / im Rechten zu stehen nicht geschickt seyn / so ist dem Beklagten zugelassen / solche Gebrechen Außzugs weiß für⸗ 48 Rechts=Ordnung. fürzuwenden: Und wann dieselbige dargethan / sollen obgemelte Persohnen im Rechten nicht gehört werden / sie seyn dann mit Vormünderen / Curatoren oder Actoren versehen / welche den Proces in ihrem Nahmen vollführen mögen / wie unter den Titulen von den Vormünderen und Curatoren gemelt ist. Vnd ob gleich solche Ungeschickligkeit des Klägers Persohn durch den Beklagten Gerichtlich nicht vorgewendt/ so sollen doch nicht destoweniger Richter und Scheffen/ so ihnen das kündig tvere / gebührlich Einsehens thun / daß obgemelte Persohnen mit Vormünderen und Curatoren zu dem Gerichtlichen Krieg / wie vorgerührt / versehen werden. Dergleichen Geistliche begebene Personen können den Gerichtlichen Krieg als Kläger / eigener Persohn nicht vollenführen. Item so jemand den anderen seiner inhabender Gerechtigkeit / Haab und Güter gewaltiglich entsetzt hätte / und wolte demselbigen darnach in Recht ziehen / ist der Beklagter nicht ehe zu antworten schuldig / er sey dan zuvor wiederum restituirt und eingesetzt. Außzug wieder den Anwaldt. Cap. LVIII. Je Minderjährigen und Geistliche begebene Persohnen / Item die jenigen so nicht gnugsamen Gewaldt fürbringen / oder Versicherung thun / was sie handlen / daß solches ihre Parthey genehm halten wol / auch die so ihren gemessen Befelch und Gewalt überschreiten / können andere Persohnen/ als ihre Mombar und Anwälde/ nicht vertretten. Wie dann auch ein Weibsbildt solch Ampt der Mombarschafft nicht gebrauchen kan / dann allein in Sachen ihrer Unmündigen Kinder / da sie Vormunder in ist. Außzug so die Kriegs Befestigung und Gerichtlichen Proceß verhindern. Cap. LIX. O einer umb ein Sach die vormals mit Recht entscheiden oder aber vertragen / oder auch praescribirt were / wiederumb in Recht gezogen / so mag derselbig solchen §§. Außzug / der mit Recht entscheiden / vertragener oder præscribirter Sach / für der Kriegs Befestigung / und zu Verhinderung Gülich= und Bergisch derung derselbigen / fürwenden / wie er auch alsdann den in Monahts frist zu beweisen schuldig. Wo aber ein solcher Außzug ein weitere Erkündigung von wegen der Principal Sachen erforderen thäte / so kan derselbig die Kriegs Befestigung nicht auffhalten. Da nun auch der Beklagter solchen Außzug nach Befestigung des Kriegs fürwenden und beweisen würde / soll er dardurch der Klag erledigt werden. Von der Præscription oder Verjährung und in was fällen die keine statt hat. Cap. L. X. Ls hieroben vermeldet / daß die Anforderungen so etwan D zur Vnzeit / oder übermässiglich geschehen / in Recht verbotten / also werden auch etliche Sachen entnommen durch die præscription oder Verjährung / welche zweyerley Art und Natur ist / die eine wird genant Verjährung oder praescription, longi temporis, oder einer langer Zeit / wie da ist / so einer unter den gegenwertigen ein Gut zehen Jahr / oder aber unter den Abwesenden / zwantzig Jahr mit gutem Glauben und Titul besitzlich herbracht / der mag / so er umb dasselbig Gut rechtstendig gemacht / der Verjährung gebrauchen / die ander Verjahrung aber wird in Lateinischer Sprach longissimi temporis, das ist / der allerlängste oder grösten Zeit / als von dreissig oder viertzig Jahren / genant / welche gegen einem jeden / was Wesens oder Stands der auch sey / fürgewandt und gebraucht werden mag. Doch hat in Sachen die Kirchen und dero Güter belangend / allein die Verjährung der viertzig Jahren statt / und wider die höchste und erste Kirch zu Rom / allein von hundert Jahren. Es gehören aber zu einer rechtmessigen præscription und Verjährung der langen Zeit wie obgemelt / fünff wesentlicher Stück: Nemblich / ein Auffrichtiger guter Glaub / auch from Gewissen. Item ein zulässiger billiger Titul / Item das kein lasterliche Boßheit in Besitz deß Dings / so præscribirt werden soll / erfunden werde als daß durch Raub / Diebstall / oder dergleichen etwas besitzlich herbracht / Item daß solch Gut den Præscribiren den offentlich zugestalt / und die Zeit / wie obgemelt / und ohn rechtmässige Bekrönung verlauffen sey. Und nachdem die Verjährung offtermal in Recht nützlich gebraucht / gleichwohl aber von jederman nit gleich verstanden wird. 50 Rechts=Ordnung. so seynd etliche Fälle / darin keine Verjährung statt hat / zu guter Vnterrichtung außgezogen / wie folgt: Nemblich wieder die heilsame Christliche Ordnung / Zucht und Ehr: Wieder Stadt=Recht. Billige Gehorsamkeit / so die Vnterthanen ihren Obern zu erzeigen schuldig. Ein solche Ehe / die wieder Recht und Billigkeit angenommen. Item Acker und andere Platzen zu gemeinen Nutz gehörig. Dergleichen die Grentz und äusserste Ort eines Stiffts/ Pfarkirchen oder Fürstenthumbs. Jn gemeine offenbahre Landtstraß. Jtem / alle Ding so nicht besitzlich / oder mit unrechtmässigen Titulen / als Diebstall / Raub und anders besessen. Item die in Arrest und Kommer ligen/ und damit verhafft seyn. Eines pupillen, Wäisen oder Vnmündigen Güter. In Heyligs Gut / welches umb der Ehe willen sonderlich gefreyet ist / ausserhalb da der Mann sich zu verderben zeitlich gestalt / und die Fraw in dem säumig oder nachlässig erfunden würde. Jn solch Gut / so einem Kind zugehört / und durch Vatter veräussert wird. Item in allen den Güteren die mit Ziel und sonderlicher Form und Maß / binnen einer benanten Zeit bezahlt werden sollen. Jn dingen so in zeit offener Vheden und Beraubung gehandelt. Dergleichen kan auch kein Pächter oder Haußheurer wieder sein Herrschafft die Verjährung einführen. Wie dann auch derselben mehr / und so es die Nohturfft erfordert / bey den Rechts-Gelehrten weiter zubefragen. Außzug / damit sich einer gegen sein eigen Bekandtnuß im Rechten behelffen mag. Cap. LXI. Igen Bekandtnuß eines Minderjährigen / auch des der solche Bekandtnuß auß Zwanck gethan/ ist ihm nicht nachtheilig. Item/ Wann einer ihme selbst etwas zu Fürtheil bekennet / dasselbig ist / so viel andere belangt / denen solches Nachtheil bringen mocht / von Unwehrden. Ingleichen ist die Bekandtnuß so ausserhalb Gericht geschicht / von Unwehrden / sie were dann mit Anzeig der Vrsachen / für Notarien und Gezeugen / oder G 2 Gülich= und Bergische oder sonst ehrbahren Leuthen / auch in Gegenwärtigkeit der Partheyen oder ihrer Geschickten angenommen. Als aber an vielen Gerichteren dermassen bißher gehalten / daß keine Bekennung für gnugsam geacht / es were dann dieselbig nicht allein vom Gegentheil / oder seinem Vollmächtigen außtrücklich angenommen / dann auch mit sonderlichen Urkunden und Darlegung etlichs Gelts verbonden / dardurch dann die wirckliche Krafft der Bekantnuß zu viel ingezogen und beengt / die Partheyen auch mit unnützen Kosten beschwert werden. So sol hinfürter ein gerichtliche Bekantnüß / wann die sonst beständiger weiß geschehen und angenommen / ob sie gleich mit Urkunden nicht verbunden / kräfftig seyn / und derjenig / der solche Bekantnuß gethan mit Urtheil angehalten werden / das zu thun / was er selbst bekentlich gestanden. Wiewohl auch hiebevor an vielen Gerichtern kein Vnterscheidt gehalten / ob bekennen und leugnen in eigener / oder in frembder geschicht geschehen sol / daher dem Kläger zugelassen / ehe und zuvor er sein Klag oder Articul vermitz seinem Eyde übergeben / den Gegentheil anzuhalten / daß er / was gefordert / oder vom Kläger gefragt / alsbald und ohne weiter Bedencken / entweder bekennen / oder aber leugnen sol / welches doch nicht allein gefährlich / sondern auch der Billigkeit und natürlicher Erbarkeit zuwieder / daß einer in frembden Sachen / die ihme eigentlich nicht bewust / unbedächtlich bekennen oder leugnen solte. Demnach sol dieser Mißbrauch hiemit abgethan seyn und bleiben. Außzug wieder liegende Kunde und briefflichen Schein. Cap. LXII. WAnn die einbrachte Brieff und Siegel / offenbahr Instrument, und andere brieffliche Urkunde geschrapt / durchstrichen / erneuert / oder an Schrifften und Buchstaben an den Orten / da einiger Verdacht seyn möcht / mit einer oder verscheiden Händen verändert. Oder so der Notarius unbekant / nicht legal oder auffrichtig / oder sonst in seinen Instrumenten argwöhnig und verdächtig gehalten. Item: So an den Siegelen oder Vnterschrifft der glaubwürdigen Persohnen oder Notarien augenscheinlicher Mangel befunden / durch solche und dergleichen Außzüge mögen die brieffliche Schein angefochten werden. Item Rechts=Ordnung. 54 Item: So ein Instrument, Brieff / Stegel / oder brieffliche Urkundt kein Ursach der Schuld oder Obligation mitbringen, dargegen mag auch excipiirt werden. Item: Einer schlechten Copien oder Abschrifft wird ohn daß dem Original oder glaubwürdig Vidimus kein Glaub zugestelt. Außzug wieder die Persohnen der Gezeugen. Cap. LXIII. Jewohl vermög der Rechten einem jeden zugelassen / zu Bewehrung der Warheit lebendige Kundschafft zu führen / so seind doch etliche Persohnen / die im RechW ten Kundschafft der Warheit zu geben / nicht zugelassen / Als nemblich daß sie Ehrlose / Meineydige / öffentliche Ehebrecher / oder die solches Lasters überwommen und verdampt / oder der Lande verwiesen Item: Mörder / Dieb und öffentliche Räuber / und sonst alle die jenige die unehrliche Aempter und Diensten tragen / brauchen und üben / welche doch in Mangel anderer frommer Leuth / in Sachen der beleidigter Majestät und dergleichen / geführt und auffgenommen werden mögen. So mögen auch ein öffentlicher Widersager und Feindt, Item ein Ungläubiger wider einen Christen/ und auch gewesener Richter / Advocat und Anwaldt / in derselbigen Sach darin sie gesprochen und gedienet / auch Sachwälde / so gewin oder verlust an der Sach darin sie zeugen / haben oder leiden mögen / Item ein Fraw oder Weibsbildt in Testaments Sachen / wie dan auch die Zeugen so gekaufft und unterricht / oder von wegen ihrer Armuht und Leichtfertigkeit verdacht seyn / verworffen werden. Ein Mönch aber oder Ordensman mag mit erlaubnuß seines Obersten zeugen Die Eltern sollen vor oder wieder ihre leibliche Kinder / dergleichen und hinwieder die Kinder wieder ihre leibliche Eltern Gezeugnüß zu geben nicht zugelassen oder gedrungen werden / sonderlich in Sachen die Leib / Ehr und Glimpff belangen. Aber in anderen Sachen da es der Gegentheil zuläst / oder so man kein ander Beweiß haben möchte / als in Hylichsfürwarden / Nächgescheiden / und der Kinder Alter / sollen sie zu Gezeugen auffgenommen werden. Es kan auch ein Bruder dem anderen kein gezeuchnuß tragen / sonderlich wan sie in unvertheilten Güteren mit ein ander sitzen / und ders G 3 Gülich= und Bergische dero sämptlichen gebrauchen / dann in dem Fall / gebe der Bruder ihme selbst und in seinem eigen Nutz Zeugnuß. Wo sie aber ihre Gäter von einander getheilt / und ein jeder seyn besonder Haußhaltung hätte / mögen sie einandern (so fern sie doch sonst fromb und erbar) Kundtschafft tragen / doch wird ihre Kundtschafft nicht so viel Glaubens / als wann sie von Frembden geschehen / zugestelt. Jtem Eheleuth, Mann und Fraw können einander nicht Kundtschafft geben. Jtem / alle Haußgesinde deß jenigen der die Zeugen führet / mögen so lang sie im Dienst sein / als verdächtig verworffen werden. Außzug wieder die Sage und Kundtschafft der Zeugen. Cap. I. XIV. Aß deß Zeugen Sage ungewiß sey. Jtem / daß er keine beständige Ursach seines wissens angezeigt / oder daß dieselbe nicht schliesse. Jtem / daß der Zeug seine Kundtschafft allein durch hören sagen bewehre / welche Zeugnüß ausserhalb Ehesachen / und die Sipschafft oder Magschafft belangen / nit gnugsam oder erheblich. Item/ daß die Zeugen sich nicht vergleichen in der Zeit-Malstat / Persohnen / oder sonst in der Sachen widerwertiglich sagen. Jtem / daß der Zeug in seiner eigner Kundtschafft ihme selbst ſviderwertig oder zweiffelhafftig Item / daß die Zeugen singulatis, das ist / daß ihre Kundtschafft ungleich und sonderliche sage sey. Es ist aber so viel diese Ursach belangt/ durch den Richter oder Verhörer ein fleissig auffsehens zu haben / und zu mercken in welchen Puncten die Zeugen sich vergleichen. Dann ob sie wol sich einer Rede in allen Puncten nit vergleichen / so kan dannoch ihre Kundtschafft / als ein gesplissen Kundtschafft nicht verworffen werden. Vnd darumb so der Zeugen Sagenicht ungleiches Verstands / sondern endtlich wol auff eine Meynung zu bringen seyn möchte / können sie darumb daß sie nicht eben auff eine Weiß geredt / nicht vor singularis, oder gesplissen Kundte geacht werden. Wo aber die Kundtschafft also gestellet / daß dieselbige sich mit deren anderen Zeugen Sage nicht vergleichen thäte / sondern eine andere und besondere Meinung were / und also die gegebene Kundt Rechts=Ordnung. 54 Kundtschafften auff einen Verstandt nicht zubringen seyn möchten / in dem fall köndten sie als singulares widerfochten werden. Es sol aber der Zeugen sage so viel ohn äusserlichen Zusatz geschehen mag. dermassen außgelegt und verstanden werden / daß sie zusammen stimmen / und in der Substantz sich vergleichen. Außzug der Nichtigkeit außgesprochener Vrtheil. Cap. LXV. Achdem zu mehrmahlen zu Verhinderung der Vollenstreckung die Exception oder Außzug der Nichtigkeit außgesprochenen Urtheils vorgeworffen wird / dahero nutzlich und gut / daß die Richter dernhalb gewarnet auch die Partheyen ihres Rechtens destomehr achtnehmen mögen / so sol man auff nachfolgende Vnterrichtung fleissig Anmerckung haben, damit alle Nichtigkeit in künfftiger Zeit verhütet werde. Vnd erstlich / so ist ein jedes Urtheil das auff allen Gebotten Feyrtagen außgesprochen / ob wol die Partheyen in die Eröffnung verwilligt / nichtig: Dergleichen dieweil in Zeit der Ferien / die zu Nohturfft des Menschen eingesetzt / als in Arn Herbst / alle gerichtliche Sachen und Händel ruhen sollen / darumb so kan zu derselbiger Zeit kein kräfftig Urtheil außgesprochen werden / es were dann Sach / daß die Partheyen auff solche Ferien vorhin verziehen / alsdan kan das Urtheil als nichtig nicht wiederfochten werden. Wie in gleichem die Urtheil so der Bitt vorgewendter Klagten nicht gemeeß gestelt / nichtig. So kan auch ohne Ladung / wie gleichfals ohne deß Gegentheils vorbrachte Klag und Antwort / oder gegen die jenigen so Minderjährig und Sinnloß / und doch im Rechten nicht vertretten bestendiger Weiß kein Urtheil außgesprochen werden. Were aber ihnen zu gutem Urtheil außgesprochen / dasselbig wird bundig und kräfftig gehalten. Außzug wieder die Appellation, warumb die nicht zulässig. Cap. LXVI. Elcher inwendig zehen Tagen von außgesprochenem Vrtheil nicht appellirt, oder der Forderung darumb er zu Recht gestelt / geständig / oder ungehorsamlich W außbleiben / oder auch ein offenbahrer Ubelthäter / oder der Gülich= und Bergische der in eins anderen Namen ohne gnugsam Gewaldt appellirt, dern Appellation sol nicht angenommen werden / inmassen auch die Ap pellation nicht zulässig / so nicht von grad zu grad an das negst Obergericht geschehen / oder darauff die Partheyen mit gutem Willen verziehen. Da auch drey gleichmessige Urtheil außgesprochen / kan davon nicht appellirt werden. Item / ein Appellation von einer Beschwerung / so nicht Krafft eines Endturtheils hat / geschehen / so folgents durch den Richter revocirt oder abgeschafft / mag darnach nicht verfolgt werden. Item / wann der Appellant nach gethaner Appellation wiederumb vor dem vorigen Richter erscheinet / und sich nochmals (auf serhalb so er Abscheidtsbrieff begerte) in Handlung inläst / so felt die Appellation, und wird dadurch in sich selbst verlöschen. Jtem / von Execution oder Vollenstreckung eines Urtheils wird zu appelliren nicht zugelassen / es were in der Execution die gebührliche Maß / so darinnen gehalten werden sol / übertretten / dann in dem Fall soll dem jenigen / der durch solche Ubertrettung beschwert / hülff der Appellation nicht benommen werden. Item / derselbig welcher ein Zeit das jenig wes er schuldigzubezahlen angenommen / mag darnach ob es ihnen vielleicht ge reipen würde / nicht appelliren. Nachdem zum offtermal von vielen Partheyen auß lauterem Muhtwillen / allein umb die Wiederparthey in verderblichen Schaden zu führen und umb zu treiben / appellirt wird / sollen dieselbige / neben Vollenstreckung der Urtheil mit Gelt oder Leibstraff / so sich solcher Muhtwil erfinden wird / nach Gelegenheit der Persohnen und Verhandlung / durch unsere Amptleut gestrafft werden. Von Gerichtskosten / wie die taxirt und gemessiget werden sollen. Cap. LXVII. Je gerichtliche Kösten darinnen die eine Parthey verwiesen / sollen durch die Parthey / so das Urtheil erhalten / S klärlich und unterscheidlich / wie / welchen / und warvon oder wie viel außgegeben sey / von Item zu Jtem / in ein zettel verzeichnet / dem Gericht übergeben werden. Wann in der Sachen nicht weiter dann gewöhnliche Gerichtskosten / als deß Gerichtschreibers und Fürsprechers Lohn / Brieff und Siegel Gelt / Fürgebot und dergleichen / die so offenbahrlich 56 Rechts=Ordnung. barlich auß des Gerichts Handlung erscheinen / auffgangen wären / die mögen durch das Gericht sonder den Eyd der Partheyen / taxirt und geschätzt werden Wo aber neben den gewöhnlichen Gerichtskosten (welche von der Zeit daß der gerichtliche Krieg angefangen / mögen gerechent werden) noch andere Kosten / als umb Zeugeführung / Advocaten zu gebrauchen / oder sonst in andere Wege auffgangen / sollen dieselbige durch den Richter nicht ehe taxirt und gemässigt werden / es hab dann die Parthey bey ihren Ehren und Treue in eins leiblichen Eydts statt behalten / daß sie die verzeichnete Summen nohtwendiglich hab außgeben müssen / und wann solches dermassen geschehen / sol das Gericht berührte Kosten nach der Billigkeit taxiren und mässigen. Wie, durch wen, und auß was Vrsachen die Restitution, Ergäntzung oder Verfrischung geschehen mög. Cap. LXVIII. Jewohl recht und billig / daß die Urtheil / welche in ihrer Krafft ergangen / fürderlich exequirt und vollenstreckt werden / jedoch dieweil sich zu zeiten begibt / daß die jeS nigen / dargegen die Urtheil außgesprochen / auß rechtmässigen Ursachen verhindert / ihre Gerechtigkeit nicht einbracht / noch appellirt haben / mögen sie zu ihrem Rechten von dem sie gefallen / die Restitution oder Verfrischung ihnen mit zutheilen begehren. Vnd mag die Restitution und Verfrischung nicht allein vordann auch nach dem Urtheil/ so fern rechtmässige Ursachen vorhanden beständiglich geschehen. Als nemblich / wann die verlüstige Theile in Zeit als der gerichtliche Krieg geübt / und die Urtheil außgesprochen / entweder in öffentlicher redlicher Vheden sich enthalten / oder von den Feinden gefangen / oder in Sachen den gemeinen Nutz belangendt außländig wäre / dieweil derselbig vor ein Abwesenden auß bewerten und nohtürfftigen Ursachen geacht wird. Wo er dann in Zeit seines Abwesens durch einen vollmächtigen Mombar / oder seinen Verwandten im Rechten nicht vertretten / sol er in seiner Wiederkumpst auff sein Begehr zu der gantzer Sachen/ und aller geübter Handlung / gleich den Minderjährigen restituirt, wieder eingesetzt und verfrischt werden. So er aber entweder durch seinen vollmächtigen Anwaldt / oder Gülich= und Bergische oder Verwandten im Rechten verantwort und vertretten/ sol die Restitution und Verfrischung ihme nicht weiters geschehen / dann daß er von dem außgesprochenen Urtheil / und was darauff gefolgt appelliren, und sein Appellation verfolgen möge. Wo auch einer auß bewerter und billiger / jedoch nicht nohtturfftiger Ursach (als da einer in frembde Land zur Schulen oder Universität gezogen) außländig wäre / derselbig / wo er in Zeit seines Abwesens nicht vertretten / und gleichwohl gegen ihnen geurtheilt / sol auch nach beschehener Restitution verfrischt / und nachmahls zu Recht gehört werden. Hinwiederumb / so einer außländig wäre nicht auß bewerter und billiger Ursachen / dann allein auß Nohturfft / als der jenig / der des Lands verwiesen / oder in frembden Landen gefänglich gehalten wird / demselbigen wird auch wieder das jenig / so in seinem Abwesen gegen ihnen gehandelt / nach vorgehender Erkantnuß der Sachen mit der Restitution und Verfrischung geholffen. Jm Fall aber einer williglich / und auß eigener Ursach sich außländig hielte / als die Kauffleuthe / so ihren Kauffhandel über Meer und an anderen frembden Orten suchen / und demselbigen nachziehen / denen bringt ihr Abwesen im Rechten solchen Nach theil / daß sie nach geübter Handlung nicht gehört oder restituirt werden sollen. Vnd vielmehr sol denen/ so auß sonderlichem fürsetzlichem Ungehorsam und eigenem Muhtwillen / damit sie dem Rechten entfliehen mögen / sich abwesent machen / dieweil sie an allersträfflichsten seynd, die Verfrischung abgeschlagen werden. Vnd wann die Restitution, Ergäntzung oder Verfrischung gegen das jenig / so für dem Endturtheil ergangen / begehrt / mag dieselbige durch die Ambtleuth eines jeden Orts nach Befindung mitgetheilt oder abgeschlagen werden. So aber nach Eröffnung des Endturtheils / oder beschehener Vollenstreckung desselbigen / umb die Verfrischung angesucht / soll sie allein durch die hohe Fürstliche Obrigkeit geschehen. Von Testamenten. Cap. LXIX. ES mag jederman in Vnseren Fürstenthumben Gülich und Berg gesessen / oder darin begütert / dem es nit nach 1 Ordnung und Satzung gemeiner Recht verbotten / sein S Geschefft des Testaments und letzten Willens machen vor Notario, oder aber Pastoren und vier Zeugen / oder auch in Pestilentz und anderen sorglichen Kranckheiten / für dem Pastoren und zweyen 58 Rechts=Ordnung. Zweyen oder dreyen Zeugen darzu sonderlich erfordert und gebetten / allein in beweglichen fahrenden Haab und Gütern / und nicht in erblichen liegenden und unbeweglichen in obbestimpten unseren Fürstenthumben gelegen (ausserhalb der gewonnen und geworbenen Güteren) unter welche erbliche Güter auch verstanden und begriffen werden alle Güter/ Zinsen und Renthen/ so erblich oder ablösig und in Hylichs Noteln / Erbtheilungen und Verträgen / oder anderen Geschäfften für Erbschafft gemacht worden / welche alle und besondere nach alter Gewohnheit und hergebrachtem Gebrauch. nicht sollen noch mögen beständiger weiß durch ein Testament übergeben werden. So auch einige Persohn von jemandt anders bedrangt würde / sein Testament und letzten Willen unbilliger weiß / und anders dan ihme geliebt / in solchen beweglichen und fahrenden Haabe und Güteren auffzurichten / so sol dasselbig krafftloß und von unwerde seyn / auch der Bedranger/ da er ausserhalb deß Testaments/von des abgestorbenen verlassenen fahrenden Haab und Güteren ichtwas hätte bekommen mögen / dasselbig damit als mit der that verwirckt haben. Wie solche Peen und Straff auch gegen den statt haben solder die Auffrichtung eines Testaments / der beweglichen und fah renden Haabe und Güter halber verhinderen würde. Vnd gleich wie die Elteren einem ihrem Kindt oder Enckelen / für den anderen etwas auß ihren beweglichen und fahrenden Gütern fürauß und doch ohn Abzug und Schmählerung des gebührenden Kindt= und natürlichen Antheils oder legitime zuordnen mögen / also auch da sie ungerahten Kinder oder Enckelen hätten / und von derowegen ein mercklichs außgeben/ so mögen sie solchen überigen Kösten in ihren Testamenten den ungerahten Kinderen oder Enckelen abziehen / und den anderen Miterben dadurch ein zimliche Erstattung zu ordnen. Von Succession und Erbung in absteigender Linien / ohn Testament oder Geschefft der Elteren. Cap. LXX. Ann Vatter und Mutter ohn Testament und Ordnung ihres letzten Willens mit Todt abgehen / und leibliche eheliche Kinder / Söhne und Töchter hinder ihnen verlassen/ so erben dieselbige Kinder alle vätterliche und mütterliche Haabe und Güter/ fahrend und liegend/ wie die Nahmen haben möge / gleich miteinander vor männiglichen. Wo Gülich- und Bergische 59 Wo aber Söhne und Töchterkinder / Enckelen / Urenckelen / oder andere in rechter absteigender Linien seyn / dieselbe sollen an statt ihrer abgangenen Elteren / mit deß verstorbenen Kinderen / in Stammen erben / inmassen ihre Elteren / wo sie im Leben wären / geerbt hätten. Vnd so Anherr oder Anfraw nicht leibliche eheliche Kinder / sondern in der rechten absteigenden Linien andere Erben in gleichen Graden verliessen / die sollen alle gleich miteinander erben. Von Erbung und Succession geehligter Kinder durch nachfolgende Heyraht. Cap. LXXI. O auch Mann und Weib vor ihrer Ehelicher Versamblung / natürliche und leibliche Kinder miteinander hätⵙⴱ ten / und sich darnach in Sacrament der H. Ehe erge* ben / und dardurch solche Kinder ehelich machen thäten / so erben dieselbe Kinder gleich mit anderen nachfolgenden Erben / welche in stehender Ehe gezilt und rechte Erben seynd. Von fällen und Vrsachen darumb die Eltern ihre Kinder / und hinwiederumb die Kinder ihre Elteren enterben mögen / so fern die wie Recht erwiesen und wahr gemacht werden. Cap. LXXII. Um ersten / so das Kind seinen Vatter / oder der VatS ter sein Kind in Recht beschüldigen und verklagen thäte ① einer grossen Vnthat / die Leib und Leben antrifft / und the zu Latein Crimen Capitale genent wird / außgenommen in dem Laster beleidigter Majestät oder Ketzerey / in welchen sie beyde sich gegen einander verklagen und beschüldigen mögen. Zum anderen / So das Kind seinen Vatter mit Gifft beschädigt / oder zu beschädigen unterstanden hätte / umb ihnen darmit von dem Leben zum Todt zu bringen. Oder aber der Vatter solches wieder sein Kind vorgenommen / oder zu thun unterstanden. Zum dritten / So das Kind unterstanden hätte / sich wissentlich zu vermischen und zu beschlaffen die Stiffmutter seines leib lichen Vatters ehelichen Haußfraw. Oder aber der Vatter sich wissentlich vermischt / und leiblich zuschicken hätte mit seines Sohns Eheweib. Zum 60 Rechts=Ordnung. Zum vierten / So der Sohn verkehret oder verhindert den Vatter / oder aber der Vatter den Sohn sein Testament zumachen / oder Geschefft zuthun in solchen Güteren / die er zu verschaffen und zu vergeben hat. Zum fünfften / So die Kinder weigeren oder versaumen dem Vatter Nahrung zu geben / oder nohtuͤrfftig Artzney mitzutheilen / oder so der Vatter sinnloß und unvernünfftig ist / und alsdann durch die Freunde oder andere frembde Persohnen dieselbige Kinder ersucht worden / umb solche Nahrung / Artzney / und Unterhaltung ihrem Vatter mitzutheilen / und sie das darüber veracht hetten/ so soll ihnen als ungetreuen Kinderen/ die vätterliche Erbschafft entnommen werden/ und dieselbige den Verwandten/ Freunden / oder Frembden Persohnen die solche Vnterhaltung gethan folgen. Vnd soll hinwiederum auch in dem Gleichheit gehalten werden/ da der Vatter seinen Sohn der sinnloß und unvernänfftig ist / mit nohturfftiger Unterhaltung / Artzney / und anders nicht versehen noch versorgen würde / das er dardurch enterbt werden köndte. Zum sechsten / So die Söhne sich nicht wollen verpflichten noch Bürg werden vor ihre Elteren / oder aber die Eltern vor ihre Söhne/ so die in unzimlichen Gefängnüß eingezogen seynd. Gleichwohl aber berührt dieser Fall nicht die Töchter / dieweil dieselbe nicht mögen Bürg werden. Zum siebenden / So der Sohn ein Ketzer / und der Vatter ein Christ / oder aber der Vatter ein Ketzer / und der Sohn ein Christ ist. Zum achten / So die Kinder mit gewaltsamer That und Frevel ihre Elteren schlagen und beleidigen / oder sonst gegen sie unerbahre, schwere, und unbefugte Ungerechtigkeit und Frevel vornehmen thäten / darumb sie billig ihrer Elterlichen Güter enterbt werden. Zum neunden / So die Töchter sich nicht wolten bestaden lassen zu der Ehe / und doch der Vatter sie nach seinem vermögen / vor und ehe sie fünff und zwantzig Jahr alt worde / hätte verheyrahten wollen / und daruͤber sich in ein Unkeusch=Leben und Wesen begeben hätten. Wo aber der Vatter an solcher ihrer Bestadnuß oder Verheyrahten saumig/ und sie vor bestimpter Zeit und Meinung nichtverheyraht hätte so soll sie darumb nicht enterbt werden. Von H 3 61 Gülich- und Bergische Von Bestraffung der Söhne und Töchter / die sich ohn ihrer Eltern willen und wissen verheyrahten. Cap. LXXIII. Je beschriebene Recht setzen und ordnen / so ein Sohn oder Tochter / die in Vorschung und Gewaltsam ihrer S leiblichen Eltern / Vatter und Mutter seyn / ohn derselben willen und wissen sich bestatten / nemblich der Sohn vor und ehe er zu dreyssig Jahren / und die Tochter vor uns che sie zu fünff und zwantzig Jahren kommen ist / so seyn ihnen dieselbe ihre Elteren Vatter und Mutter in ihrem Leben nicht schuldig einig Heyrath Gut zu geben / sie wollen es dann gern thun / biß so lang dieselbe ihre Eltern sterben / alsdann sollen sie mit anderen Kindern alles das erben / was sie von Rechts wegen erben mögen / alles doch nach Gestalt und Befinden ihrer Verhandlung und Ubertrettung / und deßfals Vermöge Unser derwegen außgangener Policey-Ordnung gestrafft werden. Wie mancherley Kinder erben sollen. Cap. LXXIV. Jewohl die gemeine beschriebene Recht ordnen und wol# len / wo ein Vatter bey mehr dann einer Haußfrawen im ehelichen Standt zweyerley oder mehr Kinder erworben hätte / und die ohn Geschefft seines letzten Willens verließ / daß dieselbe Kinder ihnen alle zugleich erben / dieweil aber in Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg über aller Menschen Gedencken diese altherkommende Gewohnheit und Gebrauch / als Privilegium der Lande besitzlich / wie folgt / herbracht / so sol es auch noch zur Zeit bey dero verbleiben. Nemblich / wo zwo Persohnen sich zusamen vermählet / liegende und fahrende Güter einander zubracht / oder in stehender Ehe erobert / gewonnen und geworben / auch Kinder gezielt / und ihrer ein mit Todt von dem anderen abgangen / die Letzt lebende Persohn aber zu der anderen Ehe gegriffen / und in solcher Ehe gleichfals Kinder gezilt/ so dan in Heyrahts=Brieffen oder sonst / wie es mit solcher Erbfolgung auff den fall gehalten werden sol / nit versehen / sollen die erste Kinder alsolche in erster Ehe zugebrachte und elterliche von auffsteigender Linien herfliessende Erbgüter / unerwogen in welcher Ehe die fallen / neben den 62 Rechts=Ordnung. in der erster Ehe gewonnen und geworben / liegenden oder unbeweglichen / auch zuerfallen Güteren / nichts außgeschieden / allein haben; und die Kinder auß der zweyter Ehe gebohren alle in solcher zweyter Ehe zugebrachte / gewonnen und geworben / auch zuerfallene Güter gleichfals allein zu sich nehmen und haben. Aber die Fälle so auß der Collateral oder Seitlinien herkommen / sollen den Kindern / in welcher Ehe dieselbe fallen / verbleiben / und die bewegliche und fahrende Haab und Güter bleiben bey der zweyter / oder auch dritter / oder der letzter Ehe Kindern / derowegen sie auch die Schulden zu bezahlen verpflicht seyn. Wäre es auch Sach / daß jemand nach gebrochenem Beth im Witwe Standt siesse / und demselben einiger Seyht und Beyfall anerfallen würde/ mag er solchen Beyfall seines Gefallens in die zweyte Ehe bringen. So sich auch zutrüge / daß in der erster Ehe Erbschafft gegolten / darüber auch Erbung und Tradition gefolgt / aber in der zweyter / dritter oder letzter Ehe allererst die Bezahlung gantz oder zum theil geschehe / sollen solche gegoltene Erbgüter den Vorkinderen bleiben / und der zweyter / dritter oder letzter Ehe Kindern von wegen des Kauffpfenning (nach advenant derselbig in der zweyterdritter oder letzter Ehe bezahlt) biß zu der Ablöß verhypothecirt, und darvon jährlichs / was sich vermöge der gemeinen Rechten gebührt / zuentrichten verhafft / jedoch alle gefährliche Handlung hierinnen gäntzlich außgeschlossen seyn. Dann so man spühren würde / und außfündig gemacht / daß einiger Betrug deßfals gebraucht / sol dem / welchem solches zum Nachtheil geschehen / derwegen Spruch und Forderung fürzuwenden / und dasselbig darzuthun und zu beweisen frey stehen. Daß die Einkindschafft zu machen zugelassen sey. Cap. LXXV. Bivohl nach Besage gemeiner Rechten / Pacta und Gedinge dardurch die rechte Erben ihrer künfftigen gebührenden Erbschafft entwendt oder außgeschlossen werden / S in etlichen Fällen krafftloß und von unwerden ge-halten / so ist doch die Einkindschafft auß mercklichen Ursachen zugelassen / also da Eheleuht Kinder mit einander gezeugt / einer aber unter denselben darnach Todts abgehet / und der überlebende wiederumb zur Ehe greiffet / daß darunter Einkindtschafft wohl mag abgeredt und Gülich= und Bergische und beschlossen werden / dardurch die Kinder voriger Ehe mit denen so in folgender Ehe gezilt / eine Kinder seyn / und alle elterliche Güter gleich erben. Wie Beredung der Einkindschafft sol auffgericht werden. Cap. LXXVI. Achdem in Beredung und Auffrichtung der Einkindtschafft / so gleichwohl zu Erhaltung Fried und Einigkeit der voriger / zweyter oder auch dritter Ehekinder fürgenommen / allerhand hohe Beschwerden und Unrichtigkeit / auch Entziehung der Güter den rechten Erben entstanden / so sol hinführo diese Ordnung der Einkindtschafft / zu Verschönung verderblichen Haders=Zancks / und Entziehung der Güter gehalten / und die keins wegs überschritten werden. Nemblich / wann der Letztlebendt unter zweyen Eheleuthen wiederumb zu der heiligen Ehe greiffen / und die Kinder der vorigen Ehe sampt den / so in folgender Ehe erzeugt werden / eine Kinder machen wil / so sol er solches unserm Amptmann oder Richter und Scheffen / darunter er gesessen und gehörig / ansagen / welche dann fort der Kinder Treuhender / Tutores und Vormünder / wo dieselbige geordnet und zugegeben werden / so aber nicht der Kinder Anherren oder Anfraw / wann die noch lebten / oder wann sie Todts verschieden / sonst drey oder vier die Negstgesipten und Verwandten des Verstorbenen und der Kinder Geblüts zu sich beruffen / und zum ersten fleissig erkündigen sollen der Kinder Nahrung / die sie von dem abgestorbenen Ehegemahl ererbt / dergleichen was sie von dem künfftigen Vatter oder Mutter / wann die Einkindschafft getnacht würde / ererben möchten. Das alles gegen einander erwegen und bedencken / und wo die Gelegenheit der Güter also ungleich würde erfunden / daß die Einkindschafft ohn Verletzung der vorigen Ehkinder nicht auffgericht werden möchte/ sol dieselbige unterwegen bleiben / und bemelte Kinder sampt ihren Gütern den Tutoren oder Curatoren in ihrer Verwaltung gelassen / oder so sie kein hätten / die Vormunderschafft den nechsten Freunden / in massen wie vor stehet / befohlen werden. Wo aber kein schädliche Ungleichheit in den Güteren / oder sonst die Gelegenheit dermassen erfunden / daß die Einkindschafft den Kindern nützlich seyn würde / alsdann sollen die Puncten oder Articul 64 Rechts=Ordnung. Articul der Einkindtschafft / worauff man dieselbige mit einem gemeinen Raht gestalt durch Unsern Amptman/ Richter und Scheffen eigentlich in eine Form der Einkindtschafft bracht und auffgeschrieben / auch durch sie versiegelt / den Partheyen mitgetheilt werden / damit künfftige Irrung / Rechtfertigung und Kösten / so viel möglich verhütet werden mögen. Es sollen aber der Kinder Tutores, Curatores oder Vormünder / und so der nicht wären / die nechste gesipten Freunde / so zu der Einkindtschafft erfordert / Unserm Amptmann des Orts / da solches gehandelt wird / an Eydts statt geloben und versprechen / daß sie die Einkindtschafft den Kinderen zu Nutz und Gutem gewilligt haben/ und nicht anders wissen / gläuben oder verstehen / dann daß es viel gemelten Kindern zu frommen und besten reichen und kommen werde. Welches auch in der Schrifft darin man die Puncten der Einkindtschafft laut des nechsten Artickels überschicken würde / gemelt und angezeigt werden sol. Und ob den vorgerührten Kinderen der ersten Ehe etwas bevorauß zu haben gemacht wäre / dasselbig sollen sie auch also ohn weiter Vortheil haben / und darnach mit den gemachten Einkinderen in den übrigen Gütern gleich erben. Dergleichen sollen die vorige Ehekinder auch haben / was ihnen von gesipten Freunden / oder sonst durch Testament / Donation, oder andern Titul zukommen würde. Dargegen sollen auch die gemachte Vatter und Mutter / ob der gemachten Kinder eins oder mehr sonder Leibs Erben mit Todt abgienge / dieselbige neben ihren ehelichen Schwestern und Brüdern vermög der Rechten erben. Und sol in allwege die Succession und Erbung unter den obgenanten Persohnen nicht ferner dann auff vätterliche und mütterliche Erbschafft / es wäre dann in der Einkindtschafft anders beredt / gezogen werden. Von Bastarden auß verdampter Geburt. Cap. LXXVII. ALle Bastarden die auß verdampter Geburt gebohren / als von Vatter und Mutter die keine Ehe miteinander besitzen oder machen möchten / sollen noch mögen zu einiger the Erbschafft ihres Vatters noch ihrer Mutter in einigerley weiß / wie solches durch Testament / Codicil, Legaten oder Donation Gülich= und Bergische 65 tion geschehen könte / nicht kommen. Es mögen aber dieselbige wohl auß natürlicher Güte und Mildigkeit erzogen werden. Von den natürlichen Kindern / so ausserhalb der Ehe gebohren / und von denen / so eheliche Leuth hätten seyn mögen Cap. LXXVIII. O die Elteren natürliche Kinder ausserhalb verdampter Geburt hätten / und die von solchen Elteren gebohren / die ein rechte unverbottene Ehe mit einander machen mögen / die möchten sie / wann eheseve liche Kinder vorhanden / mit zimlicher Niessung versehen / jedoch daß solches unschädlich den ehelichen Kindern an ihrer Erbschafft sey. Es mögen aber solche natürliche Kinder ihre leibliche Mutter (so fern dieselbige kein eheliche Kinder hat / oder auch nicht eine vom Adel ist) ererben / sie seyn zu socher Erbschafft gechlicht oder nicht. Von Ererbung der Bastarden verlassener Güter. Cap. LXXIX. O Bastarden eheliche Kinder hätten oder gewonnen / mögen dieselbige Kinder in gleicher gestalt / wie hieroben von etlichen Kindern gesetzt / ihre Eltern erben / und * denen succediren. Doch behältlich Vns deßfals Vnser Hochheit und Gerechtigkeit / da solches gebraucht und herkomen. Welche Bastarden aber / als auß verdampter Geburt gezielt / ihre Elteren Vatter und Mutter nicht erben / da sollen hinwiederumb und auß gleicher Ursachen dieselbige Eltern ihre unehelicht Kinder auch nicht erben. Von Erbung und Succession in Auffsteigung der Linien / und erstlich wie Vatter und Mutter und andere Eltern ihre Kinder erben. Cap. LXXX. WAnn ein Kindt mit Todt abgehet / und keinen Erben in absteigender Linien / als Sohn oder Tochter / oder Euckelen / oder auch keine Geschwesterten (das ist / Brüder oder Schwester Kinder / oder Neven und Nichten von beyden Seythen/ oder derselben Kind) verläst / so erben desselben gestorben Kinds Vatter und Mutter sein verlassen Haabe / und der 66 Rechts=Ordnung. der Vatter erbet zuvoran die Haabe und Güter/ so von vätterlicher Seythen / und die Mutter die Güter und Haabe / so von mütterlicher Seythen an das gestorbene Kindt kommen / die andere und übrige Haabe und Güter erben sie beyde gleich mit einanderWann aber auß Vatter oder Mutter ihrer eins mit Todt abgangen / so erbet das ander / so noch im Leben ist / alle Güter und Haabe unverscheidentlich vor allen Anherren und Anfrawen / und allen andern Freunden. Da nun Vatter und Mutter nicht im Leben / so erben die verlassene Güter / so von vätterlicher Seythen an das gestorben Kindt kommen seyn / Anherr und Anfraw von dem Vatter voran / deßgleichen die Haab und Güter von mütterlicher Seythen Anherr und Anfraw von der Mutter auch voran / und die andere übrige Haab und Güter erben Anherr und Anfraw von beyden Seythen mit einander. Wann aber allein ein Anherr oder Anfraw / Uranherr oder Uranfraw des gestorbenen Kindts von Vatter oder Mutter Seythen im Leben ist / der oder die erben allein so viel / als Anherr und Anfraw / oder Uranherr und Uranfraw von beyden Seythen zusammen / wann sie zugleich im Leben wären. So lange aber ein Anherr oder Anfraw im Leben ist / und die auch erben/ und in die verlassene Erbschafft succediren oder folgen mögen / auff solchen Fall werden Uranherr und Uranfraw außgeschlossen. Wann aber kein Anherr oder Anfraw im Leben / so erben die Uranherr und Uranfraw / in aller massen / wie von den Anherrn geschrieben ist / vor allen andern Verwandten / auch vor Geschwesterten von einer Seythen / und derselben Erben. Wie die Eltern ihre verstorbene Kinder erben mit derselbigen verstorbenen Brüder und Schwester Kindern / oder derselben Kindern Cap. LXXXI. O nun das abgestorbene Kindt Geschwesterten / das ist / Bruder= oder Schwesterkinder von beyden Seythen, oder derselben Kinder verläst/ so erben dieselbige mit des abgestorbenen Kinds Vatter und Mutter / oder mit desselben Kindts Datter allein, wann die Mutter mit Todt verfallen, oder mit der Mutter allein/ wo der Vatter mit Todt abgangen. Und da weder Vatter noch Mutter im Leben / alßdan mit den Anherm und Anfrawen / oder wann die auch tödtlich abgangen / mit des ab Gülich= und Bergische abgestorbenen Kindts Uranherrn oder Uranfrawen / alle Haabe unverscheidentlich / je eine Persohn so viel als die ander. Doch so erben die Geschwesterten von beyden Seythen Kinder / ihrer seynd wenig oder viel / alle an statt ihre Vatter und Mutter / und nicht mehr dann auch ihr Vatter und Mutter geerbt hätten / wann sie im Leben blieben wären. Und wann nach tödtlichem Abgang Vatters und Mutter / das abgestorbene Kindt seines Vatters oder Mutter halb nicht mehr dan einen Ahn oder Vhran hinder ihme verliest / und auff der andern Seythen zween Ahn oder Vhran / und Geschwesterten von einer Seythen=oder derselben Kinder / so werden dieselbige Anherrn oder Uhranherrn / Anfraw oder Uhranfraw auff der ander Seythen / beyde vor ein Persohn gerechnet / und erben auch beyde nicht mehr dann so viel des abgestorbenen Kindts Geschwesterten von beyden Seythen eines erben mag / oder derselben Geschwesterten eines von beyden Seythen Kinder / alle erben oder erben mögen. Wie Vatter oder Mutter, und andere Elteren ihre Kinder erben / so sie sich in andere oder zweyte Ehe begeben. Cap. LXXXII. O eine Mutter oder Aufraw ihre Kinder oder Enckelen / mit anderen ihres Kindts oder Enckelen Geschwesterten / oder derselben Kindt erbet / und sich in die andere oder zweyte Ehe bestadet / es sey vor ste ihres Kindts oder Enckelens Todt / oder darnach / so bleibt ihr allein die Zeit ihres Lebens die Leibzucht und Abnutzung aller liegender und fahrender Güter / so ihrem kindt oder Enckelen von vätterlicher Seythen anerbet und zukommen. So sie aber darnach mit Todt abgehen würde / so fällt solch Gut wieder an ihres kindts oder Enckelen / das sie in massen obgedacht geerbt hat / Geschwesterten von zweyen Seythen / und derselben kinder / und nicht an ihre kinder / die sie in der anderen oder zweyter Ehe gebohren oder gezielt hat / es wäre dann / daß des kindts oder Enckelen / welches sie also geerbt hat / Geschwesterten von beyden Seythen / und derselben Kinder alle mit Todt abgangen wären. Dann auff solchen Fall so bleibt der Muttter oder Anfraw in den Erbgütern die Leibzucht und Abnutzung die gantze Zeit ihres Lebens / aber in den gewonnen und geworbenen Gütern auch dero Eygenthumb / darmit zu schaffen und zu thun was ihr geliebt. Solche 68 Rechts=Ordnung. Solche Erbfolgung und Succession wird in aller massen also gehalten / wann ein Vatter oder Anherr / sein Kindt oder Enckelen mit desselben Geschwesterten erbet / und sich in die andere oder zweyte Ehe begeben thut / in den liegenden und fahrenden Güteren / so dem Kindt oder Enckelen von mütterlicher Seythen anerstorben und zugestanden. Von Erbung und Succession auff die Seythen. Cap. LXXXIII. O ein Persohn ohn Testament und Geschefft in GOtt verstirbt / und keinen Erben in ab= oder auffsteigender Linien verläst / so erbet dieselbe Persohn ihre Geschwesterten von beyden Seythen / und derselben Kinder gleich mit einander / vor allen anderen Verwandten auch vor Geschwesterten von einer Seythen / und derselben kinder. Jedoch in allwege erben die Geschwesterten kinder / ihr seynd viel oder wenig / nicht mehr dann ihr Vatter und Mutter geerbt / oder hätten mögen erben / obwohl der abgestorben Persohn Geschwesterten keins im Leben ist. Wie Geschwesterten von einer Seythen erben. Cap. LXXXIV. O aber kein Geschwesterten von beyden Seythen vorhanden oder im Leben / so erben alsdann die Geschwesterten von einer Seythen allein / und derselben kinder. Q Und die so allein vom Vatter geschwesteriget seynd / und ihre kinder erben vorauß der abgestorbenen Persohn Haabe und Güter / so von vätterlicher Seythen an dieselbe Persohn kommen seynd. Und die Kinder/ so allein von der Mutter geschwesteriget seynd oder ihre kinder erben vorauß derselben Persohn Haabe und Güter / so von mütterlicher Seythen an dieselbe Persohn kommen. Die ander aber Haabe und Güter erben solche Geschwesterten / oder ihre Kinder gleich miteinander / nach Anzahl der Persohnen / che eins so viel als das ander. Doch so erben Geschwesterten Kinder / ihrer seynd viel oder wenig / nicht mehr / dann ihr Vatter oder Mutter geerbt hättte / wo sie im Leben blieben. Es erben auch Geschwesterten Kinder von einer Seythen, und 3 3 Gülich= und Bergische und derselben Kinder / vor Geschwesterten Enckelen die von zweyen Seithen seind. Von Succession der Enckelen auß des heiligen Reichs Cammer=Gerichts=Ordnung im Jahr fünff=zehen hundert zu Augspurg auffgerichtet. Cap. LXXXV. Jeser Außzug / wie auch die folgende zween seynd dar umb gesetzt / damit man wissen mög / wie dieselbe mit den gemeinen beschriebenen Rechten übereinstimmen / sich ① darnach zu halten und zu schicken wissen / und laut also: Ordnen / setzen / erklären und wollen Wir / daß Deichter odet Enckelen nun hinfortan ihrer einem verlassen Haabe und Güter mit ihrer Vatter und Mutter Geschwestert an statt ihrer Vatter und Mutter zu erben / nach laut gemeiner geschriebener Käyserlicher Recht zugelassen werden sollen / der Gewonheit / so an etlichen Oertern darwider sein möcht / unangesehen. Dann Wir auch derselben Gewonheit / als der Miltigkeit / Rechten und Billigkeit widerwertig und ungemeeß / auß Vollkommenheit Unser Macht und Rechter Wissenheit abthun und vernichtigen. Allen und jeden Richtern und Gerichten ernstlich gebietendt / hinfort nicht mehr nach solcher Gewonheit / sondern nach des Reichs geschriebenen Rechten / in solchen Fällen zu urtheilen und zu richten. Außzug der Käyserl. Constitution und Satzung / wie Brüder oder Schwester-Kinder ihres Vatters Brüder oder Schwester verlassene Erbschafft unter sich theilen sollen / in dem Jahr tausent fünff hundert und neun und zwantzig auff dem Reichs Tage zu Speyer außgangen. Cap. LXXXVI. Ls bißher durch die Rechts-Gelehrten in Zweiffel gezogen ist / ob eins verstorbenen Bruder oder Schwester Kinder / desselben ihres Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwester nachgelassene Erbschafft unter sich in die Häupter / oder in die Stämm theilen sollen / und darumb in sol chem Zweiffel unter Unsern und des heiligen Reichs Vnterthanen etwan viel Irrung / Wiederwertigkeit und Rechtfertigung / zu der selben Unterthanen nicht geringen Nachtheil und Schaden erwachsen / daß Wir demnach als Römischer Käyser gemeinem Nutz zu gut / solchen Zanck / zukünfftige Rechtfertigung / und darauß fliessenden Unraht vorzukommen / darin gnädiglich gesehen / und Rechts=Ordnung. 70 und mit Vnser und des heiligen Reichs Churfürsten / Fürsten und Ständt zeitigem vorgehenden Raht gesetzt und geordnet haben / als Wir auch von Römischer Käyserl. Macht hiermit wissentlich in obberürtem Fall ordnen und setzen / also: Wann einer intestirt abstirbt / und nach ihm kein Brüder oder Schwester / sondern seiner Brüder oder Schwester Kinder in ungleicher Zahl verliest / das alsdann dieselben seines Bruders oder Schwester Kinder in die Häupter / und nicht in die Stämm erben / und dem verstorbenen ihrer Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwester dermaß zu succediren zugelassen werden sollen. Und damit auch weiter Irrung und gerichtlicher Zanck so viel möglich abgeschnitten / und im heiligen Reich / und bey denselben Gliedern und Unterthanen hierin allenthalben Gleichheit gehalten werde, wollen Wir hiermit auß obberürter Unser Käyserlichen Macht / Vollkommenheit und Rechter Wissenheit alle und jede Statuta, sonder Satzung / Gewohnheit / Gebräuch / Altherkommen und Freyheiten / wo die an einigem Ort dieser Unser Käyserlichen Satzung zuwieder erfunden / allein in obangezeigtem Fall cassirt und abgethan haben / die Wir auch also hiemit cassiren, auffheben und abthun / doch mit nachfolgender Mässigung; Nemblich / ob an einigem Ort im heiligen Reich bißher besondere Statut, Ordnung oder Gewohnheit gewesen / daß in obberürtem Fall der verstorbenen Erbschafft / vermög jetzt gedachter Statut, Ordnung oder Gewohnheit in die Stämm / und nicht in die Häupter getheilt werden sol/ und derselben Ort ein Erbschafft jetzt zu Fall kommen wäre/ oder hier zwischen und dem ersten Tag des Monthts Augusti schirstkommendt / außgeschlossen denselben Tag / durch jemandt tödtlichen Abgang zu Fall kommen wird / sol die Erbschafft nach Außweisung derselben sondern Statuten, Ordnung oder Gewohnheit / allein in solchem Fall / und zwischen dem jetztbenanten ersten Tag Augusti/ unverhindert dieser Vnser Ordnung getheilt werden. So aber ein Erbfall an Orten und Enden / da über obgemelten Fall keine besondere Statut, Freyheit Ordnung oder Gewohnheit jetzt zu Fall kommen / darüber in erster / zweyten oder dritten Instantien noch nicht geurtheilt / oder die Theilung noch nicht geschehen / oder hierzwischen und benanten ersten Tag Augusti zu Fall kommen wäre / oder darnach verfallen würde / sol es mit Vertheilung und Entscheidung desselben Falls / Inhalt dieser Unser Käyserlichen Satzung / gehalten werden. Wel⸗ Gülich- und Bergische Welcher massen Brüder und Schwester Kinder mit ihrer abgestorbenen Vatter oder Mutter, Brüder oder Schwester die andere abgestorbenen ihres Vatters oder Mutter / Brüder oder Schwe ster im Stamm erben sollen / auß dem Edict, von dem Regiment zu Nürenberg im Jahr tausend fünffhundert ein und zwantzig außgangen / kürtzlich gezogen. Cap. LXXXVII. Ls hiebevor durch gemeine Versamblung des gehaltenen Reichs Tags zu Augspurg / Anno tausend fünffhun dert neben anderen die Succession und Erbschafft / die Deichtern und Enckelen / von derselben Zeit hinvoran ihrer Anherren oder Anfrawen Haabe und Güter mit ihrer Vatter und Mutter Geschwesterten an statt ihrer Vatter oder Mutter zu erben / nach laut gemeiner beschriebener Käyserlicher Recht / zugelassen werden sollen / der Gewonheit / so anetlichen Orten darwider seyn möcht / unangesehen. Welche Gewonheit / als der Miltigkeit. des Rechten Billigkeit / widerwertig und ungemeeß abgethan / ver nicht / auch allen Richtern und Gerichten von derselben Zeit an fer ner auff solcher Satzung widerwertiger Gewohnheit zu urtheilen und zu richten verbotten. Und dieweil auch in gemeinen Rechten versehen / wie Brüder und Schwester Kinder mit ihrer abgestorbenen Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwester die andern abgestorbenen ihres Vatters oder Mutter Brüder oder Schwesteren in die Stämm erben sollen. Und aber solches auß Unwissenheit und Mißbrauch an viel Enden nicht gehalten / dieweil Wir dann auff Unserem Reichstag zu Worms mit Churfürsten / Fürsten und Ständen des Reichs entschlossen / daß es in diesem Fall auch ge meinen Rechten gemeeß gehalten werden sol / demnach ordnen / setzen und erklären Wir / das Brüder oder Schwester Kinder nicht hinfohrt an mit ihres abgestorbenen Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwester die andere abgestorbenen ihres Vatters oder Nutter / Brüder oder Schwesteren / nach laut gemeiner geschriebener Käyserlicher Recht / auch in die Stämm zu erben zugelassen werden sollen / aller und jeder Gewohnheit / so an einigen Orten dar wieder seynd / oder verstanden werden möchten / unverhindert. welche Gewohnheiten als dem Rechten und dieser Unser Ordnung zuwieder und ungemeeß / Wir obbedachtem Beschluß nach / und auß Vollkommenheit Unser Käyserlichen Macht und Rechter Wissen hiemit abthun / derogiren und vernichten. Be⸗ Rechts=Ordnung. Beschluß von Succession, daß der negst geſipt Freundt negſter Erb ſey. Cap. LXXXVIII. N allen und jeden obbestimpten Fällen der Erbfolgung und Succession, und oben angezeigten Persohnen / Erbt jeder negst gesipt Freundt / einer oder mehr deß abgestorbenen Haab und Gut / wo kein zulässig Geschefft vorhanden ist / ohn Unterscheidt mänlichs oder weiblichs Stammen, es rühre die Sipzahl von einem Bandt her, oder von zweyen. Mit dem außtrücklichem Unterscheidt / daß nach altem Herkommen und Gebrauch Unser Fürstenthumben Gülich und Berg / die Güter fallen und erben sollen hinder sich / an die negste Erben daher sie kommen. Wie man in den Erbfällen die Grad und Sipschafften und negste Verwandten rechnen und erkennen soll / nach dem Gesetz der Weltlichen Rechten. Cap. LXXXIX. ES sollen die Gradt der Erbfäll / in den Erbfällen gerechent werden nach weltlichen beschriebenen Rechten / und nicht nach Satzung der Geistlichen Rechten. Dann die geistlichen Recht mehrertheils von wegen der Persohnen / welche der Sipschafft oder Magschafft halben mit ehelichen Heyraht sich zusammen verpflichten mögen oder nicht / Ordnung und Maß geben. Und dieweil dasselbig dem Geistlichen und nicht dem Weltlichen Richter zu entscheiden gebührt / so ist derenthalb kein Ordnung diesem zugesetzt. Wie man in gemein die Grad der Erbschafft rechnen und erkennen soll Cap. X C. Je Gradt der Sipschafft in Erbfällen soll man erkennen und rechnen / also / daß zweyer oder mehr Persohnen Gradt / von derwegen die Frag deß Erbfals ist / sol gerechnet werden von dem negsten Stammen und Persohnen davon dieselben Persohnen herkommen, der gestalt, wieviel Persohnen in solcher Rechnung und Zahl begriffen und erfunden werden/ in so viel Gradt ist ein Persohn der anderen verwandt / und doch allwege eines Gradts weniger. Es Gülich= und Bergische Es sollen auch die Persohnen / wo der mehr dann eine in gleichem Gradt seynd / in demselben Gradt nach dem Stammen als vor ein Persohn geachtet werden. Und darumb Vatter und Mutter und ihre Kinder seynd einander verwandt in dem ersten Grad: der Sipschafft=Item / Geschwesterten seynd einander verwandt in der anderen Sipschafft oder Gradt. Wie die Grad der Erbschafft in Ab- und Auffsteigender Linien gerechnet werden sollen. Cap. X C I. NO sich Erbfälle in Ab= oder Auffsteigender gerechten Linien zugetragen / alsdann mag man die Gradt auffoder abwertz zehlen von der verstorbenen Persohn / von deren Güter wegen die Frage des Erbfals ist / biß auf die Persohn so erben wil / und hinwiederumb von der Persohn die erben wil / biß auff die Persohn / von deren Güter wegen die Frag des Erbfals ist / und wie viel Persohnen in solcher Rechnung begrieffen und erzehlt werden / in so viel Sipzahl und Gradt ist die Persohn / so erben wil / der abgestorbenen verwandt / doch einer Sipzahl minder. Als wann ein Uhrenckel wil erben den Uhran / so mag man von dem abgestorbenen Uhran unter sich zehlen biß auff das Uhrenckel / oder über sich / nemblich vom Uhrenckel biß auff das Enckel / darnach auff das Kindt / darnach auff den Vatter / darnach auff den Uhran / so findesin alweg sechs Persohnen. Von denselben stell eine ab / also bleiben und bestehen dannoch fünf Persohnen / so viel seyn auch der Grad. Wie der Seythen-Erben Gradt und Sipschafft gerechnet und erkandt werden sollen Cap. X CII. O sich Erbfäll begeben zwischen den Seythen=Erben / und einer zu wissen begehrt / wie nahe derselben SeythenG.2. Erben einander mit Sipschafft verwandt seynd / so sollen dieselbe Persohnen in die Zwerch- oder Seythen-Linie gegen einander über auff zwo Scythen gestellt / und zu zehlen angefangen werden von der erster Persohn / derhalben die Frag ist / über sich biß zu dem gemeinen Stammen / darvon dieselben SeythenErbar Rechts=Ordnung. 74 Erben beyderseyths herkommen / und darnach von demselben gemeinen Stammen wieder herab gezehlt werden / die ander Seythen abermals biß auff die ander Persohn / derhalb die Frag ist / und als viel Persohnen zwischen ihr beyder gemeinem Stammen darzwischen / so viel seynd auch der Grad / doch den gemeinen Stammen hindan gesetzt. Also / nimb zweyer Brüder Enckelen / stell die neben einander / und rechne von dem Enckelen über sich biß zu ihrem Uhran / daß ist ihr gemeiner Stamm / darvon sie beyderseyths herkommen. Doch soll derselb Uhran in der Zahl nicht gestelt werden / sondern von demselben Stamm soll darnach auff der anderen Scythen wieder herab / biß auff den andern Enckel auch gezehlt werden / so finden sich sechs Persohnen / Demnach seynd der Grad zwischen zweyer Brüder Enckelen auch so viel. Wie dan diese und obgemelte Abrechnungen der Sipschafft auß nachfolgender Figuren augenscheinlich zu sehen. N K 2 Von ARBOR CONSANGUINITATIS Das ist Der Baum der Sipschafft oder Blütsverwandnuß ⛪ O S de A fra D der Pranhort wen Bri oder der oder Scho ogter 9 der. de An der Vred herrn Br Saren Br .reiB. frare Bru 44 oderse der oder sd oder Der oder Sch Kinder westera wester Kin ster de Vran. Yder-sche de der Idor-Anfra dad' korrest Bride Valter Mitter Brit Iren Bruder Yalters Bri wen Bruk verbin der Schoſte oder Sel fütte er oder sel der oder so oder Schon tackalp hr Kindt westen h Knd glor 3 eche (der Vracher) (des Anker.) (der Vatter) ### der. Infra ren Bruder Am Bridera Bride Brüder Schwgter oder Schwef Mer Schwester Schweiz Cedit Voorläs ⸗d der Antwort (du l'aller) Brüder dersch de Iren Bruder Boidee eda selfür S.1 Brüder oder Scharfed. Tochter 4 pck Vrenckel 7/ Enckell 5) Died des Vatter des Bruder oder Bruden Euckall Silwester Schwester Enckel. Tadel Vnld6/ Yrexkell der Schwefte Preicke 1 Brin nele 76 Rechts=Ordnung. Von Erb=Theilungen. Cap. XCIII. O die Elteren in Zeit ihrer beyder Lebens ein Erbtheilung zwischen ihren Kinderen mit gutem Vorbedacht auffgericht / und einem Kinde seinen Theil verordnet hätten / mit solcher Erbtheilung sollen S die Kinder / so fern sie den vorigen Heylichs-Verschreibungen oder anderen Verträgen nicht zuwider / begnügig seyn. Wann aber keine vätterliche und mütterliche Vermachnüssen / die Erbtheilung belangent / auffgericht / und die Elteren todts verfallen / sollen die Kinder zu gleicher Erbtheilung zugelassen werden / in massen wie oben erklärt ist. Vnd ist hierbey zu mercken / Wann eins von den Kinderen in seinem Bestadtnuß/ oder sonst vorauß etwas empfangen/ und doch auff die elterliche Güter nicht verziehen hätte / oder als ein verziehen Kind nicht außbestadt wäre: In dem Fall soll das jenig / so vorhin empfangen / wiederumb ehe zu der Erbtheilung geschritten / ein bracht und beygelagt werden. Doch außgescheiden / was den Kindern zu ihrer Übung in ehrlichen Krieg / oder zum Studio durch die Eltern gegeben / oder durch sie die Kinder gewonnen wäre / solches mögen sie vorauß behalten / und seynd es in die gemeine Erbtheilung zubringen nicht schuldig/ doch einem jeden Kind seines gebührenden Vortheils nach dem Landt Gebrauch vorbehalten / Als nemblich / Wann die Erbtheilung zwischen denen von der Ritterschafft vorgenommen / und ihre Schwesteren mit einem HeyrathsGut allerdings abgegüt / so sollen die Rittergüter mit der Bescheidenheit an den Gebrüdern verbleiben / daß der elteste Bruder das Stamm=Hauß und principal Sitz / wann der nur eins ist / in seinen Graben / Ederen und Zäunen und was darinnen gelegen / auch dessen Geschütz / und was darinnen Nagel-fast ist / voraus ohn einige Erstattung oder Vergeldung zu sich nehme. So auch ein solch Stamm-Hauß Underhochheit und Herrligkeit hätte / die soll bey demselbigen verbleiben / doch sollen in solcher Underhochheit und Herrlichkeit nicht begriffen noch verstanden werden Zinß / Schatzung / Pachtung / Zehendt / Churmüdt und Müllen / sondern soll mit denselbigen gehalten werden / wie das von alters herkommen. Wann aber mehr dann ein Hauß verlassen / wann dann der eltister Bruder das ein Stamm-Hauß und Sitz/in massen jetzt gedacht / K 3 Gülich= und Bergische 77 gedacht / vorauß genommen / so mag der ander Bruder das ander Stamm=Hauß und Seeß / in aller Gestalt und Manier / wie der eltister Bruder gethan / vorauß nehmen. Wie dann auch / wann mehr Häuser vorhanden / der dritte oder vierte Bruder thun mag. Jn andern aber Stämm= und Seeßhäusern / so durch Seyth und Beyfall / oder sonst anersterben würden / soll durch die sämpt liche Gebrüder und Schwestern (wann derhalb ein Verzeichnuß geschehen) Gleichheit in Erbtheilung und Scheidung gehalten / und darinnen keiner dem anderen vorgesetzt werden. Wann nun keine Brüder / sondern allein Schwestern vorhan den, so soll zwischen denen in solcher Erbtheilung deren StammHäuser und Seessen in aller massen mit dem vorauß ziehen und nehmen gehalten werden / wie jetzo von wegen der Brüder geordnet. Zwischen den andern Persohnen aber / so nicht von der Rit terschafft / und sonst dem gemeinen Mann sollen Gebrüder und Schwesteren ohn einigen Vorzug an allen ihren elterlichen Gütert und Haabe zu gleicher Theilung zugelassen / und zwischen ihnen durchauß gleichheit gehalten werden. Doch so viel unsere Lehen güter / Sadelgüter / Schatzgüter und Dienstgüter / auch die Sol stet und Spliß belangt / soll unser derwegen hievor außgangenet Ordnung gemeeß gelebt und nachkommen werden. Was auch den geistlichen und begebenen Persohnen von ihren elterlichen Gütern zukompt / das sollen sie allein die Zeit ihres Lebens geniessen / nutzen und gebrauchen / und doch keines wegs verärgeren und entäusseren zu Nachtheil der Blutsverwandten. Und soll der Erbfall von Zeit als die geistliche begebene Persohnen ihre Profess annehmen / und sich der Welt abgethan / wie gleichfals mit andern weltlichen Geistlichen / von Zeit daß sie Ordinem subdiaconatus angenommen / gefallen seyn. So aber einigem München Closterjungfrawen / oder andern begebenen Persohnen ein Seyth oder Beyfall anerfallen würde / soll derselb bey des verstorbenen Nechstgesipten weltlichen Stands verbleiben / Jedoch der begebener Persohnen auß der Abnutzung solches bey=oder seythfalls zum liche und billiche Erstattung geschehen. Da aber einige begebene Persohn nach beschehener Profess ih ren Orden und Closter verlassen würde / soll der oder dieselb / wie oberklärt / zu ihren elterlichen oder anerfallenen Erbgütern nicht zugelassen werden. Wie im gleichen vermöge beyder unser Fürsten thumben Rechts=Ordnung. 78 thumben Gülich und Berg Privilegien keine Erbgüter den Geistlichen sollen noch mögen erblich gegeben werden. Wann auch die Erbtheilung zwischen den Kinderen / Freunden oder nechsten Verwandten einmahl mit gutem vorbedachtem Gemüht eingeräumet / oder aber dieselbige durch den ordentlichen Richter auffgericht / bewilligt und angenommen / sollen sie darnach nicht auffgelöset / sondern unverbrüchlich gehalten werden / sofern doch einer über die Halbscheidt in Zeit der beschehener Theilung seines gebührenden Theils oder weiter nicht vervortheilt und betrogen wäre. Dann in dem Fall ist recht und billich / daß ihme mit Ergäntzung deß jenigen / worin er verkürtzt ist / verholffen werde. Von Heyraths Verschreibungen. Cap. X CIV. S sollen die auffgerichte Heyraths Verschreibungen / so entweder durch die Elteren / oder aber nach ihrem tödtlichen Abgang durch die nechste Blutsverwandten und Freunde der künfftigen Eheleuth / mit ihrem Vorwissen und Willen abgeredt / beschlossen und angenommen seyn / in allen ihren Puncten und Articulen / auch mit den Wiederfällen / wie dieselbige darin außtrücklich versehen / gehalten werden / sie würden dann durch beyde Eheleuth samptlich (da sie es zu thun Macht haben) auffgehebt und verändert. Vnd wiewohl die Vorwarten und Gedinge den Heyraths Verschreibungen einverleibt / daß die Töchter mit einem bestimpten Pfenning oder sicherer Erbschafft außbestadt / und dardurch von dem Erbfall der elterlichen Güter außgeschlossen seyn sollen / nach Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechten krafftloß und unbeständig seyn: Jedoch dieweil von alters her in Vnsern Fürstenthumben Gülich und Berg / sonderlich aber unter denen von der Ritterschafft / damit die Stämme unterhalten werden möchten / dermassen löblich herbracht / daß die Töchter mit ihrem empfangenen Heyratys=Gut begnügig seyn / und weiters keinen Zugang zu den elterlichen Erbgütern haben sollen: Vnd dann auch redlich und billich ist / daß niemandt in Heyraths Furwarden vervortheilt und betrogen werde / so sollen solche Heyraths Verschreibungen (so fern sie doch mit Wissen und Willen der Töchter / mit Unterschreibung / oder da sie nicht schreiben könten / Gülich= und Bergische 79 konten / auff Bitt anderer von ihrentwegen auffgericht) vestiglich und unverbrüchlich gehalten und vollenzogen werden. Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem Fall den gethanen Verzich mit ihrem leiblichen Eydt / wie die gemeine geistliche Rechten thun erfordern / nicht kräfftig / oder ahn Oertern da sich solches gebührt / kein Außgang gethan / und nach absterben der Eltern willig und urbietig wären / ihre empfangene Heyraths-Güter wiederumb einzubringen und beyzulegen / so sollen sie doch zu den elterlichen Güteren keinen Zugang haben / sondern davon gäntzlich und zumahlen außgeschlossen seyn / es wäre dann Sach / daß die Gebrüder / in deren Behülff die Verzeichnuß geschehen / ohn LeibsErben mit Todt abgangen wären. Dann in dem Fall sollen sie beschehener Verzeichnuß unangesehen / zu der Erbfolgnuß zugelassen werden. Dergleichen soll ihnen auch diese Succession und Erbung der Seyth= und Beyfäll (es wäre dann sonderlich darauff verziehen worden) in allwege vorbehalten seyn. Vnd damit sie deß Wiederfals ihrer Heyraths-Güter gewiß und sicher seyn mögen / soll der Eheman dem die Verwaltung solcher zugebrachter Heyraths-Güter zugelassen / wiewol er sonst vermög der Gülischen und Bergischen Landrechten / seiner ehelicher Haußfrawen Mann und Mombar ist / dieselbige ohne Verwilligung seiner ehelicher Gemahel / und ohne dringende und erheischende Noht / zu alieniren und zu veränderen hinfurter keine Macht noch Gewalt haben. Von der Leibzucht. Cap. X C V. Je Elteren so an ihrer Kinder angefallen Gütern wann das Ehebett gebrochen wird / die Leibzucht haben / möS gen dieselbe ohn einige vorhergehende Caution und Versicherung der Bürgen oder Güter / ihr lebenlang gebrauchen und verwalten. Da aber der Leibzüchter oder Leib'üchterin in andere Ehe sich bestatten würden / sol er oder sie ein Inventarium aller ligender Gü ter und die original Brieff und Siegel darauff sprechend / ihren Kinderen / oder so die Unmündig / deren Tutoren und Curatoren zuzu stellen schuldig seyn / und doch sich (da sie willen) der Original-Brief und Siegelen Transumpten vorbehalten mögen / dieselb Leibzüchters Weiß haben zugebrauchen / Alles bey Verlierung seines oder ihrer Leib 80 Rechts=Ordnung. Leibzucht Nutzung. Vnd sollen die Elteren ihre Kinder nach Gele. genheit der Güter ehrlich unterhalten / und zu gebührlicher Zeit ihres Alters bestatten und außstewren. Da sie aber solchem nicht nachkommen würden/ sollen unsere Amptleuth von unsert wegen die Eltern darzu ermahnen / und gebührlich Einsehens thun Jm fall aber keine Leibs-Erben in absteigender Linien vorhanden / oder so einem Frembden die Leibzucht vermacht wäre / ist solchen Leibzüchteren nicht zugelassen / den Besitz der Güter darinnen die Leibzucht ihnen gebührt / würcklich einzunehmen / ehe und zuvor sie gnugsam Versicherung gethan haben / die Güter in gutem nohtürfftigem Baw zu halten / auch nicht zuverärgeren / sondern deren wie einem fleissigen Haußvatter zustehet / zugebrauchen / also daß nach Endung der Leibzucht in solcher Werthe / wie sie vorhin gewest / den rechten Erben oder Eygenthumbs-Herren wiederumb mögen zugestelt werden. Derwegen dann auch jetzt gemelte Leibzüchter über alle und jede Gereite und Ungereite Güter darinnen sie die Leibzucht haben / dergleichen über Brieff und Siegel ein rechtmässig Inventarium auffzurichten schuldig seyn. Und wann solche Versicherung und Auffrichtung eines rechtmässigen Inventarii geschehen / mögen sie alsbald die Güter zu ihrem besten Nutz und profit, in massen wie obstehet / gebrauchen. Hinwiederumb aber sollen sie dieselbige Güter nicht allein in gutem nohtürfftigen Baw wie obgemelt halten/ sondern auch die Beschwernuß der jahrlichen Zinsen Erbpfachtungen / Satzungen / und andere Läste so darauff liegen / wehrender Leibzucht / auff ihre eygene Kosten und ohne zuthun des Eygenthumbers tragen. Und nachdem sich offtmals begibt / daß der EygenthumbsHerr vor dem Leibzüchter mit Todt abgehet / darauß bißher verderblicher Hader und Zanck erfolgt / ob die Erbschafft in absterben deß Eygenthumbers / oder Leibzüchters fallen sol / und aber vermög der Rechten / die Leibzucht nichts anders ist / dann ein Gerechtig keit fremde Güter zu nutzen / zu geniessen und zu gebrauchen / ohn derselbigen Schaden/ und also von dem Eygenthumb gantz verscheiden ist, derwegen auch der Leibzüchter durch kein Verjährung den Eygenthumb solcher Güter an sich erlangen kan: So sol hinfürter nach Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechten/ daß die Erbschafft alsbald nach Absterben des Eygenthumbers erfalle / unangesehen der Gewohnheit / so an etlichen Orten auß einem Unverstandt darwieder eingerissen seyn möchten / geurtheilt werden. So sr Gülich- und Bergische So viel nun die unbewegliche Güter / als Hauß / Hoff / Land / Büsche / Bände / Weiden / Wiesen / Erbzinß / Renthen / Erbpfächte / Fischerey / Churmüden / Erbdienste und Gerechtigkeit berührt / dieselbige werde vor Erbschafft gehalten / und sollen bey dem Leibzüchter sein lebenlang bleiben. Aber Lößrenthe und Pfandtschafft / Silbergeschirr / gereidt Geldt / Haußgerath und Eingedöm / was nicht Nagelfast ist / deßgleichen was die Eege beschoren / und Weingardt so mit dem ersten Band beschlossen / auch Jahrpfächte / und erschienen Erb=Pension und Renthen werden vor gereide Güter gehalten / und folgen dem letztlebenden Ehegemahl / also / daß er seines Gefallens darmit schaffen und handlen mag Wiewohl aber die Pfandschafften nach gemeinen Landts Gebrauch nach Todt des Eygenthumbers dem Gereiden folgen / jedoch so in auffgerichten Heyraths Verschreibungen / oder anderen beständigen Vermächnüssen versehen wäre / daß die Pfandschafft vor Erbschafft zu halten / sol alsdann berührte Gewohnheit kein statt haben / sondern es sollen in dem Fall die Pfandschafften der Erbschafft folgen. Von willkührlichen Verträgen und Anlassungen / die zu Latein / und doch mit Unterscheidt Arbitrium, Compromissum und auch Arbitramentum genennt werden. Cap. X CVI. Ann zwo Partheyen umb ihrer Spen will einen Anlaß oder Compromiss auff etliche Persohnen thun / sollen wie dieselbige als Scheidsleuthe die Partheyen auffs fürderlichst solcher ihrer Gebrechen entscheiden / damit sie aller weiterer Unkösten und Schaden entrathen seyn und bleiben mögen. Und was also zwischen den Partheyen außgesprochen / dem seynd sie nachzukommen verpflicht und verbunden / mögen auch ohn andere neue Verwilligung ihrer beyder darvon nicht abstehen. Wann nun solcher Anlaß allein auff ein Peen gestalt / alsdann sollen die Partheyen dem Außspruch nachkommen / und so die nicht haltende Parthey solche Peen bezahlen und entrichten würde / so ist darmit der Anlaß auffgehaben / es wäre dann in dem Compromiss außtrücklich versehen daß die Peen bezahlt / und gleichwohl der Compromissarien Spruch gelebt und nachgesetzt werden solWelche aber sich in einem Anlaß ergeben / sollen gute / erbahre und 82 Rechts=Ordnung. eind scheidtbahre Leuth in ungleicher Anzahl nehmen / damit wann sich dieselbige nicht vereinigen möchten/ alsdann ein mehrers gemacht werden könte: Oder aber so sie in gleicher Anzahl auffgenommen / sich eines Obmans vergleichen / der / im Fall da sich bemelte Scheidsleuth nicht vergleichen möchten / ein Zufall zuthun. Derhalben auch / und Zuentnehmung alles Verdachts und Unwilligkeit / sollen beyde Partheyen zugleich die Scheidsleuth die sich deß angenommen haben/ in der Güte vermögen und bitten/ daß sie sich mit solchem Außtrag und Enscheid beladen wollen. Da sie nun den Anlaß einmahl angenomen / so seynd sie darnach verpflicht / demselbigen fürderlich nachzusetzen / darzu sie auch und da sie darin säumig/ oder auch weigerlich befunden/ durch ordentlich Recht gezwungen werden mögen / wann sie anders nicht auß rechtmässigen und billigen Ursachen nach Erkändtnüß deß Rechten / daran verhindert. So in dem Anlaß eine bestimpte Zeit deß endlichen Endscheids und Außtrag benent würde/ so sol in solcher Zeit auch der Spruch beschehen. Wann das aber also nicht geschicht / so ist dardurch der Anlaß erloschen / es wäre dan daß die Partheyen solche Zeit mit ihrer Bewilligung länger erstrecken thäten. Und soll in alweg / ob gleich keine Zeit dem Anlaß zugesetzt / von niemand einiger gefährlicher Verzog gebraucht oder vorgenommen werden / Damit beyde Partheyen allem friedlichen Wesen zu gutem / unverzöglich entscheiden werden mögen Wann auch die Zeit deß Anlaß verlauffen / so mögen beyde Theil nach ihrem guten Willen einen newen Anlaß vornehmen/ darzu auch die vorige Acten gebrauchenEs haben aber die Scheidsleuth in ihrer Gewalt nicht einige Zeugen auffzunehmen oder zu zwingen / dann solches muß vor dem ordentlichen Gericht / oder aber da die Zeugen an frembden Gerichteren gesessen / durch Compaßbrieff geschehen / welche Kundschafft / wann sie also ordentlich geführt/ ob die Sach zu endlichem Außtrag nicht käme / darnach vor ordentlichem Gericht in allem dem Rechten / als daselbst gebraucht / vorbracht werden mag. Wann die Scheidsleuth den Außspruch verfast / und in Schrifften zu thun gemeint/ so sollen sie die Partheyen auff gebürliche Platz und Zeit beschreiben / und fordern lassen / und den Außspruch selbst in Schrifften thun / auß Ursachen / daß die Scheidsleuth nicht mögen ihr angenommen Ambt einem anderen befehlen / dieweil L 2 Gülich= und Bergische dieweil ihre Persohn/ und dero Geschickligkeit darzu sonderlich an gesehen und erwehlt worden. Jn allwege aber sollen die Scheidsleuth ein fleissig Auffsehen haben / daß sie eigentlich die Form und Beredung des Anlaß nicht überschreitten / oder sonst etwas vornehmen / welches zu einer Ungerechtigkeit gereichen könte. Da sich nun begeben würde/ daß die Partheyen nach dem Außspruch ungehorsamb erscheinen / und dem nicht nachkommen wür den / welche die auch wären / die mag ihr ordentlicher Richter auf Anruffen der gehorsamen Parthey mit seinem Gerichtszwang darzu dringen / dem in allem so wohl der Peen / als die Sach belangendt gnug zu thun in aller massen / als in Executions Sachen auf die entlich und in ihre Krafft ergangen Urtheil. Es verbindt aber der Anlaß allein die jenigen / so den annehmen / und nicht ihre Erben / es wäre dann / daß er auch auff die Erben gestalt wäre. So auch einer oder mehr auß den Scheidsleuthen / oder auch der Obmann vor ihrem endtlichen Spruch mit Todt abgehen würden / so ist der Anlaß verloschen / wo anders nicht in Annehmung des Anlaß versehen / daß an statt deren andere angenommen werden mögen. Ob auch einer oder mehr auß den Scheidsleuthen dermassen auß Ehehafften verhindert / daß der oder die dem Entscheide nicht außwarten / noch seiner Parthey dienen könten / so sol solche Parthey andere an ihre statt benennen und nehmen/ und den Endtscheidt gefährlich nicht auffhalten / es sey in dem Anlaß dasselbig abgeredt oder nicht / es wäre dan Sach / daß die Partheyen sich einer anderer Meinung verglichen hätten. Nachdem auch zu Zeiten die Partheyen durch ihrer beyderseiths Freunde / oder sonst ohn Auffrichtung einiges Compromiß vertragen werden / so sollen solche Endtscheidt und Verträge in aller massen vollenzogen / und gehalten werden / als ob Urtheil dat über gesprochen / und die in Krafft gegangen wären Aber die Anläß und Verträge so nächtlicher weil in Truncken heit und gantz unordentlicher weiß auch mit vorsetzlichem überflüssigem Betrug auffgericht/ sollen allerding nichtig und von unwer den seyn und bleiben. Von Kauffen und Verkauffen / und derselben Gewerschafft. 84 Rechts=Ordnung. Cap. X C VII. Er ein Gut hat / und dasselbig erblich verkauffen wil / sol die Erbung / Untererbung / Verzüg und Außgang davon nirgend anders als vor dem Gericht / darunter es gelegen und dinckpflichtig / geschehen mögen / ist auch schüldig ein solche Werschafft zuthun / damit der Käuffer dasselbig gekaufft Gut vor das sein haben und brauchen möge / in allermassen wie ihm solches verkaufft ist / auch mit Eygenschafft / Nutz und Gebrauch desselben. Dann wer dem anderen etwas verkaufft / der ist ihme Werschafft zu thun schüldig / darzu dann auch der Richter den Verkäuffer halten sol/ ob es gleich mit sonderen Worten in dem Kauff nicht außgedingt oder verheischen / noch dem Kauffbrieff zugesetzt wäre. Wann aber die verkauffte Stück und Güter in einem anderen Gericht gelegen / darmit sol es der Werschafft halb nach Ordnung und altherbrachtem Gebrauch desselbigen Gerichts gehalten werden / wie sich das gebührt. Darumb auch / wann der Käuffer umb Sachen die Werschafft berührendt mit Recht angesprochen werden sol / so mag er den Verkäuffer oder aber den Waarbürgen mit Recht vornehmen und verklagen umb Vertrettung / Enthebung und Erledigung derselben Ansprach und Eintrag / als Recht ist. Dann wann dasselbig unterlassen / und der Käuffer mit Endurtheil solcher Sachen verlüstig würde in Abwesen des Verkäuffers / und davon nicht appellirte / so ist damit der Verkäuffer durch des Käuffers Versaumnüß aller Vertrettung und schadloß Haltung erledigt. Ob auch der Käuffer umb gerichtliche Ansprach sein erkaufft Gut und Werschafft berürendt / mit demselben Kläger oder Widertheil ein Anlaß zu richtlichem Endtscheidt und Außtrag hinder dem Verkäuffer angenommen/ so ist der Verkäuffer durch solch eygen Vornehmen des Käuffers seines Verstands und Verpflichtung der Werschafft halben ledig. Wie imgleichen der Verkäuffer dem Gelder Werschafft zuthun nicht schüldig/ so fern der Käuffer des Klägers Ansprach durch die Exception einer rechtmessiger Verjährung hätte mögen hindertreiben / und gleichwol dieselb vorzuwenden unterlassen. Würde aber einer sein Gut zweyen oder mehr/ und doch je einem hinder dem anderen verkauffen / welcher dann auß ihnen mit dem ersten seiner erkaufften Güter durch gerichtlichen Übertrag in Beseß und Gewehr kompt/ der sol damit vor den anderen Käufferen L 3 Gülich= und Bergische ren den Vorgang haben / jedoch mögen die andere Käuffer die zurück gesetzt den Kauffer umb Schaden/ oder anders/ solches Kauffs halber ihnen zugefügt / mit Recht vornehmen / und mag dannoch gegen den Verkäuffer / welcher betrieglicher Weiß den andern oder Fürkauff verschwiegen/ nach Verhandlung und Gestalt der Sachen / eine Geld= oder Leibsstraff / nach Ordnung der Rechten fürgenommen werden. Es soll aber den Geistlichen Persohnen vermög der alter Ordnung / Satzung und Privilegien, wie dieselbe durch unsere Vor eltern Hertzogen zu Gülich und Berg rc. auffgericht / und besitzlich herbracht / nicht zugelassen / sondern nochmals verbotten seyn / ihre elterliche / vätterliche und anerstorbene Erbschafften zuverkauffen / zuentäusseren und zu alieniren, in was Gestalt und Manier dasselbig auch geschehen möge / dann sollen dieselbige die Zeit ihres Lebens / so sie wollen / nießlich und nützlich gebrauchen / nicht ärge ren oder verderben / noch auch das solches geschehe / gestatten. Doch sollen sie in ihren Nöthen / mit vorwissen Unser / als der Landfürstlicher Obrigkeit / von ihrer Erbschafft etwas verkauffen mögen. Von Beschudden / zu Latein Jus retrahendi genennt. Cap. XCVIII. NAchdem in vorgehendem Articul erklärt / welcher Gestalt die Erbschafften ligende und unbewegliche GüterErbzinß / Renth oder Gült mögen verkaufft werden. und wie die Werschafft geschehen soll/ und dann in Göttlichen / dergleichen beyden Geistlichen und Weltlichen Rechten / zu Erhaltung der Stamm=Güter / gegründt und zuge lassen / daß der nechst Blutsverwandter einen jeden Kauff ins gemein durch seine Verwandten beschehen / binnen Jahr und Tag Beschuddenmag: So ordnen Wir / daß hinfürter solche Beschuddung durch die Inwendige und Gegenwertige binnen sechs Monaht / jeder Monaht vor vier Wochen gerechnet / durch die Außländige aber und Minderjährigen binnen Jahr und Tag / nach Zeit deß beschehenen Kauffs / und länger nicht / soll geschehen mögen/ zu der Beschüddung der selbst eygen/ und keines andern Behuff welches sie/ da die Sach bey dem Gericht verdächtig befunden/ mittel Eyds zubehalten. Alles doch mit der Bescheidenheit / das derhalb drey Außrüffe / auff drey Sontag nach einander folgend geschehen/ und doch die Zeit der 86 Rechts=Ordnung. sechs Monathen / wie auch des Jahrs und Tags nach der erster Außruffung angehen und gerechent werden sol. So fern auch der nechste Blutsverwandter solche Beschuddung zu thun unterlassen würde / sol der zweyte / dritte / und so fort andere folgende Nechsten in dem Geblüte / so deßfals vehig / dieselbe Beschuddung in obbemelter Zeit thun mögen. Und zu guter Unterrichtung ist nachfolgende Anzeigung geschehen / darauß Richter / Scheffen und Partheyen sich erlernen und berichten mögen / wem wider die gemeine Regel die Beschuddung zu thun nicht vergont noch zugelassen. Und anfänglich kan der Sohn / so noch in Gewalt seines Vatters / was durch denselbigen seinen Vatter verkaufft oder veräussert nicht beschudden. Wie auch kein Bastard beschudden mag / in Betrachtung / daß derselbig in dem Fall vor ein Blutsverwandter nicht geacht wird. Auch mögen die Kinder / so durch Gewalt und Authorität des Fürsten ehelich gemacht werden / die verkauffte Güter nicht beschudden. Wo aber die Kinder / so durch nachfolgende eheliche Vermählung / ob sie gleich vor derselbigen Ehe gebohren / geehligt werden. die Beschuddung thun wollen / solches sol ihnen als rechten natürlichen Ehekinderen / und also ehelichen Verwandten zugelassen seyn. Den geistlichen Kinderen als Patten und Goden / auch denen so erwehlet und adoptirt seynd / Item den geistlichen Stiffteren Klösteren/ und dero Persohnen sol die Beschuddung nicht zugelassen werden / viel weniger denen / so ewig verbandt in Gefängnuß gezogen / und des Landt verwiesen / mit Verwirckung und Confiscation ihrer Güter / und allen denen / so nicht gelden mögen / ist die Beschuddung in Recht verbotten. Wo nach obgesetzter Zeit das Beschudden nicht geschehen / oder auch die Nechsiverwandten in zeit des verkauffs gegenwärtig / gleichwol aber nichts wider den gesagt / so hat die Beschuddung kein statt. Wie nun in etlichen Persohnen / als obgemelt / das Beschudden nicht zugelassen / also hat auch dasselbig in etlichen Dingen nicht statt / als wann einer kaufft ein Platz oder Grund / der Meinung / darauff ein Kirch / Kirchhoff oder öffentliche Schul zu bawen / oder wann der Lehenmann seinem Lehenherrn die nutzbarliche Gerechtigkeit zu kauffen gibt. Wie dann in gemeinen Rechten der Fälle etliche mehr zu befinden / in welchen die Beschuddung keine statt gewinnen mag. Vorstand und Behülff der jenigen / so die Beschuddung thun wollen. Cap. Gülich= und Bergische Cap. X CIX. O daß verkauffte Hauß / welches der nechst Verwandten zu beschudden sich richtlich angebotten / mitlerweil verbrente / oder das jenig so gegolten ist / vergäncklich W worden / so ist der negst Blutsverwandter nicht schuldig in vorgenommener Beschuddung zu verharren. Wie in allen Käuffen und Verträgen der böser Betrug zu Latein Dolus malus genent / nicht zulässig / Also / wann ein Frembden betrieglicher Weiß / zu Entnehmung der Beschuddung / mehr dan das rechte Werth dem Verkäuffer zustelt / so ist doch der jenig so Beschudden will / nicht höher dan das rechte billig Werth / wie es glaublich im Kauff vertragen / und die Pfenningen beweißlich außgelegt / zugeben schuldig. Sonst aber wan kein Betrug in dem Käuffer gespürt / müste der nechst Verwandter das so überflüssig außgelegt / erstatten und wiedergeben. Es ist auch der nechst Ver wandter so die Beschuddung oberzehlter massen thun wil / ver pflicht / dem ersten Käuffer das Hauptkauffgelt / sampt Weinkauf Gottsheller und Erbung zuentrichten. Alldieweil auch die Beschuddung in gebührlicher Zeit wie obstehet / durch den nechst Verwandten beschehen kan / so mag der Käuffer das erkaufft Gut nicht in andere wege / dann wie befunden und gebraucht worden / außrütten / verbawen oder veräusseren Von verkauffen auff wiederlösen. Cap. C. ENd nachdem sich offtermals begibt / daß die Güter auf Wiederlöß verkaufft / und kein Reversal darvon geben / wan dan derwegen zweiffel vorfallen würde / ob der Wiederkauff dem Verkäuffer und seinen Erben vergondt oder nicht / soll der Erbkäuffer die Erbkaüff=Verschreibung auff deß Richters Erfordern vorzubringen schuldig seyn / oder mit seinem leiblichen Eyd nach Form der Rechten sich purgiren. Vnd dieweil der Käuffer den Wiederkauff nach seinem deß Käuffers Wohlgefallen / ein Zeitlang / oder sonst zu aller Zeit / dem Verkäuffer zu seinem Gefallen vergonnen mag / wan dan ein Gut verkaufft ist mit dem Vorbeding und Begnadung / daß dem Verkäuffer inwendig benanter Zeit die verkauffte Güter wiederumb an sich gelden mög: So ist nach vmbgang solcher Zeit / der Käuf fer den Wiederkauff zugestatten nicht schuldig / und kan darumb das gemein Sprichwort / ein Jahr löß alle Jahr loß / das allein in Pfand 88 Rechts=Ordnung. Pfandtschafft statt hat / gegen klaren Jnhalt / Brieff und Siegel / zu dem Wiederkauff nicht gezogen werden. Dieweil auch die Rechten wollen / daß in allen Erbkäuffen das Kauffgeldt als ein wesentlich Stück des Kauffs außgedrückt werden sol / und aber an etlichen Orthen gehalten / daß wann das Kauffgeldt in den Verschreibungen außgedrückt / daß dann der Verkäuffer oder seine Erben das verkauffte Gut allzeit solten an sich wiederkauffen mögen: Sollen gleichfals die öffentliche und außtrückliche Wörter der Kauff-Verschreibung in diesem Fall solchem angezogenem unredlichem Gebrauch / so aus Unverstandt herfleust / vorgesetzt und erblich gehalten werden. Von Wechsel und Erffbeuthung. Cap. C I. S mögen Aecker/ Wiesen/ Wälder/ Häuser/Thiere und andere Haabe und Güter / auch Zinß / Gülde / Zehenden und andere Gerechtigkeit gegen einander gewechselt oder gebent werden / alles doch mit der Bescheidenheit / daß darin kein auffsetzlicher und böser Betrug gebraucht werde / dann dardurch / und wann solcher Betrug binnen Jahrs bewiesen würde / sol die Erffbeuthung auffgehaben seyn / auch der jenige / der den Betrug gethan / in Kösten / Schaden und Interesse, wie Recht ist / verdampt werden. Und dieweil dieser Contract oder Vertrag der Erffbeuthung mit dem Kauffen und Verkauffen sich fast thut vergleichen/ so seynd auch beyde Theil der beschehener Erffbeuthung halb einander Werſchafft zu thun ſchuldig. Von Gifften. Cap. CII. Je Erbgifften mögen geschehen zu Zeiten auß freyer milter Bewegung / etwan auch mit Furwarden / oder umb erzeigte Gutthat / oder auß anderen sonderlichen Ursachen: Vnd so fern dieselbige mit Erbung und Enterbung / auch Räumung Jahrs und Tag / wie sich das gebührt / geschehen / so sollen sie beständig seyn und gehalten werden Was künfftige Eheleuth einander geben/ ehe und zuvor der Ehestand vollenzogen / solche Gifft ist in sich beständig. Die Gifften aber so der Ehemann seiner ehelicher Haußfrawen, und hinwiederumb die Haußfraw ihrem Eheman stehender Ehe elterlichen anererbten M 89 Gülich= und Bergische ererbten Erbgütern thun / werden nach altem hergebrachtem Gebrauch untüglich gehalten. Dieweil auch zu Zeiten mit den unmündigen Kindern / so noch in vätterlicher oder ihrer Vormünder und Pfleger Gewalt seynd / betrüglich gehandelt / und ihnen ihre künfftige oder jetzige Gütet abgekaufft / oder sie sonst in Beschwerung geführt werden / welches alles dem Rechten und Billigkeit zuwider ist: So ordnen Wir / daß obgemelte Persohnen die zukünfftige Erbfälle ihrer Eltern und Verwandten vor und ehe sie erfallen / sonder merckliche Ursachen und Verwilligung derselben zu begeben / oder Schuld darauff zu bekennen oder zu verschreiben keine Macht haben. Es müssen die Erbgifften durch den jenigen/ dem sie beschehen. so er gegenwertig ist / oder aber in seinem Abwesen durch jemand anders von seinentwegen angenommen werden/ sonst werden sie als ungnugsam und krafftloß geachtet. Und wiewohl die Erbgifften/ wann sie geschehen und angenom men / durch den Giffter nicht können wiederruffen und auffgehaben werden / so seynd doch etliche sonderliche Fälle außgenommen / in denen die Wiederruffung beschehener Gifft zugelassen / und nemblich wann der jenig / dem die Gifft geschehen / den Giffter folgends gröblich injuriiren und schmehen / oder ihnen schlagen oder nach sei nen Güteren und Leben stellen / oder auch ihnen / so es ihme an LeibNohturfft mangelte / nicht unterhalten würde. Dergleichen s Gedinge und Vorwarden / darauff die Gifft beschehen / nicht vol lenzogen/ dann in den Fällen dem Giffter zugelassen ist die beschr hene Gifft zu wiederruffen. Von Pfandtschafft. Cap. CIII. O jemand Geld auffgenommen / und dargegen dem Gläubiger etliche Erbschafft zu Unterpfandt ingegeben hätte. S soll die Abnutzung dem Pfandtherin zukommen / doch dergestalt / daß sie in Abschlag der Hauptsummen g rechnet werde / so fern in der Verschreibung auß rechtmässigen und beweglichen Ursachen außtrücklich nicht versehen wäre / daß der Pfandtherr / biß der Pfandschilling erlegt / das Gut unberechent gebrauchen möge. In dem Fall aber da der Pfandherr von aller auffgehabener Nutzung Rechnung zu thun schuldig/ sol ihme dat gegen vor seine nothturfftige und nutzliche Anlage und Besserung gebührliche Erstattung geschehen. Voll 90 Rechts=Ordnung. Von Schuldt und gelehentem Gelde oder anders. Cap. CIV. Ann einer Geldt / Wein / Korn oder andere Waar gelehent und auffgenommen/ ist er auff die bestimpte Zeit dergleichen Geldt und Waar in solcher Werde / wie er W empfangen dem Gläubiger wiederumb zuzustellen und zu bezahlen schüldig. Wann auch jemand in gutem Glauben ein Handschrifft über sich gegeben hätte / ein bestimpte Summ Gelds empfangen zu haben, die ihme doch nicht gelieffert, wie sich dann dieser Fall etwan zutragen kan / solche Exception oder Außzug muß durch ihnen inwendig zweyen Jahren vorgewendt werden / sonst kan er sich darmit nicht behelffen. Hinwiederumb wann der Gläubiger ein Quitantz (wie dann auch offt geschicht durch geschehene Vortröstung / daß ihme sein Geld gewißlich werden soll) von sich gegeben / und aber folgends nit empfangen hätte / derselbiger mag auch diese Exception inwendig Monahts frist und nicht länger vorwenden. Es mögen auch die Söhne und Töchter / die noch in Gewalt ihrer Eiteren stehen / einige Schuld hinder denselbigen ihren Elteren oder Vormünderen nicht machen. Wann aber darüber gescheht, seynd die Elteren oder Vermünder derselbigen Persohnen den jenigen / welchen die Schuld außstundt / darumb mit nichten verpflicht oder schüldig. Doch wann solch gelehnt Geld noch bey den Kinderen oder ihren Elteren vorhanden / oder in ihren kundtlichen Nutz außgegeben, oder aber so die Kinder mit Wissen und Gedult ihrer Elteren oder Vormünder von ihrent wegen kauffmanns Weiß handlen / in diesen dreyen Fällen ist man die gemachte Schuld zu bezahlen schüldig. Vnd wiewohl recht und billig ist / das der Schuldener in Bezahlung was er empfangen / den Gläubiger guten Glauben halte / so kan doch / wann kein Erbkauff auffgericht / von wegen gelehnten Gelds oder Schuld über die principal Hauptsumm kein jährliche Renthe oder verwirckte Peen eingefordert / oder auff Leistung vorgefahren werden Nachdem aber biß anher in Bezahlung gelehntes Gelts nachtheilige wucherliche Contracten, die nicht allein unzimlich / sondern auch unchristlich / wider Gott und Recht geübt worden seynd / und täglichs M 2 Gülich= und Bergische tägslichs geübt werden: Als daß etliche ein Summ Gelts / als achthundert Gülden hinleyhen sollen/ und in der Verschreibung mehr dann tausendt setzen lassen. Dergleichen auch etliche umb ein klein versaumnuß der Zeit / welche sie die Bezahlung zuthun mit ansetzen / ein übermässig interesse forderen / und mit der Hauptsummer steigen. Item daß etliche allein Gelt an Müntz hinweg lehnen / und lassen doch die Verschreibung auff Gold stellen. Item daß etliche ihr Geld mit diesen verbotten Pacten und Gedingen hinweg lehnen / daß der Entlehner zu etlichen Zeiten / als zu den Franckfurter Messen / oder sonst / welche sie ihme ernennen / ein namhafftigs darfür verzintzen / oder Auffgeld geben müssen / welchs etwan mehr thut / dan vom hundert Zwantzig. Item daß etliche ihr Geld mit solchen Fürwarden hinweg lehnen / daß wann die Bezahlung inwendig bestimbter Zeit nicht geschehe / daß alsdann das Pfand dem Gläubiger erfallen seyn soll. Dieweil aber solche und dergleichen Contracten, auch der Wucher ungöttlich / und in den gemeinen beschriebenen Rechten / darzu in deß Heil. R. Reichs Ordnung höchlich verbotten: So sollen hinfurter solche wucherliche Contracten und Händel / auch derselben execution, bey Peen in berührter Reichs Ordnung vermeldet / gäntzlich vermitten / und durch niemand vorgenommen und gebraucht werden. Von Burgschafft. Cap. C V. Achdem die Bürgschafft allein zu mehrer Versicherung gewisser Bezahlung der Hauptschuld genommen wird / so mögen die Bürgen nicht weiters zu bezahlen verbunden werden / dan der schüldig ist / vor dem sie sich mit Bürgschafft verpflicht. Vnd darumb wan der principal Hauptsacher inwendig Lands gesessen / und an seiner Persohn und Güteren Recht zubekommen ist / auch der Gläubiger sich an seinen Güteren der Schuld erholet kan / soll er den principal Schuldener erstlich mit Recht vornehmen / und an seinen Güteren sich erholen / ehe er den Bürgen mit Recht besprechen möge. Es soll aber der Bürg solchen Außzug vor der Kriegsbefestigung vorzuwenden schüldig seyn / und da er die Schuld als vor sein eygen zu entrichten an sich genommen / dieses Außzugsich nicht behelffen mögen. So auch sich etliche sampt und sonderlich zu Bürgen gesetzt hätten/ und einer auß ihnen umb Bezahlung der gantzer und völli ger 92 Rechts=Ordnung. ger Schuld mit Recht angesprochen würde / mag sich derselb behelffen des beneficiums Epistolae Divi Hadriani, und begehren daß die geforderte Schuld under ihme und seinen Mitbürgen außgetheilt / und er nicht weiter dan zu Bezahlung seines Antheils gedrungen werde. Uber das haben die Bürgen auch ein Freyheit / zu Latein genant Beneficium cedendarum actionum, dardurch ihnen verholffen wird / daß sie begehren mögen / wan der Gläubiger sie zu Bezahlung dringen wil / ihnen seine Ansprach und Forderung gegen den principal Schuldener und ihre Mitbürgen zu übergeben: Und so fern er in solchem sich sperren würde / mögen sie sich mit diesem Außzug gegen ihnen zu Ablehnung seiner Klage und Forderung behelffen. Vnd dieweil nun den Bürgen am höchsten beschwerlich wäre / daß sie vor und vor in der Verstrickung der Bürgschafft solten stecken bleiben/ so ist ihnen nach benanten Fällen/ nemblich wann der Schüldener ein lange Zeit an Bezahlung der Schuld säumig seyn oder seine Güter unmützlich verbrengen würde / zugelassen ihre Bürgschafft und Verstrickung auffzusagen/ und muß alsdann der Schüldener sie ihrer Verbindung entheben. Wann aber die Bürgen sich berührter Freyheiten nach gnugsamer vorgehender Erinnerung und Bedeutung derselbigen / gutwilliglich begeben / und darauff verziehen haben / können sie sich alsdann mit denselbigen / zu Abschaffung des Gläubigers Anforderung mit nichten behelffen. Von Pachtung. Cap. CVI. Je Jahr Pachtungen seyn in sich beständig / ob gleich kein Verschreibung in Schrifften darüber auffgericht / und ist gnug / daß sie mit Gezeugen / oder sonst können erwiesen werden. Aber Leib= und Erbpachtung können kein Krafft oder Würckung haben / es müssen schrifftliche Uhrkunde oder Verschreibungen daruber auffgericht werden. Es soll auch kein Erbpächter seine Gerechtigkeit ohn Verwilligung seines Herrn / jemand anders verkauffen oder verlassen / auff Verlierung seines Pachtguts / und aller Bessereyen / wie auch hinwiederum der Herr die Erbpachtgüter zu Nachtheil deß Erbpächters nicht verkauffen / oder in andere Hände stellen mag. Wiewohl die Pächter vor Umbgang der bedingter Zeit von den Pachtgüteren nicht sollen noch können abgetrieben werden / so seynd doch etliche Fäll in welchen den Herrn zugelassen den Pächter stehender Pachtung abzutreiben. Denn M 3 Gülich= und Bergische 93 Dann erstlich / Dieweil Pachtung nicht allein schlechtlich / sondern auch auff sonderliche Condition und Furwarden geschehen mögen: Wann dan dieselbige durch den Pächter nicht erfüllet/ oder aber durch ihnen dargegen gehandelt wird / mag er seines Gewins entsetzt werden. Wann über die Erbpachtung Brieff und Siegel/ und üͤber die Jahrpachtung Zedell auffgericht/ soll es nach Inhalt solcher Brieffe und Siegel oder Zedlen gehalten werden. So aber keine Brieffe und Siegel / oder sonst schrifftliche Urkundt vorhanden / und der Erbpachtsherr durch Unbezahlung die Güter wiederumb an sich nehmen wolte / soll er dieselbige richtlich umbschlagen lassen. Wann dan der Erbpächter oder seine Erben inwendig sechs Wochen und dreyen Tagen die erfallene Erbpacht sampt den auffgelauffenen Gerichtskösten nicht bezahlen würden / alsdan sol dem Erbpachtherin seine außgethane Erbschafft / widieselbige mit aller Besserey gelegen und befunden / wieder heimg fallen seyn und bleiben. Vnd dieweil die eingeführte Haabe vor dem gedingten Zins dem Herrn verbunden ist / soll dem Pächter nicht zugelassen seyn die selbige außzuführen / ehe und zuvor der ersessen Zinß von ihme oder seinen Erben gäntzlich bezahlt und außgericht ist. Im Fall aber dePächter in seinen letzten Pachtjahren seinen Pacht nicht bezahlen sondern die Früchten in andere Wege zuentfrembden / understehen wurde / soll desfalß der Pachtherr durch Schliessung der Scheuren seinen Pacht bekommen mögen. Zum dritten / So die Güter durch des Pächters Unfleiß / oder aber auffsetzlich mit abhawen der fruchtbarn Bäum / oder sonst in anderwege verwüstet und beschädigt werden / dardurch ist dem Herin zugelassen den Pächter abzusetzen. So aber Hauß und Scheuren durch des Pächters oder seine Haußgesinds Schuld oder Versaumnüß abgebrandt würden / ist er verpflicht den erlitten Schaden dem Eigenthumbs Herren wiederumb auffzurichten. Zum vierdten / Dieweil die Erbkäuff die Pacht brechen / so ist der Käuffer dem Jahr-Pächter sein Jahrzahl außzuhalten nicht schüldig. Was Schaden aber derwegen dem Pächter darauß entstehen würde / hat er sich an dem Verkäuffer zu erholen. Zum fünfften / Wann der Herr ein Hauß zur heur außgethan / und aber folgents sich zutragen würde / daß er entweder selbst darin wohnen / oder nohtürfftiglich bawen müste / ist der Pächter in beruͤrral Rechts=Ordnung. 94 ten Fällen (es wäre dann ander Geding und Fürwarden dagegen fürhanden) zu entweichen / und das Hauß dem Herrn wiederumb zuzustellen schüldig. Wann aber ausserhalb obberührter Fälle dem Pächter von wegen des Pachtherm Verhinderung geschehe / daß er das bestanden Gut / wie abgeredt / nicht gebrauchen möchte / sol es mit Minderung oder Abschlag des Zinß / nach Ermässigung der verhinderten Zeit gehalten werden. Dergleichen so er nohturfftige / oder mit Fürwissen und Willen des Herrn nützliche Kösten an die gepachte Güter angelegt / sol ihme gebührliche Bezahlung oder Erstattung geschehen / ehe und zuvor er die Güter zu räumen schüldig. Wann aber der Jahrpächter durch Unbezahlung / oder sonst seine Jahrpacht verwirckt, muß er ohn einige Erstattung seiner Besserey abziehen / doch vorbehalten ihme seiner Plüch Winnung und anderer Bessereyen / die er nicht gebraucht hätte / welche ihme erstattet oder abgezogen werden sol an den außständigen Pächten. Auch sol hinfürter kein Jahrpacht länger dann dreyssig Jahr / zu fünffzehen abzustehen / außgethan oder zugelassen werden. Von jährlichem Zinß oder Renthen auß anderer Leuth Güteren. Cap. CVII. Ann Erbzinß oder Renthe auß liegenden Güteren und Erbschafft erblich, oder aber auff Ablöse verschrieben seynd / sollen dieselbige auff die bestimpte Termin bezahlt / und das Geldt in der Werde und Achtung wie es auff Zeit des Contracts gegolden / gelegt werden / so fern in den Verschreibungen außtrücklich nicht versehen / daß die Bezahlung nach lauffender Werde des Gelds geschehen möge: Oder aber daß der Käuffer oder Gläubiger über dreyssig Jahr die Bezahlung in lauffenderMüntz empfangen hätt/ dan in den beyden Fällen muß der Käuffer oder Gläubiger mit der lauffender Müntz sich begnügen lassen. Damit sie aber ihrer Erbzinß und Renthe desto sicherer seyn mögen, können solche Erbschafften und Güter zu Nachtheil des Käuffers oder Gläubigers nicht verkaufft / verwechselt / veräussert / zertheilt / oder sonst in ander Wege verändert werden. So aber die jährliche Renthe oder Zinß zu rechter Zeit nicht bezahlt/ und der Mißbezahlung halb auff die Umschlagung des Underpfands gehandelt werden wolte/ wan dan darüber Brieff und Gülich= und Bergische 95 und Siegel auffgericht vorbracht würden / sol Vermög und Jnhall derselbigen mit dem Umbschlag vorgefahren und umbgangen werden. Doch mit diesem Unterscheidt / wann die jährliche Zinse oder Renth / so auff ablöß gestelt wären / zu rechter Zeit nicht bezahlt. und das Unterpfandt umbgeschlagen / auch der Renthgelder in wendig sechs Wochen und dreyen Tagen die versessene und außstehende Zinse und Renthe / sampt auffgewandten Gerichtskösten nicht bezahlen würde / so sol der Renthner durch den Herrn an die underpfandte Güter gericht werden / und mag dieselbige so lang ohn einige Rechnung gebrauchen / biß ihme der gantzer und allin ger Pfandschilling mit allem Hinderstand bezahlt wird. Wann aber umb Unbezahlung der unlößbaren jährlichen Zinsen und Renthen der Umbschlag geschehen / und inwendig sechs Wochen und dreyen Tagen die außständige Renthe sampt den Gerichtskösten dem Renthner nicht entricht würden / sol er gleichfals an das Underpfandt durch den Herrn gericht werden / aber der Auff kömpsten desselbigen nicht weiters/ dann so fern sein Erbrenth sich beläufft / gebrauchen / und das übrige sol dem Renthgeber zukommen und bleiben. So viel aber die Erb=Pacht güter berührt / dieselbe fallen dem Erb-Pfachtherren nach Umbgang der sechs Wochen und dreyen Tagen mit aller Bessereyen wiederumb heimb / kvie oben erklärt ist. Nachdem auch der Wiederkauff und Ablöse gemein seynd / sollen hinfürter von dem hundert nicht mehr dann fünff Gulden wie gebräuchlich gegeben und genommen werden / und die Lößkündt gung der Güldtverschreibung auff Wiederkauff bey dem Verkäuffer und nicht bey dem Käuffer stehen / unangesehen wie solche Gult verschreibung gestelt sey / und was darüber gegeben / genommen oder gehandelt / sol dasselbig / und alle andere unzimliche Pacta oder Gedinge vor wucherlich und unkräfftig geacht/ und die Ubertretter gestrafft werden. Von Spolio und Entwehrung und dero Restitution in gemein. Cap. CVIII. NAchdem über Versehung gemeiner Recht in des heiligen Reichs Constitution und Satzung geordnet / daß uiemand / was Würden / Standts oder Wesens der seyden andern seiner liegender Güter entsetzen und berau ben / sondern sich mit ordentlichem Rechten benügen lassen sol: So 96 Rechts=Ordnung. ist allhie weiter erklärt / wann einer den anderen seines Guts unerkants Rechtens/ und eigner That entwehrt und spoliirt, daß der Entsetzter vor allen Dingen wieder soll eingesetzt werden / und nicht schüldig seyn / ehe und zuvor er wiederumb in allen Dingen ergäntzt und restituirt, in der Hauptsachen zu antworten. Wann auch jemand den anderen entsetzen und berauben thäte / der soll schüldig seyn die Wiedergeltung zweyfach zuthun / auch Uns der verwirckten Brücht halber in Bestraffung verfallen seyn. Vnd soll über solches alles auch dem/ der des seinen/ es sey liegendts oder fahrendts mit Gewalt entsetzt / nicht allein seyn entsetzte Haab und Gut wieder geantwort / sondern ihme darzu umb alle auffgehabene Nutzung / und daß er derselben entsetzten Haabe oder Guts (wan er der in Beseeß blieben wäre) dieweil hätt niessen mögen / mit sampt erlittenen Kösten und Schaden / nach rechtlicher Mässigung / Widerlegung und Erstattung beschehen. Dem allem nach befehlen Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc. obgenent allen Unsern Ambtleuthen / Vögten / Richtern / Schultheissen / Scheffen / Geschwornen / Hauptund Undergerichtern / auch allen und jeden Unsern geistlichen und weltlichen Unterthanen / Angehörigen und Verwandten / wes Stands oder Wesens die seynd / sampt allen denen / welche bemelter Unser Haupt= und Undergerichten zugebrauchen haben / hiermit ernstlich / und wollen / daß ihr alle und ein jeder insonderheit / dieser vorgesetzten Ordnung und Reformation allenthalben gemäß handlet / der würcklich nachkommet und gelebet / und darwider nicht thut bey Vermeydung der Peen der Käys. Majest. Confirmation inverleibt und sonst Unser höchster Ungnad. Alles aber was in dieser Unser Rechts-Ordnung und Reformation nicht außtrücklich versehen und verordnet / soll nach gemeinen beschriebenen Rechten / Privilegien und Landsgebrauch hinfürter gehalten werden. Geben zu Düsseldorff am drey und zwantzigsten Tage des Monaths Junii / Anno fünffzehenhundert vier und sechtzig. S Lehens Gülich= und Bergische 97 ######################### 206660 Auf T. C. D. D. D. D. D. de D. de d. Arasas de D. F. A. G. G. F. A. — xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ehens=Ordnung an den Mannhäuseren. Caput. I. On GOTTes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Liebe und Berg / Graffe zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / ꝛc. thun allen und jeden Unsern Ambtleuthen / Befehlhaberen und Unterthanen / sonderlich aber Unsern Stadthalteren und Lehenschreiberen an Uiseren Mannhäuseren / dergleichen Unseren Lehenleuthen und allen anderen In= und Außländischen / so an gerührten Unseren Mannhäuseren zu thun haben / oder künfftig zu thun kriegen werden / auch sonst jedermänniglich / was Würden / Wesens oder Standts die seynd / hiemit zuwissen / Nachdem Wir befunden / daß in gerührten Unsern Mannhäuseren vielerley Mißräuch und Vnverstand eingerissen / darauß nicht allein Vns sondern auch Vnseren Lehenleuthen und anderen Nachtheil und Beschwernuß erwachsen / und vornemblich: Daß etliche Stadthalter der Lehen sich weiters unternommen dann sie von Uns oder Unseren Vorvatteren Befelch gehabt. Daß etliche ihren Befelch nicht recht verstanden noch gebraucht Daß sie einen jeden der es begehrt / und darumb angesucht / belehent haben / wiewohl nicht gnugsam dargethan / daß die Güterdarmit man belehnt zu werden begehrt / Lehengüter gewest / sondern eins theils von anderer Naturen / und eins theils Vns zugt standen / als die ein zeitlang von Jahren / etlicher lebenlang / oder mit anderem Vorbeding verlassen/ auch eins theils Pfandschaft gelvest. Daß auch etliche auff ihr Ansuchen belehnt seynd / in der massen wie sie es begehrt haben / unangesehen daß es der voriger Hakompst und Naturen derselbiger Güter ungemeeß gewest / auch an dere zum theil darmit verkürtzt worden. Daß etliche Güter die Mannichen seynd / den Fraivens Persohnen / Rechts=Ordnung. 98 sohnen / oder die von ihnen herkommen / ohne Unser Vorwissen und Begnädigung verlehnt. Dergleichen / Daß etliche mit den Lehenen die Uns heimgefallen / versaumbt oder verbührt / ohn Unser Bewilligung wiederumb belehent seynd. Daß etliche Lehen nicht empfangen noch eingefordert / sondern zum theil unterkommen und verlüstlich worden. Daß etliche Lehengüter ohn Unser Vorwissen und Bewilligung verkaufft / übergeben / vertheilt versplissen / versetzt und beschwert. Daß die Lehenleuth sich weiters unternommen, dann ihnen gebührt / oder daß sie über Dingen zu erkennen unterstanden / die an sie zu Recht nicht gestalt/ und darüber ihnen zu erkennen nicht gebührt / oder die ihnen selbst zum Vortheil gereicht / und ohne daß Wir oder andere / die es hat betreffen mögen / darauff gehört / noch Unsere oder derselben Nohturfft und Gegenbericht vorbracht / dardurch Uns an Unser Hochheit und Gerechtigkeit Abruch geschehen / und andere verkürtzt. Daß die Partheyen an den Lehenrechten lang auffgehalten, und in grosse beschwerliche Unkösten / auch in geringen Sachen geführt worden. Dieweil dann die Notturfft erfordert / gebührlich Einsehens zuhaben / und Ordnung auffzurichten / damit Unsere Stadthälter der Lehen in den Mannhäuseren wissen / weß sie und ein jeder sich zu halten / auch obgemelte und andere Mißbräuch / Vnverstand und Gebrechen / so viel möglich gebessert werden mögen. So haben Wir mit Vorwissen derselbiger Lehenleuth / nachfolgende Ordnung in Schrifften stellen, und Unsern Stadthaltern und Lehenschreibern überantworten lassen / derselbiger sie nicht allein sich gemeeß zu halten / sondern auch auffzusehen / daß es von andern geschehe / und der allenthalben nachkommen werde. Von Befelch des Stadthalters. Cap. I I. Er Stadthalter soll von Unsert wegen vornemblich in dreyen Stücken / doch in massen wie hernach folget / Befehl haben. Die Belehnung zu thun. Das Lehenrecht zu besitzen. Vnd Unsere Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen zu verwaren. N 2 Wie Gülich- und Bergische 99 Wie die Belehnung geschehen soll. Cap. I I I. Ann jemand vor dem Stadthalter erscheint / und mit einigem Gut belehnt zu werden begehrt / so sollen der Stadthalter und Lehenschreiber ihnen erstlich bey dem W Eydt / den er auff der Belehnung thun würde / fragen und erkündigen / ob der nechste Lehens-Erb sey des abgestorbenen Lehenträgers / oder ob er gnugsame Vollmacht hab. Dergleichen ob der letzt verstorbener das Lehengut zusamen in Besitz und Gebrauch gehabt / und der jetzig Ansucher solches auch noch hab unbeschwert und unverhindert. Wann dem also / und sich befindet / daß es Lehengut und der Ansucher / oder sein Hauptsacher der rechter Lehens Erb ist / nach Naturen des Lehens / so soll der Stadthalter den Eydt empfangen / und nach Naturen und Herkompst des lehens die Belehnung von Unserent wegen thun in Beyseyn etlicher Mannen vom Lehen / de zum wenigsten zween seyn sollen / doch Uns Unser Lehenrecht / Hochheit und Gerechtigkeit dardurch in allwege unbenommen. Vnd soll der Stadthalter den Lehenmann fragen / ob er willig sey N. Lehengut von ihme als Stadthalter und von Unsert wegazu empfangen und zu thun / was sich derhalben gebührt: Und s der Lehenmann darauff ja antwort / soll der Stadthalter ihme den Eydt vorhalten / vermög der verfaster und ihme zugestelter gemel ner Form der Lehen Empfängnuß / und folgents den Ansucher belehnen / wie des Orts Gebrauch ist. So aber einiger Lehnmann Uns vorhin vereydt wäre / soll er die obgerührte Gelübden bey dem vorigen Eydt thun. Der Stadthalter und Lehenschreiber sollen auch die Herge weide und Gerechtigkeit von einem jeden empfangen / und die nie mandt nachlassen / doch wann sie es empfangen / mögen sie / was es ihnen geliebt / ihre Gerechtigkeit wiedergeben. So auch einige Lehen vorkämen / die man von Alters bey Unoder Unseren verordneten Räthen empfangen hätte / soll da Stadthalter die nicht annehmen / sondern dahin verweisen. Wann aber durch mangel der Stadthälter einige Lehen in wendig den nechsten zwölff oder vierzehen Jahren bey Uns öde Unseren verordneten Räthen empfangen / die vorhin bey dem Stad halter pflegen empfangen zu werden / dieselbige sollen auch hinfürten der Empfängnuß halber bey den Stadthaltern gelassen werden. 100 Rechts=Ordnung. Sö auch jemand / der sich Gerechtigkeit zu einem Lehen zu haben anmassen thäte / belehnt zu werden begehrte / umb qualificirt oder bequem zu seyn / seine angemaste Gerechtigkeit mit dem Lehenrechten zu fordern / soll der Stadthalter denselbigen belehenen mögen / vorbehältlich Vns und jederman seines Rechten. Wann dem Stadthalter sonst einiger weiter Befelch von Vns zukäme / Vnsere Hochheit / Gerechtigkeit und sonst belangent / demselbigen soll er sich in allwege gemeeß halten / doch darmit die Lehenleuth über Gebühr und löblich Altherkommen nicht zu beschweren. Von dem Lehenrechten. Cap. I V. Er Stadthalter und Lehenleuth sollen keine Sach annehmen / darüber zu richten / dan was den Eigenthumb der Lehengüter betrifft / und was den Lehenleuthen derhalben zu thun und zu lassen gebührt. Vnd die Sachen so des Lehens Eigenthumb nicht betreffen / als Schadt / Schuldt / Eingriff / Verhinderung und dergleichen soll man an dem Lehenrechten nicht annehmen / sondern bey dem ordentlichen Rechten bleiben lassen. Viel weniger sollen die Sachen, so mit den Lehenen und dero Rechten gar keine Gemeinschafft haben / durch Stadthalter und Lehenleuth angenommen/ sondern gleichfals zu dem ördentlichen Rechten geweist werden. So aber jemand einige Korn oder Geldrenthe vor Stadthalter und Mannen vom Lehen auß seinem Lehengut verschrieben und verpfandt / und auff den Zahltag kein Bezahlung thäte / so soll der jenige/ dem solche Korn= oder Geldtrenth verschrieben / das Lehengut durch den Stadthalter und zween Mañen von Lehen oder nach hergebrachter Gewohnheit den geschworen Manbotten vor die Unbezahlung mögen benachten lassen / auch solches mit dem Lehenrechten außführen. Wann auch die Scheffen und Gerichter sich an die Mann von Lehen durch ein Consultation beruffen / und denen Raths begehren würden / so mag der Stadthalter einen Anzahl der verständigsten Lehenleuthe die am nechsten darbey gesessen / und der Sachen und Partheyen nicht zugethan / beschreiben / nach gelegenheit und Wichtigkeit der Sachen/ auff Kösten der Partheyen so im Unrechten befunden und den Gerichtern derselbiger Bedencken wiederumb zu erkennen geben / die Urtheil außzusprechen / also daß nicht nöthig / die Partheyen lang auffzuhalten / oder zu grossen Unkosten einen gemeinen Mann-Tag zu beschreiben. Vnd N 3 Gülich= und Bergische 101 Vnd so einige Parthey von den Untergerichtern an Stadt halter und Mann von Lehen appelliren würde / sollen die Stadt halter oder Lehenleuth die nicht annehmen, sondern an gebührlich und ordentlich Recht weisen / oder aber an Uns gelangen / gebührlich Einsehens geschehen zu lassen. Was nun dermassen an den Stadthalter und Mann vom Lehen gelangt / darüber ihnen gebührt zu richten / da soll man die Partheyen nicht lang auffhalten/ sondern ihnen zu fürderlicher Außtracht verhelffen. Vnd ist nicht nöthig / daß die sämptliche Mann von Lehen zu grossen Vnkösten der Partheyen bescheiden werden / sondern nach Gelegenheit und Wichtigkeit der Sachen soll man eine Anzahl der verständigsten und nächst darbey gesessenen unpartheyischen Lehen leuth bescheiden / und die Sachen nach den Lehenrechten verhören und erörteren. Wann aber die Sachen wichtig / und die Mann so bescheiden / bey ihren Eyden behalten würden / daß sie der Sachen nicht verständig gnug / oder daß es beyde Partheyen begehren würden / so möchte der Stadthalter mehr Mann von Lehen / oder sie sämptlich / wann das Endturtheil soll außgesprochen werden / bescheiden. Aber in dem Process sollen nicht über sechs oder acht / und in den wichtigen Sat chen nicht über zehen oder zwölff erfordert werden/ und in den gerin gen Sachen dörffen auch bey dem Endurtheil nicht mehr denn ach oder zehen Mann neben dem Stadthalter seyn Es soll auch der Stadthalter den Partheyen vorhin anzeigen und fragen / ob sie zu verhütung der Unkosten in einen geringeren Anzahl zu willigen gemeint / als daß ein jeder zween oder drey aufden Lehenleuthen benenne / über die Sach zu richten: Vnd wan sie des zufrieden / so darff der Stadthalter nicht mehr Lehenleuth bescheiden / dann die jenigen oder die Anzahl darauff die Partheyen willigen. Wann nun durch den Stadthalter und Mann von Lehen Endurtheil ergangen / und einige Parthey davon wie sich gebührt ap pelliren würde / so soll solches nicht anders dann in Vnsere Cammer geschehen noch zugelassen werden. Wann die Unkösten gesetzt / sollen Stadthalter und Lehen schreiber sampt zweyen unpartheyischen Lehenmännern / so durch die Lehenleuth darzu insonderheit verordnet / bey ihren Eyden Auffsicht haben / daß keine ungebührliche noch andere Unkösten / dann verordnet / den Partheyen auffgelegt werden. Von 102 Rechts=Ordnung. Von Verwahrung Unser als des Lehen=Herrn Hochheit und Gerechtigkeit. Cap. V. Er Stadthalter und Lehenschreiber sollen fleissig Auffsicht haben / daß Vnsere Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen nicht unterkomme / oder ichtwas darinnen versaumbt werde / und derhalben die Anzeichnuß und Berichtung der Lehen zum wenigsten alle Jahrs einmahl durchsehen / und was sie nicht wissen / bey den Lehenleuthen und sonst erkündigen / was Veränderung sich der Lehen halber zugetragen / welche Lehenleuth verstorben / und woran die Lehen kommen / ob die auch in gebührlicher Zeit empfangen / ob sie verändert / versplissen / übergeben / zu Erbpacht außgethan / versatzt oder beschwert / und ob solches vor langen oder kurtzen Jahren geschehen / und welcher Gestalt / wer dieselbige Lehengüter oder Spliß inhabe / dergleichen ob sie auch / wie sich gebührt bedient worden / und von dem allem ein klare Anzeichnuß in Vnsere Gülische Cantzley schicken. Neben dem sollen Stadthalter und Lehenschreiber von allen Lehenleuthen desselbigen Mannhauß schrifftliche Verzeichnuß der Stück / so zu ihrem Lehen gehörig / fordern / und die Lehenleuth schüldig seyn dieselbige Stück bey ihrer Lehenspflicht glaublich in einer benendter Zeit zu verzeichenen. Darauff Stadthalter und Lehenschreiber folgents mit zweyen erfahrnesten Mannen vom Lehen ob bestimpte Verzeichnuß / wie sich gebührt / beschehen sey / Erkündigung thun / und da Mangel desselben befunden / anzeigen sollen / umb ferner nohtwendige Nachforschung derwegen zu haben. Vnd wannehe die Sachen klar befunden oder gemacht worden / allen Bericht in ein sonderlich Buch schreiben / auch zu allen fünff Jahren mit fleiß erkündigen und auffzeichenen/ was Veränderung sich mitler Zeit in solchen Sachen möchten zugetragen haben. So jemand sein anerstorben oder angefallen Theil oder Gerechtigkeit des Lehens einem andern aufftragen wolte / wann der nun gleiche nahe / und mit Theil und Gerechtigkeit daran hat / und sonst kein Gebrech darinnen befunden/ so mag der Stadthalter die Aufftracht und Übergifft empfangen. Jedoch ist solches in Machgescheit und Erbtheilungen / so zwischen Schwesteren und Brüderen / welche ohne das als die nechste Agnaten in das LehenGut succediren sollen / auffgericht / nicht nöhtig. So 103 Gülich= und Bergische So aber jemand einig Lehentheil oder Gerechtigkeit einem an dern / der nicht daran berechtigt noch Theil hätte / aufftragen oder übergeben wolte / solches soll erst mit allem Bericht an Uns gelang werden. Es sollen auch Stadthalter und Lehenschreiber daran seyn, daß die jenige / so die Lehen empfangen / zu dem Gebrauch derselbigen kommen / oder zum wenigsten von den jenigen / so sie gantz oder zum theil besitzen / empfangen werden. Von dem Lehen- und Gerichtsbuch, und des Lehenschreibers Befelch. Cap. V I. ES sollen zwey verscheidene Bücher gehalten werden / und das eine heissin das Lehenbuch / das ander das Gerichts buch in den Lehensachen / in welchen man nicht außstreichen / noch ichtwas beysetzen / sondern in das Lehenbuch rein schreiben soll / durch wen / auff welchen Tag und Platz / und welcher Lehenleuth Beyseyn / welcher Gestalt und auff was Gt lübden die Belehnung geschehen / auch wie die Hergeweiden und Gerechtigkeit bezahlt: Dergleichen wann einige Lehen mit Unse Verwilligung auffgetragen / versetzt / beschwert / vertheilt / oder sonst verändert würden / soll auch in das Lehenbuch rein geschrieben werden / welcher gestalt und auff was Gelübden solches beschehen. Aber in das Gerichtsbuch soll man gleichfals rein schreiben die g richtliche Handlung / wie die vor Stadthalter und Mann von Le hen ergangen / und die Substantz und Nohturfft der Sachen und Vorbringens klärlich zu setzen / aber die gemeine unnöhtige Din gen mit kurtzen Worten. Vnd soll darumb der Lehenschreiber vorhin auffzeichnen / und den Stadthalter und Lehenleuthen / so bey der Belehnung oder einiger Veränderung des Lehens gewesen / hören lassen / wie die Belehnung / Aufftracht oder einige Bewilligung des Lehens halber geschehen / oder die gerichtliche Handlung ergangen. Und wann es also gehört und recht auffgezeichnet befunden / darnach soll er es in das Lehen= oder Gerichtsbuch rein schreiben / und folgends kein Veränderung darin geschehen. Wie dann auch beyde Bücher in einer verschlossenen Kisten verwahrt werden / und der Stadthalter davon einen / der Lehenschreiber den andern / und zwey Mann vom Lehen / so darzu verordnet / den dritten Schlüssel haben sollen. Von den Herrligkeiten=Edelleuthäusern / und grossen Lehenen / 104 Rechts=Ordnung. nen, dergleichen von den Lehnen/ so in Unserm Ampt N. nicht gelegen / soll man Reversalen nehmen / und geloben lassen / daß der Empfänger die in N. Zeit will und soll überlieberen. Was aber kleine Lehen seynd / die binnen Unserm Ampt N. gelegen / darvon darff man keine Lehenbrieff geben / noch Reversal empfangen / dann die Belehnung allein klar in das Lehenbuch zu schreiben. Wann einige solche Belehnung geschehen, soll der Lehenschreiber die Berichtung in Unsere Gülische Cantzeley überschreiben, umb die Lehenbrieff / da es wie obgemelt vonnöthen / zu fertigen / und dem Stadthalter und ihme zu überschicken / und sollen die Lehenbrieff und Reversalen hinfurter gleiches Inhalts seyn / also daß die Natur eines jeden Lehens in dem Lehenbrieff und Reversal zugleich vermeldet werde. Es soll auch der Lehenschreiber die gegebene Reversalen in Unsere Cantzley schicken / und der Stadthalter und er Copeyen darvon behalten. Wann jemand umb Belehnung ansuchen/ und doch auß beweglichen Ursachen nicht belehent würde/ soll der Lehenschreiber solch Ansuchen gleichwohl auffzeichnen/ aber nicht in das Lehenbuch / sondern in die Nebenanzeichnuß schreiben / mit den Ursachen und Bericht / und sollen dieser Nebenanzeichnussen zwo seyn / deren eine bey dem Lehenbuch verwahrt werden soll. So einiger Lehenmann / der die Stockgüter inn hätte / hinter sich zu sehen/ und auß den Lehenbücheren Erklärnuß zu haben begehrte / was darauß gesplissen / oder auß dem Stockgut verkommen / umb sich des zu seinem Rechten seiner Nohturfft nach zugebrauchen / so soll ihme die Oeffnung des Lehenbuchs / so viel denselbigen Fall belangt / unweigerlich beschehen mögen. Wann auch ein Lehenmann beständige Kundtschafften der Warheit und der Geschicht auß den Lehenbücheren zu haben begehren würde/ soll gleichfals nicht abgeschlagen werden. Gelübde der Stadthalter. Cap. VII. Eh N. Stadthalter der Lehen zu N. gelobe bey meinem Eyde / daß ich in der Belehnung und sonst des Durchleuchtigen / Hochgebohrnen Fürsten und Herrn / Herrn C Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ rc. meines gnädigen Herrn Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen/ nach meinem besten Vermögen treulich bewahren und verthätigen/ das Lehenrecht auf Gülich- und Bergische 105 auffrechtig halten und besitzen / und einem jeden was sich zu Rechgebührt / unpartheylich will und soll lassen widerfahren / auch seiner F. G Lehens Ordnung und Befelch in dem allem / und sonst nicht allein mich selbst gemeeß halten / sondern auch mit Fleiß daran seyn / daß es von anderen gleichfals geschehe / und der allenthalben nachkommen werde / und alles das jenige thun / was einem frommen auffrechten Stadthalter zu thun gebührt. Gelübde der Lehenschreiber. Cap. VIII. Ch N. Lehenschreiber zu N. gelobe bey meinem Eydt / daß ich des Durchleuchtigen / Hochgebohrnen Fürsten und Herrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. meiS nes gnädigen Herrn Hochheit und Gerechtigkeit der Lehen nach meinem besten Vermögen treulich will helffen bewah ren / wie die Belehenungen und Gelübden geschehen / auch die recht liche Handlungen trewlich und unpartheylich auffzeichnen / den Stadthalter und Mannen / so darbey gewesen / vorlesen und höre lassen / und wan die recht auffgezeichnet befunden / in die princij Bücher / darhin ein jedes gehört / rein und auffrichtig einschreiben / auch sonst allenthalben hochgemeltes meines gnädigen Herrn Ord nung der Lehen und Process vor mich selbst nachkommen / und mit allem Fleiß daran seyn soll und woll / daß dieselbige auch von allderen gehalten werde / und was Mangels ich daran befinde / daich nicht bessern könte / in Seiner F. Gn. Cantzley zu erkennet geben. Eydt der Lehenleuth. Cap. IX. Ch N. gelobe und schwere zu GOtt / meinem gnädiget e Herm / Seiner F. G. Erben und Nachkommen Herl gen zu Gülich / und Herm zu N. trew und hold zu seyn Ihrer F. G. bestes zu werben / argstes zu warnen / und nach meinem Vermögen zu kehren. Daß auch ich und meine Erben das Lehen / so offt das Noth gebührt / empfangen / bedienen / ver mannen / und sonst davon thun sollen / was getreue Lehenleuth ihrem Herrn schuldig seynd zu thun. Vnd was ich also gesichert und gelobt hab / soll ich steet und unverbrochen halten / wie einem from men Mann von Ehren gebührt. Als mir Gott helff. Wie 106 Rechts=Ordnung. Wie Vollmacht zu geben. Cap. X. Ch N. thue kundt und bekenne öffentlich hiemit / daß ich N. Vollmacht und Gewalt gegeben hab / und gebe in Krafft dieses Brieffs von meinentwegen und in meinem S Behueff (dieweil ich jetzt / ꝛc.) von dem ehrentvesten und frommen N. des Durchleuchtigen / Hochgebohrnen Fürsten und Herrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. Stadthalter der Lehen zu N. N. Lehen-Gut zu empfangen/darvon gewöhnlichen Eydt zu thun/ und den Eydt in mein Seel zu schwehren/ und was er also geloben und thun wird/ soll und will ich angenehm und stett halten. So auch gedachter N. einiger weiter Vollmacht zu solcher Empfängnüß von meinent wegen bedürffte / will ich ihme die hiemit auch gegeben haben. Ohne Argelist. Urkundt der warheit / hab ich N. meinen Siegel an diesen Brieff gehangen/ der gegeben ist in den Jahren / ꝛc. Auffschreibung der Belehnung. Cap. X I. Nno rc. auff N. Tag / hat N. als Stadthalter der Lehen O zu N. von wegen meines gnädigen Herrn / Hertzogen zu Gülich / ꝛc belehent N. in eygner Perſohn / oder N. als A Vollmächtigen von wegen N. mit der HerrligkeitSchloß/ Hoff/ Acker/ Land/Zehenden oder anders/ in N. Kir. spel gelegen/ in Beyseyn N. und N. als Mannen von Lehen/ und hat N. darauff gewöhnlichen Eydt gethan / auch vor Hergeweid und Gerechtigkeit bezahlt / dem Stadthalter / den Mannen / dem Lehenschreiber N. rc. Und hat bey seinem Eydt behalten / daß er oder sein Principal das Lehen nicht veränderen noch verspleissen soll / dan mit Bewilligung meines gnädigen Herrn. Vnd so die Lehenleuthe einige andere oder mehr Gelübden thun würden / dieselbige auch auffzuschreiben / und mit zu vermelden / an welchem Ort oder Platz die Belehnung geschehen. Wie die Reversalen zu geben. Cap. XII. Ch N. thue kundt und bekenne mit diesem Brieff vor mich und meine Erben/ daß ich von N. des Durchl. Hochgebohrnen Fürsten und Herm, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. meines gnädigen Herrn Stadthalter der Lehen O2 107 Gülich= und Bergische Lehen zu N. auff heut dato in Gegenwärtigkeit N. und N. als Man nen von Lehen N. Lehengut empfangen / und gewöhnlichen Eydt gethan hab / Seiner F. G. derselben Erben und Nachkommen Hertzogen zu Gülich und Herrn zu N. treu und hold zu seyn / J. S. G. best zu werben / argst zu warnen / und nach meinem Vermögen zu kehren / wie ich und meine Erben das Lehen / so offt es Noth gebührt / empfangen / bedienen / vermannen / und sonst davon thun sollen / was getreue Lehenleuth ihrem Herrn schüldig seyn zu thun Sonder Argelist. Urkundt der Warheit hab ich meinen Siegel an diesen Brieff gehangen / der geben ist in den Jahren unsers Herrn / Reversal wann das Lehen oder ein Theil davon zu versetzen oder zu beschweren vergont. Cap. XIII. Ch N. thue kundt / Als N. des Durchleuchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn / Herrn Wilhelms Herr tzogen zu Gülich / rc. Stadthalter der Lehen zu N. auf mein unterthänig Bitt/ und auß redlichen Ursachen und Nohturfft / mir auß sonderlicher Bewilligung Seinen F. G. vergönt und zugelassen hat / N. Lehen (oder ein Theil desselbigen) zu versetzen oder zu beschweren. Demnach bekenn ich hiemit vor mich und meine Erben / daß ich overmitz N. und N. Lehenleuth gelobt und zugesagt hab / gelobt und zusage hiemit / daß ich oder meine Erben bemelt Lehen (oder Theil) binnen N. Jahren wieder lösen und freyen sollen und wollen Ohne Geferd und Argelist. Zu Urkund der Warheit hab ich meinen Siegel vor mich und meine Erben an diesen Brieff gehangen / der gegeben ist in den Jahren / rc. Wie auffdrachten zuzulassen / und in das Lehenbuch zu schreiben. Cap. XIV Nno rc. auff N. Tag / hat N. für N. dem Stadthalter / und N. Mannen von Lehen auffgetragen N. Lehengut (Theil oder Gerechtigkeit) N. und ist desselbigen Lehens (Theils e oder Gerechtigkeit) außgegangen und verziegen / welche Auffdracht der Stadthalter in Macht seines gemeinen Befelchsvon wegen meines gnädigen Herrn / Hertzogen rc. gewilligt. Oder zu setzen (welche Auffdracht und Ubergibt der Stadthalter auß sonderlicher Bewilligung meines gnädigen Herrn zugelassen) in Beyseyn N. und N. als Mannen von Lehen. Gericht Rechts=Ordnung. 108 ### de de de de e e e — # wir ich werden vorwirrten, werde wir wir vorher vorzutzen. ################################ erichtlicher Proceß in den kehenSachen vor Stadthalter und Mannen von Lehen / und erstlich. Wie das Manngericht besetzt und angestelt werden soll. Cap. XV. S soll in allwege das Manngericht nicht allein mit Adelichen / redlichen und verständigen Persohnen besetzt / sondern auch sonst alle Sachen dahin gericht werden / daß männiglichem billichunpartheyisch / außträglich Urtheil und Recht widerfahre / auch alle übermässige Unkösten / so den Partheyen auß Zehrung des Stadthalters / Mann von Lehen / und Gerichtspersohnen schwerlich entstehet / so viel immer möglich und thünlich verhüt und vermitten werden. Von Fürsprechern. Cap. XVI. NAchdem vor beschwerlich und verdächtlich geacht / daß O die streitbahre Partheyen jeder einen auß den Manner von Lehen / welche über die Sach / darumb die Rechtfertigung angestelt / auch Recht und Urtheil außsprechen helffen / zu einem Fürsprecher erwehlen / in Betrachtung was ein solcher Fürsprecher in seinem Vortragen von wegen seiner Partheyen / als in Recht und Billigkeit gegründt zu seyn angeben thut / daß er von dem/ da er folgents darüber urtheilen und richten soll/ nicht gern abstehen / und ihme selbst zuwider seyn würde / und dann die beyde Aempter des Richters und Redeners zugleich in einer Persohn nicht seyn noch stehen können: So sollen hinfurter die streitbare Partheyen ihre Klag / Antwort / und was sonst die Nohturfft erfordert / nicht durch die Mann von Lehen / sondern durch ihre Redner und Fürsprecher/ so an dem Ort/ da die Sach in Rechtfertigung Gülich= und Bergische tigung gezogen / nicht Mann von Lehen seynd / vortragen lassen / es wäre dann in ihren eygenen / oder ihrer Verwandten Freunde / oder andern von gemeinen Rechten zugelassen Sachen / welches ihnen alsdann mit der Bescheidenheit zugelassen seyn soll / das sie in solchen Sachen zu Verfassung und Fertigung der Bey= oder Endurtheilen nicht zugelassen/ sondern davon als selbst Parthyen außgeschlossen werden sollen. Von Citation oder Ladung / wie die erkant und verkündigt werden soll. Cap. XVII. Jeweil ohn vorgehende Ladung und Vorgebott kein Process noch Urtheil beständig gehalten werden soll oder mag / so soll der jenige / so einen anderen umb Lehen zu vor Stadthalter und Mann von Lehen besprechen will. vor erst bey dem Stadthalter / unter welches Gerichtszwang das streitige Lehengut gelegen ist / ansuchen und begehren / ihme zweck Mann von Lehen / oder nach herbrachter Geivonheit den geschwert nen Mannbotten / auff seine zimliche und gebührliche Kösten zu ver lehenen / umb durch dieselbe die erste Benachtung (darauff dann vierzehen Tag gehen) dem Beklagten auff dem Stockgut / darum der Streit ist / oder dem jenigen der das inn hat / zu thun. Welch zween Mann folgents dem Stadthalter anzeigen sollen / wie / wem/ und wann gerührte Benachtung geschehen/ damit solches in das Gerichtsbuch eygentlich geschrieben werden möge. Wann nun der Beklagter die erste Benachtung durch zweck Mann von Lehen / die er von dem Stadthalter vorhin erlangen solentsetzen / darauff erscheinen / und sich in Recht einlassen würde / hätte es seinen Bescheidt. Wan aber nicht / so soll der Kläger nach Umbgang bestimpter vierzehen Tag / dem Beklagten die zweyBenachtung in massen wie obgemelt/ und doch durch zween anderMann von Lehen / oder nach Gewohnheit des Orts / durch den Mannbotten / wie sich gebührt / thun verkündigen. Im fall dann der Beklagter solche zweyte Benachtung auch nicht entsetzen / son dern nach Verlauff derselbigen vierzehen Tage noch ungehorsam lich außbleiben würde/ so soll der Kläger ihme die dritte und letzte Benachtung durch die zween Mann von Lehen/ so die erste Benachtung gethan / oder durch den Mannbotten / da solches ge bräuchlich / thun und verkündigen lassen / also daß auff die drey Benachtungen sechs Wochen und drey Tage gerechnet werden Rechts=Ordnung. 110 Es soll auch dem jenigen / dem die Benachtung geschicht / zu jederer Benachtung die Sach und Forderung / warumb er erscheinen soll / angezeigt werden / sich darnach im besten wissen zu richten. Nach vorgemelten beschehenen Benachtungen / und darauf gefolgten Entsatzungen / soll des Stadthalter vier mann von Lehen so unpartheyisch/ verständig und in der Nähe gesessen/ neben dem Lehenschreiber / dergleichen die streitige Partheyen durch seine offene Brieff oder den geschwornen Mannbotten auff einen sicheren benanten Tag fordern / gestalt in Recht zu erscheinen / und ihre Klag und Antwort schrifftlich oder mündlich vorzubringen / also daß der gantzer Process ausserhalb das Endurtheil bey gedachtem Stadthalter und vier Mann von Lehen geführt und gehalten werden soll. Wann nun beyde Partheyen also vor Stadthalter und Mann von Lehen erscheinen / sollen sie zu Verhütung der Schärffe des Rechtens (welches Außgang ungewiß / auch viel Beschwerung und Unkösten auff sich hat) ermahnt und bewegt werden / sich in der güte freundlich zu vergleichen / darzu ihnen auch Stadthalter und Mann von Lehen Hülff und Förderung erzeigen sollen. Wann aber die Güte nicht statt haben möchte / alsdan beyden Theilen gebührlich Recht wiederfahren lassen. Wie es gegen den / so ins Recht geladen und ungehorsamlich außbleibet / soll gehalten werden Cap. XVIII. ES wird zu zeiten das ungehorsame Außbleiben entweder bey dem Beklagten / so ins Recht geladen / oder aber bey dem Kläger als Anfänger des gerichtlichen Kriegs befunden / darumb dieser Unterscheidt gehalten werden soll. Wann der Beklagter über die beschehene drey Banachtungen auff den angestalten Gerichtstag nicht erscheinen sondern außbleiben würde/ und keine rechtmässige Entschuldigung seines Außbleibens oder Verhinderung vorwenden ließ / so soll auff Anruffen des Klägers sein Klag und Vorbringen in Recht gehört / und in contumaciam oder ungehorsam weiter fortgefahren werden/ wie sich deß. halben von Rechts und Billigkeit wegen eigen und gehühren will. Vnd wan die Sach zu Beschluß kommen / und die Mann von Lehen als Richter darinnen endlich sprechen und erkennen würden / soll der Ungehorsamer abermals auff einen benanten Tag / wie obgemelt / geladen und benachtet werden zu erscheinen/ umb zu sehen und zu hören Gülich= und Bergische III hören den Kläger in seine des Beklagten angeforderte Güter / durch das erste Erkantnuß / zu Latein genant primum Decretum, einzusetzen / und weiters zu geschehen was recht ist. Hinwiederumb aber wann der Beklagter zu der ersten / zwey ter oder dritter Benachtung oder Vorgebott erscheinen / und der Kläger als Anfänger des gerichtlichen Kriegs (der in allweg 8 schickt seyn / und des Rechtens erwarten soll) ungehorsamlich / und ohn Ehaffte und rechtmässige Ursachen außbleiben würde / so ma der Beklagter des Klägers Ungehorsam beschüldigen / der auch also auff sein Begehren von der beschehener Benachtung oder Vorgebott mit Erstattung auffgangener nohtwendiger Gerichtskösten und Zehrung / ledig erkandt werden soll. Jedoch soll dardurch dem Kläger unbenommen seyn / wann er von seiner Forderung nicht abstehen wolte / daß er den Beklagten auffs new in massen wie vorgerührt / mög benachten und vorgebit ten lassen / und seine Sachen wiederumb rechtlich gegen ihnen vernehmen. Wann die Partheyen nicht in eigner Persohn / sondern ihre Anwälde erscheinen würden. Cap. X IX. A nun beyde Partheyen persöhnlich in Recht erscheinen und sich einlassen würden / sollen sie wie recht und hat Q nach folgt / gehört werden. Imfall sie aber daran verhindert / mögen sie vor Stadthalter und zweyen Mannen von Lehen einen andern vollmächtigen. Und so etwann minderjährige Persohnen als Beklagten ist Recht geladen / oder sie als Kläger gegen andere zu klagen und fordern haben / sollen ihnen / so sie kein Vormünder oder Pflege hätten / durch den Stadthalter / ehe man sie hört / Vormünder und Pfleger zum Krieg / wie sich gebührt / gegeben / und alle Nichtigkeit des Process verhütet werden. Erscheinen und Vortrag des Klägers / auch Antwort des Beklagten. Cap. X X. Er Kläger soll auff dem bestimpten Gerichtstag seine Folderung und Klag mit Befestigung des gerichtlich ⸸ Kriegs (als daß er die Klagsage wahr seyn) schrifftlich oder mündlich / wie es ihme geliebt / einbringen oder vortragen / und doch 112 Rechts=Ordnung. doch lauter / klar / und verständlich / auch ohne Verzug / mit Bestimmung seines und des Beklagten Nahmens / auch außtrücklicher Anzeige / was und wieviel er begehre/ und auß was Ursachen er seine Forderung thue / und zu End rechtmässig / erzwinglich und schließlich bitten / also daß dardurch der Stadthalter und Mann von Lehen seines Anliegens sich gnugsam / berichten / nach Befinben ein gerecht / billich Urtheil fassen / auch dasselbig den Partheyen widerfahren lassen mögen. Darauff der Beklagter seine Antwort/ wann er damit gefast/ in Meynung den Gerichtlichen Krieg gleichfals zu befestigen / als daß er sage die Klag nicht wahr seyn / verscheidentlich und der Klag gemeeß ohne Anhang mündlich oder schrifflich geben/ und zu End bitten soll/ sich darvon mit Widerlegung Kosten und Schadens ledig zu erkennen. Oder aber wann er damit nicht gefast / sein Bedencken vier Wochen bitten und haben/ und nach Verlauff derselben / in massen wie obgemelt / antworten. Würde aber der Beklagter ungehorsamlich außbleiben/ so soll gegen ihnen / wie obgerührt und recht ist / in contumaciam oder Ungehorsam fortgefahren und gehandelt werden. So er auch auff erhebliche übergebene Articul ohn rechtmässige Ursachen zu antworten sich würde verweigern/ deßfals sollen solche Articul durch Stadthalter und Mann von Lehen vor bekent mögen angenommen werden. Im fall aber gerührter Beklagter erschienen wäre / und doch auff die Klag nicht antworten / noch den Kriegs Rechtens befestigen / sondern sich etlicher gebührender Außzüge / warumb er zu antworten / oder sich in Recht einzulassen nicht schüldig gebrauchen wolte/ das sol ihme Vermög der Recht auch zugelassen seyn. Wie ihme gleichfals frey stehen soll / ob er keinen Außzug haben könte / oder den zuthun nicht gemeint / seine Gegenklag oder Schutzrede (so er die zu haben vermeint) mit der Antwort schrifftlich oder mündlich/ nach seinem Willen und Gefallen einzubringen/ und darauff formlich zu schliessen und zu bitten. Von dem Eydt vor Geferde / zu Latein genennt Juramentum Calumniae. Cap. XXI. E. Ach Befestigung deß gerichtlichen Kriegs von beyden Theilen beschehen / soll der Eydt vor Geferde (so fern die erscheinende Partheyen beyde / oder ihrer eine des begehr& ten / und anders nicht) wie nachfolgt / geschwornen / oder so der Kläger Gülich= und Bergische Kläger den nicht thun wolte / seine Klag verlohren haben / der Beklagter aber / da er den zu thun sich verweigerte / geacht und gehalten werden / als ob er der Klag gestanden hätte. Eydt für Geferde des Klägers. und Beklagten. Cap. XXII. Ch N. schwere zu GOtt / daß ich glaub / ich hab ein gutt und gerechte Sach zu klagen / daß ich auch zu gefahr & licher Verlängerung der Sachen / keinerley Auffschuk noch Verzug begehren oder suchen/ die Warheit ge brauchen / und so offt ich in Recht gefragt werde / dieselbige sagen / und nicht verhalten soll noch wil/ und daß ich niemand ichtwas geschenckt / verheissen oder versprochen hab / schencken / verheissen noch versprechen will / damit ich das Urtheil in dieser Sachen erhalten möchte / anders dann das Recht zuläst / treulich und mit gefährlich. Dergleichen schweret der Beklagter / allein mit der Aen rung / daß er glaub er hab eine gute Sach / sich gegen den Kläzt zu erwehren. Wann aber die Hauptsacher beyde oder ihrer ein nicht zugegen so soll des abwesenden Mombar den Eydt in sein eygen/ und auch des Principals Seel schweren / so fern er von demselbigen gnug men Gewalt hat / den Eydt vor Geferde sonderlich zu thun. Von Bewehrung der dargethaner Klag / auch Gegenklag oder Schutzrede / dergleichen von Vorstellung / Annehmung und Verhör der Zeugen. Cap. XXIII. O nun der Kläger / oder auch der Beklagter nach besche hener Befestigung des gerichtlichen Kriegs begehren wolte / seine Klag oder Gegenklag / Schutzrede und Schirm-Articul zu beweisen/ soll er solchen Beweiß vor dem Stadthalter / vier Mann von Lehen und dem Lehenschreibet zu führen zugelassen werden. Wann auch deren einer / oder sie beyde ihre Klag und Gegen klag / wie obgemelt / mit Registern / Brieffen / oder sonst lebendiget Kundtschafft beybringen und wahr machen wolten/ soll ihnen darzu genu 114 Rechts=Ordnung. geraume / und im Rechten nützliche Zeit / nemblich vier Wochen gegeben / und die vorgestelte Zeugen deßhalb mit leiblichen geschwornen Eydten beladen werden/ die Wahrheit niemand zu lieb oder zu leyd / sondern allein dem Rechten zu stewr zu sagen / es wäre dann / das etliche Zeugen durch die Widerparthey solches Eyds vor obgemeltem Stadthalter und vier Mannen von Lehen wissentlich und williglich verlassen würden. Vnd soll folgends ein jeder Zeug in Abwesen der andern/ und ob die Partheyen wollen, mit Ubergebung gemeiner, oder auch sonderbahren Fragstück / unterschiedlich auff die einbrachte Klag / und hinwiederumb die Gegenklag/ Schutz- und Schirm-Articul verhört und gefragt / und seine Sage und Kundschafft getrewlich und fleissiglich gemerckt und auffgeschrieben / auch die einbrachte BrieffSiegel und Instrument, Handtschrifften und anders in gutem Glauben erkandt / und agnoscirt werden / doch dem Gegentheil in allwege seiner Einrede vorbehältlich. Es soll aber hinfürter Kläger und Beklagter je einer den andern (wie an etlichen Oerther mißbräuchig geschehen) zu Zeugen nicht vorstellen mögen/ in Erwegung/ einer ohne das deß andern erhebliche Articul wie Recht/ zubeantworten schuldig. Ob auch jemand Zeugen führen wolte / die Uns / oder Unsers Stadthalters und Manngerichts da die Sach hanget / Gerichtszwang nicht unterworffen/ der soll dem Stadthalter und Mann von Lehen solches anzeigen, umb nothtürfftige Compasi-Brieff zu behülff deß Rechtens mit einverwahrter Copey beyder Partheyen übergebener Articul und Fragstück ihme mitzutheilen / solche Zeugen des Orhts da die gesessen / dem Rechten zu stewr zuverhören / und ihre Sage verschlossen zu überschicken. Von eygener Bekandtnuß. Cap. XXIV. DAs einer bekentlich gestehet / wird billich für genugsam bewiesen / angenommen und gehalten / und bedarff keiner weiterer Bewehrung / allein soll dem so der Forderung gesteht/ zimblich Ziehl und Zeit/ nach gestalt der Sachen und Persohnen gegeben werden/ seiner Bekantnuß nach dem Kläger zu entrichten. Von Gülich= und Bergische Von Vermuhtungen. Cap. XXV. Urch Mangel der Beweisung / werden etliche Sachen durch Vermuhtung bewiesen / welche aber ungleich und unterscheiden / etliche auch mehr dann die andere erhebS lich oder unerheblich / starck und gewaltig / oder untüz lich geacht werden. Deßhalben der jenig / so Urtheil und Recht sprechen wird / bedächtlich und mit höchstem Fleiß anmercken muß / ob solche Vermuhtungen beweglich / auch nothwendig / ansehentlich. und dermassen seynd / daß die Sach dardurch gnugsam dargethan / anders mag nichts dardurch bewiesen werden. Von dem Eyd der geschehener Beweisung zu Steur/ zu Latein genent in supplementum probationis. Cap. XXVI. Uch geschichts etwan / daß auß Mangel gnugsamen BeP weiß der Kläger oder Beklagter seine Klag oder Antwort und Gegenklage nicht vollkömlich / und doch also wie viel beybringt/ daß er ein halbe Beweisung hat: Als dann mag demselbigen der Eydt zu Erfüllung seiner Kundtschafft nach Außweisung der Rechten gestattet werden/ und daß allein umb die Sachen darvon der jenige /so den Eydt thun soll / selbst Wissens hat. Wann aber der Widertheil an Gestatten solche Eydts / dardurch er überzeugt / Beschwerung trüge / und in Recht gegründete Ursachen / warumb der Eydt nicht geschehen soll / dat thun wolte / dasselbig soll gehört / und ferner der Gebühr und Billigkeit nach / darüber erkandt werden. Von Oeffnung und Publication der Zeugensagt / auch Beschluß der Sachen. Cap. XXVII. WAnn die Zeugen verhört worden / und ihr Wissens 6 sagt haben / so mögen die Partheyen sampt oder besonder begehren / dieselbe Zeugensage zu öffnen. Vnd wann solches also geschehen / soll ihnen Abschrifft darvon mit getheilt / auch Ziehl und Zeit ihre Nothturfft dargegen vorzuwenden gegeben werden. 116 Rechts=Ordnung. Es soll aber dem Kläger / oder auch dem Beklagten in seiner Gegenklag nach beschehener Eröffnung und Publication der Zeugensage / auff solche ihre Klag oder Gegenklag / oder andere Articul / welche den vorigen im Verstand gantz zuwider/ ferner Kundtschafft zu führen / nicht gestattet / sondern darauff beyden wider solche Zeugensage / dergleichen auch wider jedes Vorbringen zu reden / und sonst ihre Nothturfft einzubringen / und in der Sachen zu beschliessen alsbald zugelassen werden. Nach solchem Beschluß soll der Stadthalter zu den gerührten vier Mann von Lehen noch einen Anzahl der verständigsten unpartheyischen Lehenleuth nach Gelegenheit und Wichtigkeit der Sachen / und darnach es beyde Partheyen einwilligen / bescheiden / welche dann sammender Hand als Richter und Urtheilsprecher die Acta und Gerichtshandlung / wie die ergangen / vor sich nehmen / dieselbige mit höchstem Fleiß und ihrem besten Verstand nach / wie sie das Vermög ihrer Pflichten zu thun schüldig / ermessen / und welcher Theil das beste Recht/ und seines Vortragens die meiste Fug und Beweisung hat / erwegen / auch das Urtheil darauff gründen und fassen sollen. Vnd soll der Stadthalter gegen dieselbige Zeit beyde Partheyen durch sein offen Schreiben oder den Mannbotten vorheischen und beruffen/ gestalt zu hören das Urtheil außzusprechen. Vnd wann alsdann ein Parthey über solche gerichtliche Beruffung oder Ladung ungehorsamblich / ohn daß er einige rechtmässige Ursach oder Noht vor Eröffnung des Urtheils vorwendte / außbleiben und nicht erscheinen würde, soll auff des gehorsamen Theils Beklagen und Begehren das Urtheil nichts desto weniger außgesprochen werden. In welchem Urtheil das jenige/ so von dem Kläger oder auch dem Beklagten in seiner übergebener Defension und Gegenklag begehrt / und zu Recht gnug bewiesen / erkent / und der verliehrende Theil zu Erstattung der gerichtlichen Kost= und Schadens verdampt / oder aber dieselbige (da bewegende Ursachen darzu vorhanden) gegen einander vergleichen und compensirt werden sollen. Wann sie aber durch die verlierende Parthey entricht werden müsten / so soll nach außgesprochenem Urtheil der jenig so dasselbig erhalten / solche Kosten unterschiedlich / auch bey seinem geschwornen leiblichen Eyde bewehren/ darauff dann folgends billige Massigung geschehen soll. Von Gülich= und Bergische 07 Von Execution und Vollenstreckung der Urtheil. Cap. XXVIII. O ein Urtheil außgesprochen / und darvon nicht appellirt oder wann gleich davon appellirt, und die Appellation ③ auß rechtmässigen Ursachen nicht zugelassen / oder aber # sonst verloschen und desert worden / so soll solch Urtheil auff Ansuchen der gewinnender Parthey vollenstreckt/ und in Le hengütern dem verlierenden Theil erstlich gebotten werden/ solch Lehengut in einer sicherer benandter Zeit dem Kläger zuzustellen und einzuantworten. Wann dann solche Einräumung deß Guts nicht geschehe / sollen Unser Stadthalter und Amptleuth eines jeden Orts / von Unsert der Fürstlicher hoher Obrigkeit wegen die Vel lenstreckung thun / und der gewinnender Partheyen gerührt Lehengut würcklich eingeben und besitzlich zukommen lassen: Es wär dann Sach / daß die Parthey gegen welche die Vollenstreckung ge schehen soll / rechtmässige Ursachen / dardurch mit der Execution nach Ordnung der Rechten billich in ruh zustehen / dargegen vor wenden würden. Wie von End= und Beyurtheilen soll und möge appellirt werden. Cap. XXIX. A sich nach gesprochenem Endturtheil ein Parthey beschwert erfünde / mag dieselbige alsbald im Fußstap fen oder beysitzendem Gericht / in Gegenwärtigkeit de Stadthalters und Mann von Lehen / in Unsere Cammer mündtlich appelliren, und Abscheidsbrieff / genendt Apostelen, begehren / oder aber / schrifftlich / und doch inwendig zehen Tagen nach dem außgesprochenem Urtheil / von Stunden zu Stunden zurechnen, entweder vor Stadthalter und Mann von Lehen (so fern man die bekommen mag) oder vor glaubwürdigen Notarien und Gezeugen wie sich gebührt / und Zeugnußbrieff begehren. Welche Appellation so sie vor Notarien und Gezeugen wie jetzt gemeldt. ausserhalb Gerichts und in abwesen des Gegentheil oder seines Volmächtigen geschehen/ folgendts dem Stadthalter und Mannen vor 118 Rechts=Ordnung. von Lehen / dergleichen auch dem Gegentheil binnen Zeit des Rechtens / als binnen Monahts frist insinuirt und verkündigt werden ſoll Wann aber von Beyurtheilen die Würcklichkeit eines Endurtheils auff sich tragen möchten / appellirt würde / so soll die Appellation allwege / es sey vor sitzendem Manngericht alsbald / oder darnach vor Stadthalter und zweyen Mannen von Lehen / schrifftlich und nicht mündlich geschehen / und in solchem Appellations Instrument die Ursachen zugefügter Beschwerung außgedruckt / und das nicht unterlassen werden. Wann zu rechter Zeit und in massen / wie obgemelt / nicht appellirt würde / oder aber die Appellation als freventlich und wider Recht beschehen nicht zulässig / soll das Urtheil seine Würcklichkeit erreichen / und in rem Judicatam ergehen / auch darauff mit gebührlicher Execution und Vollenstreckung / wie vorsteht / gehandelt werden. Von Nichtigkeit der Urtheil. Cap. XXX. N gemeinen beschriebenen Rechten werden etliche Fälle die Nichtigkeit der Urtheilen belangend angezeigt / unter welchen auch ist / so ein Urtheil in Zeit der Vacantz und Ferien, so zur Nothturfft der Menschen eingesetzt seynd / als in Arn / Herbst oder dergleichen / außgesprochen / dann was also gehandelt / ist in allweg nichtig und untüchlich. Derwegen solche Nichtigkeit mit Fleiß verschönt werden soll. Welcher gestelt von der Execution außgesprochener Urtheil appellirt werden möge. Cap. XXXI On Execution oder Vollenstreckung eines Urtheils soll nicht appellirt werden mögen / es were dann in der Execution die Maß / so darinnen gehalten werden soll / übertretten. Vnd wann solche Beschwärde der Ubermässigkeit / und sonst rechtmässige Exception und Einrede durch die beschwerte Parthey vorgewendt/ und nicht angenommen/ so mag darvon appellirt werden / wie auch so der Richter sich weiters dann der Execution unterziehen / oder zu Vollenziehung derselbiger etwas betrieglicher Weiß vornehmen wolte. Von Gülich- und Bergische 119 Von Newerung und Attentaten. Cap. XXXII. IN hangender Appellation soll keine Neuerung (so man zu Latein Attentata nennet) vorgenommen werden. Dar ② umb so einer von einem Endturtheil appellirt, was als N 70 dann nach gethaner Appellation, oder vor der Appellation, doch alsbald nach dem Endurtheil / von Neuerung und Attentirung in der Sachen vorgenommen und beschehen / solches wir genennt Attentata, und soll als ein unbefugte That und eygenes Vor nehmen vor allen Dingen / auch ehe und zuvor die Appellation erledigt / auffgehaben und abgeschafft werden. Wann aber von einem Beyurtheil muthwillig / freventlich und ohn erhebliche Beschwerden appellirt, und unverhindert solcher freventlicher Appellation in Recht billich gehandelt und fortgefahr ren würde / dasselbig soll vor keine Neuerung gehalten noch ab schafft werden / sondern bey Kräfften bleiben / so lang biß wir als der Oberherr erkent / daß wohl appellirt, und übel geurtheilt sey Von den fatalien, und wie dieselbige zugelassen Cap. XXXIII. O Stadthalter und Mann von Lehen / darvon an uns appellirt ist / Zeit und Ziehl dem Appellanten bestimpt. in welcher er seine Appellation verfolgen soll / so muß da — Appellant solchem nachkommen / sonst würde sein Appel lation desert und verloschen. Wann aber Stadthalter und Mann von Lehen / kein Zeit und nen / sollen die Appellanten innerhalb dreyer Monathen nach den außgesprochenen Urtheil ihre Appellation bey uns als dem Lehen herrn anhängig machen / und das Instrument oder Schein der thaner Appellation sampt schrifftlicher Verzeichnuß der Ursachen oder Gravamina, warumb sie mit dem ergangenen Urtheil widt Recht / Reden und Billigkeit beschwert zu seyn vermeinen / dopf einbringen / damit das ein bey Unser Cantzley verbleiben / und daander dem Appellaten auff des Appellanten Kösten zugeschickt wer den möge. Wie dann auch dem Appellanten solcher Appellation halber / so fern die angenommen / in Unser Cantzley ein UrkundiZettel mitgetheilt werden soll. Zu dem daß der Appellant innerhalb darnach nechstfolgender dreyer Monathen / je dreyssig Tag von den 120 Rechts=Ordnung. dem Monaht gerechent / die Acten voriger Instantz außbringen (welche Stadthalter und Mann von Lehen ihme auch ohne einige Erforderung von uns / doch gegen gebührliche Belohnung / zustellen sollen) und die sampt allem seinem Bescheid / Schein und Beweiß / Kundt und Kundtschafften / was er deß weiter als in voriger instantz durch ihnen vorbracht / zu haben vermeinte / in Unsere Cantzley verschlossen überlieberen / und zu Führung solcher weiterer Kundt und Kundtschafften / wir Commissarien verordnen und geben sollen. So dem Appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / und er in den vorgesetzten stücken der Beweisung / oder sonst auß erheblichen Ursachen verhindert würde / soll er dasselbig Unsoder Unsern Räthen inwendig der obgesetzten dreyen Monahten anzeigen. Darauff ihme nach Befindung der Sachen / weitere dilationes vergont / erkent und zugelassen werden sollen. Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen würde / deß oder derselbigen appellation soll als vor desert und erloschen gehalten und darumb nicht angenommen / sondern zu Vollenziehung voriges Urtheils remittirt werden. Von Fertigung der Acten, Cap. XXXIV. Amit die appellirende Parthey ihre Appellation zu rechter Zeit verfolgen möge / sollen ihre die Acta umb ein zimlichs / ohn Ubernehmen verfertigt werden / in welchen E Actis auch sonderlich verzeichent werden soll / in was Jahr / und auff welchen Tag ein jede Sach angefangen / und was auff einem jeden termin und Gerichtstag biß nach Außsprechung deß Endurtheils / Appellirung und Gebung der Apostelen und Zeugnußbrieff gehandelt, dergleichen das Jahr und Tag, in welchem das Urtheil / davon appellirt, außgesprochen / und ob solches mündlich oder schrifftlich geschehen / auch binnen welcher Zeit appellirt, und was darauff in Annehmung oder Verwerffung der Appellation gefolgt / damit alle Nichtig= und Unrechtigkeit verhütet / und gleichmässig / billich / außträglich Recht befördert werden mögen. 3 S Von Gülich- und Bergische 121 A ~ Von den Hoffsgedingen und Laetbencken. Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc. Zebe Getrewen / Als Wir in dem vergangenen Jahr fünff und fünfftzig / ein Reforma tion, wie es hinfürter mit dem Process und sonst an Unsern Gerichtern zu halten / verkünden und auß gehen lassen / welche auch durch Röm. Käys Mär Unserm Allergnädigsten Herrn bestättigt / gleichfals ein sonderOrdnung und Process in Sachen unsere Lehen belangend / mit in Truck gegeben und verkündigt / und aber neben den gemeinen und Lehengütern / noch andere / nemblich Hoffs- und Lacten-Güter / dat. über in etlichen fällen durch die Hoffsgeding und Laetbenck erkandt und geurtheilet wird / vorhanden / an welchen Gerichtern doch ob gemelter Unser außgangener und bestättigter Reformation, zum we nigsten so viel den Process belangend / biß anher wie Wir bericht nicht nachgesetzt / dieweil dan ordentlich / gebührlich und gleichmässig Recht/ und desselben Außführung in allen Gerichtern billich gehalten werden soll / so ist Unser Meynung und Befelch / daß ihr mit erstem Fleiß daran seyet / damit obbestimbter Reformation, so die den Process berührt / auch an allen Hoffsgerichtern und Lactbenckal Unsers Ampts ewers Befelchs / hinfürter würcklich gelebt / und gerührter Process nicht anders / dan nach Außweisung derselben Reformation gehalten werde / Insonderheit dieweil viel Mißbrauch und Unordnung an gemelten Hoffsgerichtern und Laetbencken funden / dero Besserung sich je niemand mit einiger Fugen oder Reden zu beschweren. Vnd nachdem an etlichen Hoffsgerichtern keine Geschwornet noch Scheffen / sondern der gemeine Vinstandt der Hoffsleuth (der doch das Ampt des Richters nicht befohlen) die Sachen mit Uaverstandt außweist / so ist Unser Meynung und Befelch / daß daran seyet / damit hinfürter an solchen Oertern die gemeine HoffMänner ein Anzahl redlicher und geschickter Persohnen / so da Hoffs=Rechten und Gerichter erfahren / den Hoffsherrn præsentiren tind anzeigen / und darinnen allein die Tüglichkeit der Persohnen anschen / 122 Rechts=Ordnung. ansehen / auß welchen der Hoffsherr / nach vorgehender Erkündigung die geschicksten/ und zu solchem Ampt am tüglichsten und bräuchlichsten / so viel deren an jedem Hoffsgeding / darnach dasselbig groß oder klein ist / vonnöhten eracht / zu Geschwornen auffzunehmen und zu verordnen / die da folgents / und nicht der Umstand / in den streitigen vorfallenden Sachen urtheilen und recht sitzendt außzusprechen. Ihr hättet auch fleissig Auffmerckens zu haben / und nicht zugestatten / daß andere gemeine Güter / wider ihre Art und Natur / an die Hoffsgericht und Laetbänck gezogen / sondern bey ihren gebührlichen Landtrechten gelassen werden. So viel die Appellationen von den Hoffsgerichten und Laetbäncken belangen thut, dieweil deren etliche an Unsere Hauptgerichter / etliche auch an die Hoffs oder Latenherrn gehen / soll es darmit bey eines jeden habenden Brauch und alter Herkompst gehalten werden. Jedoch so jemand sich der Hoffs-oder Latenherrn Sententz und ergangen Urtheils in der zweyter Instantz beschweren würde / soll derselbig in der dritter Instantz an Uns / als den Landfürsten / und nicht außländig appelliren mögen / wie Wir dann deß von der Röm. Käys. Majest. unserm allergnädigsten Herrn sonderlich gefreyet und begnadet seynd. Da auch einiger Hoffsmann oder Laet an Vollenziehung und Execution seines erlangten Rechtens und Urtheils verhindert / soll er euch an statt Unser als der hoher Obrigkeit derwegen ersuchen / und ihr ihme/ so fern er nicht anders dan wie obgemelt appellirt, zu gebührlicher Execution verhelffen. Dan so jemand von der zweyter Hoffs- oder Latenherrn Sententz außländig und nicht von Grad zu Grad an Uns wie sich vermög der Rechts-Ordnung gebührt / appelliren würde / demselben hätten ihr kein Execution zu thun. Wannehe die Hoffsgeschwornen oder Scheffen Unsere Landtfürstliche Hoch und Obrigkeit / dergleichen der Hoffsherrn Gebühr und Gerechtigkeit außweisen oder wroegen / So ist Unser Meynung / daß du Unser Amptmann / und im Fall deiner Verhinderung / du Unser Vogt / sampt Unserm Gerichtsschreiber mit darbey erscheinest/ und fleissig Auffmerckens habest/ damit Uns an Unser habender Landtfürstlicher Hoch und Obrigkeit nichts zuwider erkandt oder gewroeget werde / und so durch einig Hoffsgeding oder Laetbänck anders vorgenommen / hättet ihr Uns die Gelegenheit jeder Zeit zu verständigen. Versehen Wir Uns also gäntzlich zu euch. Geben zu Düsseldorff am 26 Martii Anno 1558. An alle Amptleuth und Befelchhaber beyder Fürstenthumben Gülich und Berg Noch Gülich= und Bergische 123 Noch ein ander Befelch / die Anstellung der Schefffen an den Hoffs und Laetgedingen betreffend. Wilhelm Hertzog / rc. Jebe getrewen / Wiewohl Wir hiebevor unter dato den 26. Monaths Martii, des verflossenen 58. Jahrs / euch und andern Vnsern Amptleuhten und Befehlhaberen un S ser Fürstenthumben Gülich und Berg / unter andern schreiben und befehlen lassen / daran zu seyn / damit an den Hoffs gerichtern und Lactbencken eines jeden Ampts hinfort die gemeine Hoffsmänner einer Anzahl redlicher und geschickter Persohnen so der Hoffsrechten und Gerichter erfahren / den Hoffsherrn praesentirten und anzeigten / auch darinnen allein die Tüglichkeit der Persohnen anzusehen / auß welchen der Hoffsherr nach vorgehenden Erkündigung / die geschicksten/ und zu solchem Ampt am tügligsten und bräuchlichsten / so viel deren an jedem Hoffsgeding / darnach dasselbig groß und klein / vonnöhten eracht/ zu Geschwornen auffzu nehmen und zu verordnen / welche dan folgends / und nicht der Unstand / in den streitigen vorfallenden Sachen Vrtheil und Rech sitzendt außsprechen / so werden wir doch glaublich bericht / daß noch zu Zeit nicht allein vermög solches Befehls keine gebührlich Anzahl der Richter oder Scheffen an etlichen Hoffsgerichtern und Laetbencken angestelt / sonder auch sonst unser publiciter Gerichts Ordnung / so viel den Process belangt / wie sich gebührt / nit gelebt und nachgesetzt werden. Vnd thun euch demnach viel ermeltes U sers Befehls hiemit erinnern. Vnd ist Unser ernste Meynung / di ihr von Unsert und Amptswegen unnachlässig verschaffet / daß an jedem Hoffs- oder Laetgeding in Unserm Ampt ewers Befelchs da solch noch nicht beschehen / sieben Scheffen / oder sonst nach Gelegenheit daß sie groß oder klein sein (wie vor gerührt) præsentirt und angesetzt/ auch folgends durch dieselbige vierzehen Tagen zu vierhen Tagen in denen vor ihnen schwebenden Rechtssachen vermög obgedachter Unser außgangener Gerichts-Ordnung ordentlich und wie sich gebührt / procedirt, gehandelt und erkent / auch sonst unsern derwegen hiebevor außangenen Befelchen und Ordnung allenthalben parirt und nach gesetzt werde. Da sich nun jemand dar innen widersetzen würde / solches hättet ihr Uns sampt allen Umständen zuvermelden, weitern Befelchs zu gewarten. Versehen Wir Vns also / Geben zu Cleve am 20 Januarii, Anno, &c. An alle Amptleuth und Befelchhaber beyder Fürstenthumben Gülich und Berg. 124 Rechts=Ordnung. ### d ✋ ✓ ꞇeꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇꞇ� d ################################ Interer Berichts Persohnen haltung und Gefälle / und erstlich Richter und Scheffen. Jeweil unbillig / darzu beschwerlich wäre / daß einer am Gericht vergeblich sitzen / und umb eines anderen Will seine eigene Sachen zurück stellen / auch zu Zeiten versaumen / und dargegen keine Ergetzung haben solte / damit dan bemelte Gerichts-Persohnen ihren Empteren desto baß außwarten mögen / So haben Wir Hertzog / rc. Obgenant / mit Rath und Vorwissen Verordneten Unser Landtschafften geordnet / daß nun hinfürter Richter und Scheffen auff der Partheyen Kösten in den Tavernen / Wirths= oder andern Häuseren nicht zehren/ sondern sich deß gäntzlich enthalten/ und mit nachfolgender Besoldung benügen lassen sollen. Nemblich / Richter und Scheffen sollen auff einem jeden Gerichtstag von einer Sachen darin alßdan procedirt und gehandelt / unerwogen ob der Partheyen / sie seyen Kläger / oder Beklagter / so darzu gehörig / viel oder wenig seyn / zwölff Cölnisch albus haben / welch Geld beyde Partheyen zugleich / nemblich jeder Theil halb bezahlen / davon der Richter zween albus / und die Scheffen die übrige zehen haben sollen. So Bey- oder Endurtheil gegeben und außgesprochen / die vor Gericht verurkundt, davon sollen den Scheffen drey Rader albus zukommen / welche die Partheyen samenderhand zuerlegen. Item vor des Herrn Recht oder Wette / da man umb Erb und Erbschafft dinget / sollen fünff Marck lauffendes Gelts auff Gnad / wann man aber umb Gereidt Gut dinget/ dessen sey viel oder wenig / drey albus und neun Heller current, entricht werden / der Partheyen / als Kläger und Beklagter / seyen viel oder wenig zu der Sachen gehörig gewesen / wie hieoben in der Richter und Schef fen Belohnung auch gesetzt. Für das Entsetzt eines Kommers und Rechtserbietung / sollen dem Richter zween albus zukommen. Für Urkundt so ausserhalb Rechtens geschicht / sollen die Scheffen Q 3 Gülich= und Bergische 125 Scheffen einen albus schlechtes Gelds haben / aber von denen Vrkunden / so im Gericht geschehen und vorbracht / sie seyen mündlich oder schrifftlich / soll von den Partheyen nichts gegeben werden. So ein Urtheil außgesprochen / darvon an das gebührende Oberhaupt appellirt, sollen Richter und Scheffen die Gerichts Acta und Handlungen / wie dieselbige ergangen / getreulich abschrei ben lassen / auch versiegeln / und folgendts ohne Verzug durch den Gerichtsbotten an das Oberhaupt überschicken / davon dem Richter ein Ort eines Goldgülden / jedem Scheffen / so dabey seyn wird / sechs albus current, und dem Botten drey albus gegeben werden sollen. Dieweil auch etliche Hauptgerichter von einer jeden solchen Appellation biß anher einen Goldgülden / oder dergleichen ungeferlich und der Stadtknecht zween albus gehabt / soll man solch Geld dem Botten neben den Gerichts Acten zustellen / dasselbig dem Hauptgericht zu überliefferen / und der Appellant obgerührte Sum ma / wie auch des Gerichtschreibers und Botten Belohnung / als hernach folgt / allein / ohne Zuthun des Appellanten erlegen. Vnd soll diese Maß und Ordnung in den Consultationen gleichfals halten / doch solche Unkosten durch Kläger und Beklagten / nemlich einen jeden zum halben Theil/ biß zu Außtracht der Sachen entricht werden. Von den Siegeln / so den Verschreibungen / sie betreffen Löß oder Erbrenthen / angehangen / sollen dem Richter (welcher in allwege vor und mit zu siegeln) sechs albus/ und den Scheffen neun albus lauffendes Gelds zugestelt werden. Wann aber sonst in Sachen ausserhalb des gerichtlichen Process Kundtschafft der Warheit von dem Gericht gefordert / soll man Richter und Scheffen zu Verehrung sechs albus / nemblich dem Richter zween und den Scheffen vier geben. Wann einer dem andern vor Gericht und Scheffen ein Erbschafft auffträgt / darvon sollen dem Richter sechs albus lauffendes Gelds/ und den sämptlichen Scheffen auch so viel von dem Geldt ner zukommen / der Verkäuffer oder Auffträger seynd viel oder wenig Da Kundtschafften zu ewiger Gedächtnuß vor der Kriez Befestigung geführt / und dieselbige Sage durch den Gerichtschreiber außgeschrieben, auch durch Richter (der allzeit mit bey solchem Zeugen=Verhör seyn soll) und Scheffen versiegelt / so soll durch den jenigen / der die Kundtschafft führt / vor die Besieglung / Richter und Scheffen (welche beyde ihre sonderliche Siegel auff das verschloss und zugebunden Rottel der Zeugensage auffzutrücken) ein Ort eines Geld 126 Rechts=Ordnung. Goldgülden gegeben werden, und dem Richter davon der fünffte Theil zukommen. Wann aber solche Vorstellung und Führung der Zeugen ausserhalb deren Gerichtstagen geschicht / sollen die zween Scheffen die bey dem Zeugenverhör seyn / wie auch der Richter / von wegen ihrer Zehrung / Mühe und Arbeit ein jeder des Tage sechs Rader albus haben. Da auch die Zeugen so vorgestelt / dermassen mit Alter / oder Leibsschwachheit beladen / oder sonsten verhindert / daß sie in eygener Persohn vor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / sondern etliche auß den Scheffen die Kundtschafft zu empfangen / zu solchen Zeugen abgefertigt / soll einem jeden Scheffen der zu Pferd reutten würde / alle Tag ein halber Goltgülden / und dem der zu Fuß gehet / ein Ort eines Goldgülden für ihre Mühe und Zehrung / und dan einem jeden Zeugen binnen Ampts vier / und ausserhalb Ampts sechs Rader albus / von dem der die Zeugen führt / gegeben werden. Da ein Beleidt oder Besichtigung von wegen Erb und Erbschafften durch die Scheffen geschicht/ sollen einem jeden Scheffen (der neben dem Richter zween / oder zum höchsten drey seyn sollen) seiner Zehrung und gehabter Mühe halben zehen albus lauffendes Gelds / von dem der solche Besichtigung und Beleidt hat thun lassen gegeben / und dieselbige Gebrechen / wan sie nicht in der Güte auff der Mahlstadt hingelegt / daselbst nicht Rechtlich / sonder allein in dem Gericht der Gebühr / darnach sie befunden / erörtert und entscheiden werden. Wan fahrende Haab und Güter so umbgeschlagen/ durch das Gericht geschätzt und taxirt, so sollen von wegen solcher Taxirung dem Gericht zwolff albus lauffendes Gelds von dem zukommengegen welchen die Taxirung vorgenommen. Da auch die Schätzung und Taxirung von wegen der Erb und Erbschafften geschicht / soll man einem jeden auß den Scheffen / so daran oder über seyn, seiner Zehrung und gehabter Mühe halber, zehen albus / inmassen obgedacht entrichten. Wan aber die Scheffen solche Erb und Erbschafften ungebührlich und wider die Billigkeit schätzen und anschlagen würden/ sollen die Güter ihnen als den Schätzern selbst dafür verbleiben. Die Herrn und ungebotten Geding sollen alle Jahr / wie von Alters herkommen / gehalten / und da dieselbige ein Zeitlang in den Aemptern verbleiben / durch Unsere Amptleuthe und Befelchhaber wiederumb zuhalten den Gerichtern auffgelegt werden. Gerichts Gülich= und Bergische 127 Gerichtsschreiber. Je Gerichtsschreiber sollen von einer jeden Ansprach zu jedem dincklichen Tage zween albus haben. Dergleichen von der Antwort auch so viel. Von Außschreibung der Acten und Gerichtshandlung / von jedem Blat / da die Zeilen und Wörter nicht gefährlicher Weiß zu weit von einander geschrieben / zween albus. Wann Kundtschafft zuverhören / von jedem Blat auch so viel Wann Zeugen so vorgestelt / dermassen mit Alter oder Leibs schwachheit beladen / oder sonst verhindert / daß sie in eigner Person vor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / soll der Ge richtsschreiber über seine gebührende Belohnung deß Abschreibens / von wegen seiner Zehrung / alle Tag ein Ort eines Goldgülden haben. Von Einschreibung einer Erbung oder Enterbung / sechs albus. Vorsprecher. NAchdem vor gut angesehen/ an den Hauptgerichtern deß P Fürstenthumbs Gülich / nemblich Gülich / Duyren und Sittart / dergleichen an den Hauptgerichtern des Fürstenthumbs Berg / Portz und Creutzberg / vier aber sonst an den Untergerichtern zween geschickte geschworne Vorsprecher zu haben/ und ohne dieselbige sonst keine andere In= oder Außländige zu gestatten / den Partheyen in dem Gericht da Wort zu thun / so ist verordnet / daß die Vorsprecher an ds Hauptgerichtern von einer jeden Parthey der sie dienen / auff einen jeden Gerichtstag vier Rader albus haben sollen. Den anderen Vorsprecher aber / so an den Untergerichtet gebraucht / sollen zween Rader albus von jeder Partheyen zu Lohgegeben werden. Vnd sollen die Vorsprecher vor solche Belohnung den P theyen den gantzen Tag dienen. Gerichts-Botten. WOn Anstellung an das Gericht / Jtem einen Kommer binnen dem Ampt zuverkündigen / sollen ihnen zweck ⸸ albus lauffendes Gelts bezahlt werden. Dergleichen ein Gebott oder Verbott / umbschlag Außruff in der Kirchen von wegen der Erbkäuff zu thun / auch Pfand 128 Rechts=Ordnung. Pfände zu geben / welches alles sie die Botten hinfürter allein thun fellen / auch so viel. Da sie aber solches ausserhalb des Ampts thun / sollen sie darneben von jeder Meil drey albus haben. Wann sie Gerichts Acten und Handlungen an das Oberhäupt tragen / sollen sie von jeder Meillen gleichfals drey albus lauffendes Gelds haben / sie tragen eine oder mehr Acten. Wann sie aber an dem Häuptgericht warten und stilliegen müssen/ sollen ihnen von einem gantzen Tag stilliegens sechs albus zukommen. Demnach ist Unser ernste Meinung und Befelch / daß alle und jede Unsere Richter / Scheffen / Gerichtsschreiber / Vorsprecher und Gerichtsbotten / beyder Unser Fürstenthumben Gülich und Berg. an obbestimpter ihnen zugeordneter Belohnung sich sättigen und benügen lassen und darüber keine Parthey mit Zehrung oder anders beladen, sondern sich aller übermässigen Unkösten endtlich enthalten / auch die arme Partheyen mit der Belohnung verschonen. und sich deßfals / wie hie oben in Unser Ordnung unter dem Titul / wie man den Armen richten und dienen soll/ davon vermeldet/ halten / bey Vermeidung der Peen und Straff/ so Wir nach Gestalt der Sachen und Persohnen gegen die Ubertretter vorzunehmen gemeint. S Geboedegeschätzt 0 d I d echtsFolgen etliche obgesetzter A Ordnung halber hievor außgangene Edicten und Befelchen. On GOTtes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. thun allen Unsern Amptleuthen / Vögten / Richtern / Schultheisen / Scheffen / Ge⛪ schwornen / Bürgemeistern / Haupt- und Vntergerichtern / auch allen und jeden Unsern geistlichen und weltlichen Vnterthanen, Angehörigen und Verwandten Unserer Fürstenthumben und Laude Gülich / Berg und Ravenßberg / wes Stands oder Wesens die seynd und sonst männiglichen zu wissen. Wiewohl Wir in dem vergangenen Jahr sechs und viertzig bey der Röm. Käys. Majest. Vnferin allergnädigsten Herrn ein Privilegium erlangt / daß von keinem Bey Gülich= und Bergische 129 Bey=oder Endturtheil / Erkantnuß oder Decret, so durch Uns oder Unsere Räthe außgesprochen und eröffnet / da die Hauptsach nicht über vierhundert Gülden Reinisch werth / appellirt, sondern dieselbige Urtheil / Erkantnussen und Decret gantz kräfftig und mächtig seyn / stett bleiben und vollenstreckt werden sollen / rc. Ferner Juhaltdesselbigen Privilegii, welches Wir in dem verlauffenen Jahr acht und viertzig erstlich / und folgents im Septembri des verschienenen Jahrs sechtzig nochmahls am Käyserlichen Cammergericht bliciren, auch in dem Jahr fünff und fünfftzig durch einen gemeinen Kirchenruff verkündigen / und darneben vermelden lassen / wie es nicht allein von gereidten Gütern / sondern mit von Erbschafft / da dieselbig die vierhundert Gülden Rheinisch nicht werth / zu ver stehen / welchen Kirchenruff Wir am vierten Tag Januarii jetzt lauffenden Jahrs 61 abermahls zu verneuren befohlen / mit aus hängter Straff der Uberfahrer / auch Erklärung / da der Tax tion oder Werdierung der Haupsachen halber einiger Zweiffel vor fallen würde / daß durch Unsere Hauptgerichter jedes Orts die selbige billicher und rechtmässiger Weiß beschehen / und bey solcher Taxation endlich verbleiben soll / rc. Dieweil Wir dan bericht / daß solches alles unangesehen nicht desto weniger etliche obgesetzten Unserm Privilegio ungemeß / allein zu Auffzug und Verlängerung deren Sachen an das Käyserliche Cammergericht appelliren, da selbst auff unerfindtliche Narraten, Ladungen / Inhibitionen und dergleichen Process außbringen / auch der gewinnende Theil/ so bey Unoder Unsern Räthen ihre Sachen mit Vrtheil und Recht erhalten vielleicht auß Vnwissenheit oder Mangel der Procuratoren und A vocaten sich auff ihres Gegentheils erhaltenen Process, am Kayserlichen Cammergericht einlassen / den rechtlichen Krieg befestigen und sich also Vnsers Privilegii nicht behelffen / dardurch dann di Sachen lange Zeit auffgehalten und verzogen / und die gewinnend Partheyen zu gebührlicher Execution und Vollenziehung ihrer er haltenen Urtheilen und Gerechtigkeiten nicht kommen mögen / so ist demnach (alles zu noch fernerer Vnsers Käyserlichen erlangten Privilegii Handhabung und Verthätigung) Unser Meynung und Befelch / daß Vnsere niedergesetzte und verordnete Urtheilsprecker so fern von einigen ihren Urtheilen/ da die Hauptsach über die Summa der vierhundert Gülden Reinisch sich nicht erträgt / richtlich appellirt werden wolte / die appellirende Partheyen viel meltes Vnsers Privilegii erinnern / abschlägige Apostolos mitt ken / und solches den Actis einverleiben lassen. Im Fall aber die verlästig 130 Rechts=Ordnung. lüstige Partheyen von ihrer vermeinter Appellation nicht abstehen wolten / und die Appellation nicht gerichtlich / sondern vor Notario und Zeugen geschehen würde / soll die Gelegenheit / daß die Hauptsach unter der Tax Unsers Privilegii sich erstrecke / in dem Instrumente appellationis, wie auch zu Anfang der Acten, so gehn Speyr überschickt / vermeldet werden. Alles auff ein Peen von zweyhundert Goldgülden / welche der Notarius, so dargegen handlen würde / dergleichen der Appellant, halb in Unsere Cammer / und zum anderen halben Theil den Partheyen unnachlässig geben soll. Wir wollen auch Unsern einfältigen Vnterthanen / so sich zu mehrmahlen wie vorgemelt / an obgedachtem Käyserlichen Cammergericht unwissentlich einlassen / zu Gnaden und Gutem / Unsern Procuratoren daselbst befehlen / sich von Unsertwegen pro interesse gerichtlich. entweder schrifftlich oder mündlich einzulassen/ damit also die Sachen / davon die Hauptsumma über die vierhundert Gülden Reinisch nicht werth / alsbald vor beschehener Kriegs Befestigung / zu gebührlicher Execution remittirt und gewiesen werden mögen. Wann auch befunden / daß der Appellant seine Appellation muthwillig und freventlicher Weiß vorgenommen / oder gegen den Inhalt obgerührter Unser Reformation, Satzung und Constitutionen appellirt, soll er unverhindert seiner vermeinter Einrede und Appellation nicht allein in erlittene Kosten und Schaden verdampt / sondern darzu nach Gelegenheit der Sachen und Persohnen / durch Uns unnachlässig gestrafft werden. Nachdem auch zu vielmahlen umb gar geringe Sachen appellirt wird / also daß die Kosten sich offt höher und mehr / als die Hauptsach / ertragen / So ist gleichfals geordnet / daß hinfürter von den Sachen / die nicht fünff und zwantzig Goldgülden werth seynd / an Uns nicht soll mögen appellirt werden. Im Fall aber jemand darüber zu appelliren gemeint / der oder dieselbige sollen von Vnsern Amptleuthen oder Befelchhabern schrifftlichen Schein bringen / daß durch Partheyligkeit des Gerichts / oder sonst auß andern erheblichen Vrsachen / ihnen appellirens vonnöthen / und die Appellation billich zuzulassen sey. Darnach wisse sich ein jeder zu richten. Vrkundt Vnsers hierauff gedruckten Seeret Siegels. Geben zu Düsseldorff am fünfften Tag des Monaths Julii, Anno tausend fünff hundert ein und sechtzig Befelch allerhand Vnordnung und Vnrichtigkeit betreffend. Wilhelm Hertzog / rc. Liebe R 2 Gülich= und Bergische 131 Jebe Getreuen / Nachdem Wir in den gerichtlichal Processen und Acten, so an Uns auß Unsern Fürstenthumben Gülich und Berg durch appellation erwachsen / allerhandt Unordnung und Unrichtigkeit nicht allein wider die gemeine beschriebene Rechten / sondern auch Unsere außgangene Gerichtsordnung befunden / also daß etlichmahl nicht von der Citation und Klag-libell, wie sich gebührt / sondern vielmehr mit Niederlegung Brieff und Siegel / und dem Beweiß angefangen / die Acta nicht complirt, und das jenig / so am meisten nöthig / außgelassen / an statt aber desselbigen unnötige überflüssige allegationes und diß tationes einbracht / neben dem daß zu offt und vielmahlen nicht mit gnugsamen / verständlichen Teutschen Worten / was die Noth turfft erfordert / specificirt oder angezeigt wird / also daß darauf des Klägers Action und Forderung / oder aber des Beklagten defension und Antwort nicht wohl abzunehmen. So ist demnach Unsere Meynung und Befelch / daß ihr sampt und sonder mit Flei daran seyet / damit nicht allein an Unserem Hauptgericht Gülich sondern auch den Untergerichtern / so daselbst hin gehören / alle Unordnung und Unformlichkeit / so viel möglich verhüt bleibe / die A sprach und Antwort / Ein= und Gegenrede / Schein und Beweiß sampt allen andern was schrifftlich oder mündlich vorbracht / bey die Acta formlich und ohne einigen überfluß oder Mangel registrit und angezeigt werde/ und so ihr von gerührten Untergerichter einige Acta nicht dermassen / sondern anders gestelt befunden / diese be remittirt, und darin nicht ehe / sie seynd dan ordentlich und form lich gestelt / urtheilet und erkennet / damit folgents Wir oder UnRäthe die Art und Natur einer jeden Action und Forderung de besser einnehmen / und Uns darüber resolviren mögen. Dieweil auch zu Zeiten durch die Procuratoren und Mombaren vielerley und nöhtige und unordentliche schrifftliche und mündliche Vorträge beschehen / welche nicht zu Justificirung / sondern vielleicht zu Auffhaltung und Weitläufftigkeit der Sachen dienen / so hättet ihr / ches hinfürter nicht zugestatten / sondern gerührte Procuratoren zu erinnern / daß sie ihrer Partheyen Nothturfft formlich und untet schiedlich / als sich gebührt / stellen und vorbringen / wie du Unser Gerichrschreiber gleichfals in extension der Acten alle Blätter quotiren, Klag und Antwort / Exception, Defension, Replic: Duplic, conclusion und sonst alle substantial terminen und producten fleissig zu rubriciren, auch andere so an Unsern Untergerichteri schreibern. Rechts=Ordnung. 132 schreiben / desselbigen zu berichten / und daß sie diesem Unserm Befelch neben Unser außgangener Gerichschreibers Ordnung würcklich geleben / zu vermahnen. Versehen Wir Uns also. Geben zu Benßburg am 18. Septembris. Anno &c. 62. An Schultheisen / Scheffen und Gerichtschreiber der Hauptgerichter beyder Fürstenthumben Gülich und Berg. An alle Amptleuth und Befelchhaber des Fürstenthumbs Gülich. Achdem auff jüngst gehaltenem Landtag durch Vnsere ☛ Ritterschafft Unsers Fürstenthumbs Gülich geklagt / daß Vnser außgangener Rechts-Ordnung allenthalben wie sich gebührt / nicht nachkommen / sondern die Richter / Procuratoren und Gerichtsdiener verzüglich und ohnschleunig ohn sonderlich Einsehens der Befehlhaber handlen sollen/ zu grossem verderblichen Schaden der Partheyen arm und reich / Daß auch unangesehen ein sichere Tax der Gerichts Verfälle verordnet, gleichwohl allerhand Vnrichtigkeit deßfals mit gespührt / und die Partheyen deren zuwider übernommen / So ist Vnser Meynung und Befelch / daß ihr bey allen und jeden Gerichtern in Unserm Ampt ewers Befelchs mit ernstem Fleiß daran seyet, damit solches abgestelt/ hinfürter gebessert/ und einem jeden fürderlich, schleunig und unpartheyisch Recht wiederfahren möge / auch niemand über die verordnete Tax der Gerichts Verfälle beschwert werde. Datum Düsseldorff am 27. May / Anno &c. 64. Befelch an alle Vögt / Schultheissen, Richter und Landtdinger beyder Fürstenthumben Gülich und Berg / rc. FRbar guter Freund / Nachdem Wir in Verlesung der Acten, so in Appellation und andern Sachen / auß dem Ampt ewers Befelchs hieher in Unsers Gn. F. und Herin Hertzogen / rc. Cantzley überschickt/ vor und nach allerhand Unrichtig= und Unformligkeit befunden / also daß in statt der Articulen und Satzstücken etliche unnütze Vermeß / Interrogatoria, und dergleichen mehr unerhebliche / auch zu der Sachen gantz undienliche allegata, Cavilationes und Exceptiones inserirt und eingezogen / daher dan nicht allein die streitige und rechthängige Partheyen in grosse vergebliche Unkosten geführt und umbgetrieben, sondern R 3 Gülich= und Bergische 133 sondern wir uns auch offtmahl darauß nicht expediren könen / wel ches zu mehrermtheil die ungeschickliche und unerfahrne Procurator ren und Vorsprecher durch ihre unnütz- und undienlich Vertragen verursachen / So ist derhalb in statt hochermeltes Unsers Gn. F und Herrn Unser Meynung und Befelch/ daß ihr allen möglichen Fleiß vorwendet / damit die untügende und unbequeme Vorsprecher (so deren etliche in euerem anbefohlenem Ampt noch vorhan den) abgestelt / und andere verständige und deß gerichtlichen Proceserfahrene Procuratoris gebraucht werden / welche die Sachen und der Partheyen Nothturfft ordentlich / treulich und fleissig / ohne vergebliche terminen, gefährliche Umbleitung und unrechtmessis Außflucht vortragen / oder in die Federn stellen / auch das undienlich / unerheblich und unformlich Geschwetz außlassen / wie ih dann vor euere Persohn als Director negotii sampt den Scheffen und Gerichtschreiber fleissig auffzumercken und zu verhüten / daß solche ungereimbte weitläufftige und unschließliche Exceptionen, Replic, Duplic, und andere unnothtürfftige / zusamengeraffte. auch zu Zeiten widerwärtige Alligationes und Producta, darauß zu vielmahlen allerley Mißverstand und Nulliteten erwachsen / nicht zugelassen / sondern vielmehr cassirt und verworffen werden. Alauch biß anhero bey vielen Gerichtern etliche unverständige und dunckele Wörter gebraucht / und der gerichtlicher Process ohn vor gehende ordentliche Verheischung / Klag und Antwort / rc. durch die Probation und Beweisung mit Einbringung Brieff und Sie gel / Contracten, Handschrifften / Kirchenruffung / Besichtigung und anders wider Form der Rechten angefangen. So hättet ihr gleichfals daran zu seyn / damit solches (da der Gebrauch also bey euch wäre) abgeschafft / klare außtrückliche / und männiglichem kündige Wörter gesetzt / und sonst weiters in den Sachen Vermög gemeiner beschriebener Rechten und Ihrer F. G. außgangener Gerichtsordnung gehandelt / procedirt und fortgefahren werde. Was ferner die gerichtliche Belohnung und Verfälle belangt wollen wir in keinen Zweiffel setzen / ihr sampt den andern Gerichtpersohnen werdet euch darinnen bestimpter Ordnung gemeeß verhalten / und die Partheyen darüber nicht beschweren. Damit nun gerührte Gerichtspersohnen dieses alles Wissens haben / und sich darnach im besten richten mögen / so hättet ihr ihnen dasselbig zum fürderlichsten mit Ernst vorzuhalten / und daß dem also nachsetzen / einzubinden / dan sie zu bedencken / da solches diesem unangesehen / in Vergeß gestelt / und in den Wind geschlagen werden Rechts=Ordnung. 134 werden solte / daß darab Ihre F. G. kein gnädiges Gefallen tragen können. Welches Wir euch also nicht verhalten wolten. Geschrieben zu Düsseldorff am 14. Julii / Anno &c. 66. Hochernantes unsers gnädigsten Fürsten und Herrn / Hertzogen / ꝛc. Räthe. Edict das Privilegium der Appellation, da die Hauptsach über sechshundert Goldgülden nicht werth/ auch in Judiciis possessoriis belangend. On Gottes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. thun allen # Vnsern Amptleuthen / Vögten / Richtern / Schultheisen / Scheffen / Geschwornen / Bürgermeistern / Haupt= und Untergerichtern / auch allen und jeden Unsern geistlichen und weitlichen Unterthanen / Angehörige und Verwandten Unserer Fürstenthumben und Lande / Gülich / Berg und Ravenßberg. wes Stands oder Wesens die seynd / und sonst männiglichen zu wissen / als Wir in dem vergangenen Jahr 46. von weiland Käyser Carlen dem Fünfften hochlöblichster Gedächtnuß ein Privilegium erlangt / daß von keinem Bey= oder Endurtheil / Erkantnuß oder Decret, so durch Uns oder Unsere Räthe außgesprochen und eröffnet / da die Hauptsach nicht über vier hundert Gülden Reinisch werth / appellirt, sondern dieselbige Urtheil / Erkantnussen und decret gantz kräfftig und mächtig seynd / stett bleiben und vollenstreckt werden sollen / rc. Ferner Inhalts desselben Privilegii, welches Wir auch der Zeit publiciren lassen / daß die jetzige Käyserl. Majestät Vnser allergnädigster Herr auff jüngst gehaltenem Reichstag zu Augspurg am neun und zwantzigsten May / Anno tausend fünffhundert sechs und sechtzig mit wohlbedachtem Muth / gutem zeitigen Rath / und rechter Wissen / auff Vnsere unterthänige Bitt / dieweil nach Gelegenheit jetziger Zeit und Läuff/ da der gemein Man zu der haderey und zanck geneigter wäre / Wir mit obangezogener Freyheit nicht gnugsamlich versehen/ zu Abschneitung der muthwilligen freventlichen appellationen, die vorige weilandt Käyser Carls Freyheit in allen ihren Puncten / Clausulen, Articulen / Jnhaltungen / Meynungen und Begreiffen nit allein erneuert / confirmirt und bestättigt / sondern auch nachfolgender masser erhöhet / und sonst von wegen der Urtheilen so in Judiciis possessoriis außgesprochen / die fernere besondere Gülich= und Bergische 135 sondere Gnad / Vorsehung und Freyheit gethan und gegeben / daß hinführo ein ewig Zeit von keinem Unserm, Unser Erben und Nach kommen / Landsassen / Vnterthanen / Verwandten und allen an dern hohen und niederen Stands / In= und Außländern / niemand hierin außgenommen / von keinen bey= oder endlichen Vrtheilen Erkantnussen oder decreten, so durch Uns / Unsere Räthe oder Hoffgericht außgesprochen oder eröffnet werden / in Sachen da die anfängliche Klag und Hauptsach nicht über sechshundert Gülden Reinisch in Gold Hauptsumma / sondern sechshundert Gülden und darunter werth wäre / dergleichen von den Endurtheilen / so durch Uns / Unsere Räthe oder Hoffgericht / in Sachen da allein in possessorio erkendt / und der verlustiger Parthey das petitorium vorbehalten wird / ob gleich die Sach mehr oder weniger dan sechs hundert Gülden in Gold belangte / wieder an Ihre Käyserlich Majestät / derselben nachkommen am Reich / oder Ihrer Käyserlichen und Königlichen Majest. Cammergericht gar nicht appellirt, supplicirt noch reducirt, sondern dieselbige Urtheilen / Erkantnus und Decret gantz kräfftig und mächtig seyn / stett bleiben / vollenstreckt und vollenzogen / auch durch Uns / Unsere Erben und Nach kommen / derselben Räthe oder Hoffgericht darin vollenfahren und procedirt werden soll / wie sich gebührt. Vnd ob darüber von einen oder mehr von einiger Urtheil die nicht über sechshundert Gülden in Gold / wie gemelt / betreffe / dergleichen von den Urtheilen possessoriis, ob gleich die Sach mehr oder weniger dann jetztbestimpte Summa berührte / welcher Gestalt / oder von wem das ge schehe / appellirt, supplicirt oder reducirt, oder derselben Appellaties reduction oder supplication, ein oder mehr von Ihrer Käyserlicher Majestät oder derselben Nachkommen am Reich / Römisch Käyser und König / dero Käyserlich oder Königlich Cammerg richt / auß Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde. solches alles solte der obgemelten / und dieser Ihrer Majesta sondern Begnadung und Freyheit ohne Nachtheil und gantz in abbrüchig / auch dieselbige Appellation, reduction, und was darauf gehandelt und vorgenommen würde / gantz krafftloß / nichtig von unwerden seyn. Welches Ihre Majestät auch alle und jedes von Käyserlicher Macht Vollenkommenheit / jetzt alsdann / und dann als jetzt auffgehebt / vernichtet / cassirt, und für unkräfftig und untüglich erkent und erklärt haben. Vnd Wir Unsere Erkal und Nachkommen / auch Unsere und derselben Räthe oder Hoffrichter solten unangesehen des alles obbegriffener Freyheit und Begnaduy 136 Rechts=Ordnung. gnadung gebrauchen / und solche Urtheil/ Erkantnussen und Decret zu vollnziehen / und ferner wie sich Rechtlicher Ordnung und Lands Gebräuchen nach gebührt zu handlen / von aller männiglich Unverhindert Macht und Gewalt haben. An welchen obbegriffe nen Käyserlichen Begnadung und Freyheiten niemand / was Würden / Stands oder Wesens der seye / Uns / auch alle Unsere Erben und Nachkommen nicht hindern noch irren / auch wider solches alles nicht anfechten / belästigen / betrüben noch beschweren / sondern uns dero berühlich und ohn Irrung gebrauchen / geniessen / und gäntzlich darbey bleiben lassen/ und herwider nicht thun/ noch jemand andern zu thun gestatten solte/ in keine Weiß noch Wege/ als lieb einem jeden seye Ihrer Majestät und des Reichs schwere Vngnad und Straff/ darzu ein Peen/ nemblich hundert Marck löttiges Golds/ zu vermeiden/ die ein jeder/ so offt er freventlich herwider thäte / Ihrer Majestät halb in dero und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil Uns-Unsern Erben und Nachkommen unnachlässig zu bezahlen verfallen seyn solte / alles fernern Inhalts obangerechtes Käyserlichen Privilegii, welches Wir auch folgents dem Käyserlichen Cammergericht zu Speyer insinuiren lassen / und desselben Gerichtlich Decret am acht und zwantzigsten Tag Aprilis des nechst verschienenen sieben und sechtzigsten Jahrs darüber erhalten. Damit nun niemand durch Unwissenheit sich hierinnen vergreiffen/ und in die benante Straff fallen möge/ haben Wir allen und jeden obgemelt / des Wissens zu haben / und darnach zu richten / solches nicht wollen verhalten. Urkund Unsers hierauff getrucktem Secret Siegels. Geben zu Düsseldorff in den Jahren Unsers HErrn tausend fünff hundert acht= und sechtzig/ am letzten Tag des Monaths Januarii. Befelch von wegen allerhand Vnordnung / Nullitäten und Unrichtigkeiten / so in den Actis befunden. Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc. Jebe Getreuen / Wiewohl Wir hiebevor ein durch die Römische Käyserliche Majestät Unsern Allergnädigsten Herrn approbirte und bestättigte Gerichts=Ordnung publiciren und außgehen / auch Unsern Unter- und Hauptgerichtern Unserer Fürstenthumben Gülich und Berg / derselben alſo Gülich= und Bergische 137 also in allen Puncten würcklich zugeleben und nachzusetzen / beschlen lassen / so befinden Wir doch täglichs bey den Acten, so in appellations Sachen und sonst von etlichen ernanten Gerichter in Unsere Cantzley überliebert und einbracht / allerhand Unordnung nullite ten und Unrichtigkeiten / insonderheit aber / daß nicht allein die jeni gen / so die Klag instituiren, sondern auch dieselbige verfechten und verthätigen / offtmahlen ihre Persohnen der Gebühr nicht qualifici ren, und daß viel überflüssige / ungereimte/ und zu den Sachen gantz undiculich producta von den Partheyen oder Procuratoren überg ben / also daß dardurch zu vielmalen nichtiglich und wider form der Rechten gehandelt / die streitige Partheyen in grosse vergeblicke Kosten geführt / und die Sachen mehr verwirrt / dann richtig gemacht werden. Damit nun solchem allem vorkommen/ die Nichtig= und Uberflüssigkeiten so viel müglich abgeschafft / und sonst die Procel formlicher / ordentlicher und rechtmässiger Weiß angefangen und vollendet. Als ist Unser gnädigst Gesinnen und Meynung / daß ih hinfürter vor euch keine Processen dan durch die Principalen selbst. oder wan ehehaffte verhinderungen vorhanden / durch ihren gesetz ten und verordneten Procuratoren und Mombar (deren Constitutiound Vollmacht auch bey die Acta in gebührlicher Form zu registriren) einführen und vollenden lasset / Zu dem da in hangender Rechtigung der Principalen einer oder mehr mit Todt abgehen würden daß ihr alßdan deß oder der abgestorbenen Verwandten und Erbg nahmen / welche die Sach zuvollnführen gemeynt/ so fern sie sie selbst nicht angeben / zu reassumierung deß gerichtlichen Krieg citiret und ladet / daß ihr auch kein Libell, Responsion, Exceptieoder ander productum, so nicht durch den Advocaten oder Procura toren mit eigenen Handen unterschrieben / annehmet / damit W. also / welche solche Unrichtigkeit verursachen / erfahren / und weit Einsehens beschehen lassen können. Wie ihr dan gleichfals keiActa, so nicht vermög Unsers vorigen derwegen außgangenen felchs rubricirt, in unsere Cantzley zu überschicken / und in zulässigen Appellations Sachen die Appellanten, was von wegen Intimation und Einführung der Appellation, auch Einbringung der vorig Gerichts Acten, laut gerührter Unser publicirter Reformation die Nothturfft erfordert / zu erinneren. Versehen Wir Uns als Geben zu Cleve / am 20 May / Anno 70. An alle Vögte / Richter / Schultheissen / Scheffer fen und Gerichtschreiber beyder Fürstenthume ben Gülich und Berg. Eda Rechts=Ordnung. 138 Edict antreffend die Appellationes von den Hauptgerichtern da die Hauptsach fünff und zwantzig Goldgülden nicht werth / und die sonst frevelhafftig vorgenommen. WOn GOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun allen Unsern Vögten / Schultheissen / Richtern / Dingern / Gogreven / Gerichtschreiberen und andern Gerichtspersohnen beyder Unser Fürstenthumben Gülich und Berg / deßgleichen Vnser Graffschafft Ravenßberg / auch allen und jeden / so darinnen rechthängig/ hiemit zu wissen. Als Wir hiebevor von den Vrtheilen / so an Vnsern Hauptgerichtern außgesprochen / da die Hauptsach nicht fünff und zwantzig Goldgülden werth / an Vns zu Appelliren, durch ein gemein Edict öffentlich verbiehten lassen / rc. Vnd aber ein zeither im Werck gespührt / daß dem unangesehen nicht allein viel Appellationes unter solcher Summen / sondern auch zum offtermahl ohne einige erhebliche Fug und Ursach/ gantz frevelhafftig und nur zu muhtwilliger Umbtreibung der Widertheilen / bey Unser Cantzley introducirt und eingeführt / dadurch dann so wohl die Partheyen auff groß vergebliche Kosten getrieben / als auch Unsere Räthe mit vielfältiger unnöthiger Mühe und Arbeit (dessen man sonst wohl geübrigt seyn könte) beschweret werden; So ist demnach Unser Meynung und Befelch/ wann nach publicirung dieses Unsers Edicts jemand von Vrtheilen/ so durch euch außgesprochen / an Uns oder Unsere Cantzley appelliren würde / daß ihr demselbigen keine Acta, ehe und zuvor er gnugsame oder sonst gebührende Caution gestelt / da folgents Unsere Räthe vermercken könten/ daß die streitige Hauptsach nicht fünff und zwantzig Goldgülden werth / daß er Uns alsdann in fünff Goldgülden / oder aber / so dieselbige sich über solche Summa ertrüge, jedoch die vorgenommene Appellation frevelhafftig und muthwillig befunden / in fünff und zwantzig Goldgülden Brüchten und Abtracht gefallen seyn soll / versiegelt / folgen lasset / damit also das unzulässig muthwillig appelliren, wie billich / abgeschafft / und einem jeden zu seinem Rechten fürderlich verholffen werden möge. Urkundt Unsers hierunden gedruckten Secret Siegels / Geben zu Cleve am letzten Martii Anno tausend fünffhundert ein und siebentzig. S 2 Em Gülich= und Bergische 139 Ein ander Edict von wegen der Appellationen von den Hauptgerichtern an das Hoffgericht zu Düsseldorff da die Hauptsach fünfftzig Goldgülden nicht werth. VOn GOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kunde 9 und fügen allen Unsern Amptleuthen / Vögten / Rich tern / Schultheissen / Bürgermeisteren / Scheffen / Geschwert nen und Gerichtschreiberen / auch allen und jeden anderen Unsern geistlichen und weltlichen Unterthanen / Angehörigen und Verwandten Unserer Fürstenthumben und Graffschafft Gülich / Berz und Ravenßberg / wes Stands oder Wesens die seynd / und sonst männiglich zu wissen. Nachdem Uns vor und nach auff verscheide nen Partheyen Verhören glaublich vorkommen=Wir auch sonst dessen bericht seynd und im Werck befunden / Wiewohl Wir hiebe vor zum Heil und Wohlfahrt Unserer Unterthanen durch ein Edict eine sichere Tax / nemblich 25 Goldgülden darunder an Vns oder Unsern General Commissarien nicht appellirt werden solt. gesetzt / daß dannoch all solche Tax zu geringschetzig / und nichst de weniger offtmahl in Appellations Sachen mehr Unkösten / als die principal Forderung und Hauptsach ertragen thut / auffgewend werden / daher dann ungezweiffelt Unserer Unterthanen Verdaben / da nicht angeregte Tax ein zimblichs erhöhet und gesteigert, erfolgen müste / daß Wir darumb zu Nutz / Wohlfahrt / Gedexe und Auffnehmen gerührter Unserer Unterthanen statuirt, gesetz und geordnet / wie Wir auch hiemit und Krafft dieses statuiren setzen und ordnen / daß hinfort von dem ersten Tag schirstkünft gen Monahts May / an Uns oder Unsere General Commisserie Unsers Hoffgerichts zu Düsseldorff niemand in Sachen / da Forderung / Klag oder Hauptsach / darumb der Rechtstreit ist / un ter fünfftzig Goldgülden werth zu appelliren gestattet werden soll derhalb die rechthängige Partheyen auch alle ihre Nothturfft den Unter= und Hauptgerichtern einzubringen / und sich in dem selbst nicht zu versaumen. Befehlen und gebieten derwegen jeda männiglichen / wes Standts oder Wesens der sey / hiemit ernstlich und wollen/ daß niemand unter jetzt ernenter Tax der fünfftzig Goldgülden an Uns oder obgedachte Unsere General Commisi rien hinfürter nach bestimptem ersten Tag May appellire, noch che seine interponirte Appellation bey Unserm Hoffgeicht anbrin Rechts=Ordnung. 140 bey Peen zehen Goldgulden / so die appellirende Parthey / auff dem Fall sie angedeute Appellation gerichtlich einführen und anhängig tnachen würde / (neben Erstattung dem Widertheil alles seines daher erstandenen Schadens und Interesse) Uns unnachlässig zu erlegen / in massen dann auch die Gerichter / davon sonst an Uns oder Vnsere General Commissarien appellirt, solchen appellationibus nicht statt zu geben / noch gemelte Vnsere Commissarien dieselbige anzunehmen / und sollen darumb die Appellanten in ihren Supplicationen, darinnen sie umb Annehmung der Appellation bitten / der Sachen und Forderung rechte und wahre Werthe in specie außtrucken und benennen/ jedoch da einige Parthey beständiglich vermeinen wolte / daß ihr durch das nechster Instantz Hauptgericht Vnrecht beschehen / und dessen gegründte auch bey vorigen Acten erfindliche Ursachen hätte / soll derselbigen all solchen Vrsacen schrifftlich sampt den Acten in Vnsere Cantzley zu überantworten / und umb Revision oder Sindicat inwendig sechs Monathen von Zeit gefällter Urtheil zu bitten zugelassen seyn / die auch dan auff der Partheyen Vnkösten nachfolgender Gestalt vorgenommen und ins Werck gericht werden soll / nemblich daß das Gericht / so die Vrtheil / darüber Revision und Sindicat gebetten / gefellt / neben des anhaltenden Gegentheil / welcher zu solcher Handlung auch zu bescheiden) über einbrachte Vrsachen zu hören/ und dargegen ihren beständigen Bericht / so sie einigen hätten / ob sie wollen / inwendig zween Monathen nach Empfangung gerührter Vrsachen zu thun/ und in Busere Cantzley zu überliefern / wann solches vorgangen / sollen folgends Vnsere Räthe / die zwischen beyden Partheyen an den Vnter- und Hauptgerichtern geübte und gerührter massen einbrachte Acten, sampt jetzt gemelten Ursachen und Gegenbericht erwegen / sich einer Meinung und Urtheil vergleichen/ und dieselbige beyde Partheyen / wie rechtlicher Ordnung nach gebührt / eröffnen lassen / da alsdann die anhaltende Parthey in Unfugen befunden / soll sie nicht allein die Kösten / dieserhalb auffgelauffen / zu erstatten angehalten / sondern auch nach Ermässigung mulctirt. Im Fall sie aber beschwert / und zu Begehrung der Revisio verursacht / die Vrtheil reformirt oder retractirt, auch ihre angewendte Vnköstenerlittener Schad und Interesse nach Befinden und Beschaffenheit der Sachen / als viel recht und billich wieder refundirt, und das Gericht pœna arbitraria gestrafft werden / derhalben Wir gemelte Vnsere Gerichter / davon die Appellationes / wie oberzehlet / an Vns oder Vnsere Commissarien gelangen / hiemit gewarnet haben wol. len / S 3 Gülich= und Bergische 141 len / daß sie mit allem Fleiß die Acten dermassen verlesen und erwegen / daß durch ihre Urtheil niemand an seinem Rechten verkürtzt noch beschwert werde / und was also hieroben durch Uns statuit: und verordnet / soll nicht allein in Appellations Sachen von End und Definitif, sondern auch Interlocutorien und Beyurtheilen / von welchen vermög der Rechten und Unserer Ordnung zu appelliren zugelassen / zu verstehen seyn / solches alles ist vorgesetzter Massen Vnsere ernste Meynung und Befelch / darnach sich ein jeder zu rich ten und zu halten. Urkundt Unsers hierunter gedruckten SecreSiegels / Geben auff Vnserm Schloß zu Hambach am 17. Martii, Anno &c. 78. ############################ S. ################### deu. . Berichtschreiber Mer Ordnung. sich Achdem ein zeither gespührt / wie auch etliche Partheyen des beklagt / daß allerhand Mängel / sonderlich in Auffschreibung des Vortrags in den gerichtlichen Processen, und sonst an dere Vnordnung an vielen Gerichtern sich beg ben / dardurch dann die Partheyen und Sachen an außträglichem billichem Rechten mercklich gehindert / und andere Ungeschickli keit gefolgt/ so ist zu besserer Vnterrichtung/ wie es nun fürte durch die Gerichtschreiber des Process und anders halber an der Gerichtern gehalten werden soll / nachfolgende Ordnung gestelt Vnd anfänglich / daß die Gerichtsschreiber in jedem Gerich zwey verscheidene Bücher machen / und in ein jedes schreiben / auch sich sonst halten sollen / wie hernach ferner erklärt folgt. So viel das erste Buch belangt / soll darin geschrieben werden. in welchem Jahr / und auff was Zeit und Tag Gericht gehalten welche Zeit nach Außweisung der Tag des erscheinenden Monath als auff Dienstag den 3. oder 4. des Monaths Aprilis / und nicht nach Ernennung der heiligen Tag (so die etwan ungleich fallen) auffgeschrieben werden soll. Wer das Gericht besessen / der Vogt / Richter oder Schultheiß selbst / oder wer von seinentwegen / und wie viel Scheffendat bey gewesen Rechts=Ordnung. 142 Darnach sollen die Gerichtsschreiber sich des ordentlichen Process wissen zu erinnern / und demselbigen / so viel sie betrifft / sich gemeeß halten / auch mit daran seyn / daß von andern dem gleich fals nicht zuwider gehandelt / und sonst alle Nulliter und gefährliche Verlängerung vermitten werde. Vnd nachdem etliche auß Mißverstand / ehe sie ihre Gegentheil ans Recht geladen / ihre Forderung im Winckel und nicht öffentlich am Gericht den Scheffen vortragen / oder sonst den Gerichtschreiber auffzeichnen lassen / So ist allererst dem Kläger nötig / seinen Gegentheil wie gewöhnlich citiren zu lassen / welches dann gemeinlich durch den Gerichtsbotten zu geschehen pfleget Darnach soll der Kläger selbst / oder aber durch seinen Vollmächtigen/ seine Ansprach vor dem Gericht auffthun/ und da die schrifftlich übergeben / soll der Gerichtschreiber solches in dem Gerichtsbuch vermelden / und den Tag wannehe sie einbracht / dabey / wie gleichfals auff das Original Libell-Schreiben / auch alle andere schrifftliche einkommene producta mit dem dato verzeichnen / und anstund sitzendes Gerichts öffentlich verlesen. Im Fall aber die Klage unter die verordnete Tax sich ertrüge und mündtlich geschehen würde / soll er fleissig acht haben / nicht allein was es für ein Klag sey / als ob sie herkomme von Erbschafft / Pachtung / Bürg schafft / außstehender Schuld / oder anders / sondern auch auß was Ursachen der Kläger solches fordere / und letzlich was sein Begeren von dem Richter sey / in anmerckung daß die Sententz oder Urtheil auff die Bitt oder Beschluß deß Libells gericht werden muß. Wann solche deß Klägers mündliche Ansprach in das Gerichtsbuch auffgezeichnet / soll der Gerichtschreiber dieselbige dem Richter und Scheffen erstlich in sitzendem Gericht vorlesen / und erfragen / ob es also recht auffgezeichnet / auch folgents dem Kläger / oder seinem Vollmächtigen gleichfals vorlesen / und fragen / ob nicht das seine Meynung sey / also daß das Gericht und er es bejahen oder beneinen / welches bejahen oder beneinen nicht auff der Vorsprecher vortragen, sondern sein des Gerichtschreibers auffzeichnuß und vorlesen / durch die Partheyen oder ihren Vollmächtigen Anwalt geschehen soll / Neben dem gerührten Kläger oder seinem Vollmächtigen weiters zufragen / ob er gedencke dabey zubleiben / und so fern der Gegentheil keine erhebliche Außzüge zu Verhinderung des Kriegs Rechtens vorbringen könte oder würde / den Gerichtlichen Krieg zu befestigen / sagt er ja / soll das auch in das Gerichtsbuch geschrieben werden. Imfall Gülich= und Bergische 143 Im Fall das übergebene Libell oder mündtlich Vortragen in Geschicht und Petition dermassen unschließlich vorbracht / daß man darauff nichts beständiglich handlen oder ordnen möge / soll der Richter Macht haben solch schrifftlich oder mündlich Vortragen zu verwerffen. Dergleichen soll der Gerichtsschreiber des Beklagten Antwort (so durch das Wort glaub wahr / oder nicht wahr / richtig ohne anhang beschehen soll) oder aber seine Außzüge / dilatorias ex ceptiones, oder peremptorias in vim dilatoriarum, ob er die hätte / und mündlich oder schrifftlich vortragen würde / mit seiner angeheffte Bitt fleissig auffzeichnen/ und ihme darnach vorlesen/ wann abe keine dilatoriae exceptiones, vorgewendt / oder aber dieselbige durch Uetheil abgeschnitten und geurtheilt seynd / soll der Antworter ohnfernern Verzug die Litis Contestation oder Befestigung des Krieg Rechtens (so der Richter von ihme fordern soll) thun / auch sein Defension, oder ander Behelff / wann er sie hätte / zugleich einbringen / von welchem allem in dem Gerichtsbuch Meldung gesch hen / und dieselbige Producten mit dem dato verzeichnet werden sellen / wie hieroben von dem Libel gemeldet. Folgt hernach der Eyd für Geferde / welcher / so er von keinem Theil der Partheyen begehrt / auch keines Anzeichnens bedarft fern aber beyde / oder einer von dem andern den erfordern thate / so er / wie die Ordnung solches mitbringt / so bald er gethan / in den gerichtlichen Process verzeichnet werden. Was nun folgents den Beweiß belangt / so beyde Partheyen zu thun und vorbringen werden/ soll man es damit halten/ hernach folgt. Nemblich so brieff und Siegel / und sonst brieffliche Urkur und Schein vorbracht / sollen die in Originali Nebencopeyen derß bigen exhibirt, durch die Richter / Scheffen und Gerichtsschreib collationirt, dem Gegentheil vorgebracht und gefragt / werden er sie an Siegel / Schrifften oder sonst auß erheblichen Ursach verdächtig oder argwohnig halte. Imgleichen mit den Instrucnes ten zu handlen / und den Beklagten zu fragen / ob er die Hand oder Notarium kenne und agnoscire. Nachdem auch die Gerichter biß anher was von schrifftlich Kunden / als Instrumenten und andere Brieff und Siegel / bey die acta registrirt, biß zu dem Endurtheil verhalten / welches dann da außgangener Reformation zugegen / auch den Partheyen beschwet lich / in Ansehung / daß die eingelegte Brieff / an Siegeln oder sonst etiram Rechts=Ordnung. 144 etwan mangelhafftig werden / die Partheyen auch deren in andere Wege Nothturfftig seyn könten / Im Fall dann solche einbrachte Brieff und Siegel / Instrumenten oder andere schrifftliche Urkunden durch den Gegentheil auß gutem beständigen Grund / wie obgemelt / nicht impugnirt, so sollen die mit übergebene Copeyen durch das Gericht fleissig collationirt, und folgends die Originalia der Parthey / so die einbracht / biß zu Wiedererforderung derselben / ihrer Nothturfft nach zu gebrauchen habende / zugestelt werden. Belangend den andern Weg der Beweisungen / als nemblich die Vorstellung der lebendigen Kunden / dieweil man vernommen / daß ein Parthey in Abwesen der anderer etwan auß Mißverstand / hiebevor ihre Zeugenverhör angestelt / welches dann der außgangener Reformation zuwider / so sollen die Gerichtschreiber die Partheyen des berichten / daß in dem Fall da der Kläger oder Beklagter einige Kunden zu führen gemeynt wäre / nöthig sey / seinen Gegentheil darzu mit Ernennung der Zeit und Platzen/laden zulassen. Vnd damit das Verhör der Zeugen beständig seyn möge / sollen die Gerichtschreiber an den Gerichtern zu erkennen geben / daß nicht (wie bißanher geschehen) zween / drey / vier oder mehr Zeugen zugleich / sondern ein jeder insonderheit auff die vorgestelte Fragstücken examinirt und gefragt werden. Als auch dem Beklagten / wider den die Zeugen geführt werden sollen / und nicht dem Kläger / so die Kunden / vorbringt / solche Fragstücken zustellen gebührt / ob nun wohl der Beklagter keine Fragstücken dem Gericht vorlegen würde/ so sollen doch Richter und Scheffen die gemeine Fragstück in der Reformation begriffen vor die Hand nehmen / und darauff ihre Frag thun und stellen. Ferner / nachdem etwa auß Unverstand an stat der Articulen ein Vermeß (welches Fragstück die Klage gar nicht belangend begreiffen thut) durch die Partheyen eingegeben / umb darauff die Zeugen zu erfragen / so sollen Richter / Scheffen und Gerichtsschreiber solchen Vermeß nicht annehmen / sondern die Zeugen auff die Klage oder Articul/ so auff die Klage schliessen/ und durch den Gegentheil verneint und nicht gestanden / allein examiniren und fragen lassen. Vnd sollen hinfürter die Kunden und Kundschafften in ein besonder und nicht ins Gerichtsbuch geschrieben/ den Zeugen/ wie es auffgezeichnet / erstlich vorgelesen / und wann die es dermassen bejahen / alsdann ins rein und in ein besonder Rottell gestellt werden. Wann nun die Zeugen / wie sich nach Form der Rechten und Gülich= und Bergische 145 der außgangener Gerichts=Ordnung gebührt / verhört / und das Kundtschafft gerichtlich publicirt, so sollen alsdan die Gerichtschrei ber den Partheyen auff ihr erfordern und Begehren / darvon Alschrifft und zimbliche und gebührliche Belohnung geben. Doch so lang biß beyder Theils Kunden verhört (so fern die vorhanden) sel len des einen Theils Kundtschafften verschlossen bleiben. Was nun der Beklagter oder Gegentheil wider solche geführte Kunden und ihr Außsagen excipiiren und beschliessen / oder auch da Ankläger auff des Beklagten eingeführte Zeugsagen / und Beweis sungen / Gegenschrifft und Beschluß schrifftlich einbringen / oda mündlich vortragen / damit soll es gehalten werden / wie hieoben von Einbringung der Klagten gesetzt. Nach allem Einbringen / Beweisungen und Schlußrede oder Condition der Sachen / erfolgt sich die Sententz / welche nicht / wi biß anher beschehen / erstlich außgesprochen / und darnach ins Gerichtbuch geschrieben werden soll / sondern es sollen die Scheffen daUrtheil zuvor bey sich einhelliglich beschliessen / darnach durch den Gerichtschreiben verfassen / ins Gerichtbuch verzeichnen / und felgents das begriffene Urtheil beyden Theilen im Rechten persölich / oder durch ihre Anwälde erscheinende / schrifftlich eröffnen und öffentlich verlesen lassen. Wann nun über solch gegeben Urtheil einig Theil Beschw rung trüge / mag derselb entweder stehendes Fuß am Gericht / oder aber inwendig zehen Tagen / davon / und doch laut der Ordnung und derwegen außgangenen Edicts appelliren, welches auch der G richtsschreiber alsdann / so fern es mündlich geschehen / mit in das Gerichtsbuch verzeichnen soll / Im Fall aber schrifftlich appelliert darvon wie obgerührt Meldung zu thun. So eine oder beyde Partheyen aller gepflegter Gerichts lungen Copey begehrten / soll man ihnen dieselbige zu jeder Zeit nach beschehener rechtmessiger und nothtürfftiger Extention, und in maß sen sie an das Oberhaupt geschickt / auff gebührliche Belohnung mittheilen / welche der Gerichtschreiber / wie sie in dem Gerichts buch befunden / treulich schreiben / extendiren, und doch in der stantz nicht außlassen / zu setzen noch veränderen / auch Vogt und Scheffen die erstlich gegen das Gerichtsbuch collationiren sollen. jedoch das die Zeugensage nicht anders / dann wie obgesetzt / mit getheilt werden. Es sollen die Gerichtsschreiber sich auch erinneren / und Wissens haben / daß nach gesprochenen Endurtheil kein weitere Inlag durch Rechts=Ordnung. 146 durch den Richter der solch Endurtheil außgesprochen / angenommen werden mögen / in Bedenckung daß er dardurch seinem Richterlichem Ampt und Befelch nachgesetzt / und derwegen in denen Sachen/ darinnen er sein Endurtheil gesprochen/ von welchem ppellirt worden / kein Richter mehr seyn kan / soll oder mag. Im Fall aber in Beyurtheilen einige Beschwerungen eingebracht / müssen dieselbige nach Gestalt und Befinden der Sachen angenommen werden / dann der Richter solch nach Gestalt der Sachen zu ändern / bey / zu=oder abzuthun macht hat. Wann man umb einen Gülden / drey / vier / zehen oder zwölff plichten würde / dörffen die Gerichtsschreiber die langweilige Processen nicht halten / sollen aber gleichwohl die Hauptpuncten kürtz lich auffzeichnen / wie auch summarischer Weiß ohne einigen zierlichen Process über solche geringe Sachen erkant werden mag. Die Brieff so an den gerichtern zu versiegeln / sollen durch keine andere, dann allein durch die Gerichtschreibere jedes Orts geschrieben werden / zu Beschönung alles gefährlichen Verdachts und besorgter Unrechtigkeit. Schließlich / nachdem in Außführung der gerichtlichen Proceß am höchsten die Schleunigkeit und fürderliche Außtracht des Rechtens zu betrachten / und das der lange Verzug/ so zu mercklichem Nachtheil der Partheyen reichen thut / so viel möglich abgeschafft werden möge / so sollen die Gerichtschreiber an allem ihrem gebührenden Thun und Beförderung außträglichen Rechtens (se viel ihnen das obliegen thut) nichts erwinden oder ersitzen lassen. Zum andern / So viel das zweyte Buch betrifft / soll der Gerichtsschreiber darein schreiben alle Außgänge / Verzüg / Aufftrach ten / und andere Verträge / so vor Gericht oder den Scheffen gehandelt / oder durch etliche Scheffen einbracht / und auff welchen Tag und Zeit / in wes Beyseyn / und wie die geschehen / fort die Beschreibungen so durch die Gerichter besiegelt/ doch beyden Partheyen / dergleichen dem Vogten und Scheffen erst vorzulesen / ehe es ins rein in das Buch geschrieben werde / und wannehe den Partheyen von obgemelten Außgängen / Verzüg / Aufftrachten und andern Verträgen Brieff gegeben werden / alsdan soll im Anfang solcher Brieff die Zeit solcher Verhandlung vermelt / und gleichwohl der datum der Brieff gestelt werden auff den Tag als der Brieff oder Gerichtsschein auffgericht / dieser Gestalt: Wir N. und N. Thun kundt/ als in dem Jahr und Zeit N. durch N. &c. und jetzt N. und N. erscheinen / und Gezeugnuß der Warheit T 2 begehrt Gülich- und Bergische 147 begehrt / rc. Demnach bekennen Wir / rc. Es soll auch diß zweyte Buch / wie gleichfals des GerichtSiegel in die Scheffenkist gelegt / und darinnen verwahrt werden / von welcher Kisten der Vogt einen / und die Scheffen zween reischeidene Schlüssel haben sollen. Dieweil aber die Gerichtsschreiber die Acta fertigen / auch sonst den Partheyen auff ihr Ansuchen zu Zeiten allerhand Copeyen mittheilen muß / so soll ihme das erste Buch oder gerichtliche Prothocol vergunt werden / in guter gewarsam bey seinem gethanen Exzu halten / nichts darvon ab oder zuzuthun / sondern allein gerühte Acta darauß treulich und ohne einige Veränderung in der Substantz Vermög der Rechts=Ordnung zu extendiren / auch die nä tige Copeyen wie obgemelt / abzuschreiben / und soll darumb nach Verfertigung der Acten und abgeschriebenen Copeyen, solche Gerichtsbuͤcher oder Prothocol sampt allen Einkommen prudenten, Probations Schrifften / Zeugsagen und Beweisungen wider in vergerührte Scheffenkist zu stellen und zu legen gehalten seyn. Zum dritten / soll der Gerichtsschreiber ein gemein Amptsbuch haben / und wannehe der Amptmann und Vogt von Amptsive gen Bescheidungen thun / soll er die Klagten (so fern die Partheyen die nicht schrifftlich übergeben) in dasselbig Buch treulich auf schreiben / und in Beyseyn des Amptsmanns und Vogten / Richters oder Schultheissen den Partheyen vorlesen. Gleicher massen soll er auch die Antwort des Gegentheils / und wie die Sachen mit Kundtschafft / Beweiß und sonst befundt und durch den Amptmrn und Vogten verabscheidt worden / auf schreiben und doch erstlich hören lassen / da es sich gebührt. Wann auch einig Beleidt oder Besichtigung gehalten / soll das Befinden / und Abscheidt gleicher massen auffschreiben. Der Gerichtschreiber soll keiner Partheyen mit schreiben od reden dienen / Tage halten / das Wort thun / noch rathen gegen andere. Wann aber die Unterthanen außländig zuthun hätten darinnen mag er ihnen zu ihrem besten in Billigkeit rathen und fürdern. Auch soll er von keiner Partheyen die an den Gerichtern / bey dem Amptmann / Vogten / Schultheissen / Richtern oder meinem gnädigen Herrn zu thun hätten / einige Gaben oder Geschenck nekmen / in Sachen darin er als Gerichtsschreiber vorhin gedienet. sondern deßfals mit seinen gebührlicher zugeordneter Belohnung sich begnügen lassen. Wann Rechts=Ordnung. 148 Wann auch der Gerichtsschreiber befünde / daß die Botten und Vorsprecher sich ungebührlich hielten / oder die Unterthanen durch dieselbige oder sonst ungebührlich beschwert und bedrängt würden / soll er dem Amptman und Vogten / oder meines gnädigen Herrn Räthen zu erkennen geben / damit es gebessert werde. Ferner soll der Gerichtsschreiber klärlich auffschreiben / was auff den Herrn-oder ungebotten-Gedingen geweist und erkant würde / und wan einige veränderung darinnen geschehe / oder er vornehmen könte / daß es vormals geschehen wäre / oder daß sonst an meines gnädigen Herrn Hochheit und Gerechtigkeit Abbruch oder Verkürtzung vorgenommen / soll er bey seinem Eyd anbringen. Wann es auch auff den ungebotten Gedingen gewroegt / an den Gerichtern / oder vor dem Amptman und Vogten vorbracht / oder er sonst erfahren könte / daß von einiger Partheyen / Gerichtspersohnen / oder andern einige Ubelthat / Muthwill / Gewalt oder Ubertrettung meines gnädigen Herrn Ordnung und Gebott zugegen / behangen / Dergleichen heimliche betrügliche Käuff / oder andere ungebührliche Handlungen geschehen wären / solches soll er bey seinem Eyd auffschreiben / und dem Amptmann und Vogten angeben / umb darnach zu erkündigen / die Gelegenheit und Bericht zu verhören / und folgents nach Befinden in das Brüchten. buch zusetzen. Dergleichen wan er vernehmen kan / daß einige Peenen von Willkuhr / Moetsonen / oder sonst meinem gnädigen Herrn verfallen / soll er die Gelegenheit auch auffschreiben / und dem Amptmann und Vogten anzeigen / und die einzuforderen. Wann Nohtgerichter von Todtschlägen oder andern Ubelthaten gehalten / Kundt und Kundtschafft verhört / der Partheyen Güter inventerisirt oder mit Recht eingedingt würden / soll der Gerichtschreiber die Gelegenheit und das Befinden auch in massen wie vorgemelt / auffzeichnen und in das Brüchtenbuch setzen. Es soll auch der Gerichtsschreiber alle Uberfahrung und Ubertrettung / es sey an den gerichtern oder sonst/ da meinem gnädigen Herrn Brüchten auß entstehen / neben den Vögten / Schultheissen oder Richter auffzeichnen / dem Amptmann oder Brüchtenmeister vorbringen / und daran seyn / daß nichts darinnen verhalten / verschweigen noch jemand übersehen werde. Zudem fleisig Auffsicht helffen haben / daß der Brüchten Ordnung treulich und fleissig nachkommen werde / und so darin gebrebrechen T 2 149 Gülich= und Bergische brechen befunden / soll er bey seinem Eyd dem Amptmann / Brüchtenmeister oder Räthen meines gnädigen Herrn / da sich das ge bührt / anzeigen / damit es gebessert werde. Auch soll er mit Fleiß daran seyn / und den Amptmann / Vog ten Schultheiß oder Richter vermahnen / daß meines gnädigen Herin Ordnungen Edicten und Befelchen gehalten und vollenzu gea / und wann darinnen Mangel gespührt / das Ungebühr abg stelt und gestrafft werde. Im fall aber solches nicht geschehe / und er es nicht bessern könte / soll er dem Brüchtenmeister und Land schreiber in Verhör der Brüchten bey seinem Eyde / woran es g mangelt / anzeigen / oder meines gnädigen Herrn Räthen solch angeben / damit Besserung vorgenommen / und gute Ordnungehalten werden möge. Derhalben der Gerichtsschreiber auch vermahnen soll / daß obgemelte meines gnädigen Herrn gemeine Ordnung / oder ei Außzug darvon alle Jahrs ein mahl oder zwey auff den Hogen G. dingen den Unterthanen verlesen und vernewert werden. Neben dem soll der Gerichtschreiber dem Vogten / Schult sen / Richter oder anderen verordneten meines gnädigen Herrn was sie von seines F. G. wegen zu thun haben / willig und behülf lich / dergleichen dem Amptmann und Vogten / Richter oder Schultheissen/ daß die ihres Befelchs nach seiner F. G. Ordnung außwarten / gutwillig seyn / und sich sonst in seinem Befelch geg einem jeden halten/ wie er es vor GOtt und seiner F. G. vermein zuverantworten. Es soll der Gerichtsschreiber in Bedienung seines Ampts / mit der Tax des Schreiblohns / so in der Reformation außgedruckt / und anderer zugeordneter Unterhaltung zufrieden und begnügig sei und niemand darüber beschweren Anweisung vor die Gerichtschreiber und Notarien ins gemein. Jn jeder Gerichtschreiber und Notarius soll sich zum hösten befleissen / sein Ampt nach gemeinen Rechten auf gangener Gerichts=Ordnung / und sonst löblicher Gewonheit und Gebrauch eines jeden Orts / getreulich unauffrichtig zu üben / sonderlich auch ein Prothocol darin und bey alle Handlungen / so vor ihme ergangen / und darauß gegebene Instru menta, wie sich gebührt / registrit seynd / zu verwahren / und nach seinem Absterben zu verlassen / damit / ob die außgegebene Origi= Rechts=Ordnung. 150 tial Instrumenten verlohren / oder deren in andere weg Noht seyn würde / oder aber ihrenthalben Argwohn und Zweiffel entstehen möchte / daß man dem allem nützlich und beständiglich abhelffen könte. In dem aber soll er sich mit gutem Fleiß beschönen und hüten, daß er nicht mehr oder weniger dann was vor ihme als offenen Notario und den Zeugen darzu genommen / gehandelt / treulich auffschreibe / und auff niemands Ansagen oder Relation gepflegter Handlung / wie glaubwürdig er auch sey / sich vertraue / und solches in sein Prothocol einschreiben thue / auch nicht gestatte / daß jemand anders dann er selbst die Außstreckung und extension seines Prothocols verfasse / oder die offene und gemeine Instrumenten (so fern er darin nicht sonderlich verhindert) ingrossire, Jedoch mag er in seinem Prothocol mit kurtzen Worten die Haupt-clausulen oder Substantz der Handlung und Contracts, so vor ihme geschicht / bevorab auch die Clausulen von den Verzeichnussen einschreiben / und die Solemniteten des Eingangs unterlassen / mit Anzeig des Jahrs / Monahts / Tags / Stund und Mallstatt. Sonst soll in dem offenen Instrument und desselbigen Solemnitet, die gemeine wohlhergebrachte Form gehalten werden / als der Anfang Göttliches Nahmens / die Jahrzahl unsers Heyls / Römisch Zinßzahl / genent Indictio, der Nahm des Pabsts oder Käysers / Monaht / Tag / Stund / Mallstatt / und an welchem Ort derselben mit weterer Erzehlung gepflegter Handlung und eingewilligten Contracts, sampt allen und jeden Clausulen und Verzeichnussen / die auch den Partheyen oder Contrahenten summarié erzehlt / und ehe sie ins rein geschrieben / vorgelesen / darauff auch ihre Verwilligung und Bedencken angehört / und folgents das alles ingrossirt werden soll. Doch mit der Bescheidenheit / daß der Notarius fleissig Auffsehens habe / und wohl verstehe / was vor ihme gehandelt und gebetten worden / auch solches auffrechtig und getreulich / ohne einige Verschweigung der Warheit / oder falsche Einmischung / sampt allen und jeden Clausulen auffschreibe / in bedenckung daß er ein Diener gemeines Nutzens / und seines Ampts halben schüldig ist / wahre richtige Instrumenten der gepflegten Contracten und Handlungen / auff zimbliche Belohnung zu machen / und den Partheyen die solches begehren mitzutheilen. Darumb er auch in Abschreibung / Ingrossirung und Fertigung seiner Instrumenten ein Fleissig Anmerckens haben / und behutsamb seyn soll / daß er nichts / sonderlich an verdächtigen Orthen radiere, zwischen Gülich= und Bergische 151 zwischen den Linien oder auff das Spacium herauß etwas setze / oder sich in Erzehlung der Geschicht und gepflegten Handlungen irren thue / dieweil den Partheyen darauß ein grosser Unkost / Gefähl ligkeit und Unrechtigkeit erwachsen kan / dessen alles Abtrag und Bekehrung zu thun der Notarius von Rechts und Billigkeit wegen schüldig ist / und dafür hiemit gewarnet seyn soll. Wiewohl von einer jeden Sachen / Gewalt oder Concep Form anzuzeigen zu weitläuffig / auch dieweil allerhand nützlich Formularen in Trück außgangen / nicht nöhtig / Nachdem aber e liche Gerichtsschreiber und Notarien ihre Unwissenheit / Unfleiß und Saumnuß halber viel Nichtigkeiten und Mängel biß dahin begangen / darauß die Partheyen in Gefährlichkeit und Schaden geführt worden/ so seynd zu Verhütung weitern Unrichtigkeiten etliche gemeine Formen / so fast täglich vorfallen / hernach ange zeigt / darin sich ein schlechter ungeübter Gerichtsschreiber oder No tarius (so viel des einem jeden Amptshalber gebührt) ersehen / und nach Gestalt einer jeden Sach desto baß richten möge. Edict von Examination und pprobation der Notarien. WOn GOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu G. lich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck un A Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kund und fügen euch allen und jeden Unseren Amptleuth Vögten / Richtern / Schultheissen / Scheffen / sampt andern Usern Dienern und Unterthanen / auch Schutz und Schirmwandten / deßgleichen allen und jeden offenbahren Notarien, so darvor außgeben / und solch ihr angenommen Notariat-AmpUnsern Fürstenthumben / Landen und Gebiethen biß anhero braucht und noch gebrauchen / oder künfftiglich zu gebrauchen dacht=hiemit zu wissen. Nachdem der Hochgebohrne Fürst Un freundlicher lieber Herr Vatter seeliger Gedächtnuß / Herr Hertzog zu Cleve / Gülich und Berg / rc. Hiebevor in den Jahren fünffzehen hundert acht und zwantzig ein offen Edict hin und irder publiciren, und in den Truck außgehen lassen / darin allen und jeden Notarien, so ihr Notariat-Ampt in Ihrer L. Fürstenthumba Landen und Gebiethen zu exerciren gemeint / in einer benenter vor ihrer L. darzu verordneten Commissarien, mit ihrer Creation, Instrumenten und Prothocollen zu erscheinen / dem Examine sich und unterwerffen/ und ohne gedachter Commissarien Zulassun APF 152 Rechts=Ordnung. pprobation ihr Officium Notariatus keines wegs zugebrauchen, bey einer ernster Peen aufferlegt und befohlen / ferneren Inhalts angerechten Edicts, und Wir dann in Erfahrung kommen / daß solch Edict Langheit der Zeit halben in Vergeß gestelt / auch fast grosse Unrichtigkeit / Unordnung und Unruhe durch Vielheit der ungeschickten / ungelehrten und unerfahrnen / deßgleichen Eydvergessenen Heck Notarien, so täglichs ohne Unterscheidt und Approbation ihrer Geschickligkeit häuffig creirt werden / und ihres Lebens / Wesens / Stands und Kunst halber angeregtes Ampts unfehig und unwürdig / an Unseren Gerichtern / und sonst zwischen Unseren Unterthanen und Angehörigen verursacht / auch Unsere Unterthanen / Schutz- und Schirmsverwandten durch dieselbige zu offtmahlen und noch täglichs zu immerwehrendem Zanck/ und unwiederbringlichen Kosten / Schaden und Beschwernuß geführet / welchem Uns als dem Landfürsten und von Gott verordneter Obrigkeit länger zuzusehen / mit nichten gebühren wolle / als mandiren und befehlen Wir / demselbigen Unheyl vorzukommen / Euch allen und jeden obgemelten in Unseren Fürstenthumben/ Landen und Gebiethen / eingesessenen Notarien, so sich des Notariat Ampts unter Unsern Unterthanen / Schutz= und Schirmsverwandten hinfürter zu gebrauchen vorhaben / daß ihr bey Unser höchster Ungnad / euch inwendig Monaths frist nach dato dieses bey Unsern jederzeit anwesenden darzu verordneten Räthen zu Düsseldorff angebet / ewers Lebens / Wesens und Stands / auch creation glaubwürdigen Schein sampt eweren Prothocollen, und darauß gemachten Extentionen vorbringet / euch der Examination untersperffet / und ehe und bevor ihr von gedachten Unsern Räthen der Gebühr examinirt, approbirt und zugelassen in Unsern Fürstenthumben / Landen und Gebieten ewer vermeynt Officium Notariatus keines Wegs exerciret, sondern euch dessen gäntzlich enthaltet / Jedoch wollen Wir in diesem Unsern Edict alle und jede Notarien, so an dem Käyserlichen Cammergericht angenommen / approbirt und eingeschrieben (welches sie doch zu bescheinen schüldig) außgenommen haben / wie Wir auch obgenanten Unsern Unterthanen / Schutz= und Schirmsverwandten bey ebenmässiger Vngnad gebieten / hinführo keine andere Notarien in ihren Sachen / Händlen und Geschefften zugebrauchen / dann dieselbige allein / welche entweder am Käyserl. Cammergericht oder durch Vnsere darzu verordnete Räthe approbirt und zugelassen / da aber sie in dem säumig oder ungehorsamb sich finden lassen thäten / sollen sie nicht allein sampt dem Notario in Vnsere höchste Vngnad Gülich= und Bergische 153 Ungnad und Straff gefallen / sondern auch all solche Instrumenten allerdings von unwerden und unkräfftig seyn und gehalten werden Damit dann auch hierin anders nicht / als daß gemeine Beste ge sucht werde / haben Wir gedachten Unsern Räthen bey ihren Eyder und Pflichten / damit sie Uns verwandt / all solch Examen mit Hin denansetzung aller Affection erbarlich und auffrichtig / ohne einiEntgeltnuß fürzunehmen / aufferlegt und befohlen / Deßgleiche gebiethen Wir euch allen Unsern Amptleuthen / Vögten / Schul theissen / Richteren / Bürgemeistern / und andern Unsern Diener und Befelchhabern obgemelt / sampt und sonders bey ewern Pflich ten und Eyden / damit ihr Uns verwandt / auch Unserer schwera Straff / daß ihr nach Umbgang bestimpter Zeit keinem in Uasern euch anbefohlenen Aemptern und Gebieten / sein angemast Notarii Ampt / ohne vorgangene Examination und darauff erfolgte Ap bation, wie vorgerührt / entweder des Kays. Cammergerichts oder Unserer verordneten Räthe (darvon ihr von ihme respectivè glau würdigen Scheingedachtes Cammergerichts oder unter Unsern cret-Siegel/ und Unsers darzu verordneten Secretarien Hand zu dern) in dem allergeringsten zu gebrauchen nicht gestattet oder zula set / sondern da jemand dargegen zu handlen unterstünde / denselben gefänglich einziehet / und uns die Gelegenheit sampt den ParthUnserer Unterthanen / Schutz= und Schirmsverwandten und ständtlich zu erkennen gebet / fernern Befelchs derwegen zugewaten / Welches alles Wir also von euch obgerührt gehabt und geth haben wollen. Geben zu Düsseldorff unter Unserm hierunter truckten Secret=Siegel / am 4. Junii, Anno &c. 81. Edict mit inserirtem Käys. Privilegio de non arrestando nec evocando. WOn GOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu G. lich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck ⸸ Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kund — und fügen allen und jeden Unseren Amptleuthen / Beten=Richtern=Schultheissen / Befelchhabern / Bürgermeistern / schwornen, Haupt- und Untergerichter, auch allen andern G lichen und Weltlichen / was Wesens / Würdens oder Stands seynd / so diß Unser Edict sehen / lesen oder hören werden / hiem zu wissen/ Nachdem Uns hiebevor von Unsern Unterthanen andern Angehörigen fast allerhand Klagten / als solten etliche zänckisch Rechts=Ordnung. 154 zänckische / unrühige Leuthe / Unsere Landsassen / Lehenleuthe/ dere Dienere und Unterthanen zuvielmahlen / auch umb eine nichtswürdige Action, unangesehen / daß dieselbige einem jeden in Unsern Fürstenthumben / Landen und Gebiet zum Rechten gnugsamb gesessen / noch keinem gütlich Verhör oder ordentlich Recht verwei gert / durch arresten, Hemmung und Anhalten ihrer Persohnen und Güter zu ungebührlichen Processen an Frembde Außländische / unordentliche Gerichter freventlicher Weiß / zwingen / ziehen / unbillich umbtreiben / und in grosse unnötige Kosten führen / supplicirend vorkommen / daß Wir derwegen / wiewohl es ohne das den gemeinen beschriebenen Rechten zuwider / dannoch zum Uberfluß / von der Röm. Käys. May. Vnserm Allergnädigsten Herrn / nachfolgendt Privilegium mit inserirter Peen / sechtzig Marck löhtigs Golds allerunterthänigst erlangt / auch Ihrer Röm. Käys. Mayest. Cammergericht dasselbig insinuiren lassen / und Decret darüber erhalten / wie solch Privilegium von Wort zu Wort folgt: Wir Rudolf der ander / Von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Kähser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zum Hungarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / und Schlavonien / rc. König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zn Burgundt / zu Braband / zu Steyr / zn Kärndten / zü Crain / zw Lützenburg / zi Würtemberg / Ober und Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggrave deß Heil. Röm. Reichs zu Burgaw/ zu Marherr/ Ober und Nider Laußnitz / rc. Gefürster Grave zu Habspurg / zu Tirohl / zur Pfierd / zu Kyburg / und zu Gortz / rc. Landtgrave im Elsaß / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw und zu Salinß / rc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / und thun kundt allermänniglich / wiewohl Wir auß angebohrner Güte und Käyserlicher Miltigkeit allen und jeglichen / Unsern und deß Heiligen Reichs Unterthanen und Getrewen / Unsere Käyserliche Gnad und Sansstmütigkeit mitzutheilen geneigt, so seynd Wir doch billich begierlicher, mehr bewegt und williger Unsern und deß Reichs Fürsten / als die Uns des Heiligen Reichs Bürde und Sorgfältigkeit tragen helffen, und sich jederzeit gegen Uns und dem Heiligen Reich in getrewer williger Gehorsamb verhalten / und zu steter Dienstbarkeit erbieten / deren Voreltern und sie bey Weilandt Unsern Vorfahrn / und dem Heiligen Reich in beständiger unterthäniger / getreuer Dienstbahrkeit / vor andern / Mannlich / redlich und auffrichtig erfunden worden / Gnad und Fürderung zu erzeigen / auch sie und ihre Vnterthanen mit sondern Gnaden und Freyheiten zu begaben und zu versehen / und in diesen gefähtlichen Zeiten / und V2 jetzo Gülich= und Bergische 155 jetzo unruͤhiger Welt bey Ruhe und gutem Wesen / fürnemblich aber bey einheimischen ordentlichen Rechten und Gerichten zuerhalten. Wann Uns nun der Hochgebohrne Wilhelm / Hertzog zu Gülich. Cleve und Berg / Unser lieber Oheim / Schwager und Fürst unterthäniglich vorgebracht / wie daß ein zeither etliche unruͤhiLeuth / auß frevelem Muthwillen / und keiner Nohtwendigkeit sich unterstünden / S. L. und dero Fürstenthumben und Landen zugehärige Landsassen / Lehenleuthe / derselben Diener / Unterthanen Leibeygene und Hindersässen Manns= und Weibspersohnen / zum offtermahl / auch gar umb geringschätziger Schulden / Ursach und Handlung willen / die des auffgewendten Unkösten zum dritten oder vierten Theil nicht werth wären / unangesehen daß sie einem jeden umb sein Spruch und Forderung / ordentliches Rechtens nit zuwider oder vorgewesen / mit vermeynten ungebührlichen cessen, frembder außländischer unordentlichen Gerichten / fürsel licher Weise zu molestiren und zu beschweren / insonderheit die armt Unterthanen umbzutreiben/ und dieselben sampt gedachtem H tzogen zu Gülich / als ihr ordentliche Herschafft und Obrigkeit vergeblichen Kosten und Schaden zu führen / Welches auch etlS. L. arme Vnterthanen mit ihren Weib und Kindern an? chung ihrer Schulden / Renthen / Zinsen / Gülden / und Erbaung der ihnen verliehenen / oder auch eygenthumblichen Gütert zum höchsten verhinderte / und dardurch in mercklichen Nacht und verderben/ auch letztlichen wegen solcher langwirigen und weiläufftigen Rechtfertigungen / von Hauß und Hoff / und gar an de Bettelstab erwachsen / mit unterthänigem Anruffen und Bitte S. L. hierinn mit Unser Käyserlichen Hülff / Fürsehung und freyung gnädiglich zu erscheinen / und dieselben in dergleichen zimblichen Beschwerden / auch ihre Unterthanen von ferner verderblichen Abfall zu verhüten / daß Wir demnach gnädiangesehen / ernentes Unsers lieben Ohm / Schwager und Fürstädes Hertzogen zu Gülich zimblich Bitte / auch die obgemelten asehenlichen / stattlichen / ersprießlichen / getreuen / angenehmen un willigen Dienst / so S. L. Voreltern/ und S. L. selbst / Weilau Unsern Vorfahren am Reich Römischen Käysern und König hochmilter gottseliger Gedächtnuß / in mannigfältige Wege. Darstreckung ihrer Leib / Land / Leuth / Haab / Güter und mögens / unterthänig erzeigt und bewiesen haben / S. L. uotäglichs / und ohne Unterlaß thut / und hinführo Vns / und heiligen Reich nicht weniger zu thun sich geharsamlich erbeut / auch wohl thun mag und soll/ und darumb mit wohlbedachtem Muth guten Rechts=Ordnung. 156 gutem Rath und rechter Wissen / demselben Unserm lieben Oheim und Schwager von Gülich/ diese besondere Gnad gethan/ und Freyheit gegeben/ thun und geben ihme die auch von Röm. Käys. Macht Vollkommenheit / hiemit wissentlich / und in Krafft dieses Brieffs / und meynen / setzen und wollen / daß nun hinführo / weder jetzt gemelter Hertzog zu Gülich / S. L. Erben und Nachkommen / oder derselben Fürstenthumben und Lande zugehörige Landsassen / Lehenleuth / derselben Diener / Unterthanen / zugehörige Leibeygene und Hindersassen / ihre Weib / Kinder / Gesind oder Leuth / umb keinerley Sachen / Spruch oder Anforderung willen / es treffe an EhrLeib / Schulden / Haab und Güter / weder vor Unser und des Heiligen Reichs Hoffgericht zu Rotweil / noch einig Land / Westphalisch / oder ander dergleichen frembde oder unordentliche Gericht, wie die genant und wo die gelegen seyn / oder gehalten werden (doch die Sachen und Fäll / so in Unsers geliebten Herrn und Vatters / Weyland Käyser Maximilians des Andern lobseligster Gedächtnuß jüngst erneuerten Hoffgerichts-Ordnung zu Rotweil/ unter dem fünfften Titul des andern Theils / außtrücklich begriffen seynd / außgenommen) nicht fürgeheischen / geladen / daselbst beklagt / noch ichtzit wieder sie / ihre Leib / Haab und Güter gericht / geurtheilt / geacht procidirt oder fürgefahren werden solle, in keinerley Weise, sondern wer zu ihnen gemeinlich oder zu einem insonderheit / oder ihren Haab und Gütern einig Spruch/Klag und Anforderung hätte oder gewünne / wer der oder warumb das wäre / der oder dieselben sollen das Recht/ gegen ermelten Hertzogen zu Gülich/ S. L. Erben und Nachkommen / auch ihrer Fürstenthumben und Lande / zugehörigen Landsassen / Lehenleuthen / derselben Dieneren / Vnterthanen / Leibeygnen / Hindersassen und Verwandten / deßgleichen gegen ihren Haab und Gütern / liegenden und fahrenden ohne alles Mittel vor Uns / und Unsern Nachkommen am Reich/Römischen Käysern und Königen/ oder Vnserm und ihrem Käyserlichen und Königlichen Cammergericht im heiligen Reich / oder denen Obrigkeiten und Gerichtern / darinnen sie mit ihrem Heimwesen und Gütern jederzeit gesessen und gelegen seynd/ und dann gegen ihren Dienern allein / vor ihnen den Hertzogen zu Gülich / als ihren ordentlichen Landsfürsten und Herschafften / oder dahin sie die ernenten von Gülich / und ihre Erben zu Recht weisen und stellen würden / aber gegen ihren Vnterthanen / Hindersässen / Leibeigenen und anderen ihren Zugehörigen und Verwandten / vor dessen Gerichten und Stab, dieselben ohne Mittel ordentlicher Weiß gehörig, und sonst nirgends anderswo suchen und fürnehmen dahin sie auch ein jeder V 3 Gülich= und Bergische 157 jeder Richter auff mehrgemeltes Unsers Schwagers deß Hertzogen zu Gülich / S. L. Erben und derselben Erbens Erben und Nachkom men / abfordern / zu Recht weisen soll / es were den Sach / daß der Kläger auff ihr Ansuchen / das Recht an den berührten örtern kundlichen versagt / oder gefährlichen verzogen würde / in welchem und andern in obberührter Hoffgerichts-Ordnung außbehaltenen F. len / der oder dieselben alßdan das Recht gegen ihnen suchen mögen. an den Gerichten und Enden / da ihnen das füglich / und sich solche gebührt / wan aber darüber an Unseren und des Reichs Hoffgerichzu Rotweil / oder einigem Landtgericht / Westphalisch oder andern dergleichen frembden Gerichten / einigerley Fürladung / Process Urtheil / oder anders / wieder gemelten von Gülich / S. L. Erben oder Nachkommen / als obstehet / derselben Fürstenthumb und Lande zugehörigen Landtsässen / Lehenleuthen / derselben Diener. Unterthanen / Leibeignen / Hindersässen und Verwandten / Weib=Kinder / auch derselben Leuth / Haab und Güter erkennt. außgehen und gesprochen würden / von wem oder in was Schein das immer beschehe / daß alles und jedes soll gantz krafftloß / nichtiunbindig / untauglich / und den Fürgeladenen an ihren Ehren / Leibern / Haab und Gütern gantz unschädlich / unvergriffen und ob Nachtheil seyn / wie Wir dan auch das alles und jedes so hiewied fürgenommen und gehandelt würde / jetzo alß dann / und dan als jetzo / von obberührter Unser Käys. Macht / Volkommenheit / und rechter Wissen / hiemit gantz und gar auffheben / cassiren, und / bei nichten / und in krafft dieses Brieffs / doch in allwege obgemelte newen Hoffgerichts-Ordnung zu Rotweil unvergriffen und schädlich. Ferner / Nachdem Uns mehrgemelter Vnser lieber C Schwager und Fürst weiter unterthäniglich zuerkennen gebe obwol ingemeinen beschriebenen Rechten / deß gleichen deß Reichs Constitutionen, Ordnungen und Satzungen statlich woll versehen und verordnet / daß kein Sach mit Arrest, Kumme oder Repressalien, und also von der Execution angefangen / sondern ein jeder bey ordentlichem Rechten gelassen werden solte / und S. L. einem jeden umb sein Spruch und Forderung zu ordentlich Rechten zustehen / und demselben nicht vorzuseyn / bißher alwege bietig gewesen / und noch wären / so trüge sich doch gar offt und in mals zu / daß S. L. nicht allein an derselben gemeinen Fürstenthum und Landen / sonder auch ihrer Kirchen / Clöster / Hospitäl / Lch leuthen / Diener / Bürger / Inwohner und Verwandten Güter / v. den umbwohnenden Fürsten / Graffen / Herrn / Edlen / Stätten Ampt und andern Gerichtsleuthen / über alles ihr Recht erbi Rechts=Ordnung. 158 mit Arrest, Kummer und Repressalien vielfältiglich beschwert würden / Also daß sie der gemeinen Rechten / und des Reichs Ordnungen offtmahls nicht geniessen / sondern sich zu unbilligen Verträgen und Compositionibus tringen lassen musten / auch vielmahlen der Vnschüldig für den Schüldigen beschwert würde / und darauff demütiglich angeruffen und gebetten/ daß Wir auch dißfals S. L. derselben Fürstenthumb und Landen / auch ihren Kirchen / Clöstern / Hospitälen / Bürgern / Inwohnern / Dienern / Unterthanen / Zugehörigen und Verwandten zu Gutem und Abwendung angezogener Beschwerden mit Unserer Käyserlichen Hülff und Einsehen zu erscheinen/ gnädiglich geruheten/ so haben Wir demnach mit wohlbedachtem Muth / gutem Raht und rechter Wissen / offtgedachtem Unserm lieben Oheim / Schwager und Fürsten / dem Hertzogen zu Gülich / S. L. Erben und Nachkommen / über vorberührte Vorsehung gemeiner beschriebenen Rechten, Reichs Constitutionen und Ordnungen / noch ferner diese besondere Gnad gethan und Freyheit gegeben / thun und geben Jhnen die auch hiemit / von Röm. Käys. Macht / Vollkommenheit / wissentlich in Krafft dieses Brieffs / Also daß nun hinführo in ewig Zeit niemandt / was Würden / Stands oder Wesens die seynd / bemeltes Hertzogen zu Gülich / oder S. L. Erben und Nachkommen Gemeine / oder ihrer Kirchen / Clöster=Hospitäl=Lehen= und Landleuthe / Bürger / Inwohner / Diener / Zugehörigen / Unterthanen und Verwandten sonderbahre Gie ter / oder auch derselben Persohnen mit Arrest, Kummer / Repressalien oder dergleichen unordentlichen Mitteln / weder zu Wasser noch zu Lande angreiffen / auffhalten oder beschweren / sondern sich derselben gegen ihnen allen und jeden gäntzlich enthalten / und was sie zu ihnen samptlich oder ihr jedem insonderheit zusprechen/ durch den ordentlichen Weg des Rechtens/ dessen S. L. wie obstehet, einem jeden an gebührliche Orthen statt thun/ und dem nit vorzuseyn sich erbieten / suchen und außtragen / sich auch desselbigen ersättigen und begnügen lassen sollen / deßgleichen solte auch mehrgedachter Hertzog zu Gülich / S. L. Erben und derselben Erbens Erben in jetzt genanten ihren Fürstenthumben / Landen / Städten / Vesten / Schlössern / Flecken/ Dörffern/ Oberkeiten und Gebieten/ alle und jede Todtschläger (doch offen Mörder und die jenigen / welche jemand vorsätzt licher weiß entleibt hätten / außgenommen) gleicher gestalt enthalten / hausen / hofen / essen / trincken und Gemeinschafft mit ihnen haben / nach ihrer Nothturfft / willen und Wohlgefallen / daß auch solche Todtschläger daselbst Jahr und Tag Freyhung haben / und weder mit noch Gülich= und Bergische 159 noch ohne Recht / von einiger Obrigkeit darauß genommen werden sollen, Jedoch wo nach Verscheinung obbestimpter Jahr und Tag zeit / jemand gegen solchen Todtschlägern Rechtens begehren wür de / sollen bemelter Hertzog zu Gülich / S. L. Erben und Nachkommen / wie obstehet / entweder selbst unverzüglich / was sich der Rechten nach gebührt / ergehen und widerfahren / oder sie da Obrigkeit / darunter solche Entleibung begangen / auff derselben be gehren / zu Recht folgen zulassen / schüldig seyn / es solle auch der genanten Hertzogen zu Gülich / S. L. Erben / und derselben Erben Erben / und den ihren solche Enthaltung und Gemeinschafft / auch wann dieselbige Todtschläger auß denselben ihren Fürstenthumben Landen=Vesten Schlössern / Städten / Flecken / Dörffern / Obrikeiten / Gebieten und Freyheiten entkommen / keinen Schat bringen / noch gebähren / in keine Weise. Damit aber vielgedach Hertzog zu Gülich S. L. Erben / Erbens Erben und Nachkommen auch derselben Fürstenthumb und Lande zugehörige Landsä Lehenleuthe / derselben Diener / Vnterthanen / Zugehörige / eygene und Hindersässen / auch ihre Weib / Kinder / Gesind / Leuth Kirchen=Closter=Hospital=Bürger und Inwohner / bey Vnsern gegebenen Freyheiten umb so viel desto friedlicher und si rer bleiben / derselben geruhlich gebrauchen und geniessen mög Als haben Wir ihnen die Ehrwürdigen Vnsern Fürsten / Rath lieben Andächtigen / auch wohlgebohrnen / edlen / ersamen / gelehr ten Vnsere und des Reichs lieben getreuen Cammerrichter Beysitzer Vnsers Käys. Cammergerichts im H. Reich gegenwalt tige und zukünfftige / zu Executoren, Conservatoren, Beschirund Handhabern aller und jeder obeinverleibter Vnserer KaFreyheiten / verordnet / gesetzt und gegeben / ordnen und geben die obberührten Executoren, Conservatoren, und Handhaber von Röm. Käys. Macht / Vollkommenheit wissentlich in Kr. dieses Brieffs / und meynen / setzen und wollen / daß offigedaVnser lieber Oheim / Schwager und Fürst / der Hertzog zu Gülle S. L. Erben und Nachkommen / auch Fürstenthumben und obeingeführte / unterschiedliche Freyheiten haben / üben / chen und geniessen sollen und mögen / von Vns / Vnsern Nach men / und sonst allermänniglich unverhindert / doch Vns / und H. Reich an Vnser Obrigkeit / und sonst männiglich an Rechten und Gerechtigkeiten unvergrieffen und unschädlich / rc. L gebieten darauff gedachten jetzigen und allen künfftigen Camurichtern / und Beysitzern / Vnsers Käyserl. Cammergerichts Rach Rechts=Ordnung. 160 Reich / daß sie als verordnete Executores, Conservatores, und Handhaber dieser Unser gegebener Freyheiten / in krafft dieses Unsers befelchs / obgemelten Hertzogen zu Gülich/ S. L. Erben und derselben ErbensErben / Nachkommen / Fürstenthumb und Lande / auch derselben Vnterthanen / Zugehörigen und Verwanten / von Unsert und des Reichs wegen / und in Vnserm Nahmen / bey obgemelten Freyheiten gegen männiglich / so offt sie in Krafft dieses Vnsers Brieffs / oder glaubwürdiger Abschrifft davon ersucht werden / getreulich handhaben / und vor allen Verwaltungen, so darwider vorgenommen werden möchten, getreulich verhüten / und dan fürters allen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen und Weltlichen Prelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten / Landhaupleuten / Landmarschalcken / Landvögten / Hauptleuten / Vitzdomben / Vögten / Pflegern / Verweseren / Ampleuthen / Schultheissen / Burgermeistern / Richtern / Räthen / deßgleichen allen Hoffgerichtern / Freygraffen / Sthulherrn / Freyscheffen / Zent / Westphalisch / Land und andern Richtern und Urtheilsprecher / Bürgern / Gemeinden / und sonst allen andern Unsern und deß H. Reichs / auch Vnserer Königreich / Erblichen Fürstenthumb und Lande / Unterthanen und getrewen / was Würden / Stands oder Wesens die seyen / ernstlich und festiglich mit diesem Brieff/ und wollen/ daß sie den genanten Unsern Oheim und Schwager von Gülich / S. L. Erben / Nachkommen / Fürstenthumb / Land / Leuth und Unterthanen / bey solchen Unsern gegebenen Freyheiten unverhindert/ und ohn Irrung bleiben / dern aller und jeder insonderheit gebrauchen / und unverhindert geruhig geniessen lassen / hiewieder nit tringen / anfechten / vergwaltigen / bekummern oder beschweren, noch das jemands andern thun gestatten, in keine Weiß / als lieb einem jeden sey Unser und des Reichs schwere Ungnad und Straff, darzu ein Peen, benentlich sechtzig Marck lotigs Golds, zuvermeiden, die ein jeder, so er freventlich hiewider thäte, Uns halb in Unser und deß Reichs-Cammer, und den andern halben Theil Unserm lieben Oheim, Schwager und Fürsten, dem Hertzogen zu Gülich, S. L. Erben, und derselben Erbens-Erben und Nachkommen, unnachläßlich zu bezahlen, verfallen seyn soll, mit Urkundt dieses Brieffs, besiegelt mit Unsern Käyserl. anhangenden Insiegel. Geben auff Unserm Königl. Schloß zu Prag/ den 1. Tag deß Monaths Junii, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Gebührt fünffzehen=hundert und im achtzigsten Unserer Reiche des Römischen im fünfften / des Hungarischen im achten / und des Böhemischen auch im fünfften Jahren. Rudolff. Vice ac nomine Reverendiss. Domini, D. Danielis Archiepiscopi Archicancellarii & Electoris Moguntini. Ab Mandatum Sacrae Caesareae Vt. S. Vieheuser, D. Majestatis proprium nberger St. damit Gülich= und Bergische 161 Damit nun niemandt oben inserirtem Privilegio unter der Schein daß ihme dessen Inhalt unbewust / zu wider handeln Ursachab / und also in oben erzehlte Pren fallen thue / als haben W allen und jeden vorgemelt / dessen Wissens zuhaben / und darnach zu richten / diß also freundtlich / günstiglich und g iädiglich nich verhalten wollen. Geben zu Düsseldorff unter Unserm hierum getruckten Secret-Siegel/ in den Jahren unsers HErrn tausend fünff hundert drey und achtzig, am letzten Monaths Junii. Folgen zwey Edicta wegen Reduction der Pensionen On GOttes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertzzu Gülich / Cleve und Berg / Grave zu der Mari und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kundt S und fügen allen und jeden Unsern Amptleuthenterschafft / Vögten / Richteren / Schultheissen / Landtdingeren Gogreben-Burgermeistern und ander Unsern Befelchhaber auch sonst allen Unsern Unterthanen Angehörigen / und jedermaniglich hiemit zuwissen. Nachdem Wir nun ein zeithero verf und im Werck befunden / daß fast durchgehendts in Unseren stenthumben Gülich und Berg gar hohe übermässige den gemeinbeschriebenen Rechten / auch Käyserl. Mayest. und deß heiligen A mischen Reichs Abscheiden / widrige ungebührliche Gelt=Pension verschrieben / und darüber durch Unsere Gerichtere Verschreibung gefertiget und gegeben werden / zu dem daß man sonderlich bey K fung der jährlicher Gelt-Renthen und Pensionen dahin gehen / wann vermög eines offenen Edicts, so Weylandt der Hochgebot Fürst Unser vielgeliebter Herr Vatter Christseliger Gedächtnuß ter dato den 21. Decembris abgelauffenen 86. Jahrs außgehen las acht von hundert jahrlichs zunehmen verstattet und zugelassen in da doch solch Edict allein wegen damals vorgefallener überaußschwinder Theivrung des Getreids / dem Armen gemeinen H zum besten / damit er wegen Lieberung der verschriebener Korn un Früchten=Pension bey solcher Steigerung nicht zu hoch beschw. würde / außgelassen / und darinnen nur vor dißmaln ad tempus l. per tolerantiam, in den fällen da Korn=Pensionen verschrieben / sol mit Erladung acht von hundert zubezahlen / aber darüber den Rent geber ferner nicht zu beschweren verhengt / welches dan keines in consequentz zuziehen oder darauß zuerzwingen / als wann 162 Rechts=Ordnung. von hundert an Gelt zu verschreiben frey gelassen / wie solches auch die Meynung bey weiten nicht gewesen. Wann aber dargegen viele unbillige wucherliche Contracten und Handel verursacht und entsprungen / welchem Wir länger zu Verderbung Unser armer Unterthanen zuzusehen keines wegs gemeynt / so ist demnach hiemit Unser ernstliche Meynung und Befelch/ daß ihr alle und jede Unsere Ampleuth und Befelchhaber obgemelt / hinfort solche und dergleichen hohe übermässige Gelt-Pension keinem zuverschreiben / viel weniger einzuforderen und zunehmen gestattet / auch wann dergestalt acht von hundert hiebevorn allbereit verschrieben / auff sechs reduciren lasset / und von Unsert und Ampts wegen daran seyet / daß keiner von Unsern Unterthanen darüber beschwert / ihnen mehr nicht abgedrungen / sondern die Creditoren und Glaubiger damit zufrieden zu seyn / hingewiesen werden / jedoch damit sich keiner füglich zubeschweren / sondern die Comercien und Händel nach jetziger Zeit / Unser und der benachbarter Landen Gelegenheit destobaß befürdert werden / als bewilligen Wir hiemit gnädiglich / daß hinführo von hundert Hauptgelts zur jahrlichen Gelt-Pension sechs / und Korn oder Früchten=Pension, von hundert Reichsthaler / drey malder Roggen / oder sechs malder Haber / ober fünff malder Speltzen / darinn jedesmaln ein malder Weitz und ein malder Gersten gegen zwey malder Roggen gerechnet werden mag / alles Deurener Maassen in Unserm Fürstenthumb Gülich / darnach die Malderen Früchten so hernacher verschrieben werden / zu reduciren, biß zu anderer Verordnung und disposition, aber darüber nichts zuverschreiben / oder deßfals zu handlen frey stehen soll / wollen demnach alle und jede wes Wesens oder Standts die seyn / welche solchs berühren möchten / hiemit gnädig erinnert und gewarnet haben / da jemandts wieder diese Unsere Meynung und Anordnung zu contrahiren, und ein mehrers an jahrlicher Gelt-Pension dan sechs von hundert / und Früchten wie obgemelt / an sich zu kauffen sich gelüsten lassen würde / daß solche Händel und Contracten vor nichtig und krafftloß gehalten und Wir gleichwohl die Hauptsummen sampt erfallenen Pensionen als wucherlich verwirckt / einforderen zulassen / und zu Uns nehmen / auch sonst so woll gegen die Contrahenten als die Gerichtere so darüber Verschreibungen gefertigt und versiegelt / vermög und nach Außweisung der gemeinen beschriebenen Rechten / auch deß heiligen Reichs Constitutionen publicirter Edicten und Ordnungen unnachlässig zu verfahren nicht umbgehen werden / und soll diese Unsere Verordnung von dato dieses Vnsers X 2 Gülich= und Bergische 163 Unsers Edicts angehen und von selbiger Zeit auch die obgemelte Reduction oder Gelt=Pension ihren Anfang nehmen / und verschaf Uns also dessen. Geben zu Düsseldorff unter Unserm hierunden gedruckten Secret-Siegel am ersten Tag Martii, Anno &c. 94. NOTA. Im Fürstenthumb Berg Düsseldorffer Maaß On Gottes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertz zu Gülich / Cleve und Berg / Grave zu der Maria und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kund P und fügen allen und jeden Unsern Amptleuthen / Rüterschafft / Vögten / Richtern / Schultheissen / Landtdingeren / Gogreven / Burgemeistern und andern Unsern Befelchhaberen auch sonst allen Unsern Unterthanen / Angehörigen / und jeder männiglich hiemit zu wissen. Wiewohl Wir zu Verhinderun ler wucherlicher Contracten unter dato ersten Martii verflo 94. Jahrs durch ein offen Edict, wie es mit verschriebenen und Gelt-Pension zu halten / eröffnen lassen / daß nichstdeminde über zuversicht im Werck befunden / daß dardurch dem gemeine Mann in jetzigen beschwerlichen thewren Zeiten / als viel die Koroder Frucht Gülten betrifft / nicht allerdings geholffen / sondt demselben darauß allerhand Beschwer anwachsen / und d. neben grosse disputationes, Irrungen und Widerwertigkeit ein hen / und das Wir derwegen auff näheren zu Hambach gehalten nem Gülichschen und Bergischen Landtag / ferner gebührende ordnung hierinnen vorzunehmen unterthäniglich ersucht wordarauff erfolgt / daß mit Unsern Räthen / Ritterschafft Stätten dahin geschlossen / daß es bey angeregtem Unserm / zulassen / jedoch dergestalt zu verstehen / daß in den Verschreibung gen so auff Frucht Pension sprechen / ob gleich dieselbe vor außgenem obgemeltem Unserm Edict auffgericht / die darin gesetzte sionen in illa specie, wie solche verschrieben / nach Form und desselben nemblich von einhundert Reichsthäler drey malder Korn oder Weitz/ oder fünff malder Speltzen/ vier malder Gersten oder auch sechs malder Habern / in Vnserm Fürstenthumb Gülich rener / und in Unserm Fürstenthumb Berg Düsseldorffer maassen jährlichs zugeben reducirt, jedoch da einige augenscheinliche h Theurung der Früchten sich thäten ereigen / uns in dem gebü moderation nach gestalt der Sachen / wie hiebevor mehrmaln schen Rechts=Ordnung. 164 schehen zuverfügen vorbehalten / und daß darneben von dem ersten nächstkünfftigen Monaths Junii keine Verschreibung / dan nur auff Gelt=Pension, nemblich von sechszehen einen / und also von hundert sechs und ein vierten Theil/ gleich auch an andern benachbahrten Orten beschehen / hinfürter auffgericht werden solle / damit nun jederman dieses gnugsame Wissenschafft tragen / und sich künfftiglich darnach richten möge / haben Wir diese Unsere Ordnung zu publiciren befohlen / und befehlen auch hiemit allen und jeden obgemelten / demselben und vorigem Unserm dieserthalb außgangenem nunmehr erklärtem Edict allerdings und durchauß nachzukommen, und darwider im geringsten nichts vorzunehmen noch andern zugestatten / dann Wir auff den widrigen Fall gegen die Verbrecher, auch die Gerichter / so darwider etwa Verschreibungen fertigen und versiegeln würden / mit den in mehr gemelten Unserm vorigen Edict angedroheten Straffen unnachlässig zuverfahren / entschlossen. Darnach ein jeder sich zurichten / und Wir wollen Uns dessen also versehen. Geben zu Düffeldorff unter Unserm hierunten gedruckten Secret-Siegel am 18. Aprilis, in den Jahren unsers HErm. M.D. 96. Edict wegen der Appellation, von Urtheilen in Immission-Sachen. WOn GOttes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Grave zu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kundt / nachdem Uns ein zeithero in verschiedenen Partheyen Sachen/ dann auch auff gehaltenen Landtagen Unser Fürstenthumben Gülich und Berg von Unserer Ritterschafft und Landständen vielfältige Klagten vorkommen/ daß in Rechtfertigungen / so wegen jährlicher Renthen / Pension und Gefälle / vermög habender Siegel und Brieff angestelt / auch nach gerichtlich erkanter Immission, von den Beklagten Appellationes vorgenommen, dardurch die Executiones verhindert / und vielmahlen verursacht werde / daß bey langsamer Außübung dero durch viele instantias geführter Process, folgends die Unterpfändt für die Hauptschuldund auffgelauffene Renthen / Pension, Gefälle / und was ferner erkendt / nicht gnugsamb befunden werden / und ohne daß billich / daß ederman bey Auffrichtung Brieff und Siegel ohn lang auffhalten gehandhabt werde / und Wir darauff unterthänig umb gnädig gebürlich Einsehens angesucht / daß Wir demnach mit Unseren Räthen / X 3 Gültch- und Bergische 165 Räthen / Ritterschafft und Städten beyder Unserer Fürstenthum. ben Gülich und Berg diese Sachen in zeitige Berathschlagung gegen / und mit denselben dahin geschlossen / daß nun hinführo / war krafft vorbrachter auffrichtiger Brieff und Siegel / wegen unbe zahlter jährlicher Renthen / Pensionen und Gefällen / in gedachten Unsern Fürstenthumben Umschlag geschehen und Forderungsangestelt / auch so weit Procedirt, daß an Unsern Haupt= und Heft gerichtern für den Klägern gerichtlich gesprochen und Immisiendtlich erkendt worden / daß allen von gedachten Unsern Hauf oder Hoffgerichtern angenommener Appellationen, Supplicationen Revisionen, Nichtigkeiten / Attentaten, Klagten / Restitutionen integrum und Inhibitionen so dargegen mit Verschweigung die Vnser Ordnung außbracht werden möchten / uneracht / würcklich Execution, vermög solcher Urtheil Junhalt der Siegel und Brief und der publicirter Gerichts=Ordnung / alsbald durch die Ribey denen die Urtheil ergangen / an Hand genommen werden solle jedoch mit der Bescheidenheit und Erklärung / daß gleichwohl klagte und verlierende Theil von solchen Urtheilen an ihr gebührliObergericht / da es ihnen sonsten vermög gemeiner Rechten. gel und Brieff oder guter Gewonheit nicht verbotten noch schnitten / quod effectum divolutivum allein rechtlicher Ordnunnach appelliren, Revisionem oder restitutionem in integrum bitte suppliciren, auch der Nichtigkeit halben klagen / und die Sach weit biß sie ein anders mit einem Endurtheil so in rem Judicata gelauffen / erhalten / verfolgen mögen / auff welchem Fall als und eher nicht / die dabevorn vermög dieses Vnsers Edicts vornommen Execution retractirt, und dem gewinnenden Theil der letzt erhaltener Endurtheil / so ihre Würckligkeit erreicht / jenigen / was ihme zuerkendt wider verholffen werden / und da in solchem Fall der Execution halben kein Irrthumb noch Manerstehe / der jeniger / welcher erstlich Krafft Siegel und Brieff Execution erhalten / von den jährlichen Gefällen und allen nutzungen / so er hangender Appellation, Revision, Supplicaund sonst Restitution in integrum, wie obgemelt / von den Güter darinn er immittirt, empfangen und einnehmen würden / beyire zweyer Gerichts=Persohnen / darunter die Güter gelegen / ein Verzeichnuß machen / und alle Jahr dieselbe Verzeichnuß das Gericht da die erste Urtheil außgesprochen / legen / wie auch dem Oberrichter nach Befindung und der Sachen Befenheit von dem gewinnenden Theil deß Verlustigen auß Rechts=Ordnung. 166 und begehren gnugsame cautionem de restituendo in eventum victoriæ zu fordern hiemit erlaubt und zugelassen seyn solle. Befehlen demnach allen Unsern Räthen und Hoffgerichts Commissarien, auch Amptleuthen / Vögten / Schultheissen / Scheffen und GerichtsPersohnen / diesem Unserem Edict in allen Fällen so sich hernechst nach publication und Verkündigung dessen zutragen möchten / sich gemeeß zuerzeigen / was solches außführt zu vollnziehen / und wider den Inhalt dessen keine inhibition zu erkennen / sondern da dieselbe auß Ungewißheit oder Vergessenheit erkendt / alsbald zu widerruffen / Versehen Wir Vns also. Geben zu Düsseldorff unter Unserm hierunden gedruckten Secret-Siegel am 26. Martii, in den Jahren Vnsers Herrn M. D. 96. ############################ dod D.O.S. G.J.W. Formen so bey den Allerhandt Gerichtlichen Process gemeinlich vorfallen. Gemein Gewaldt. SCh N. beken offentlich / rc. Als sich von wegen N. Güter rc. ein Rechtfertigung zwischen mir als Ankläger an einem gegen und wider N. Beklagten andertheils / an dem Gericht N. erhalten thut / und dann ich meiner anderer obliegenden Geschefft halber/ der in eigener Persohn nicht abwarten kan / daß ich demnach N. gantze Volmacht und Gewalt gegeben hab/ und thun solches allerbester beständigster Form und Maaß/ wie daß geschehen soll / kan oder mag / an meine statt zuerscheinen / N. Beklagten rechtlich vorzunehmen / zu beklagen / Rede oder Widerrede / zuthun / zu antworten / alle und jede Inrede und brieffliche Urkundt / Zeugen und allerley Beweisung vorzubringen / und gegen die einbrachte zu excipiiren, auch andere rechtliche Beschirmung. Hülff und Nothturfft / mündlich oder schrifftlich vorzuwenden / den Krieg Rechtens zu befestigen / einen jeden zimblichen Eyd / und sonderlich für geferdt / genent Juramentum calumniæ, in mein Seel zu schweren / alle wesentliche termin zu halten / in Sachen zu beschliessen / Bey= und Endurtheil hören / Kosten und Schaden zuverrichten begehren / und darbey den Eyd in meine Seel zu schweren / behalten einzunehmen / derhalbe / und um die gantze Sach / wann noth / zu quittiren, von Bey= und Endurtheil zu appelliren, Apostil und Vrtheil Gülich= und Bergische 167 Urtheil=Brieff / oder andere glaubliche Urkunden zu erfordern und sonst alles hierinn handlen/ thun und lassen/ als ich selbst gegen tvärtig thun solte oder möchte / deßgleichen ein oder mehr Anwald an seine statt zustellen / und dieselbe wieder an sich zu nehmen / offt ihme gelieben würde. Ich gerede auch und verheische hiemit bewahren guten Trewen / was gedachter N. oder seyn untersch Anwaldt hierinn handlen / thun oder lassen wird / solches steet nehm und festiglich zuhalten / sie von aller beschwerden zuem ben / und gäntzlich Schadloß zuhalten / bey Verpfändung meiner Haab und Güter/ Gereidte und Vngereidte/ die ich jetzt hab oder künfftig bekommen mag. Ob derselb N. oder seine substituirte hierin einigs mehrers oder völligers Gewalds nohtürfftig wären denselben Gewalt will ich ihnen sampt und sonders/ ohn aller Mangel und Gebrechen hiemit auch gäntzlich und vollkommentligegeben haben. Alles zu Gewinn / Verlust und allem Rech und ohne alle geferd. Diß zu wahrer Urkundt / rc. Gewalt / zu Latein genent Actorium, so die Vermünder von wegen ihrer Pflegkinder geben Jeser Formen Eingang / Erzehlung der Geschicht un Sachen / darumb die Rechtfertigung sich er thut / mit Ernennung der Partheyen Namen / als ihnen gegebenen Gewalts / kan etlicher massen / mutimutandis geschehen / wie in der Form deß gemeinen Gewalts meldet / und doch zu End mit dieser Zusatzung. Vnd damit diß Unser Actorium und Constitution nach nung und Außweisung der Recht desto beständiger sey / so bitten daß ihr Herr Richter ewer ordentlich Decret, so viel von nöthen will / über diß Actorium interponiren wollet / haben auch meltem unserm Actoren, des Orts von unsertwegen zuerschein und dasselbig also mündlich oder schrifftlich im Rechten zu bihierneben unsere vollkommene Macht und Gewalt zugestelt. wie Recht und gebräuchlich. Vnd dessen zu wahrem Urkund Compromiss. Jr N. Kläger eins/ und N. Beklagter andertheils/ kundt und bekennen hiemit / als sich zwischen uns rungen und Gebrechen erhalten / von wegen N. S. rung/ deren wir uns unter einander nicht vergleich lant oder entscheiden mögen / daß wir demnach zu Verhütung treillg Rechts=Ordnung. 168 weiligen Rechtens / und mehrer Befürderung Friedens und Einigkeit / obgemelter Gebrechen halber in N. N. und N. compromittirt / und dieselbige Irrungen an sie veranlast haben / compromittiren und veranlassen hiemit / wie solches vermög der Rechten am bündigsten und beständigsten geschehen soll / kan oder mag / also / daß ich N. Kläger alle meine Nothturfft und Zusprach wieder N. Beklagten in dreyen Schrifften und Terminen einbringen / N. Beklagten seine Exception Gegenwehr gleichfals in dreyen Schrifften und terminen auch dargegen vorwenden / und ein jeder mit denselben dreyen Schrifften schliessen. Vnd soll also ich N. Kläger meine erste Schrifft binnen den nächsten vierzehen Tagen vor obgenanten Compromissarien und Scheids-Freunden zweyfach oder duppel einlegen / darvon dieselbige das ein behalten/ und das ander alsbalt auff mein Unkosten dem Beklagten zuschicken / welchen von derselbiger Zeit an / nach Bekommung solcher meiner Schrifft sein Gegenschrifft in gleicher Frist und auff seine Unkost doppel abfertigen, und obgemelten Scheids-Freunden zustellen/ und soll also von uns beyden Theilen auff jedes gebührliche Unkoste / mit den andern Schrifften wie gehört / biß so lang jede Part in ernanter gebührlicher Zeit seine drey Schrifften zweyfacht einbringen / auch gehalten / und alle Newerung / biß zu endtlicher Erörterung der Sachen / von uns beyden vermitten bleiben. Vnd soll neben mein des Klägers zweyter / und mein des Beklagten dritter Schrifft / aller nothtürfftiger Schein und Beweiß / so ein jeder von uns zuhaben vermeynt / mit einbracht werden / welcher Theil auch ohne rechtmässige Verhinderung seine Schrifft in vierzehen Tagen nicht einbringen würde / derselbig soll deren verlustig / und gleich woll auff die andern ohne Behelff oder Einrede / des Spruchs gewärtig/ und demselben zugeleben schuldig seyn. Vnd wann wir also unsere Schrifften sampt allen nothtürfftigen Schein und Beweiß gegen einander einbracht/ so sollen die Scheids=Freunde dieselbe binnen N. Zeit mit fleiß ersehen und erwegen / uns folgends zu beyden Theilen auff gelegene Zeit und bequemen Ort vorbescheiden/ und einen endlichen billichen Spruch / nach ihrem besten Verstand / in den vorangezogenen gebrechen thun. Was nun dermassen durch sie eindrächtiglich / oder durch das mehrer von ihnen außgesprochen / das sollen und wollen Wir und Unsere Erben steet/ fast und unverbrochen halten / und dem also ohn einige Appellation, Reduction, oder Supplication (deren Wir Uns hierinnen allerdings begeben / und darauff gäntzlich verziehen) geleben und nachkommen. Zu urkund / rc. Ein Gülich= und Bergische 169 Ein ander Form eines Compromiss. Jr N. Kläger eins / und N. Beklagter ander theilsThun kundt bekennen hiemit / als sich zwischen unIrrungen und Gebrechen erhalten / von wegen N. derung/ deren wir uns unter einander nicht verchen oder entscheiden mögen / daß wir demnach zu Verhätung langweiligen Rechtens / und zu mehrer Befürderung Frieden und einigkeit / obgemelter Gebrechen halber in N. N. und N. com promittirt, und dieselbige an sie veranlast haben / compromittiren und veranlassen hiemit / wie solches vermög der Rechten am bür digsten und beständigsten geschehen soll / kan oder mag / also / das wir inwendig N. Zeit unsere Klag / Antwort und allen nothüͤrffe gen Bericht / Schein und Beweiß obbestimpten Scheids=Freunde vorbringen / welche solches alles binnen N. Zeit mit höchstem F. ersehen und erwegen / auch uns / oder unsere Vollmächtigen / beyden Theilen auff gelegene Zeit und bequemen Orth vorbesch den / und einen billigen Spruch / nach ihrem besten Verstand den vorangezogenen Gebrechen thun sollen. Was nun dermass durch sie eindrächtiglich / oder durch das mehrer von ihnen auß sprochen / das sollen und wollen Wir und Unsere Erben steet / und unverbrochen halten/ und dem also ohn einige Appellation, duction, oder Supplication (deren wir uns hierinnen allerdings bei ben / und darauff gäntzlich verziegen) geleben und nachkommen Zu urkundt / rc. Zusatz der Gelt=Peenen / damit die Compromissen desto mehr bestättigt. Eleben und Nachkommen / rc. Alles bey einer namhaft Peen und Gelt-Straff/ nemblich N. Goldgülden/ che die Parthey so diesem Compromiss zuwider so und handlen würde / zum halben Theil / dem Dura leuchtigen Hochgebohrnen Fürst und Herrn / Herrn Wilhelm L tzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc. Unserm gnädigsten Herrn / die ander helffte der gehorsamer und haltender Partheyen zu richten / und doch daneben gleichwohl dem Spruch würcklich nach zukommen schuldig seyn soll / ꝛc. Compromissarien oder Scheids=Freunde Laudum oder Spruch. W Rechts=Ordnung. 170 Jr N. N. und N. Thun kundt / als sich Jrrungen und Gebrechen von wegen N. Forderung / zwischen N. Klägers eins / und N. Beklagten andertheils / erhalten / welche durch beyden Partheyen an uns veranlast und compromittirt, vermög eines sonderlichen derwegen auffgerichten Compromiss und Anlaß / wie von Wort zu Wort hernach folgt. Wir N. Kläger eins / rc. Demnach bekennen wir N. N. und N. obgemelt / daß wir zwischen vorgerührten streitigen Partheyen / nach allem vorbrachten Bericht / und fleissiger Erwegung desselbigen / in bestimpten Gebrechen / unserm besten Vernunfft und Verstandt nach / folgenden Spruch und Erklärung gethan und erkandt haben / nemblich / ꝛc. Form eines Vidimus. IN dem Nahmen GOttes Amen. Kundt und zuwissen sey jedermänniglich / den diß unser offen Vidimus, Transsumpt und Exemplar vorkompt / daß uns heut dato N. einen Brieff von N. gegeben / auff Pergamen geschrieben / und mit seinem in Pergamenen Presselen anhangendem / und in N. (grünem, geelen oder rothen) Wachs getrucktem Siegel besiegelt / überantworten und zustellen lassen / der von Worten zu Worten laut wie hernach folgt. Ich ic. Inseratur totus tenor. Vnd hat darauff bey uns fleissig thun ansuchen / dieweil ihme solches Brieffs anderer Oerther nothtürfftig, und gefährlich wäre, auch vielleicht dem Brieffe schädlich seyn möchte / den dahin führen zulassen / daß wir darumb denselben vidimiren und transsumiren, und ihme davon ein offentlich glaubwürdig Vidimus, Exemplar und Transsumpt, dem in und ausserhalb Rechtens glauben zugeben sey / machen und mittheilen lassen wolten, derhalben wir zu Forderung der Warheit und seinen Sachen und Obligen zu gut / den vor inserirten Original-Brieff an und vor uns genommen/ mit allem Fleiß besichtiget/ gelesen/ und gegen diesem unserm Vidimus und Transsumpt seines Inhalts fleissiglich auscultiren, und wiederumb lesen haben lassen. Und so wir dann denselben Brieff von Worten zu Worten obengeschriebenes Innhalts gleiches und eindrächtigen Lauts / auch an Siegel durch glaubwürdige Gezeugen für rechtfertig recognoscirt und erkandt worden / und sonst an dem Pergamen / Schrifften und Worten unversehrt / ungeradirt, ungedelirt, und sonst ohn allen Argwohn 2 Gülich= und Bergische 171 Argwohn gantz gerecht befunden / so haben wir obgedachtem N diß unser Vidimus, Transsumpt und Exemplar mitgetheilt. Also daß demselben vor und bey männiglichen / in und ausserhalb der Gerichte / gleich dem Original, Krafft / Macht / und gantzer Glaub gegeben werden soll / und derhalben in der Ersahmer N. und N. als Gezeugen darzu sonderlich erfordert / und in unsers hierunten geschriebenen Notarien Gegenwärtigkeit / mit unserm Siegel ober meltem N. zustellen und geben lassen. Geschehen seynd diese Ding zu N. im Jahr 2c. Underschrifft. Jeweil ich bey Uberantwortung / Verlesung / Besich tigung und Auscultirung angezeigtes versiegelte Brieffs / und allen obgedachten Dingen sampt der vorigen Gezeugen gegenwärtig gewesen bin / solche dermassen geschehen und gehört / hab ich solch instrumentirt Vidmus darüber gemacht / gegen und mit obgemeltem Haupt-Brief übersehen und vergleicht / in diese offene Form gebracht / rc. Nota. Wann in Sach am Rechten anhängig / und ein Parthey gegen die andere nicht der Original-Brieff / sonder Vidimo gebrauchen wolte / alsdann erfordert die Nothturfft / daß der E gentheil / wann das Vidimus gemacht werden soll / mit darbey scheiden werden. Ein ander Form eines Vidimus. Jr N. Thun kundt allermänniglich / und bekennen fentlich mit diesem Brieff / daß uns N. heut dato eit Pergamen-Brieff von N. gegeben und auffgetickt W. vorbracht / und fleissig an uns begehrt hat / die solcher Brieff durch Wasser / Fewr / Diebstall / Raub / oder Land zuführen / bald Schaden empfangen köndte / wir wo denselbigen allenthalben nach nohturfft besichtigen/ und ihm Transsumpt oder gläubliche Urkundt darüber machen lassen. deß an den Oertern dahin er solchen Haupt- und Original-Briohn merckliche Sorge nicht wuste zubringen / und seine Nothturf zugebrauchen / welcher Brieff von Worten zu Worten laut hernach folgt. Ich 2c. Inseratur totus tenor. Diewiel wir dan nach eygentlic Besichtigung ob inserirten Brieff an Schrifften / Pergamen / gel und sonst allerdings gerecht / ungeradirt, uncancellirt und aller 172 Rechts=Ordnung. allen Mangel und Gebrechen / auch nach beschehener fleissiger Collationirung von Wort zu Wort mit diesem unserm Vidimus gleich lautendt befunden und erkannt / haben wir vorgemeltem N. diß Transsumpt und glaublich Urkundt mit unserm anhangenden Siegel gegeben und mitgetheilt / geschehen im Jahr / rc. Citation wann einer den Kommer entsetzt, und sich zu Recht erbotten / aber doch zum ersten nicht erscheinen. Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Entbieten euch N. meinen Gruß / und thue euch hiemit zuwissen / daß heut dato an berührtem Gericht erschienen ist N. und hat einen Kommer den er auff ewer Persohn für N. summa Gülden thun lassen/ geöffnet/ und so ihr mir oder dem Gerichtsbotten versprochen / am negsten Gericht zuerscheinen / und nicht erscheinen / hat er eweren Ungehorsam beklagt / mit Bitt / ihme darauff Ladung gegen euch zu erkennen / ewere Nothturfft gegen solchem Kommer wes ihr deß zu haben vermeynt / vorzuwenden. Nachdem ihme dan solche Ladung erkent / so ernenne ich euch einen endtlichen Gerichtstag / nemblich N. negstkünfftig / so fern der ein Gerichtstag seyn wird / sonsten aber den negsten Gerichtstag darnach folgende / den morgen zu N. uhren selbst eigener Persohn / oder durch eweren vollmächtigen Anwaldt an bestimpten Gericht zuerscheinen / und ewere nothturfft vorzuwenden. Wann ihr alßdann also kommet / oder nicht / wird nicht destoweniger auff ansuchen des Gehorsamen theils im Rechten wie sich gebührt procedirt werden. Wolt ich euch nicht verhalten / darnach im besten wissen zurichten / rc. Ladung, zu sehen und hören, daß der Kläger in die streitige Guter ex primo Decreto, oder auß der erster Erkantnuß eingesetzt werde. SCh N. Richter oder Schultheiß / rc. Lassen dich N. zu N. hiemit wissen/ als nach der dritter wider dich außgangener Ladung anjetzt ernantem Gericht. N. erschienen ist, und deinen Ungehorsam beklagt / auch ferner wieder dich seine Klag schrifftlich eingelegt / und gebetten / nachdem du nun zum drittenmal gerichtlich geladen / und doch zu allen mahlen ungehorsam außblieben / ihnen die streitige Güter ex primo Decreto, einzusetzen / und darauff Ladung zuerkennen / darumb lade und heische ich dich nochmals und zum Uberfluß peremptorie, daß du auff N. Tag alhie vor gericht erscheinest/ auff die eingelegte Klag wie du hierneben N 3 Gülich= und Bergische 173 neben verschlossen zufinden / Antwort gebest / oder sehest und hörest / ihnen den Klager in die streitige Güter ex primo Decreto, daß ist auß der ersten Erkändtnuß einzusetzen / oder bestendige Vrsachen vorwendest / warumb solches nicht geschehen soll. Dann du thust das oder nicht / wird nicht destoweniger rc. Ladung / zusehen und hören / den Kläger in die streitige Güter ex secundo Decreto, oder auß der zweyter Erkandtnuß einzusetzen. Cb N. Richter oder Schultheiß / rc. Laß dich N. hiemit wissen / daß heut dato vor mir gerichtlich erschienen Q N. und gebetten / dieweil vergangener Zeit er in dein Güter N. und N. durch dein ungehorsamb ex primo Decreto, das ist / auß der erster Erkandtnuß eingesetzt ist / und aber darnach Jahr und Tag umbgangen / daß du noch nicht erschienet und deinen Ungehorsamb purgirt, deßhalben ihnen die streitige G ter ex secundo Decreto einzusetzen / und darauff Ladung zuerkennd Derhalben laden und heischen ich dich / daß du auff N. Tag vor G. richt erscheinest / zu sehen und zu hören / gemeldten Kläger in streitige Güter ex secundo Decreto, das ist / auß der zweyten E kandtnuß einzusetzen / oder rechtmässige Vrsachen / warumb so ches nicht geschehen soll / vorwendest: Dann du thust das oder nicht / wird nicht destoweniger rc. Commission Zeugen zuverhören. IJr N. Entbieten euch N. unsern Gruß / rc. Und euch hiemit zuerkennen / als sich allerhandt ForderunN und gerichtliche Anspruch zwischen N. und N. erhalt und wir zu richterlicher Außführung umb nothtüͤrfftige Hülfe außträglichen Rechten (die wir niemandt versagen sollen /) ten worden / auch vor uns zum Rechten so weit fortfahren / N. zu Bewehrung seiner Sachen Zeugen zuführen vermeynt. ches wir ihme dann auch zugelassen / dieweil uns aber anderer ligender Geschäfft halber solchem Zeugverhör außzuwarten gelegen / so ersuchen wir euch demnach von Gerichts und wegen / daß ihr die Zeugen so euch N. vorstellen und benen wird / auff die eingeschlossen Articul und der Partheyen Frag in eines Monahts frist nachdem euch dieser Brieff überantwOerst durch euch selbst / oder ein ander tügliche unverdacht rechtlich Rechts=Ordnung. 174 rechtlich von euch zu heischen / zubeeyden mit fleiß zuverhören / der Zeugen Außsag beschreiben zulassen / uns die mit sampt den Articulen und Fragstücken / auch allem Process vor euch beschehen / unter ewerm Insiegel verschlossen / getrewlich und auff das fürderlichst uns zuzusenden. Vnd ob sich etliche Zeugen darinn widersetzen würden / dieselbe bey zimblicher Peen deß Rechtens zu zwingen / der Warheit Zeugnuß zugeben. Compass-Brieff / Zeugen in anderem Gerichtszwang gesessen / zu verhören. Jr entbieten euch N. unsern Gruß / rc. Vnd thun euch hiemit zu wissen / daß zwischen N. und N. Rechtfertigung sich vor uns erhält / darinnen gemelter N. bedacht / seine Meynung und intent mit Zeugen als er sagt / ewerem Gerichtszwang unterS worffen / zu beweisen. Damit dan rechtliche Warheit auß Mangel der Beweisung nicht hernider getruckt werde / so stehet an euch unser Bitt und Begehren / ihr wollet derselben ewerm Gerichtszwang unterworffen / so der bemeldte N. euch benennen wird / citiren, von ihnen ihre geschworen Zeugnuß auff die eingeschlossene Articul nach Form der Rechten zwingen / der Warheit Zeugnuß zugeben / ihr Zeugsagen eygentlich beschreiben lassen, und uns unter ewerm Insiegel verschlossen/ fürderlich zuschicken. Citation wieder die Gezeugen. IJr Schultheiß und Scheffen zu N. entbieten euch N. N. und N. unsern freundtlichen Gruß / und fügen euch hiemit zuwissen, nachdem ihr in Sachen zwischen N. Kläger eins / und N. Beklagten andertheils unerörtert vor uns schwebend / zu Zeugen angeben / daß wir darumb auff Anhalten bemelten Klägers nachfolgende Ladung wider euch erkennt / heischen und laden derwegen euch auff N. Tag zu früher Tagzeit vor uns allhie in Gericht zu erscheinen / und auff bemeldtes Klägers übergebene Klag-Articul / und des Beklagten Fragstück / so viel euch darvon kündig und wissig / Kundtschafft der Warheit Mittel Eyds von euch zugeben. Datum ꝛc. Dergleichen Citation kan auch erkennt und außbracht werden / wann der Beklagter seine Defensual-Articul mit Zeugen beweisen will. Citation Gülich= und Bergische Citation an die Partheyen dargegen man Zeugen führen will. DCh N. Richter oder Schchultheiß / rc. Entbiete euch N. meinen freundlichen Gruß / und fügen euch hiemit Q wissen / daß ich auff N. beschehen Ansuchen in den G. brechen sich zwischen euch beyden erhaltendt / etliche nente Gezeugen auff N. Tag zu früher Tagzeit hieher vor Gericht zukommen citirt und termin dieselben Gezeugen alda vorbringe und verhören zulassen / angesetzt / welches ich euch hiemit verkünde und euch darzu lade / ob ihr auff jetzt ernanten Tag auch dabey Zeu oder schicken woltet zusehen und hören / die vorgestelte prods schweren / und ewere Interrogatoria oder Fragstück auff des centen Articul zu übergeben / welche Articul ich euch auch hiemit Schrifften übersende. Dann ihr kommet oder nicht/ soll gleichw was recht ist / gehandelt und gethan werden. Wolt ich euch darnat im besten zurichten wissen / nicht verhalten. Datum rc. Schlechte Compulsorial, zu Außbringung Statuten oder schrifftlicher Urkunden. Ir N. Entbieten euch dem Ehrsamen Schultheiß S Burgermeister / Scheffen und Rath zu N. Gruß / und fügen euch hiemit zuwissen. Nachden W heut dato vor uns gerichtlich erscheinen / und zu bringung etlicher Statuten / Gewonheiten / Privilegien, tion, Contracten, in ewerem Gerichts oder Stadt-Buch ge ben / so ihme zu der Sachen zwischen ihme eins / und B. theils noch unverörtert schwebende / nothtürfftig und dienstlich sollen / Compulsorial und Zwang=Brieff wider zu erkennen außgehen zulassen gebetten / daß wir ihme dieselbe erkennt erforderen euch demnach von Gerichts und Rechts wegen hindaß ihr genandtem N. oder seinem vollmächtigen Anwaldtter Statuten, Privilegien, Ordination und Contracten zu Handel dienlich / auß ewerem Gerichts oder Stadt=Buseine zimbliche Belohnung / glaubliche und versiegelte Uhier gebet / sich der im Rechten haben zugebrauchen / und euch nicht verhindern lassen / damit er an seine Gerechtigke verkurtz / und wir wann ihre Ungehorsam erscheinen weiter wieder euch vorzufahren nicht verursacht werden. DatCitat Rechts=Ordnung. 176 Citation zu Eröffnung des Urtheils. Jr N. Entbieten euch A. unsern Gruß/ und fügen euch hiemit zu wissen / als ihr ein Zeitlang mit ewerm Widertheil B. vor uns ewer zusammen Gebrechen halber zu recht gestanden / und so weit procedirt, daß ihr zu beyden Theilen darinn concludirt, und bey uns umb Urtheil und Recht angehalten / so haben wir nunmehr ein Urtheil in Schrifften verfast / welches wir euch auff N. Tag zu früher Tagzeit allhie auff unser gewöhnlicher Gerichtsstatt zu eröffnen gemeynt / heischen und laden euch derhalben mit dieser unser Citation peremptorié, daß ihr auff bestimpte Zeit und Platz durch euch selbst / oder ewern vollmächtigen Anwaldt erscheinet / gerührt Urtheil zu verlesen / und außsprechen sehet und anhöret. Dann ihr erscheinet also oder nicht / soll nicht destoweniger auff ewers Gegentheils B. Beklagten gehorsamblich darkommen und bitten/ mit publicirung des Urtheils geschehen was billig und recht ist. Darnach ihr euch habt zurichten / geben unter unserm / rc. Nota. Wann der Anwaldt vorhanden und zugegen / bedarff / man die Parthey zu Eröffnung des Urtheils nicht citiren. Appellation von Beyurtheilen / welche in allwege schrifftlich geschehen soll. FRsahmer rc. N. Als vermeynter Richter in Sachen zwischen N. an einem/ und N. am andern Theil in Rechten geübt / erscheint der genante N. oder sein Anwaldt / und sagt mit gebuͤhrlicher Reverentz, als ihr euch in vermeintem Beyurtheil für einen bequemen Richter der Sachen. Nota. Hic poterunt aliae formae sine gravamine dictae interlocutoriae enarrari. Inhalt desselben mit mehr Worten verlaut / erkendt haben / daß solch vermeynt Beyurtheil / und was darinn begriffen / nichtig gewesen / von unwürden / und ob es gleich ein Beyurtheil genennt werden köndte (daß er nicht glaubt) so sey es doch ungericht / auß nachfolgenden und andern Ursachen / rc. Hic explicentur nullitatis, etiam iniquitatis gravamina, VOn solcher und anderer Ursachen wegen / so er im Rechten ferner anzeigen mag / berüfft und appellirt er von demselben / D als nichtigem und vermeintem Beyurtheil mit dieser Schrifftvor Gülich= und Bergische 177 vor und an N. und einen jeden bequemlichen Richter / dahin solchNichtigkeit und Appellation von Rechts wegen zuthun seyn so fleissig / fleissiger / und allerfleissigst / zum ersten / anderen und drit ten / begehrent Apostel und Scheids-Brieff/ und Urkundt der a gangen Handlungen zugeben / und protestirt, daß er diese Aption corrigiren, mehren / minderen / oder ein ander einlegen / und da Appellation vollenziehen möge / unterwirfft sich und die ihme an hangen in deß vorgenanten N. und eines jeden bequemlichen Mitters Schirm / alles wie Gewonheit und Recht ist / rc. Appellation von End=Urtheilen. Jese Form kan man mutatis mutandis, nach Anzeig von gesetzter Form ungefehrlich stellen / oder aber in masS wie folget / darvon der Eingang so auff die Persesdeß Notarien gestelt seyn soll / so gar gemein und brauch lich ist / daß er keiner Berichtung nothtürfftig. Nachdem unter vielen trefflichen Gutthaten / Hülffen und Mitteln / so zu Erhaltung eines beständigen und rechtmässig Wesens aller Dinge / auch zu Abtreibung unbilliger Beschwerde und Gewalts/ hin und wieder in Päbstlichen und Käyserlich Rechten versehen / die Appellation und Beruffung (dardurch uns gegen die Unbilligkeit / Beschwerden und schädlichen Nachth so zu Zeiten unschuldiglich und wieder Recht uns begegenen zugefügt werden / auffhalten mögen) nicht ohne grosse Vr sondern als ein fürtrefflicher und hochnohtwendiger Trost / in geistlichen und weltlichen / der Natur und beschriebenen: heylsamblich und wohlherbracht / bestättigt und zugelassen / den jenigen so wider Recht und Billigkeit / durch unrechtmässiErkandtnuß eines Richters beschwert / ꝛc. Vnd dann offentlich wahr / in den Gerichts-Acten und lung so zwischen N. Appellanten, vor erwiesen / daß rc. Hic narrentur breviter causae merita. Jnes solches aber alles unerwogen/ und ohne das zu Bewehrung und Erweisung N. Rechtens einbrach S solches nothtürfftiglich ersehen, und wie billig müth geführt / haben N. ein gantz unformlich / unbiauch gemeinen beschriebenen Rechten zugegen Vrtheil (wan es ders ein Vrtheil genent werden soll) vor N. vermeintlich (alles Rechts=Ordnung. 178 ohne Schmach und mit Vorbehaltung gebührlicher Reverentz der Richter) außgesprochen und erkandt / Daß rc. Hic addatur sententiae tenor. Arumb und dieweil nun N. auß vielen rechtmässigen Gründen und Ursachen zum theil hieroben angeregt. und zu seiner Zeit ferners im Rechten zu deduciren und außzuführen / sich deß vielbestimpten nichtigen / oder se unbilligen Urtheils / zum höchsten und unwiederbringlicher Weiß an seinem guten Rechten beschwerdt und vernachtheilt befindet / und dardurch noch weiters beschwert und verunrecht zu werden besorgt, und von Tag deß außgesprochenen vorbemeltes Urtheils in gebührlicher Zeit / und vor den zehen Tagen / von ehegedachtem Urtheil appellirt und provocirt, so erscheint er auch also vor euch Notarien und Gezeugen hierzu insonderheit erfordert und gebetten appellirt und berufft sich demnach (salva nullitate) von demselben unrechtmässigen Urtheil / und Verdammung Kösten und Schaden / und noch weiters darauß besorgten Beschwerden/ in der besten Form der Rechten / an und vor den Allerdurchleuchtigsten Großmächtigsten Fürsten und Herrn / Herrn N. Römischen Käyser / zu aller Zeit Mehrer des Reichs / rc. Unsern Allergnädigsten Herrn/ und ihrer Käyserl. Mäyjest. und deß Heil. Reichs hochlöblich Cammer-Gericht (oder N.) und wohin daß sonst von Rechts und Ordtung / Billigkeit und Gewonheit wegen geschehen soll und mag. Nota. Wann vor Gericht appellirt, muß das Wort / Testimoniales, außbleiben. FRforderen / bitten und begehren hierumb von euch Notarien, und wer deß zu thun verpflicht und mächtig / zum ersten / andern und drittenmahl / fleissig fleissiger und allerfleissigst / mit dieser meiner Appellation, Apostoles testimoniales, oder Kundtschafft=Brieff/ und ein oder mehr offene instrument in der bester Form zugeben. Ich underwerff mich auch und alle die meine / mit Leib / Haab und Gütern / vort dieser gantzer Sachen hiemit in Friede / Schutz / Schirm und Gewalt hocher. meltem Unserm Allergnädigsten Herrn Röm. Käys. May. mit angehenckter zierlicher und offentlicher Protestation, dieser meiner appellation zu aller Nothturfft und Gebühr nachzukommen / vorbehältlich diese zu mindern/ zu mehren/ zu bessern/ und alles daß zuthun/ so Recht und Gewohnheit ist. Uber welches alles ich begehre 3 2 Gülich= und Bergische 179 gehre von euch offenbahren Notario ein oder mehr Instrumenten rechtmässiger offentlicher Formen mir zugeben und mitzutheilen Nehmen und erfordern euch alle so herzu geruffen / zu Gezeugen alles was hie geschehen und gehandelt worden ist / rc. Wie Apostoli Reverentiales zu geben. Jr Scheffen zu N. Thun kundt / daß wir in der Recht fertigung zwischen A. Klägern eins/ und B. Beklag ten andertheils / nach beyderseiths beschehenem endt W. lichen Beschluß und Rechtsatz / auff N. Tag den mogen zu 9. Uhren / ein Endurtheil vor bemeltem A. und wider B inmassen wie nachfolgt / außgesprochen. In Sachen sich er tende / &c Inseratur sententia ad verbum. Und aber der Beklagter als vermeintlich beschwert/ darvon an den Durchleuchtigen/ gebohrnen Fürsten und Herrn / Herrn Wilhelm Hertzogen zu G lich / Cleve und Berg / rc. Unsern gnädigen Herrn / oder Jhrer Gn. Hochweise Räthe anstundt mit lebendiger Stimm (oder au N. Tag in Schrifften vor uns) appellirt, auch umb Apostelen Abscheids-Brieff derwegen zum fleissigsten gebetten / daß wir dem nach solcher Appellation Ihre F. Gn. zu unterthänigen EhrenGehorsam billig statt gegeben / und dieselbige zugelassen habe auch krafft dieses Brieffs statt geben und zulassen/ derg. und damit der Appellant an seinem erlangten Rechten nicht auffhalten / daß ernanter Appellant inwendig dreyen Monat dato dieses zu rechnen / bey hochernantem unserm gnädigen S und Herrn/ oder Ihrer F. Gn. Räthen/ umb Abnehmung seiner Appellation anhalten / uns auch in bestimpter Zeit durch glaublichen Schein / daß solche Appellation durch Ihro F. Gn. derselben Räthe zu rechtfertigen angenommen sey erinnere und wiß mache. Geben unter unserm hierunten auffgetruckten Schfen Ampts Siegel / auff N. Tag / rc. Citation zu sehen in Sachen der Appellation zu procediren. Jr N. ꝛc. Entbieten euch unſern Gruß/ und thun hiemit zuwissen / nachdem der Ehrsam N. von ein Vrtheil / Bescheid oder Decret wider ihnen / und euch gesprochen und ergangen / an uns appellir sich beruffen / Jnhalt eines offnen Appellation strun derhalben vorbracht / und darauff zu Vollnführung Sach Rechts=Ordnung. 180 Sachen in Ladung gegen euch zu erkennen gebetten / die ihme auch also erkandt ist / hierumb heischen und forderen wir euch auff N. tag vor uns / gegen ermelten eweren Widertheil in Recht zuerscheinen. zu sehen und zu hören / in berührter Appellation, auch voriger instants, Urtheils Nichtigkeit, deßgleichen vorgenommener Newerung / sampt der Principal Hauptsachen / wie sich eyget und gebührt. von termin zu termin, biß zu Unserm Endturtheil zu Procediren und fortzufahren. Dann ihr thut das oder nicht/ wird nicht desto weniger auff ewers Gegentheils Anbringen wider euch ergehen nach Ordnung deß Gerichts was Richt ist. Dieweil auch in hangender Appellation Sachen nichts soll attentirt oder innovirt werden, so gebieten wir euch, daß ihr, dieweil diese Sach vor uns ungeäussert hangt / still stehet / und zu Nachtheil dieser AppellationSachen und Partheyen nichts handlet oder vornehmet / einiger gestalt / dann wo ihr darüber etwas handlen / oder euch ungehorsamb erzeigen würdet / das alles werden wir widerruffen und abthun / und dasselbig in seinen vorigen Standt stellen / auch auff eweren Ungehorsamb gegen euch / wie sich das nach seiner Ordnung gebührt / procediren. Datum &c. Compulsorial oder Zwangs=Brieff / die gerichtliche Acta dem Appellanten folgen zulassen / mit angehengter inhibition und Peen. WIr N. Entbieten euch Ehrsahmen Schultheiß / oder Richter und Scheffen zu N. unsern Gruß / und thun euch hiemit zu wissen / nachdem der Ehrsam N. von einem Urtheil wider ihnen, und vor der Ehrbahren N. gesprochen und ergangen / an und vor Uns hat appellirt und sich beruffen / Inhalt eines offenen Appellation instruments derhalben vorbracht, und darauff zu Vollenführung der Sachen ein Ladung gegen gemelten N. außbracht / auch darneben zu Außbringung der Acten umb Compulsorial und Zwangs=Brieff wider euch zuerkennen und außgehen zulassen gebetten / die ihme dann also erkandt seynt / hierumb so heischen und erfordern wir euch von Gerichts und Rechtswegen, hiemit gebietende, bey Vermeidung einer Peen von N Gülden/ halb unserm gnädigen Fürsten und Herrn Hertzogen / ꝛc. und die andere helffte dem Appellanten unabläßlich zubezahlen / daß ihr binnen N. Tag nach Verkündigung dieses Brieffs negstfolgenden alle und jede Acta und Gerichts-Handlungen zwischen bemelten Partheyen vor euch als Richtern erster instantien 3.3 181 Gülich= und Bergische instantien geübt und ergangen / in glaubwürdiger Form und Schein herauß gebet / und an Unserm Gericht überlieberen lasset / vorbehältlich doch euch und einem jeden derhalb zimblicher Belonung. Dieweil auch in hangender Appellation=Sachen nichts sel attentirt oder innovirt werden / so gebieten Wir euch bey Vermög dung obbestimpter Peen / daß ihr / dieweil diese Sach vor uns un geäussert hanget / und still stehet / zum Nachtheil dieser Appellation Sachen und Partheyen nichts handlet oder vornehmet / einige gestalt. Dann wann ihr darüber etwas handlen / oder euch ung horsamb erzeigen würdet / daß alles werden wir wiederruffen unabthun / und dasselbig in seinen vorigen Standt stellen / auch au eweren Ungehorsam gegen euch zu Außführung obbestimpter Peprocediren / wie sich daß nach seiner Ordnung heischt und gebüh Datum / rc. Citation die Gerichts=Kösten zu taxiren. Jr N. laden und heischen euch B. auff N. Tag vor unallhie zu erscheinen / zu sehen und zu hören / die Gericht Kösten in Sachen zwischen euch eins / und A. and W theils auffgelauffen / zu taxiren / rechnen und zu mär sigen / auch darauff ferner gebührliche Vollenziehung gesprochen Urtheil ergehen zulassen. Darnach wisset euch zurichten. Curatorium, oder wie Vormünder zugeben und zubestättigen. Jr Richter und Scheffen zu N. Thun kundt / und bekennen hiemit offentlich / nachdem uns angelangt/ wie A. und B. Eheleuthe in Gott storben / und N. und N. minderjährige Kindern # gelassen / derwegen wir Ampts halben ersucht selbige mit nothtürfftigen Vormündern zu versorgen / diewe dann durch fleissig Erkündigung befunden / daß dieselbe ihren kommen Alter noch nicht erreicht / und ihnen von ihren Eltern oder sonst keine Vormünder oder Pfleger gebührlicher Weordnet / so haben wir tragenden richterlichen Ampts halber rührten Minderjährigen N. und N. als ihre negste angebohrne? münder / und zu solcher Vormünderschafft nutz und bequem zu ernennt / verordnet und bestättiget / ernennen / verordnen in bestättigen hiemit/ also daß sie der vurß: ihrer MinderjähriPflegkind Rechts=Ordnung. 182 Pflegkinder Persohnen trewlich vorstehen / auch ihre Haab und Güter / und alle ihre Sachen so sie gegen manniglichen / und hinwiederumb männiglich gegen sie einiger Ding halber zuthun / oder künfftiger Zeit vorgenommen werden möchten/ in und ausserhalb Rechtens / gegen jederman bestes Fleiß vertretten / vorstehen / vorgahn / verantworten und beschirmen sollen und mögen / von bestimpten Haab und Güter ein rechtmässig Inventarium, wie sich gebührt / auffrichten / und die in ihren Nutz nicht kehren / was bemelten ihren Pflegkindern nützlich thun und handlen / was ihnen unnutz und schädlich / verhüten / ihre liegende Güter / Zinß oder Renth ohne richtliche Erkantnuß oder Decret nicht veräussern / verpfänden oder beschweren / auch gebührliche Rechnung ihres Einnehmens und Außgebens zu seiner Zeit vorbringen / was deßfals ihren Pflegkinderen zukompt / denselben trewlich und auffrichtig folgen lassen / verrichten und bezahlen / und sonst alles anders thun und handlen / was trewen / auffrichtigen und frommen Vormündern zuthun eyget und gebührt. Welche Vormünderschafft N. und N. inmassen vurß: also würcklich an sich genommen/ den gewöhnlichen Eyd derwegen gethan / und krafft dessen gelobt und zugesagt / derselben Vormünderschafft wie obsteht / alles möglichen Fleiß nachzukommen / bey Verpfändung / Verpflichtung und obligation aller ihrer jetziger und künfftiger / liegender und fahrender Haab und Güter / ohne Geferde und Argelist. Darauff wir dan ihnen alsbald die Administration und Verwaltung decernirt und befohlen / decerniren und befehlen in Krafft dieses. Welche Vormünderschafft wir also mit unserm ordentlichen interponirtem Decret confirmirt und befestigt. In Urkundt der Warheit / rc. Nota. Wann keine Verwandten vorhanden / so zu der Vormünderschafft bequem / also daß andere Frembden verordnet werden müsten / darnach wie auch nach Gelegenheit und Unterscheidt der Tutorschafft und Curatorschafft / und sonst nach gestalt der Umbstände / diese Form Curatorii mutatis mutandis zustellen. Vnd wäre insonderheit bey der Curatorschafft zugedencken / daß die Knaben über vierzehen Jahren / und die Mägdlein über zwölff Jahren selbst umb die Vormünderschafft mit ansuchen und zu bitten haben. Derwegen solches in den Curatorien auch zuversorgen. Wie den Minderjährigen Curatores ad litem zu verordnen. Wir Gülich= und Bergische 183 Jr Schultheiß und Scheffen zu N. Thun kundt zeugen und bekennen hiemit / daß uns heut dato A gerichtlich angelangt / wie er N. etlicher Sachehalber mit Recht zu besprechen vermeynt. Ob nun wohl denselben als Minderjährigen fleissiN mahnt / sich durch uns als seine ordentliche Richter einen Curaren, der ihnen im Rechten wie sich gebührt vertretten thäte / geda und verordnen lassen / wäre er doch dem bißanher nicht nachkom men / und derwegen gebetten / daß wir tragenden richterlich Ampts halber bestimpten N. mit solchem Curatoren nothtuͤrffti; versehen wolten. Dieweil wir dann diß Ansuchen und Bitt de Rechten und Billigkeit gemeeß befunden/ haben wir mit vorhender gebührlicher Ladung und Vorheischung gerührtes Minde jährigen / auch erfolgte gnugsame Erkündigung / und Empfang nen Bericht / daß er N. mit keinen nothtürfftigen Vormünderunsorgt ihme vermittels unserm gerichtlichen Decret, den ErbahN. als darzu nutz und bequem / zu solchem Curatoren gesetzt u verordnet, setzen und verordnen hiemit, wie solches im Ream bündigsten und bestandigsten geschehen kan / soll oder mas daß er alles so N. dem er zu einem Vormünder / Pfleger / Vorweser obbestimpter Sachen verordnet / zu gut und nutz die mag / nach seinem besten Verstandt getreulich und mit fleiß vor gen und handlen / auch die Warheit ohn einig geferde gebraucht was ihme undienlich / vermeiden / und sonst alles was einem trewen Vormünder Pfleger und Vorweser zustehet und gebüh ohne alle Geferde und Argelist thun und lassen soll. Welches auch also angenommen/ und den gewöhnlichen Eyd darauff erst. tet. Zu Urkundt / rc. Nota. Wann der Minderjähriger selbst vor Gericht ersch nen / und ihme einen Curatoren ad litem zu verordnen bitten würd darnach das Curatorium mutatis mutandis zustellen. Gewalt / zu Latein genent Actorium, wie die Vormünder in Sachen ihre Pflegkinder jemandt anders Vollmacht zugeben. WJr Schultheiß und Scheffen deß Gerichts N. kundt und bekennen. hiemit offentlich / daß heut eygener Persohnen vor uns kommen und ersch seyn N. und N. Vormünder A. und B. Weiland N. und tent 184 Rechts=Ordnung. leuthen nachgelassener unmündiger Kinder/ und haben alsbald vortragen und erzehlen lassen / nachdem sich zwischen ihnen als von wegen gedachter ihrer Pflegkinder an einem / und N. andertheils etliche Sachen unerörtert erhalten thäten/ dieselbige sie mit gebührlichen Rechten außfündig zumachen bedacht / und doch solches anderer ihrer nothwendiger Geschefft halber eygener Persohn nicht verrichten könten / daß sie demnach in aller bester Form und Maniren / wie solches im Rechten am kräfftigsten und beständigsten geschehen können, in solcher und allen anderen bemelter ihrer Pflegkinder jetzigen und künfftigen Sachen und Handlungen, ihre ungezweyffelten Actoren (oder Actores) Anwald und Vollmächtigen gesetzt / verordnet und ernant / wie sie auch hiemit setzen / verordnen und ernennen thäten / den Ehrbahren (oder die Ehrbahre N.) gebende demselben vollkommene Macht und Gewalt/ in allen obbestimpten Sachen und Handlungen in Namen und von wegen ihrer und gemelter ihrer Pflegkinder vor Schultheiß und Scheffen zu N. und fort vor allen andern Richtern / Commissarien und Befelch haberen / gerichtern und Oertern / dahin solche Sachen nun oder künfftig erwachsen und gelangen können oder möchten / zuerscheinen / nach aller Nothturfft und gegen jedermänniglich in Recht zu handlen/ Klag und Gegenklag/ Antwort in und Widerrede / und sonst alle mündliche und schrifftliche Nothturfft der Sachen einzubringen / der gerichtliche Krieg zubefestigen den Eyd für geferde / und alle andere zimbliche Eyde / ob gleich auch die Sach endlich damit zuentscheiden, in ihrer der Gewaltgeber Seele / und sonst wie sich gebührt / zuerstatten / Zeugen und schrifftliche Urkunden vorzustellen und einzulegen / und gegen den Widertheil vorgestelte und eingelegte zu excipiren, alle wesentliche termin zuhalten / in der Sach zu schliessen / Bey- und Endturtheil zu bitten und anzuhören / darvon zu appelliren, die Appellation zuverfolgen / Kosten und Schaden zu taxiren und zu verrichten begehren / deßgleichen einen oder mehr Affteranwalde an seine statt zuuntersetzen, und denselben Gewalt wiederumb an sich zunehmen so offt ihme gelieben würde/ und sonst alles anders hierin zu thun und zu handlen / was sie die Gewaltgeber selbst thun und handlen solten / könten oder möchten. Und haben daneben bestimpte Gewaltgeber zugesagt und vestiglich versprochen / was gemelter N. Actor, oder dessen untergesetzten Anwälde also thun und handlen / daß sie und ihre Pflegkinder solchs jederzeit / bey Verpfändung aller ihrer Haab und Güter/ Gereith und Ungereith/ die sie jetzt haben/ oder Gülich= und Bergische 185 oder künfftiglich / bekommen möchten / genehm / steet und festig lich / auch ihnen den Actoren von allen Beschwerden schadloß halten solten und wolten. Dieweil nun alles vurß: vor uns Schultheiß und Scheffen vorgenandt erzehlter massen geschieht und er gangen / berührter constituirter Actor auch diese Vollmacht gutwillig und außtrücklich an sich genommen / und darauff den gewöhnlichen Eyd erstattet / so haben wir unsers tragen den richterlichen Amptshalber unser Decret hierüber wie sich gebührt / interponirt, und in Urkundt der Warheit ꝛc. Nota. Deß Actoris Eyd findet man hieroben unter dem Titul von Curatoren Cap. 48. Ende der Rechts=Ordnung. G 20 Das (0) ######################### d I S en enemener exepener devenere nedere. ############################ Zaß ander Register / welches die Materien oder Sachen darvon in dieser Ordnung tractirt, begreifft. Blat. Blat. welchem Ort vorzunehmen. 13. Bberuffen von dem ordentlichen Acta so dem Appellanten geweiGericht in was Fällen zuzulasgert oder verzogen / dem Oberrichter Abgütung oder pactum de non sucsolches anzuzeigen. cedendo, vel renunciatio haereditatis Acta voriger instantz in was Zeit außzubringen. paternae, im Fürstenthumb Gülich Acta wie zu fertigen. 28. und Berg gebrauchlich. 78.79. Actorii, so die Vormünder von weSonderlich unter denen von der gen ihrer Pflegkinder geben form. Ritterschafft. 167. 181. Ist beständig wan Töchter außgeActor, wie von den Vormündern 78. 79 ſteurt ſeyn. zu Vertrettung ihrer Pflegkinder zu Ob schon der Verzig mit Eyd nicht verordnen / und Eyd desselben. 37. bekräfftig. 79. Noch außgang erfolgt. Agnoscirung oder Erkantnuß der einbrachten Brieff / Siegel InstrumenAbgegüte Töchter haben zur Elterten / Handschrifften Und anders. 18. lichen Verlassenschafft keinen Zugang. Alimentation oder Begehrung ob sie schon das Heyrahtsgut wider Leibs⸗Nahrung kan auch Zeit des einbringen wollen. Arns oder in feriis gefordert werden. 8. Werden aber der brüderlicher VerAnherr oder Anfraw so die kein leiblassenschafft / so der ohne Erben abgeliche eheliche Kinder / sondern in der het nicht außgeschlossen. rechten absteigender Linien andere ErWie auch von den Seith= und Beyben in gleichen Graden verlassen / sollen fällen. die alle miteinander erben. Abscheidsbrieff oder Apostelen nach Anlaß / Arbitrium, Arbitramengethaner Appellation von Richtern tum. und Scheffen zu begehren. Anlaß auß Peen gestelt / wie es daAbschrift oder Copey der einbrachmit zu halten. ten Brieff oder Clausulen niemand zu Anlaß verbindt die Erben nicht / so weigern. fern er darauff nicht mit gestelt. 83. Abtreiben der Pächter vor UmbAnlaß und Verträge / so nachtlicher gang der bedingter Zeit in was Fällen weil in Trunckenschafft und unordent92. geschehen möge. licher Weiß / auch mit vorsetzlich ein Action an welchem Gericht anzuüberentzigem Betrug auffgericht / solstellen / such in gebührlicher Richter. len nichtig und von unwerden seyn. 83. Action oder Forderung da die GüAntwort des Beklagten in was Zeit ter unter vielen Gerichtern gelegen / an Aa Blatweiser. die folgen soll. Auch ihre Armuth mit einem Es Anwaldschafft welche nicht könne behalten. befohlen werden. Ihre Sachen unter den Procu48. Anwälde auß was Ursache mögen toren zutheilen. recusirt werden. Articul wann vorbekant anzunApostoli Reverentiales wie die zu men geben Attentata oder Newerung in 198. genden Rechten und Appellation Appellanten so muhtwillig appelliren / zu straffen. vorzunehmen. §. 130. 139. Appellation von End und BeyurAttentata werden auß richterlich theilen / wie und wan die schrifftlich Ampt abgethan. oder mündlich geschehen soll. Dawider auch kein AppellatiAppellation von execution außge geſtattet. sprochener Urtheil wan die stat hab. 26. Außbleiben des Beklagten. Mag in Sachen Renthen / Pension Außbleiben des Klägers / und und Gefällen betreffend / da Siegel auff die angesetzte termin sein Ansp und Brieff vorhanden / die Execution nicht einbringen wolte. nicht behinderen / sondern hat allein Außgang der verkaufften G effectum devolutivum. 165. wan geschehen soll. Appellation in was Zeit und wel Außländisch Recht in was d cher Gestalt anhängig zu machen / auch statt hab. wie sie mit Einbringung der Acten, Außruffen der Erbkäuff in der 8 und sonst zuverfolgen chen. Außspruch der Compromissati Appellation wan sie nicht anzunehmen / sondern vor desert und verlosoll von beyden Partheyen gehabt schen zu halten. und vollnzogen werden. Appellation warumb nit zulaͤssig. 54 Außzug und exception seyn Appellation an das Käyserlich Camscheidener Art. mergericht / da die Hauptsach nit über Außzug wider den Gerichtszusechshundert Goldgülden werth / auch zu latein genent Exceptio incoml in Judiciis possessoriis, und Straffe tis Judicis & declinatoria fori der Ubertretter. Außzug wider des Richters Appellation an den Landfürsten / sohn. da die Sach nicht 25. Goldgülden Für der Kriegs Befestigung werth / nicht zuzulassen. 130. 138. 139. zuwenden. Appellationsform von BeyurtheiAußzug wider den Kläger len. 176. Außzug wider den Anwald Appellationsform von EndurtheiWeibsbild mag solch Ann len. vertretten. 177. Arbitri Juris. 46. Außzug so die Kriegs Befehl Arbor consanguinitatis, oder und gerichtlichen Proceß verhBaum der Siptschafft. Arme und unvermögliche PartheyPræscription verhindert die Küen koͤnnen sich von ordentlichem GeBefestigung. richt ab und von höhere Obrigkeit beWan und wie. ruffen. Mag auch nach Befestigung Armen unvermöglichen Partheyen Kriegs vorgewendt werden. wie man richten und dienen soll. Außzug gegen eigene Bekantnuß Müssen ihrer Armuth glaublich UrAußzug wider ligende Kondt kund in Schrifften fürbringen. 30. brifflichen Schein. Auf Blatweiser. Belehnung an den Manhäusern / Außzug wider die Persohnen der wie die geschehen soll. Gezeugen. Belehnung wie die auffzuschrei In Sachen beleidigter Majestät ben. 106. mögen ehrlose in Mangel frommer Beraubung suche hernach unter Leuth zu Zeugen geführt werden. 52. Spolium. Außzug wider die Sage und KundBeschluß der sacken / und wes Richter schafft der Gezeugen. und Scheffen sich folgends zuhalten. 23. Außzug der Nichtigkeit außgesproBeschudden durch die inwendig und chener Urtheil. gegenwärtige binnen sechs Monathen / Außzug gegen eine Handschrifft das durch die außlendigen aber und MinGelt nicht empfangen zuhaben / seu derjährigen binnen Jahr und Tag. 85. exceptio non numeratae pecuniae, soll inwendig zweyen Jahren vorgewen Beschuddung soll allein zu selbst eidet werden. gen / und nicht zu eines andern BeDer Glaubiger aber muß wegen gehueff geschehen moͤgen. bener Quitantz inwendig Monaths Beschuddung so durch einen Blutsfrist solche Exception fürwenden. 90. verwandten unterlassen / mag durch 86. den andern geschehen. B. Beschuddung welchen zuthun verbotten. Bastarden so auß verdampter GeBeschudden in was Dingen nicht burt / mögen zu einiger Erbschafft ihres 86. platz hab. Vatter oder Mutter in einigerley weiß Beschudder vorstand und behülff. 87. nicht kommen / und hinwiederumb die ElBesichtigung der eingelegter Brieff teren solche Kinder auch nicht erben. 64. und Schrifften. Bastarden so eheliche Kinder hätten Besserey in den Pachtgütern weloder gewinnen / mögen dieselbige Kin chen zuerstatten oder nicht. 94. der in ihrer Elteren Erb und Güteren Befestigung des Kriegs Rechtens / succediren / doch vorbehältlich dem zu latein Litis contestatio genent. 15. Landfürsten seiner F. G. Hochheit Beutung / such unter Erff=beutung und Gerechtigkeit / da solches gebraucht und Wechsel. und herkommen. Beweisung der gethaner Klag. Baum der Sipschafft. auch von briefflichen Schein und ligen. Bekandtnuß darff nicht mit Urden Kunden kunden verbunden zu werden. Beweisung durch lebendige kunden 20. Bekennen oder leugnen in frembden Beweisungen geschehen in manSachen / die einem nicht eigentlich be cherley Gestalt. wust / als mißbräuchig abgestelt. Beklagten Antwort in was Zeit Beweisung durch Kundtschafft und die folgen soll. Besichtigung des Augenscheins. 39. Beklagten verweigerung auff erBeweisung durch ein offenbare Leuhebliche Articul zu antworten / auch muth / gemeine Sag und Geschrey. 39. Beweisung durch Vermutungen.39 da er sich etzlicher Außzüg gebrauchen wolte. Beweisung genent halb GezeugBeklagten Ungehorsamb wie dernuß / und wie die zu zeiten durch den selb gestraft. Eyd erstattet werden. Beklagter ist auff begehr des KläBeweisung so auff ja / und beschegers seinen eigen briefflichen Schein hene Ding gesetzt / wird allein im Recheinzubringen nicht schuldig / darzu ten zugelassen. doch der Kläger auff des Beklagten beBeweisung auff nein sagen oder 18. 19. leugnen gestelt. gehr gehalten. Aa2 Bezahlung Blatweiser. Caution vom Klaͤger gefordertde Bezahlung gelehens Gelts oder anders. 90. Sachen außzuwarten. Bezahlung in was Müntzen gescheSo er der Sachen verlustig / de hen soll. Kost und Schaden zuerstatten. 94. Brautschatz und was fürauß ein Wird mit Bürgen / oder seine pfangen / muß für der Erbtheilung Güteren bestelt. wieder einbracht werden. 76. In Mangelung beydes / durch Doch nicht was zu Ubung in ehrlinen leiblichen Eyd. chem krieg oder zum ſtudio gegeben. 76 Ein Vollmächtiger oder MombOder von den Kindern gewonnen. 76 mit gnugsamen Gewalt wird zu kBrieff / Siegel und andere Schriff ner Caution gedrungen. ten / so auffbegehr einer Parthey vorOhn Gewalt muß caviren de bracht werden müssen. 18.19. Brieff und Siegel so gerichtlich einCaution vom Beklagten geforde bracht / den Partheyen wieder zugedem Rechten außzinparten. ben. Item demselben gnug zu thun. Brieff und Siegel und anderer brieff Liegende Güter zur Ferden licher Urkunden Anfechtung. 51. gnugsamb / entheben Kläger und BeBrieff und Siegel wegen Renthen / klagten von Caution. Pension und Gefälle / sollen ohne eini Citationsform / wan einer den K ge Behinderung der Appellation, ꝛc. mer entsetzt / und sich zu Recht erbewürckliche Execution erreichen. aber doch zum ersten nit erscheinen. 164. 165. Citationsform wider die GeBürgen wannehe die mit Recht gen. nicht mogen besprochen werden. 91. Citationsform an die Parthey / dü Bürgen sollen ihren Außzug vor gegen man Zeugen führen will der Kriegs befestigung vorwenden. 91. Citation oder Ladungsform Bürgen so die Schuld als vor ihr öffnung des Urtheils. eigen zuentrichten an sich genommen/ Citationsform zusehen in S koͤnnen den Glaubigern an den Prinder Appellation zu procediren. cipal Hauptsacher nicht weisen. 91. Citations oder Ladungsform Bürgen Behelff durch das benefi hen und hoͤren daß der Klaͤger cium Epistolae D. Hadriani. streitige Güter ex primo Decreto Bürger Freyheit genent benefioder auß der erster Erkantnuß ein cium cedendarum actionum, in was setzt werde. Fällen die statt habe. Citation oder Ladungsform zu Bürgen wie und wan sie ihre Bürg und hören / den Klägers in die sin schafft auffsagen mögen Güter ex secondo Decreto, cìa Bürgen so sich obgerührter Freyhei der zweyter Erkantnuß ein ten begeben / und darauff verzegen / kön Citationsform die Gericht: nen sich folgends damit nit behelffen 92 zu taxiren. Bürgschafft oder Verpflichtung der Collationem bonorum oder Söhne vor ihre Elteren / und hinwieEinbringung deß fürauß cnugerumb der Eltern vor ihre Söhne. 60 nen Guts / such in Brautschatz Bürgschafft wie weit sich erstrecke. 91. Commissarien zu verordnen de Appellant weitere Kund und KuC. ſchafft zu führen begehrt. Caution oder Versicherung von Commissionform Zeugen zurecht. welchen Persohnen / und in was Saren chen zu nehmen Compaßbrieffsform Zeugen tam Baltweiser. Diener / such in Fürstlich Diener. derein Gerichtszwang gesessen zu ver174. Dienstgüter nicht zuvertheilen. 77. hören. Compaßbrieff wannehe und wie die mitzutheilen. Eyd der Richter. Compromiss. Eyd der Scheffen. Compromissarien wes die sich zu Eyd des Gerichtsschreibers halten. Eyd der Procuratoren. Compromissarien ob einer oder Eyd der Gerichtsbotten. mehr vor dem entlichen Spruch tödlich Eyd der Vormünder oder Pfleger abgehen würden / oder dem Entscheid damit doch die jenigen so durch die Elteauß ehafften nicht außwarten könten. 83. ren ihren Kindern verordnet / nicht zuCompromissform. 167. 169. 10. beladen. Compulsorialform zu AußbrinEyd der Unvermöglichkeit oder gung Statuten oder schrifftliche Ur175. Armuth. kunden. Eyd vor geferde des Klägers und Compulsorial oder Zwangbrief Beklagten / zu latein genent Juramenform / die gerichtliche Acta dem Appeltum Calumniæ. lanten folgen zulassen / mit angehenck20. Eyd der Zeugen. 180. ter inhibition oder Peen. Eyd der geschehener Beweisung zur Constitution oder Satzung Kär Steur / zu latein genent in suppleserl. Mayest. wie Brüder oder Schwementum probationis. sterkinder ihres Vatters oder SchwiEyd des Actors, so an statt deß Custer verlassene Erbschafft unter sich ratoris ad litem unmündige Kinder in 69. theilen sollen. Rechten vertrit. Contracten in Bezahlung gelehenes Eyd soll in Sachen so nicht wie Gelts so nachtheilig und wucherlich. Recht / oder versehenliche Vermuseynd verbotten. thungen bewiesen / niemandt ausserCuratoren ad litem oder Pfleger legt werden. den Söhnen oder Töchter ehe sie fünf Eyd wie dem Kläger durch den und zwantzig Jahr alt / zu verordnen, Beklagten anzubieten und heimzu die sie im rechten und sonst vertretten / 40. stellen. im fall sie mit keinen Vormündern Eyd zu latein genant Juramentum versehen. decisorium, zu welcher Zeit zugestat Curatoren sollen sich halten / und 40. ten. den Eyd thun wie die Vormünder. 37. Welcher solchen Eyd urbietig zu Curatorii, oder wie die Vormünder schweren / wird nach dessen tödlichen zu geben und zubestättigen / form. 181. Abgang für geschworen geachtet. 41. Curator ad litem oder zum gericht Eyd in malefitz oder peinlichen / auch lichen Krieg wie den minderjährigen in Schmehesachen nicht zuzulassen. 41. zuverordnen. Eyd so wilkührlich / zu latein genant Juramentum voluntarium. 41. D. Eyd der Lehenleuth. 105. Eigene Bekantnuß / und was Richter Defensual oder Schutz=Articul und Scheffen sich darauff zuhalten 22. Einbringung. Eigene Bekantnuß in was Fällen Diffamirter mag umb Ladung annicht nachtheilig. halten / daß diffamant oder Klaͤger sei Einkindschafft wan und wie die bene geruͤhmte Forderung gerichtlich ein bringe / oder denselben ein ewig still- redt und auffgericht werden moͤgen. 63. Einkindschafft wan vorgenommen, schweigen auffgelegt werde. Aa3 Blatweiser. soll die Succession und Erbung unter Erbtheilung zwischen den von de denselbigen Kinderen nicht ferner dan Ritterschafft. auff vatterliche und mutterliche ErbErbtheilung zwischen Schwesten schafft / es were dan anders abgeredt / und Brüderen / so nicht von der R. gezogen werden. 64. terſchafft. Erbtheilung so einmal eingeraumt Enckelen erben an statt ihrer abgangenen Elteren. mögen nicht auffgelöset werden. Enterbung der Kinder / oder auch fern einer über die Halbscheidt der Eltern in was Fällen / und auß verfürtheilt. was Ursachen geschehen moͤge. Erbung in absteigender Linien 59. Entsetzen oder Abtreiben deß PachTeſtament oder geſchaͤfft der Eltern ters vor umbgang der bedingter Zeit / Erbung der geehligter Kinder dar in was Fällen geschehen möge. 92. 93. nachfolgende Heyrath. Entsetzter sol vor allen dingen wieder Erbung der gemachten Vatter restituirt werden mit Erstattung / rc. 96 Mutter / wan die gemachte Kind Entsetzung des Verbots / Komohn Leibserben abgiengen. mers oder Zuschlags. Erbung und Succession in Auffst Epistola D. Hadriani die Burg. gung der Linien / wie Vatter schafft belangend. Mutter ihre Kinder erben Erbfäll der Eltern und VerwandErbung oder Succession Anba ten so noch zukünfftig / mögen durch und Anfrawen von beyden S die Unmündigen nicht begeben / noch ihrer Enckelen verlassenen Gütern Schuld darauff bekant / oder verschrieVatter und Mutter verstorben. ben werden. Erbung oder Succession des Ur89. Erbgifften / such hernach unter herrn oder Uranfrawen ihrer Urä Gifften. ckel Verlassenschafft. Erbgifften müssen durch den jenigen Erbung der Eltern in ihrer rasdem sie beschehen / angenommen werbener Kinder Gütern mit den. verstorbener Brüder oder Schrei Erbgifften auß was Ursachen wie Kinder / oder deren Kindern. derruffen / und auffgehaben werden Erbung oder Succession mögen. oder Mutter und andern Eltern in 89. Erbkäuff brechen Pachtung. 93. rer Kinder Gütern / so sie sich Erbkäuff seynd und bleiben beständig zweyte Ehe begeben. und unloßbar / ob schon das Kauffgelt Erbung oder Succession auff in den Verschreibungen außgetruckt. 88 Seithen. Erbpachtungen erforderen schrifftliErbung Geschwesterten von che Urkunden oder Verschreibung. 92. Senthen. Erbpächter mag ohne VerwilliErbung oder Succession der gung seines Herrn seine Gerechtigkeit ckelen. niemand anders verkauffen oder verErbung Brüder und Sän lassen / wie hinwiederumb der ErbKinder ihres Vatters Bruder pachtherr zu Nachtheil des Pächters Schwester in die Häupter. auch nicht thun mag. Erbung Brüder und S Erbpachtung soll nach Innhalt der Kinder mit ihrer abgestorbenen BeEdu auffgerichten Brieff und Siegel geoder Mutter Brüder oder halten werden. in die Stämm / nach dem Edd Erbtheilung so die Elteren zwischen Regiments zu Nürnberg. ihren Kindern auffgericht / soll gehal Erbung oder Succession Beste ten werden. daß der negst Gesipt=Freund nehte Blativeiser. Erb sey / und daß alle Güter fallen und Zeugen vorzuhalten. Fragstück so gefehrlich und undienerben sollen hinder sich an die negste lich zu vermeiden. 72. Erben daher sie kommen. Fürderlich Recht wan das stat hab. 2. Erbung und Enterbung der Güter Fürmünder oder Pfleger der Unso verkaufft werden / allein vor dem mundigen zustellen / die sie im Rechten Gericht darunter sie gelegen und vertretten / und Eyd derselben. 10. 13. 84 Dinckpflichtig / zuthun. Fürsprecher oder Procuratoren wie Erbung und Enterbung gehoͤren zu die sich halten sollen / und Eyd derselden Erbgifften. 6. 9. ben. Erbzinß such hernach in Zinß. 127. Fürsprecher Belohnung. Erff beutung und Wechsel und kei Fürstliche Diener allein für J. F. G. nen auff setzlichen bösen Betrug darinn 156. zubesprechen. zugebrauchen. Fururtheil nicht zugeben. 6.244 Erff beutung so die umb des bösen Betrugs will auffzugeben / muß der beG. trug binnen jahrs bewiesen werden. 88. Erffbeutung halber seynt beyde theil Gaben und Geschenck sollen Richter / einander Werschaft zuthun schuldig.88 Scheffen und Gerichtschreiber von den Ergäntzung / suche unter Restitu5. 6. Partheyen nicht nehmen. uon oder Verfrischung. Gebührlicher Richter einer Sachen Erste Erkantnuß / zu latin Primum welcher seye. Decretum genant / in was Fällen die Deß beklagten Richter ist in persönstatt hab. lichen Sachen der ordentlicher / welException / such Außzug. chem der Kläger zu folgen schuldig. 45. Execution der Urtheil wie die in An welchem Ort ein Contract volln beweglichen oder unbeweglich Güzogen / mag einer deßhalben so er aldar tern / auch in persöhnlichen Sachen betretten / besprochen werden. 45. vorzunehmen. Wie ebenfals so jemandt an einem Mag wegen Renthen / Pension und namhafften Ort Bezahlung zu thun Gefällen durch kein Appellation, Resich verpflicht / daselbst beklagt werden vision, Supplication, Nichtigkeit / At mag. 45. tentaten, restitutiones in integrum, An welchem Ort ein Ubelthat beund inhibition verhindert werden. 165. gangen / mag einer beklagt oder geſtrafft werden. F. Wegen haußlicher Wohnung ist an Fall und Erbschafft alsbald nach selbigem Ort die Obrigkeit sein gebührabsterben des Eygenthumbers. 80. licher Richter. Güter unter frembden Gericht geFatalien und wie die zugelassen. 27. legen haben doch den Richter des Orts Forderung ausserhalb Rechtens anzum gebührlichen Richter. gemast / und doch gerichtlich nicht vorWelcher jemand beklagt / ist an selbracht wie es damit zu halten. 15. bigem Gericht zu recht zustehen Forderung / so unzeitlich vorgenomschuldig. men / abzustellen / und Straff des jeniWelcher in frembden Richters Gegen so sich der gebraucht. richtszwang bewilligt / bekompt densel Forderung so übermässig vorge ben für seinen gebührlichen Richter. 45. nommen / wie die zu straffen. Wegen administration und VerForderung des Klägers / ob darinn waltung bekommen Vormünder etwa einiger Zweiffel oder Irrung vorfallen frembde Richter. 45. würde. 18. Gegenklag. Fragstück oder interrogatoria so den Geist Baltweiser. ausserhalb da die Sachen ein eil Geistliche begebene Persohnen können den gerichtlichen Krieg als Kläger Außtracht erforderen. Gericht vor essens / im Sommer; einiger Persohn nicht vollnführen. 48. sieben und im Winter zu acht Ub. Geistliche und begebene Persohnen sollen ihrer elterlichen Güter allein die zu halten. Gerichtlicher Kost und Schaden Zeit ihres Lebens niessen / und keines Taxirung / Niessung / Erstattung ein wegs verärgeren oder entäusseren / zu Nachtheil der Blutsverwandten / doch Vergleichung. mögen sie in ihren Nöthen mit VorGerichtsbotten Eyd. Gerichtsbotten Belohnung. wissen der Landfürstlicher Obrigkeit von ihrer Erbschafft etwas verkauffen. Gerichtschreibers Eyd. 77. 85. Gerichtschreibers Belohnung. Geistlicher begebener Personen ErbGerichtschreibers Ordnung. fäll sollen gefallen seyn wan sie ihre Geschütz auff der von der Richtung profess annehmen. schafft Stamhauser / wem das inde Geistliche so nicht begeben / sondern Erbtheilung verbleiben soll. weltlich seyn / Erbfall soll gefallen seyn / Geschwesterten heischen Brüde wan sic Ordinem Subdiaconatus anoder Schwester Kinder / von begenommen. Seithen / oder derselben Kinder. Geistlichen begebenen Persohnen / so Gewaldt wie zu stellen und ein Seith oder Beyfall anerfallen wür Gewalt zu latein Actorium gen de / soll der bey des verstorbenen negst wie die Vormünder in Sachen gesipten weltlichen Standts verbleiben / ꝛc. Pflegkinder jemand anders Geistliche begebene Persohnen / so zugeben. nach beschehener Profess ihren Orden Gewonnen und geworbene G oder Cloͤster verlassen würden / in ihren mögen durch Testament vergeben elterlichen oder anerfallen Erbgütern den. nicht zuzulassen. Bleiben sonst den Kinderen de 177. in welcher sie geworben. Geistlichen sollen noch mögen keine Erbgüter erblich gegeben werden. 78. So sie aber in folgender E Gelehnt Geld oder anders wie das bleiben sie selbiger Ehe=Kindern. zu bezahlen. Abloß verhipotheeirt und zin Gemeine beschriebene Rechten / PriGifften wie beständig oder unbevilegien und Landsgebrauch sollen gel dig zu halten. ten in Fällen da diese Rechts=Ordnung Gifften der künfftigen Ehelich und Reformation kein außtrückliche der Ehestand vollnzogen / seynd beMaaß gibt. Gereithe oder bewegliche Güter bleiGifften der Eheleuth untereinander ben der letzter Ehe Kinder. in elterlichen anererbten Sampt der Schuldt. seyn untüglich. Gericht zum wenigsten alle vierzeGrad und Sipschafften und hen tage an jedem Untergericht zuhalVerwandten in den Erbfällen / ten und wie dasselbig außzuruffen. 8. nach dem Gesetz der weltlichen Recht Gerichter viererley. zu rechnen und zu erkennen. Gerichtstag ohne ehaffte Ursach Grad und Erbschafften in nicht zuverstrecken. auffsteigender Linien / wie zure Gerichter allein auff Wercktag zuhalten / und in den Arnen / und Herbst Grad und Sipschafft der seelb zeit nach Gelegenheit auffzuschürtzen / Erben wie die zurechnen. Blatweiser. Inventarium der Güter / so die LeibH. züchter brauchen. 79. Handschrifft so in gutem Glauben geK. geben / da doch das Geld nit gelieffert. 90 Haußheur in was Fällen könne auf Kauffen und verkauffen und derselgehaben werden. ben Gewehrschafft. Heyraths Verschreibungen sollen Kauffgeld so daß in den Verschreigehalten werden / sie würden dann bungen außgetruckt / ob daher daß gedurch beyde Eheleuth samentlich (da sie kauffte Gut ablösig. es zu thun Macht hätten) auffgehaben Kinder so dem Vatter Nahrung / und verändert. 78. Artzney und Unterhaltung mitzutheiHeyrahts Verschreibungen / darin len sich weigern / moͤgen enterbt wernen die Töchter mit einem sicheren 60. den. Pfenning abgegüt sollen gehalten wer Kinder so durch nachfolgende Heyden. 78. raht geehligt / erben gleich mit andern / Heyrahts Güter mögen ohn Bewil so darnach in stehender Ehe gezilt. 59. ligung der Frawen / wie auch ohn trin Kinder auß verscheidener Ehebett gende Noht nit veralienirt werden. 75 Erbung. 61. 62. Herrligkeit oder Unterhochheit der Klag oder Forderung mit Befestivon der Ritterschafft soll bey dem gung des Kriegs Rechtens / oder litis Stamm-Hauß verbleiben. 76. contestatio einzubringen. Hoffsgeding und Laetbenck wie die Klägers außbleiben / und so er auff 121. 123. zuhalten. die angesetzte termin sein Ansprach nicht einbringen wolte. 14.15. Kommer Recht wan das stat habe. 2 Kommer gegen Frembden. Jahrpachtungen bedürffen keiner Kommer oder Arrest wird durch Verschreibung dan können mit GezeuSetzung gnugsammer Bürgen oder gen oder sonst erwiesen werden. 92. Pfände auffgehaben. Jahrpachtungen so daruͤber Zettu Kommer, Verbott, oder Zuschlag len auffgericht / sollen darnach gehalder streitigen Güter / und Entsetzung werden. 93. derselben. Jahrpachtung sollen nicht länger Kommer mag Zeit des Arns und als dreyſſig Jahr / zu fünffzehen abzuHerbst / oder in feriis vorgenommen stehen / zugelassen werden. werden. Immission in Sachen Renthen / Pension und Gefällen betreffend / soll L. durch Appellation, Revision, rc. nicht 165. behindert werden. Ladung wie die erlangt werden / und geschehen soll. Ingeführte Haab und Pachtgütern Ladungsform / wan einer den ist dem Herrn vor dem bedingten Zinß Kommer entsetzt / und sich zu Recht verbunden / derowegen der Pachter erbotten aber doch zum ersten nicht vor gäntzlicher Bezahlung dieselbige nicht ausführen mag. erschienen. 172. Interesse so von wegen nicht Bezah Ladungsform zu sehen und zu hölung gefordert. ren / der Kläger in die streitige Güter Interrogatoria oder Fragstüch so ex Primo Decreto, oder auß der erster den Zeugen vorzuhalten Erkantnuß eingesetzt werde. 172. Inventatium durch die Vormünder Ladungsform zusehen und zu hören den Kläger in die streitige Güter ex alsbald auffrichten zulassen. 35.36. secundo Bb Blatweiſer. Leistung hat in gelehntem Gelt ode secundo decreto oder auß der zweyter Schuld / wan kein Erbkauff aufErkantnuß einzusetzen. richt kein statt. Landsassen / Lehenleuth / Fürstliche Leugnen oder bekennen in frembde Diener und Unterthanen für frembde Sachen / so einem nicht eigentlich außländische Gerichter nicht zu zie wust / als mißbräuchig abgestelt. 154.157. ben. Litis contestation oder Befestigung Mit Arrest / Kommer und Repressades Kriegs Rechtens. lien dieselbe / oder ihre Güter von beLösen halber ob Zweiffel vor nachbarten Fürsten und Herrn nicht anwürde. zuhalten noch zubeschweren. 157. 158. Loͤsen kan durch den Kaͤuffer auf Wie ebenfalß F. G. Landen Güter sichere Zeit verwilligt werden / und oder Kirchen / Clöster / Hospitäl / Ledarumb daß gemeine Sprüchwet hen und Landleuthe / Bürger / Inn ein Jahr ldß / alle Jahr loͤß allein wohner / Diener / Unterthanen / sonderbahre Güter nicht anzugreiffen. 158 Pfandschafft statt. Löß=Kündigung stehet bei Landgebrauch / Privilegien und geVerkäuffer und nicht bey dem Käumeine beschriebene Rechten sollen gelfer /unangesehen wie die Gülten in Fällen darüber diese Rechts96. Ordnung kein Maaß gibt. schreibung gestalt sey. Laudum oder Spruchs der ComM. promissarien oder Scheidsfreunde 170. 169. form. Malder im Fürstenthumb GüLehen oder borgen. für Deurener Maaß zuverste Lehenrecht an den Manhaͤusern. 100 Im Fürstenthumb Berg Lehenherrn Hochheit und Gerecdorffer Maaß. 102. tigkeit zuverwahren. Mancherley Kinder wie die erben Lehenguter nicht zuvertheilen. 77 Mannhäuser Ordnung Lehen und Gerichtsbuch. Mann ist seiner Ehelicher Lehenschreibers Befelch. 103. frawen Mann und Mombar. Lehenschreibers Gelübde. Minderjähriger Vertrettung Lehenleuth Evd. 105. Rechten. Leben aufftragen. 107. Minderjährigen mögen die Leibpachtungen erforderen schriffttige Erbfäll ihrer Eltern liche Urkunden und Versicherung. 92 wandten nit begeben oder Schuld Leibzucht / und wie es damit zuhalauff bekennen oder verschreiben ten. Minderjährigen wie Curator Leibzüchter oder Leibzůchterinne / so tem zu verordnen. zur andern Ehe greiffen / sollen ein In Munch mag mit erlaubnuß sein ventarium sampt den Original-BriefObersten zeugen. fen und Siegel überlieberen. 79. Leibzüchter oder Leibzuchterinne in N. was Fällen sie vor einnehmung der Narren vertrettung im Recht Güter Versicherung thun sollen. 80 Natürlich Kinder mögen von Leibzüchter oder Leibzuchterinne sollen die Guter in gutem Baw halten/ Eltern / wan eheliche Kinder den / mit zimblicher Niessung von und alle Laͤst derselben tragen. 80. werden / ererben auch ihre Mutta Leibzüchter oder Leibzůchterinne was Güter sie allein ihr Lebenlang gebraufern die kein eheliche Kinder hat. chen / und mit welchem sie ihres Gefaleine von Adel iſt. Newerung oder attentata in handen lens schaffen und handlen mögen. 48! Blatweiser. der Appellation nit vorzunehmen. 26. Folgends sechs zugelassen in Geldt pensionen. Nohtgericht. 162. Be Notarien Anweisung und Endtlich von sechszehen einen / und 149. also von hundert sechs und ein vierfelch. Nunciatio novi operis, oder Vertheil. 164. bietung eines newen baws kan in feriis In Korn oder Früchten pensionen geschehen. von hundert Reichsthaler drey Malder Roggen / oder sechs Maldern HaO. bern / oder fünff Malder Speltzen zuverschreiben. 162. Obman und so der von dem endlichen Item drey Malder Weitzen / oder Spruch mit Tod abgehn würde. 82.83. 165. vier Malder Gersten. Ein Malder Weitzen / und ein MalP. der Gersten gegen zwey Malder RogPachtung. gen zurechnen. 162. Pachtgüter Umbschlag durch Un Das Malder im Fürsterthumb Gübezahlung. lich vor Deurener maaß zuverstehen. 162 Pachtgüter Verwüstung bricht die Im Fürstenthumb Berg DüsselPachtung. 163. dorffer Maaß Pachtgüter als Hauß und ScheuPfandherr mag die Abnutzung des ren Verbrennung durch des PächUnterpfands gebrauchen. 89. ters/ oder seines Haußgesinds Schuld Pfandschafften folgen dem Gereioder Versaumbnuß / ist der Pächter then / wann es in Heyligsverschreibunzu erstatten schuldig. gen / oder andern bestendigen VerPacht wird durch Erbkauff gebromächnussen nicht anders versehen. 81. chen. Pfandtschafft. Partheyen sollen sich ohn bewegliche Pfand soll dem Gläubiger nicht erUrsachen von den ordentlichen Gefallen seyn / wan die Bezahlung gelerichtern nicht abberuffen. hendes Gelts inwendig bestimpter Zeit Witwen / Wäysen / Armen / Krannicht geschehen. cken / Einfältigen / Unverständigen Pfand geben in execution der UrPersohnen wirds zugelassen. theil / und was maß darin zu halten. 25. Pächter mag auß vorgemelten UrPfleger such oben in Curatoren. sachen / nemblich umb nicht Haltung Præscriptio ode Verjährung. 49. der Conditionen und vorwarder durch Was zu einer rechtmässiger PræUnbezahlung / auch Verwüstung der scription erfordert. Güter / zu dem durch zugestandenen In was Fällen dieselbige kein statt Erbkauff vor Umbgang der bedingter habe. Zeit / seines Gewins entsetzt und abgePrimum Decretum oder erste Ertrieben werden. kantnuß. Pächter so an Gebrauch deß bestanPrivilegium, Landsgebraͤuch / und den Guts durch den Pachtherrn vergemeine beschriebene Rechten / sollen hindert / mag seinen Schaden an dem gelten in Fällen / darüber diese RechtsZinß abſchlagen. Ordnung nicht disponirt. 96. Pächtern sollen die nohtürfftige Privilegium belangend die Appelnützlich angewendte Kösten erstattet lation an das Käyserliche Cammergewerden. 94. richt / daß die in Fällen / da die HauptPension kan von wege gelehentes sach nicht über sechshundert GoldaulGelts oder Schuld gefordert werden. 90 den werth / auch in Judicus possessoPension in loͤßbahren Renthen von 134. riis, nicht zulaͤssig. hundert nit mehr als fünff zugeben. Process Bb2 Blativeiser. Process in Lehensachen von Stadt schehen soll. Richter Eyd auch derselben Amrhalter und Mannen von Lehen / wie und Befelch. vorgenommen und gehalten werden Richter und Scheffen wie die 103. ſoll. halten / auch kein unzüchtig Wesen d Procuratoren Eyd / und weß sie sich ren Gerichts persohnen und Parther 6.9. zuhalten. geſtatten ſollen. Ritterschafft müssen des Verbot O. oder Zuschlag schrifftlich verständQuittantz so ein Gläubiger von sid werden. gegeben / darauff doch die Bezahlung nicht gefolgt. S. R. Sach an welch Gericht gehört such in gebührlicher Richter Rechnung oder Zehlung der Gradt Sachen dar sie angestelt / sollen s. und Sipschafft. 2. auch hingewiesen und remittirt ist. Rechten viererley in den Landen den. Gülich und Berg / nemblich / FürderSattel- und Schatz-Güter nicht lich=Recht / Kommer=Recht / Unververtheilen. züglich und Nohtgericht. Scheffen was es für Leuth so Das Recht einem jeden schleunig und unpartheyisch widerfahren zulassen. 132 Scheffen Ampt so erledigt / wie im Recusirung oder Verwerffung des durch wen zuerstatten. Richters oder Scheffen Persohn. 31.46 Scheffen sollen an jedem Unter Renthen oder Zinß auß anderer richt zum wenigsten sieben / und an Leuth Gütern in was Zeit / und mit nem Ort über eilff seyn. was Gelt die zu bezahlen. 94. Schefen Belohnung. Vetsicherung derselben Renthen. 94 Scheffen Eyd und weß sie sich Restitution, oder Ergäntzung oder halten. Verfrischung / wie / durch wen / und Scheffen auß was Ursachen reauß was Ursachen / auch in was Fällen sirt werden mögen. nach dem Urtheil beständiglich gescheScheffen und Richter wie sie hen könne. ihrem Leben sonderlich in der Restitution, oder Verfrischung und Verfassung der Urtheil zu wannehe durch die Ambtleuthe mitzuhalten. theilen oder abzuschlagen / und wan sie Scheffen und Richter täglichallein durch die hohe Fürstliche Obrig meinschafft der Partheyen zu entän keit geschehen moͤge. Reversalen so die Lehenleuth ihrer ren So für Zeit ihres Ampts in empfangener Belehnung halber zu geSachen gedienet / derselben sich ge106. ben. Reversalen von wegen Versetzung lich zuentschlagen. Scheidsleuth ob einer oder mehr 106 oder Beschwerung der Lehen. dem endlichen Spruch mit Revision welcher Gestalt zu bitten hen würden / oder dem Endscheid 131. und die Sach einzuführen. chafften nicht außwarten köndt Räumung Jahr und Tag ist bey der Anlaß verloschen / wan ande den Erbgifften nöthig. Annehmung desselben / daß ander Richterlich Ampt was Persohnen deren statt angenomen werden zubefehlen. Richters anstellung durch wen gegen / nicht versehen. E Blatweiser. Spoliator soll die Wiedergeltung Scheidsleuth oder Compromissazweyfach thun / und darzu der Obrig tien weß sie sich zu halten. keit Straff verfallen seyn. Schliessung der Scheuren wannehe 96. Spruchs oder laudi der Compround in welchem Fall dem Pachtherm missarien oder Scheidsfreunde ferm zugelaſſen. Schuld oder Verschreiben so die 169. Stammhäuser und principal Seeß Vnmündige auff künfftige Erbfäll der von der Ritterschafft / wie es damit 89. machen ist unbestendig. in Erbtheilung zuhalten. Schuld. Stadthalters an den Manhäuseren Schuld mögen die Söhne oder Befelch. Töchter so noch in Gewalt ihrer Elte Stadthalters der Lehen an den ren stehen / hinder denselben oder ihren 104. Manhäusern Gelübde. Vormündern nicht machen. Statuten oder schrifftliche Urkunden Ist doch in etlichen Fällen zu bezah 175. wie die außzubringen / form. len. Stieffmutter / so ein Kind die zu beSecundum Decretum oder zweyte schlaffen unterstanden / mag solch Erkantnuß. Kind enterbt werden. Seithenfall bleibt den Kindern in Stummen im Rechten zuvertretwelcher Ehe derselb anerfält. 61. 62. ten. Seith und Beyfäll werden den Straff der Söhne und Töchter die Töchtern von der Ritterschafft / die sich ohn ihr Eltern Wissen und Wilsonst mit einem sichern Heylichs-Pfenlen verheyrathen. 61. ning abgegüt / vorbehalten. Succession in auff- und absteigender / Seithfall in Witwestand anerfalauch Seith-Linien / such vor unter len / mag in die zweyte ehe gebracht dem Wort Erbung. werden. Söhne Verpflichtung und Bürg schafft vor ihre Eltern / und hinwieT. 60. derumb. Sohn so ein Christ / mag den VatTauben im Rechten zuvertretten. 47 Tax der gerichtlicher Verfällen so ter so ein Ketzer ist enterben. Sohn und Tochter ohn willen der verordnet / und niemand darüber zubeEltern sich verheyrahtende / wie dieselschweren. Termin und Process ordentlich zube beſtrafft. Sinnlosen im Rechten zuvertrethalten. ten. Termin der Bezahlung der ErbSipschafft in den Erbfällen wie zu zinß / oder Renthen auß ligenden Gürechnen und zu erkennen / nach dem 95. tern sollen gehalten werden. Testament wie und über welche GüGesetz der weltlichen Rechten. ter die moͤgen auffgericht werden. 58. Sipschafft in=ab und auffsteigender Testament unbillicher Weiß / und Linien wie zu rechnen. anders dan ihm geliebt / auffzurichten Sipschafft der Seithenerben wie zu niemand zu dringen. rechnen. Durch Testament einem Kind oder Spolium, und daß der Entsetzter vor Enckelen etwas vorauß zumachen / oder allen dingen wieder zu restituiren / mit auch den ungerathenen die übrige an sie Erstattung seines interesse, erlitten auffgewendte Koͤsten abzuziehen. 58. Kost und Schaden. Spoliator mag den Spoliirten ohne Testament zu machen in Gütern die einer zuvergeben hat / wann der Sohn vorgehende restitution nicht ins Recht den Vatter oder der Mutter den Sohn ziehen. verhin Bb 3 Blatweiser. Verfrischung / restitution oder Erverhindern würde / mag einer den an gäntzung / wie / durch wē / und auf irderen enterben Ursach / auch in was Fällen nach da Theilung Brüder oder Schwester Urtheil beständig geschehen könne. Kinder / ihres Vatters Bruder oder Vergeben oder beschädigen mit Schwester verlassener Erbschafften, so das Kind solches an dem Vat nach Käyserl. Constitution. oder der Vatter an dem Kind iure Töchter welche der Vatter vor 25. Jahren verheyrathen wollen / und sich standen. Verheyrathen ohne der Eltern darüber in ein unkeusch Leben begeben / mögen enterbt werden. 60. und Willen. Verkauff eines Guts zweyen Toͤchter sollen mit ihrem Heylichs pfenning zu frieden und abgegüt seyn. 78 mehr. Töchter Verzig. Verkauff / Entaͤusserung und nation der elterlichen / vaͤtterlichem Töchteren so von der Ritterschafft / wird die Succession und Erbung der anerstorbenen Erbschafften Seith und Beyfälle nicht abgeschnit Geistlichen verbotten / doch mögen ten / wan nicht sonderlich darauff verin ihren Nöthen mit vorwisen zegen. Landfürstlicher Obrigkeit davon Todschläger mögen in F. G. Lan was verkauffen. Verkauff / Erb und Erbfäll seden gehauset und geatzt / und denselben von J. F. G. jahr und tag Freyung drey Sontag nach einander aufger gegeben werden. fen werden. Nach Umblauff solcher Zeit das Verkauff / Verwechselung tr Et Recht gegen sie zugestatten und zu äusserung und Zertheilung vollnziehen. schafften und Güter / darauß 159. Mörder so fürsetzlich entleibt / mdZinß und Renthe haben / kan gen solcher Gutthaten nicht geniestheil derselbigen nicht gescheht 158. Verkauff der künfftigen Enthaltene Todschläger so sie ent durch die unmündigen ist untüt kommen / soll J. F. G. noch den ihriVerklagung einer grossen 1. gen Schaden gebehren. 159. die Leib und Leben antrifft / dem Kind gegen den Vatter / V. dem Vatter gegen daß Kind Vermutungen wie weit die beVatter der mit seines Sohns Ehe sen mögen. Weib sich vermischt / mag von demselben Sohne enterbt werden. Vermutungen seyn vielerlei Dergleichen so er seinen Sohn der Vernaherung / such in BeVerpflichtung oder Bürg sinloß und unvernünfftig ist / mit noht Söhne vor ihre Eltern / und türfftiger Unterhaltung / Artzney / und derumb der Eltern vor ihre S 60. anders nicht versorgen würde. Verschreibungen so ein höVatter so ein Christ / mag seinen geben 60. ma Geld begreiffen als außSohn so ein Ketzer enterben. empfangen. Verbot / Zuschlag oder Kommer Verschreibungen so ander der streitiger Güter / auch Entsetzung derselben. oder Gelt melden als auße empfangen. Verbrennung der Pachtgüter als Such ferner in Wucher. Hauß und Scheuren. Versicherung oder Caution Verdencken über die Gericht=Persohnen / derwegen sie recusirt werden chen Persohnen / und in was möchten. zunehmen. Blatweiser. Vnmündige moͤgen die zukünfftige Versiegelung wie die durch die Erbfäll ihrer Eltern und Verwandten Scheffen zuthun. nicht begeben / oder Schuld darauff beVerträge und Anlassung so wil89. kennen oder verschreiben. 81. kührlich. Vnordnung und Unrichtigkeit in Verträge und Endscheid / so durch den gerichtlichen Processen abzuschafbeyderseits Freunde / oder sonst ohne 131. fen. Compromiss auffgericht / sollen gehalVnsinnigen und Verthöner durch ten und vollnzogen werden. andere im Rechten zuvertretten. 47. Verträge und Anlaß / so nachtlicher Vnverzüglich Recht was Personen / weil in Trunckenschafft und unordentund in was Sachen mitzutheilen. 2. licher Weiß / auch mit vorsetzlichem Vollmacht so nicht alsbald dargelegt überentzigem Betrug auffgericht / solde rato zii caviren. len nichtig und von unwerden seyn. 83. Vollmacht zu der Lehen empfängVerzug der Töchter. 106. nuß. Verzüg und Außgang der Güter so Vollmacht der gemein Gewalt.166 verkaufft werden / allein vor dem GeVollmacht ein Erbschafft zu verricht darunter sie gelegen und Dinckkauffen / soll vor dem Gericht darunter 84. pflichtig / zuthun. die Güter gelegen / gegeben werden. 10 Verzinsen gelehntes Gelts zu etliVollmacht oder Gewalt zu latin gechen Zeit / als zu der Franckfürter nent Actorium, so die Vormünder Messen / oder sonst. von wegen ihrer Pflegkinder geben. 167 Vidimus wird Glaub zugestelt. 51. Vollmächtigen Verordnung / und Vidimus und transumpten wie die welche unter ihrem Siegel Vollmacht außzubringen. geben mögen. Vielerley Kinder wie die erben. 62. Vormünder dreyerley / nemblich Vmbschlag der Unterpfände durch Testamentarii, Ligitimi, und Dativi, 94. 95. Vnbezahlung. wannehe ein jeder statt hab / und weß Vmbschlag der Pachtgüter durch sie sich zuhalten. Unbezahlung / und wie die Erbpäch Vormunderschafft wie die Mutter ter / oder sein Erben deßfals die wider oder Anfrawen zugestatten. an sich erlangen moͤgen. Müssen aller fräwlicher Freyheit Vmbschlag der Erbpachtgüter. 95 verziehen. Vnterhaltung und Außsteurung der So die Mutter sie nicht annehmen Kinder zu gebührlicher Zeit von den wollen / ist bey Verlierung des Erbfals Elteren / so zu einer Hand sitzen / und Vormünder zu bitten schuldig. die Leibzucht der Güter haben. 80. Mutter und Anfraw so in die ander Vnterpfand an Erbschafft / wie Ehe sich begeben / verlieren die Vordem Pfandtherrn die Abnutzung desmundschafft. 89. selbigen zukommen soll. Vormünder seind schuldig ein InVnterthanen / Landsassen / ꝛc. vor ventarium auffzurichten. 35. 36. frembde gerichter nicht zuziehen. 154 Mögen keine liegende Güter ohne 158. 159. Erkantnuß verkauffen oder beschweIhre Persohnen noch Güter durch ren. arresten daselbst anzuhalten. 154 158. Noch ohn Erkantnuß liegende oder Vnmündigen Kindern Gerichts fahrende Güter an sich bringen und Mombar zustellen. erkauffen. Vnmündigen werden gehalten die Vormünder Eyd / damit doch die / Söhne unter 14. und die Toͤchter unso die Eltern ihren Kindern verordter 12. Jahren. 10 36. net / nicht zubeladen. Vnmündiger Vertrettung. 34.47. Vormund Blatweiser. Vormundschafft ohne redliche Urungöttlich und darumb verbetten. sachen nicht zu verweigern. Wucherlicher Contract ist / wa Noch die Angenomene ohne Erumb klein Versaumnuß der Zeit / kantnuß auffzusagen. übermässigs interesse gefordert / Vrenckelen Erbung oder Succession mit der Hauptsummen gesteigert an statt ihrer abgangener Eltern. 5 Jtem so wegen Mißzahlung Vrtheil auff was Tag und Zeit / auch Pfand dem Gläubiger erfallen theuwelcher Massen außzuſprechen. 59. 60 Such ferner in Verschreibung Vrtheil Verfaſſung Vrtheil Eröffnung. 3. Vrtheil wie die zu exequiren oder Zeugen wie die zuführen und d. zu vollnziehen. 24. 25. selben Eyd. Vrtheil wegen Renthen / Pension Zeugen ihre gegebene Kundtschund Gefälle auff fürbrachte Brieff und ten erst vorzulesen. Siegel soll ohne einige Behinderung Zeugen so unter einem andern exequirt werden. derselb 165. richtszwang gesessen / wie Zeugnuß durch Compaßbrieff auß: W. bringen. Wechsel und Erff-beutung / und Zeugen Persohnen / und außskeinen auffsetzlichen boͤsen Betrug dareinrede. inn zu gebrauchen. Ein glaubwürdigen Zeugen Wechsel so er umb des bösen BeKläger allein hätte / mag nach trugswill auffheben / muß der Betrug und Gelegenheit seiner Perse binnen Jahr bewiesen werden. 88. Eyd zu Bestättigung seiner ForWechsels halber seyn beyde Theil einrung ihme gestattet werden. ander Werschafft zu thun schuldig. 88. Zeugen wie die zu ewiger GedäWeinkauff/ Gotsheller und Erbung nüß zuführen. müssen neben dem Kauffgelt durch den Muß alsdan die Sach an St Beschudder entricht werden. 87. deß Klägers inwendig Jahrs angeWehrschafft. 83. 84. gen werden. Wehrschafft ist der Verkäuffer zu Beklagter mag sich solcher thun schuldig / ob schon solches bey dem schafft allezeit gebrauchen. Kauff nicht außgetruckt. Zeugnuß zu geben was Persel Darumb so der Käuffer mit Recht nicht zugelassen. besprochen / ist ers dem Verkäuffer anZeugsagen auß was Ursachen. zuzeigen schuldig. gen verworffen werden. Muß ihn der Käuffer auch alsdann Zeugsage Oeffnung / und wie vertretten. 84. Partheyen mitzutheilen / aus Wiederkauff oder lösen halber ob kein ferner Kundschafft zu Zweiffel vorfallen würde. Zinß oder Renthen au Wiederkauff kan durch den Käuffer Leuth Gütern / in was auff ein sichere / oder allezeit verwilligt was Gelt zu bezahlen / und werden. rung derſelben. Widerfall so in den Heyrahts VerZuschlag oder Kommer der sie schreibungen begrieffen. Guter / und entsetzung derselzillkührliche Richter Zweyte Erkantnuß zu latin Wucher und wucherliche contracten, dem Decretum genennt. Ende deß zweyten Registers.