Blatweiſer.Leistung hat in gelehntem Gelt odesecundo decreto oder auß der zweyterSchuld / wan kein Erbkauff auf-Erkantnuß einzusetzen.richt kein statt.Landsassen / Lehenleuth / FürstlicheLeugnen oder bekennen in frembdeDiener und Unterthanen für frembdeSachen / so einem nicht eigentlichaußländische Gerichter nicht zu ziewust / als mißbräuchig abgestelt.154.157.ben.Litis contestation oder BefestigungMit Arrest / Kommer und Repressa-des Kriegs Rechtens.lien dieselbe / oder ihre Güter von be-Lösen halber ob Zweiffel vornachbarten Fürsten und Herrn nicht an-würde.zuhalten noch zubeschweren. 157. 158.Loͤsen kan durch den Kaͤuffer aufWie ebenfalß F. G. Landen Gütersichere Zeit verwilligt werden / undoder Kirchen / Clöster / Hospitäl / Le-darumb daß gemeine Sprüchwethen und Landleuthe / Bürger / Innein Jahr ldß / alle Jahr loͤß alleinwohner / Diener / Unterthanen / son-derbahre Güter nicht anzugreiffen. 158Pfandschafft statt.Löß=Kündigung stehet beiLandgebrauch / Privilegien und ge-Verkäuffer und nicht bey dem Käu-meine beschriebene Rechten sollen gel-fer /unangesehen wie die Gül-ten in Fällen darüber diese Rechts-96.Ordnung kein Maaß gibt.schreibung gestalt sey.Laudum oder Spruchs der Com-M.promissarien oder Scheidsfreunde170.169.form.Malder im Fürstenthumb Gü-Lehen oder borgen.für Deurener Maaß zuversteLehenrecht an den Manhaͤusern. 100Im Fürstenthumb BergLehenherrn Hochheit und Gerec-dorffer Maaß.102.tigkeit zuverwahren.Mancherley Kinder wie die erbenLehenguter nicht zuvertheilen. 77Mannhäuser OrdnungLehen und Gerichtsbuch.Mann ist seiner EhelicherLehenschreibers Befelch.103.frawen Mann und Mombar.Lehenschreibers Gelübde.Minderjähriger VertrettungLehenleuth Evd.105.Rechten.Leben aufftragen.107.Minderjährigen mögen dieLeibpachtungen erforderen schrifft-tige Erbfäll ihrer Elternliche Urkunden und Versicherung. 92wandten nit begeben oder SchuldLeibzucht / und wie es damit zuhal-auff bekennen oder verschreibenten.Minderjährigen wie CuratorLeibzüchter oder Leibzůchterinne / sotem zu verordnen.zur andern Ehe greiffen / sollen ein InMunch mag mit erlaubnuß seinventarium sampt den Original-Brief-Obersten zeugen.fen und Siegel überlieberen. 79.Leibzüchter oder Leibzuchterinne inN.was Fällen sie vor einnehmung derNarren vertrettung im RechtGüter Versicherung thun sollen. 80Natürlich Kinder mögen vonLeibzüchter oder Leibzuchterinne sol-len die Guter in gutem Baw halten/Eltern / wan eheliche Kinderden / mit zimblicher Niessung vonund alle Laͤst derselben tragen. 80.werden / ererben auch ihre MuttaLeibzüchter oder Leibzůchterinne wasGüter sie allein ihr Lebenlang gebrau-fern die kein eheliche Kinder hat.chen / und mit welchem sie ihres Gefal-eine von Adel iſt.Newerung oder attentata in handenlens schaffen und handlen mögen. 48!
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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