Baltweiser.ausserhalb da die Sachen ein eilGeistliche begebene Persohnen kön-nen den gerichtlichen Krieg als KlägerAußtracht erforderen.Gericht vor essens / im Sommer;einiger Persohn nicht vollnführen. 48.sieben und im Winter zu acht Ub.Geistliche und begebene Persohnensollen ihrer elterlichen Güter allein diezu halten.Gerichtlicher Kost und SchadenZeit ihres Lebens niessen / und keinesTaxirung / Niessung / Erstattung einwegs verärgeren oder entäusseren / zuNachtheil der Blutsverwandten / dochVergleichung.mögen sie in ihren Nöthen mit Vor-Gerichtsbotten Eyd.Gerichtsbotten Belohnung.wissen der Landfürstlicher Obrigkeitvon ihrer Erbschafft etwas verkauffen.Gerichtschreibers Eyd.77. 85.Gerichtschreibers Belohnung.Geistlicher begebener Personen Erb-Gerichtschreibers Ordnung.fäll sollen gefallen seyn wan sie ihreGeschütz auff der von der Richtungprofess annehmen.schafft Stamhauser / wem das indeGeistliche so nicht begeben / sondernErbtheilung verbleiben soll.weltlich seyn / Erbfall soll gefallen seyn /Geschwesterten heischen Brüdewan sic Ordinem Subdiaconatus an-oder Schwester Kinder / von be-genommen.Seithen / oder derselben Kinder.Geistlichen begebenen Persohnen / soGewaldt wie zu stellen undein Seith oder Beyfall anerfallen würGewalt zu latein Actorium gende / soll der bey des verstorbenen negstwie die Vormünder in Sachengesipten weltlichen Standts verblei-ben / ꝛc.Pflegkinder jemand andersGeistliche begebene Persohnen / sozugeben.nach beschehener Profess ihren OrdenGewonnen und geworbene Goder Cloͤster verlassen würden / in ihrenmögen durch Testament vergebenelterlichen oder anerfallen Erbgüternden.nicht zuzulassen.Bleiben sonst den Kinderen de177.in welcher sie geworben.Geistlichen sollen noch mögen keineErbgüter erblich gegeben werden. 78.So sie aber in folgender EGelehnt Geld oder anders wie dasbleiben sie selbiger Ehe=Kindern.zu bezahlen.Abloß verhipotheeirt und zinGemeine beschriebene Rechten / Pri-Gifften wie beständig oder unbe-vilegien und Landsgebrauch sollen geldig zu halten.ten in Fällen da diese Rechts=OrdnungGifften der künfftigen Ehelichund Reformation kein außtrücklicheder Ehestand vollnzogen / seynd be-Maaß gibt.Gereithe oder bewegliche Güter blei-Gifften der Eheleuth untereinanderben der letzter Ehe Kinder.in elterlichen anererbtenSampt der Schuldt.seyn untüglich.Gericht zum wenigsten alle vierze-Grad und Sipschafften undhen tage an jedem Untergericht zuhal-Verwandten in den Erbfällen /ten und wie dasselbig außzuruffen. 8.nach dem Gesetz der weltlichen RechtGerichter viererley.zu rechnen und zu erkennen.Gerichtstag ohne ehaffte UrsachGrad und Erbschafften innicht zuverstrecken.auffsteigender Linien / wie zureGerichter allein auff Wercktag zu-halten / und in den Arnen / und HerbstGrad und Sipschafft der seelbzeit nach Gelegenheit auffzuschürtzen /Erben wie die zurechnen.
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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