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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
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Blatweiser.soll die Succession und Erbung unterErbtheilung zwischen den von dedenselbigen Kinderen nicht ferner danRitterschafft.auff vatterliche und mutterliche Erb-Erbtheilung zwischen Schwestenschafft / es were dan anders abgeredt /und Brüderen / so nicht von der R.gezogen werden.64.terſchafft.Erbtheilung so einmal eingeraumtEnckelen erben an statt ihrer abgan-genen Elteren.mögen nicht auffgelöset werden.Enterbung der Kinder / oder auchfern einer über die Halbscheidtder Eltern in was Fällen / und außverfürtheilt.was Ursachen geschehen moͤge.Erbung in absteigender Linien59.Entsetzen oder Abtreiben deß Pach-Teſtament oder geſchaͤfft der Elternters vor umbgang der bedingter Zeit /Erbung der geehligter Kinder darin was Fällen geschehen möge. 92. 93.nachfolgende Heyrath.Entsetzter sol vor allen dingen wiederErbung der gemachten Vatterrestituirt werden mit Erstattung / rc. 96Mutter / wan die gemachte KindEntsetzung des Verbots / Kom-ohn Leibserben abgiengen.mers oder Zuschlags.Erbung und Succession in AuffstEpistola D. Hadriani die Burg.gung der Linien / wie Vatterschafft belangend.Mutter ihre Kinder erbenErbfäll der Eltern und Verwand-Erbung oder Succession Anbaten so noch zukünfftig / mögen durchund Anfrawen von beyden Sdie Unmündigen nicht begeben / nochihrer Enckelen verlassenen GüternSchuld darauff bekant / oder verschrie-Vatter und Mutter verstorben.ben werden.Erbung oder Succession des Ur-89.Erbgifften / such hernach unterherrn oder Uranfrawen ihrer UräGifften.ckel Verlassenschafft.Erbgifften müssen durch den jenigenErbung der Eltern in ihrer ras-dem sie beschehen / angenommen wer-bener Kinder Gütern mitden.verstorbener Brüder oder SchreiErbgifften auß was Ursachen wieKinder / oder deren Kindern.derruffen / und auffgehaben werdenErbung oder Successionmögen.oder Mutter und andern Eltern in89.Erbkäuff brechen Pachtung. 93.rer Kinder Gütern / so sie sichErbkäuff seynd und bleiben beständigzweyte Ehe begeben.und unloßbar / ob schon das KauffgeltErbung oder Succession auffin den Verschreibungen außgetruckt. 88Seithen.Erbpachtungen erforderen schrifftli-Erbung Geschwesterten vonche Urkunden oder Verschreibung. 92.Senthen.Erbpächter mag ohne Verwilli-Erbung oder Succession dergung seines Herrn seine Gerechtigkeitckelen.niemand anders verkauffen oder ver-Erbung Brüder und Sänlassen / wie hinwiederumb der Erb-Kinder ihres Vatters Bruderpachtherr zu Nachtheil des PächtersSchwester in die Häupter.auch nicht thun mag.Erbung Brüder und SErbpachtung soll nach Innhalt derKinder mit ihrer abgestorbenen Be-Eduauffgerichten Brieff und Siegel ge-oder Mutter Brüder oderhalten werden.in die Stämm / nach dem EddErbtheilung so die Elteren zwischenRegiments zu Nürnberg.ihren Kindern auffgericht / soll gehalErbung oder Succession Besteten werden.daß der negst Gesipt=Freund nehte