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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Baltweiser.Diener / such in Fürstlich Diener.derein Gerichtszwang gesessen zu ver-174.Dienstgüter nicht zuvertheilen. 77.hören.Compaßbrieff wannehe und wie diemitzutheilen.Eyd der Richter.Compromiss.Eyd der Scheffen.Compromissarien wes die sich zuEyd des Gerichtsschreibershalten.Eyd der Procuratoren.Compromissarien ob einer oderEyd der Gerichtsbotten.mehr vor dem entlichen Spruch tödlichEyd der Vormünder oder Pflegerabgehen würden / oder dem Entscheiddamit doch die jenigen so durch die Elte-auß ehafften nicht außwarten könten. 83.ren ihren Kindern verordnet / nicht zu-Compromissform. 167. 169.10.beladen.Compulsorialform zu Außbrin-Eyd der Unvermöglichkeit odergung Statuten oder schrifftliche Ur-175.Armuth.kunden.Eyd vor geferde des Klägers undCompulsorial oder ZwangbriefBeklagten / zu latein genent Juramen-form / die gerichtliche Acta dem Appel-tum Calumniæ.lanten folgen zulassen / mit angehenck-20.Eyd der Zeugen.180.ter inhibition oder Peen.Eyd der geschehener Beweisung zurConstitution oder Satzung KärSteur / zu latein genent in supple-serl. Mayest. wie Brüder oder Schwe-mentum probationis.sterkinder ihres Vatters oder Schwi-Eyd des Actors, so an statt deß Cu-ster verlassene Erbschafft unter sichratoris ad litem unmündige Kinder in69.theilen sollen.Rechten vertrit.Contracten in Bezahlung gelehenesEyd soll in Sachen so nicht wieGelts so nachtheilig und wucherlich.Recht / oder versehenliche Vermu-seynd verbotten.thungen bewiesen / niemandt ausser-Curatoren ad litem oder Pflegerlegt werden.den Söhnen oder Töchter ehe sie fünfEyd wie dem Kläger durch denund zwantzig Jahr alt / zu verordnen,Beklagten anzubieten und heimzudie sie im rechten und sonst vertretten /40.stellen.im fall sie mit keinen VormündernEyd zu latein genant Juramentumversehen.decisorium, zu welcher Zeit zugestatCuratoren sollen sich halten / und40.ten.den Eyd thun wie die Vormünder. 37.Welcher solchen Eyd urbietig zuCuratorii, oder wie die Vormünderschweren / wird nach dessen tödlichenzu geben und zubestättigen / form. 181.Abgang für geschworen geachtet. 41.Curator ad litem oder zum gerichtEyd in malefitz oder peinlichen / auchlichen Krieg wie den minderjährigenin Schmehesachen nicht zuzulassen. 41.zuverordnen.Eyd so wilkührlich / zu latein genantJuramentum voluntarium.41.D.Eyd der Lehenleuth.105.Eigene Bekantnuß / und was RichterDefensual oder Schutz=Articulund Scheffen sich darauff zuhalten 22.Einbringung.Eigene Bekantnuß in was FällenDiffamirter mag umb Ladung an-nicht nachtheilig.halten / daß diffamant oder Klaͤger seiEinkindschafft wan und wie die be-ne geruͤhmte Forderung gerichtlich einbringe / oder denselben ein ewig still- redt und auffgericht werden moͤgen. 63.Einkindschafft wan vorgenommen,schweigen auffgelegt werde.Aa3