Gülich= und Bergische183Jr Schultheiß und Scheffen zu N. Thun kundtzeugen und bekennen hiemit / daß uns heut dato Agerichtlich angelangt / wie er N. etlicher Sache-halber mit Recht zu besprechen vermeynt. Obnun wohl denselben als Minderjährigen fleissi-Nmahnt / sich durch uns als seine ordentliche Richter einen Cura-ren, der ihnen im Rechten wie sich gebührt vertretten thäte / gedaund verordnen lassen / wäre er doch dem bißanher nicht nachkommen / und derwegen gebetten / daß wir tragenden richterlichAmpts halber bestimpten N. mit solchem Curatoren nothtuͤrffti;versehen wolten. Dieweil wir dann diß Ansuchen und Bitt deRechten und Billigkeit gemeeß befunden/ haben wir mit vor-hender gebührlicher Ladung und Vorheischung gerührtes Mindejährigen / auch erfolgte gnugsame Erkündigung / und Empfangnen Bericht / daß er N. mit keinen nothtürfftigen Vormünderun-sorgt ihme vermittels unserm gerichtlichen Decret, den Erbah-N. als darzu nutz und bequem / zu solchem Curatoren gesetzt uverordnet, setzen und verordnen hiemit, wie solches im Re-am bündigsten und bestandigsten geschehen kan / soll oder masdaß er alles so N. dem er zu einem Vormünder / Pfleger /Vorweser obbestimpter Sachen verordnet / zu gut und nutz diemag / nach seinem besten Verstandt getreulich und mit fleiß vorgen und handlen / auch die Warheit ohn einig geferde gebrauchtwas ihme undienlich / vermeiden / und sonst alles was einemtrewen Vormünder Pfleger und Vorweser zustehet und gebühohne alle Geferde und Argelist thun und lassen soll. Welchesauch also angenommen/ und den gewöhnlichen Eyd darauff erst.tet. Zu Urkundt / rc.Nota. Wann der Minderjähriger selbst vor Gericht erschnen / und ihme einen Curatoren ad litem zu verordnen bitten würddarnach das Curatorium mutatis mutandis zustellen.Gewalt / zu Latein genent Actorium, wie dieVormünder in Sachen ihre Pflegkinder jemandtanders Vollmacht zugeben.WJr Schultheiß und Scheffen deß Gerichts N.kundt und bekennen. hiemit offentlich / daß heuteygener Persohnen vor uns kommen und erschseyn N. und N. Vormünder A. und B. Weiland N. undtent
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
183
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