184Rechts=Ordnung.leuthen nachgelassener unmündiger Kinder/ und haben alsbald vor-tragen und erzehlen lassen / nachdem sich zwischen ihnen als vonwegen gedachter ihrer Pflegkinder an einem / und N. andertheilsetliche Sachen unerörtert erhalten thäten/ dieselbige sie mit ge-bührlichen Rechten außfündig zumachen bedacht / und doch solchesanderer ihrer nothwendiger Geschefft halber eygener Persohn nichtverrichten könten / daß sie demnach in aller bester Form undManiren / wie solches im Rechten am kräfftigsten und beständig-sten geschehen können, in solcher und allen anderen bemelter ihrerPflegkinder jetzigen und künfftigen Sachen und Handlungen,ihre ungezweyffelten Actoren (oder Actores) Anwald und Voll-mächtigen gesetzt / verordnet und ernant / wie sie auch hiemit setzen /verordnen und ernennen thäten / den Ehrbahren (oder die Ehr-bahre N.) gebende demselben vollkommene Macht und Gewalt/in allen obbestimpten Sachen und Handlungen in Namen und vonwegen ihrer und gemelter ihrer Pflegkinder vor Schultheiß undScheffen zu N. und fort vor allen andern Richtern / Commissarienund Befelch haberen / gerichtern und Oertern / dahin solche Sa-chen nun oder künfftig erwachsen und gelangen können oder möch-ten / zuerscheinen / nach aller Nothturfft und gegen jedermänniglichin Recht zu handlen/ Klag und Gegenklag/ Antwort in und Wi-derrede / und sonst alle mündliche und schrifftliche Nothturfft derSachen einzubringen / der gerichtliche Krieg zubefestigen den Eydfür geferde / und alle andere zimbliche Eyde / ob gleich auch dieSach endlich damit zuentscheiden, in ihrer der Gewaltgeber See-le / und sonst wie sich gebührt / zuerstatten / Zeugen und schrifftlicheUrkunden vorzustellen und einzulegen / und gegen den Widertheilvorgestelte und eingelegte zu excipiren, alle wesentliche termin zu-halten / in der Sach zu schliessen / Bey- und Endturtheil zu bittenund anzuhören / darvon zu appelliren, die Appellation zuverfolgen /Kosten und Schaden zu taxiren und zu verrichten begehren / deß-gleichen einen oder mehr Affteranwalde an seine statt zuuntersetzen,und denselben Gewalt wiederumb an sich zunehmen so offt ihmegelieben würde/ und sonst alles anders hierin zu thun und zuhandlen / was sie die Gewaltgeber selbst thun und handlen solten /könten oder möchten. Und haben daneben bestimpte Gewaltgeberzugesagt und vestiglich versprochen / was gemelter N. Actor, oderdessen untergesetzten Anwälde also thun und handlen / daß sie undihre Pflegkinder solchs jederzeit / bey Verpfändung aller ihrerHaab und Güter/ Gereith und Ungereith/ die sie jetzt haben/oder
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
184
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