Rechts=Ordnung.182Pflegkinder Persohnen trewlich vorstehen / auch ihre Haab undGüter / und alle ihre Sachen so sie gegen manniglichen / und hin-wiederumb männiglich gegen sie einiger Ding halber zuthun / oderkünfftiger Zeit vorgenommen werden möchten/ in und ausserhalbRechtens / gegen jederman bestes Fleiß vertretten / vorstehen / vor-gahn / verantworten und beschirmen sollen und mögen / von be-stimpten Haab und Güter ein rechtmässig Inventarium, wie sichgebührt / auffrichten / und die in ihren Nutz nicht kehren / was be-melten ihren Pflegkindern nützlich thun und handlen / was ihnenunnutz und schädlich / verhüten / ihre liegende Güter / Zinß oderRenth ohne richtliche Erkantnuß oder Decret nicht veräussern / ver-pfänden oder beschweren / auch gebührliche Rechnung ihres Ein-nehmens und Außgebens zu seiner Zeit vorbringen / was deßfalsihren Pflegkinderen zukompt / denselben trewlich und auffrichtigfolgen lassen / verrichten und bezahlen / und sonst alles andersthun und handlen / was trewen / auffrichtigen und frommen Vor-mündern zuthun eyget und gebührt. Welche Vormünderschafft N.und N. inmassen vurß: also würcklich an sich genommen/ den ge-wöhnlichen Eyd derwegen gethan / und krafft dessen gelobt und zu-gesagt / derselben Vormünderschafft wie obsteht / alles möglichenFleiß nachzukommen / bey Verpfändung / Verpflichtung und obli-gation aller ihrer jetziger und künfftiger / liegender und fahrenderHaab und Güter / ohne Geferde und Argelist. Darauff wir danihnen alsbald die Administration und Verwaltung decernirt undbefohlen / decerniren und befehlen in Krafft dieses. Welche Vor-münderschafft wir also mit unserm ordentlichen interponirtem De-cret confirmirt und befestigt. In Urkundt der Warheit / rc.Nota. Wann keine Verwandten vorhanden / so zu der Vor-münderschafft bequem / also daß andere Frembden verordnet wer-den müsten / darnach wie auch nach Gelegenheit und Unterscheidtder Tutorschafft und Curatorschafft / und sonst nach gestalt der Umb-stände / diese Form Curatorii mutatis mutandis zustellen. Vnd wäreinsonderheit bey der Curatorschafft zugedencken / daß die Knabenüber vierzehen Jahren / und die Mägdlein über zwölff Jahren selbstumb die Vormünderschafft mit ansuchen und zu bitten haben.Derwegen solches in den Curatorien auch zuversorgen.Wie den Minderjährigen Curatoresad litem zu verordnen.Wir
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
182
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