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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
181
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181Gülich= und Bergischeinstantien geübt und ergangen / in glaubwürdiger Form undSchein herauß gebet / und an Unserm Gericht überlieberen lasset /vorbehältlich doch euch und einem jeden derhalb zimblicher Belo-nung. Dieweil auch in hangender Appellation=Sachen nichts selattentirt oder innovirt werden / so gebieten Wir euch bey Vermögdung obbestimpter Peen / daß ihr / dieweil diese Sach vor uns ungeäussert hanget / und still stehet / zum Nachtheil dieser AppellationSachen und Partheyen nichts handlet oder vornehmet / einigegestalt. Dann wann ihr darüber etwas handlen / oder euch unghorsamb erzeigen würdet / daß alles werden wir wiederruffen un-abthun / und dasselbig in seinen vorigen Standt stellen / auch aueweren Ungehorsam gegen euch zu Außführung obbestimpter Pe-procediren / wie sich daß nach seiner Ordnung heischt und gebühDatum / rc.Citation die Gerichts=Köstenzu taxiren.Jr N. laden und heischen euch B. auff N. Tag vor un-allhie zu erscheinen / zu sehen und zu hören / die GerichtKösten in Sachen zwischen euch eins / und A. andWtheils auffgelauffen / zu taxiren / rechnen und zu märsigen / auch darauff ferner gebührliche Vollenziehung gesprochenUrtheil ergehen zulassen. Darnach wisset euch zurichten.Curatorium, oder wie Vormünderzugeben und zubestättigen.Jr Richter und Scheffen zu N. Thun kundt /und bekennen hiemit offentlich / nachdem unsangelangt/ wie A. und B. Eheleuthe in Gottstorben / und N. und N. minderjährige Kindern#gelassen / derwegen wir Ampts halben ersuchtselbige mit nothtürfftigen Vormündern zu versorgen / diewedann durch fleissig Erkündigung befunden / daß dieselbe ihrenkommen Alter noch nicht erreicht / und ihnen von ihren Elternoder sonst keine Vormünder oder Pfleger gebührlicher We-ordnet / so haben wir tragenden richterlichen Ampts halberrührten Minderjährigen N. und N. als ihre negste angebohrne?münder / und zu solcher Vormünderschafft nutz und bequemzu ernennt / verordnet und bestättiget / ernennen / verordnen inbestättigen hiemit/ also daß sie der vurß: ihrer Minderjähri-Pflegkind