Rechts=Ordnung.180Sachen in Ladung gegen euch zu erkennen gebetten / die ihme auchalso erkandt ist / hierumb heischen und forderen wir euch auff N. tagvor uns / gegen ermelten eweren Widertheil in Recht zuerscheinen.zu sehen und zu hören / in berührter Appellation, auch voriger in-stants, Urtheils Nichtigkeit, deßgleichen vorgenommener Newe-rung / sampt der Principal Hauptsachen / wie sich eyget und gebührt.von termin zu termin, biß zu Unserm Endturtheil zu Procedirenund fortzufahren. Dann ihr thut das oder nicht/ wird nicht destoweniger auff ewers Gegentheils Anbringen wider euch ergehennach Ordnung deß Gerichts was Richt ist. Dieweil auch in han-gender Appellation Sachen nichts soll attentirt oder innovirt wer-den, so gebieten wir euch, daß ihr, dieweil diese Sach vor uns un-geäussert hangt / still stehet / und zu Nachtheil dieser Appellation-Sachen und Partheyen nichts handlet oder vornehmet / einigergestalt / dann wo ihr darüber etwas handlen / oder euch ungehor-samb erzeigen würdet / das alles werden wir widerruffen und ab-thun / und dasselbig in seinen vorigen Standt stellen / auch auffeweren Ungehorsamb gegen euch / wie sich das nach seiner Ord-nung gebührt / procediren. Datum &c.Compulsorial oder Zwangs=Brieff / die gerichtlicheActa dem Appellanten folgen zulassen / mitangehengter inhibition und Peen.WIr N. Entbieten euch Ehrsahmen Schultheiß / oderRichter und Scheffen zu N. unsern Gruß / und thuneuch hiemit zu wissen / nachdem der Ehrsam N. von ei-nem Urtheil wider ihnen, und vor der Ehrbahren N. gesprochenund ergangen / an und vor Uns hat appellirt und sich beruffen /Inhalt eines offenen Appellation instruments derhalben vorbracht,und darauff zu Vollenführung der Sachen ein Ladung gegen ge-melten N. außbracht / auch darneben zu Außbringung der Actenumb Compulsorial und Zwangs=Brieff wider euch zuerkennenund außgehen zulassen gebetten / die ihme dann also erkandtseynt / hierumb so heischen und erfordern wir euch von Gerichtsund Rechtswegen, hiemit gebietende, bey Vermeidung einerPeen von N Gülden/ halb unserm gnädigen Fürsten und HerrnHertzogen / ꝛc. und die andere helffte dem Appellanten unabläßlichzubezahlen / daß ihr binnen N. Tag nach Verkündigung diesesBrieffs negstfolgenden alle und jede Acta und Gerichts-Hand-lungen zwischen bemelten Partheyen vor euch als Richtern ersterinstantien3.3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
180
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