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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
179
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Gülich= und Bergische179gehre von euch offenbahren Notario ein oder mehr Instrumentenrechtmässiger offentlicher Formen mir zugeben und mitzutheilenNehmen und erfordern euch alle so herzu geruffen / zu Gezeugenalles was hie geschehen und gehandelt worden ist / rc.Wie Apostoli Reverentiales zu geben.Jr Scheffen zu N. Thun kundt / daß wir in der Rechtfertigung zwischen A. Klägern eins/ und B. Beklagten andertheils / nach beyderseiths beschehenem endtW.lichen Beschluß und Rechtsatz / auff N. Tag den mo-gen zu 9. Uhren / ein Endurtheil vor bemeltem A. und wider Binmassen wie nachfolgt / außgesprochen. In Sachen sich ertende / &c Inseratur sententia ad verbum. Und aber der Beklagterals vermeintlich beschwert/ darvon an den Durchleuchtigen/gebohrnen Fürsten und Herrn / Herrn Wilhelm Hertzogen zu Glich / Cleve und Berg / rc. Unsern gnädigen Herrn / oder JhrerGn. Hochweise Räthe anstundt mit lebendiger Stimm (oder auN. Tag in Schrifften vor uns) appellirt, auch umb ApostelenAbscheids-Brieff derwegen zum fleissigsten gebetten / daß wir demnach solcher Appellation Ihre F. Gn. zu unterthänigen Ehren-Gehorsam billig statt gegeben / und dieselbige zugelassen habeauch krafft dieses Brieffs statt geben und zulassen/ derg.und damit der Appellant an seinem erlangten Rechten nicht auff-halten / daß ernanter Appellant inwendig dreyen Monatdato dieses zu rechnen / bey hochernantem unserm gnädigen Sund Herrn/ oder Ihrer F. Gn. Räthen/ umb Abnehmungseiner Appellation anhalten / uns auch in bestimpter Zeit durchglaublichen Schein / daß solche Appellation durch Ihro F. Gn.derselben Räthe zu rechtfertigen angenommen sey erinnere undwiß mache. Geben unter unserm hierunten auffgetruckten Sch-fen Ampts Siegel / auff N. Tag / rc.Citation zu sehen in Sachen der Appellationzu procediren.Jr N. ꝛc. Entbieten euch unſern Gruß/ und thunhiemit zuwissen / nachdem der Ehrsam N. von einVrtheil / Bescheid oder Decret wider ihnen / undeuch gesprochen und ergangen / an uns appellirsich beruffen / Jnhalt eines offnen Appellationstrunderhalben vorbracht / und darauff zu VollnführungSach