Rechts=Ordnung.178ohne Schmach und mit Vorbehaltung gebührlicher Reverentz derRichter) außgesprochen und erkandt / Daß rc.Hic addatur sententiae tenor.Arumb und dieweil nun N. auß vielen rechtmässigenGründen und Ursachen zum theil hieroben angeregt.und zu seiner Zeit ferners im Rechten zu deduciren undaußzuführen / sich deß vielbestimpten nichtigen / oderse unbilligen Urtheils / zum höchsten und unwiederbringlicherWeiß an seinem guten Rechten beschwerdt und vernachtheilt befin-det / und dardurch noch weiters beschwert und verunrecht zu werdenbesorgt, und von Tag deß außgesprochenen vorbemeltes Urtheilsin gebührlicher Zeit / und vor den zehen Tagen / von ehegedachtemUrtheil appellirt und provocirt, so erscheint er auch also vor euchNotarien und Gezeugen hierzu insonderheit erfordert und gebettenappellirt und berufft sich demnach (salva nullitate) von demselbenunrechtmässigen Urtheil / und Verdammung Kösten und Schaden /und noch weiters darauß besorgten Beschwerden/ in der bestenForm der Rechten / an und vor den Allerdurchleuchtigsten Groß-mächtigsten Fürsten und Herrn / Herrn N. Römischen Käyser / zualler Zeit Mehrer des Reichs / rc. Unsern Allergnädigsten Herrn/und ihrer Käyserl. Mäyjest. und deß Heil. Reichs hochlöblich Cam-mer-Gericht (oder N.) und wohin daß sonst von Rechts und Ord-tung / Billigkeit und Gewonheit wegen geschehen soll und mag.Nota. Wann vor Gericht appellirt, muß dasWort / Testimoniales, außbleiben.FRforderen / bitten und begehren hierumb von euch Nota-rien, und wer deß zu thun verpflicht und mächtig / zumersten / andern und drittenmahl / fleissig fleissiger undallerfleissigst / mit dieser meiner Appellation, Apostolestestimoniales, oder Kundtschafft=Brieff/ und ein oder mehr offeneinstrument in der bester Form zugeben. Ich underwerff mich auchund alle die meine / mit Leib / Haab und Gütern / vort dieser gantzerSachen hiemit in Friede / Schutz / Schirm und Gewalt hocher.meltem Unserm Allergnädigsten Herrn Röm. Käys. May. mitangehenckter zierlicher und offentlicher Protestation, dieser meinerappellation zu aller Nothturfft und Gebühr nachzukommen / vor-behältlich diese zu mindern/ zu mehren/ zu bessern/ und alles daßzuthun/ so Recht und Gewohnheit ist. Uber welches alles ich be-gehre3 2
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
178
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