Gülich= und Bergische173neben verschlossen zufinden / Antwort gebest / oder sehest und hörest /ihnen den Klager in die streitige Güter ex primo Decreto, daß istauß der ersten Erkändtnuß einzusetzen / oder bestendige Vrsachenvorwendest / warumb solches nicht geschehen soll. Dann du thustdas oder nicht / wird nicht destoweniger rc.Ladung / zusehen und hören / den Kläger in diestreitige Güter ex secundo Decreto, oder auß derzweyter Erkandtnuß einzusetzen.Cb N. Richter oder Schultheiß / rc. Laß dich N. hiemitwissen / daß heut dato vor mir gerichtlich erschienenQN. und gebetten / dieweil vergangener Zeit er in deinGüter N. und N. durch dein ungehorsamb ex primoDecreto, das ist / auß der erster Erkandtnuß eingesetzt ist / und aberdarnach Jahr und Tag umbgangen / daß du noch nicht erschienetund deinen Ungehorsamb purgirt, deßhalben ihnen die streitige Gter ex secundo Decreto einzusetzen / und darauff Ladung zuerkenndDerhalben laden und heischen ich dich / daß du auff N. Tag vor G.richt erscheinest / zu sehen und zu hören / gemeldten Kläger instreitige Güter ex secundo Decreto, das ist / auß der zweyten Ekandtnuß einzusetzen / oder rechtmässige Vrsachen / warumb soches nicht geschehen soll / vorwendest: Dann du thust das odernicht / wird nicht destoweniger rc.Commission Zeugen zuverhören.IJr N. Entbieten euch N. unsern Gruß / rc. Undeuch hiemit zuerkennen / als sich allerhandt Forderun-Nund gerichtliche Anspruch zwischen N. und N. erhaltund wir zu richterlicher Außführung umb nothtüͤrfftige Hülfeaußträglichen Rechten (die wir niemandt versagen sollen /)ten worden / auch vor uns zum Rechten so weit fortfahren /N. zu Bewehrung seiner Sachen Zeugen zuführen vermeynt.ches wir ihme dann auch zugelassen / dieweil uns aber andererligender Geschäfft halber solchem Zeugverhör außzuwartengelegen / so ersuchen wir euch demnach von Gerichts undwegen / daß ihr die Zeugen so euch N. vorstellen und benenwird / auff die eingeschlossen Articul und der Partheyen Fragin eines Monahts frist nachdem euch dieser Brieff überantw-Oerstdurch euch selbst / oder ein ander tügliche unverdachtrechtlich
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
173
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