Rechts=Ordnung.174rechtlich von euch zu heischen / zubeeyden mit fleiß zuverhören / derZeugen Außsag beschreiben zulassen / uns die mit sampt den Arti-culen und Fragstücken / auch allem Process vor euch beschehen / un-ter ewerm Insiegel verschlossen / getrewlich und auff das fürder-lichst uns zuzusenden. Vnd ob sich etliche Zeugen darinn wider-setzen würden / dieselbe bey zimblicher Peen deß Rechtens zu zwin-gen / der Warheit Zeugnuß zugeben.Compass-Brieff / Zeugen in anderem Gerichts-zwang gesessen / zu verhören.Jr entbieten euch N. unsern Gruß / rc. Vnd thuneuch hiemit zu wissen / daß zwischen N. und N.Rechtfertigung sich vor uns erhält / darinnen ge-melter N. bedacht / seine Meynung und intent mitZeugen als er sagt / ewerem Gerichtszwang unter-Sworffen / zu beweisen. Damit dan rechtliche Warheit auß Mangelder Beweisung nicht hernider getruckt werde / so stehet an euch unserBitt und Begehren / ihr wollet derselben ewerm Gerichtszwangunterworffen / so der bemeldte N. euch benennen wird / citiren, vonihnen ihre geschworen Zeugnuß auff die eingeschlossene Articul nachForm der Rechten zwingen / der Warheit Zeugnuß zugeben / ihrZeugsagen eygentlich beschreiben lassen, und uns unter ewermInsiegel verschlossen/ fürderlich zuschicken.Citation wieder die Gezeugen.IJr Schultheiß und Scheffen zu N. entbieten euch N. N.und N. unsern freundtlichen Gruß / und fügen euch hie-mit zuwissen, nachdem ihr in Sachen zwischen N.Kläger eins / und N. Beklagten andertheils unerörtert vor unsschwebend / zu Zeugen angeben / daß wir darumb auff Anhaltenbemelten Klägers nachfolgende Ladung wider euch erkennt / heischenund laden derwegen euch auff N. Tag zu früher Tagzeit vor unsallhie in Gericht zu erscheinen / und auff bemeldtes Klägers über-gebene Klag-Articul / und des Beklagten Fragstück / so viel euchdarvon kündig und wissig / Kundtschafft der Warheit MittelEyds von euch zugeben. Datum ꝛc.Dergleichen Citation kan auch erkennt und außbracht wer-den / wann der Beklagter seine Defensual-Articul mit Zeugenbeweisen will.Citation
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
174
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