172Rechts=Ordnung.allen Mangel und Gebrechen / auch nach beschehener fleissiger Col-lationirung von Wort zu Wort mit diesem unserm Vidimus gleichlautendt befunden und erkannt / haben wir vorgemeltem N. dißTranssumpt und glaublich Urkundt mit unserm anhangenden Sie-gel gegeben und mitgetheilt / geschehen im Jahr / rc.Citation wann einer den Kommer entsetzt, undsich zu Recht erbotten / aber doch zum erstennicht erscheinen.Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Entbieten euch N.meinen Gruß / und thue euch hiemit zuwissen / daß heutdato an berührtem Gericht erschienen ist N. und hat ei-nen Kommer den er auff ewer Persohn für N. summaGülden thun lassen/ geöffnet/ und so ihr mir oder dem Gerichtsbot-ten versprochen / am negsten Gericht zuerscheinen / und nicht erschei-nen / hat er eweren Ungehorsam beklagt / mit Bitt / ihme darauffLadung gegen euch zu erkennen / ewere Nothturfft gegen solchemKommer wes ihr deß zu haben vermeynt / vorzuwenden. Nach-dem ihme dan solche Ladung erkent / so ernenne ich euch einen endt-lichen Gerichtstag / nemblich N. negstkünfftig / so fern der ein Ge-richtstag seyn wird / sonsten aber den negsten Gerichtstag darnachfolgende / den morgen zu N. uhren selbst eigener Persohn / oderdurch eweren vollmächtigen Anwaldt an bestimpten Gericht zuer-scheinen / und ewere nothturfft vorzuwenden. Wann ihr alßdannalso kommet / oder nicht / wird nicht destoweniger auff ansuchen desGehorsamen theils im Rechten wie sich gebührt procedirt werden.Wolt ich euch nicht verhalten / darnach im besten wissen zurichten / rc.Ladung, zu sehen und hören, daß der Kläger in diestreitige Guter ex primo Decreto, oder auß der ersterErkantnuß eingesetzt werde.SCh N. Richter oder Schultheiß / rc. Lassen dich N. zu N.hiemit wissen/ als nach der dritter wider dich außgange-ner Ladung anjetzt ernantem Gericht. N. erschienen ist,und deinen Ungehorsam beklagt / auch ferner wieder dichseine Klag schrifftlich eingelegt / und gebetten / nachdem du nun zumdrittenmal gerichtlich geladen / und doch zu allen mahlen ungehor-sam außblieben / ihnen die streitige Güter ex primo Decreto, einzu-setzen / und darauff Ladung zuerkennen / darumb lade und heische ichdich nochmals und zum Uberfluß peremptorie, daß du auff N. Tagalhie vor gericht erscheinest/ auff die eingelegte Klag wie du hier-nebenN 3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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172
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