Gülich= und Bergische171Argwohn gantz gerecht befunden / so haben wir obgedachtem Ndiß unser Vidimus, Transsumpt und Exemplar mitgetheilt. Alsodaß demselben vor und bey männiglichen / in und ausserhalb der Ge-richte / gleich dem Original, Krafft / Macht / und gantzer Glaubgegeben werden soll / und derhalben in der Ersahmer N. und N. alsGezeugen darzu sonderlich erfordert / und in unsers hieruntengeschriebenen Notarien Gegenwärtigkeit / mit unserm Siegel obermeltem N. zustellen und geben lassen. Geschehen seynd diese Dingzu N. im Jahr 2c.Underschrifft.Jeweil ich bey Uberantwortung / Verlesung / Besichtigung und Auscultirung angezeigtes versiegelteBrieffs / und allen obgedachten Dingen sampt dervorigen Gezeugen gegenwärtig gewesen bin / solchedermassen geschehen und gehört / hab ich solch instrumentirt Vid-mus darüber gemacht / gegen und mit obgemeltem Haupt-Briefübersehen und vergleicht / in diese offene Form gebracht / rc.Nota. Wann in Sach am Rechten anhängig / und ein Par-they gegen die andere nicht der Original-Brieff / sonder Vidimogebrauchen wolte / alsdann erfordert die Nothturfft / daß der Egentheil / wann das Vidimus gemacht werden soll / mit darbeyscheiden werden.Ein ander Form eines Vidimus.Jr N. Thun kundt allermänniglich / und bekennenfentlich mit diesem Brieff / daß uns N. heut dato eitPergamen-Brieff von N. gegeben und auffgeticktW.vorbracht / und fleissig an uns begehrt hat / diesolcher Brieff durch Wasser / Fewr / Diebstall / Raub / oderLand zuführen / bald Schaden empfangen köndte / wir wodenselbigen allenthalben nach nohturfft besichtigen/ und ihmTranssumpt oder gläubliche Urkundt darüber machen lassen.deß an den Oertern dahin er solchen Haupt- und Original-Bri-ohn merckliche Sorge nicht wuste zubringen / und seine Nothturfzugebrauchen / welcher Brieff von Worten zu Worten lauthernach folgt.Ich 2c. Inseratur totus tenor. Diewiel wir dan nach eygentlicBesichtigung ob inserirten Brieff an Schrifften / Pergamen /gel und sonst allerdings gerecht / ungeradirt, uncancellirt undaller
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
171
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