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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
170
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Rechts=Ordnung.170Jr N. N. und N. Thun kundt / als sich Jrrungen undGebrechen von wegen N. Forderung / zwischen N. Klä-gers eins / und N. Beklagten andertheils / erhalten /welche durch beyden Partheyen an uns veranlast undcompromittirt, vermög eines sonderlichen derwegen auffgerichtenCompromiss und Anlaß / wie von Wort zu Wort hernach folgt.Wir N. Kläger eins / rc. Demnach bekennen wir N. N. und N.obgemelt / daß wir zwischen vorgerührten streitigen Partheyen /nach allem vorbrachten Bericht / und fleissiger Erwegung dessel-bigen / in bestimpten Gebrechen / unserm besten Vernunfft undVerstandt nach / folgenden Spruch und Erklärung gethan underkandt haben / nemblich / ꝛc.Form eines Vidimus.IN dem Nahmen GOttes Amen. Kundt und zuwissensey jedermänniglich / den diß unser offen Vidimus, Trans-sumpt und Exemplar vorkompt / daß uns heut dato N.einen Brieff von N. gegeben / auff Pergamen geschrie-ben / und mit seinem in Pergamenen Presselen anhangendem / undin N. (grünem, geelen oder rothen) Wachs getrucktem Siegelbesiegelt / überantworten und zustellen lassen / der von Worten zuWorten laut wie hernach folgt.Ich ic. Inseratur totus tenor. Vnd hat darauff bey uns fleissigthun ansuchen / dieweil ihme solches Brieffs anderer Oerthernothtürfftig, und gefährlich wäre, auch vielleicht dem Brieffeschädlich seyn möchte / den dahin führen zulassen / daß wir darumbdenselben vidimiren und transsumiren, und ihme davon ein offentlichglaubwürdig Vidimus, Exemplar und Transsumpt, dem in und aus-serhalb Rechtens glauben zugeben sey / machen und mittheilen las-sen wolten, derhalben wir zu Forderung der Warheit und seinenSachen und Obligen zu gut / den vor inserirten Original-Brieff anund vor uns genommen/ mit allem Fleiß besichtiget/ gelesen/ undgegen diesem unserm Vidimus und Transsumpt seines Inhalts fleis-siglich auscultiren, und wiederumb lesen haben lassen. Und so wirdann denselben Brieff von Worten zu Worten obengeschriebenesInnhalts gleiches und eindrächtigen Lauts / auch an Siegeldurch glaubwürdige Gezeugen für rechtfertig recognoscirt und er-kandt worden / und sonst an dem Pergamen / Schrifften undWorten unversehrt / ungeradirt, ungedelirt, und sonst ohn allenArgwohn2