Gülich= und Bergische169Ein ander Form eines Compromiss.Jr N. Kläger eins / und N. Beklagter ander theils-Thun kundt bekennen hiemit / als sich zwischen un-Irrungen und Gebrechen erhalten / von wegen N.derung/ deren wir uns unter einander nicht ver-chen oder entscheiden mögen / daß wir demnach zu Verhätunglangweiligen Rechtens / und zu mehrer Befürderung Friedenund einigkeit / obgemelter Gebrechen halber in N. N. und N. compromittirt, und dieselbige an sie veranlast haben / compromittirenund veranlassen hiemit / wie solches vermög der Rechten am bürdigsten und beständigsten geschehen soll / kan oder mag / also / daswir inwendig N. Zeit unsere Klag / Antwort und allen nothüͤrffegen Bericht / Schein und Beweiß obbestimpten Scheids=Freundevorbringen / welche solches alles binnen N. Zeit mit höchstem F.ersehen und erwegen / auch uns / oder unsere Vollmächtigen /beyden Theilen auff gelegene Zeit und bequemen Orth vorbeschden / und einen billigen Spruch / nach ihrem besten Verstandden vorangezogenen Gebrechen thun sollen. Was nun dermassdurch sie eindrächtiglich / oder durch das mehrer von ihnen außsprochen / das sollen und wollen Wir und Unsere Erben steet /und unverbrochen halten/ und dem also ohn einige Appellation,duction, oder Supplication (deren wir uns hierinnen allerdings beiben / und darauff gäntzlich verziegen) geleben und nachkommenZu urkundt / rc.Zusatz der Gelt=Peenen / damit die Compro-missen desto mehr bestättigt.Eleben und Nachkommen / rc. Alles bey einer namhaftPeen und Gelt-Straff/ nemblich N. Goldgülden/che die Parthey so diesem Compromiss zuwider sound handlen würde / zum halben Theil / dem Duraleuchtigen Hochgebohrnen Fürst und Herrn / Herrn Wilhelm Ltzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc. Unserm gnädigsten Herrn /die ander helffte der gehorsamer und haltender Partheyen zurichten / und doch daneben gleichwohl dem Spruch würcklich nachzukommen schuldig seyn soll / ꝛc.Compromissarien oder Scheids=FreundeLaudum oder Spruch.W
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
169
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