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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
168
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Rechts=Ordnung.168weiligen Rechtens / und mehrer Befürderung Friedens und Ei-nigkeit / obgemelter Gebrechen halber in N. N. und N. compromit-tirt / und dieselbige Irrungen an sie veranlast haben / compromittirenund veranlassen hiemit / wie solches vermög der Rechten am bün-digsten und beständigsten geschehen soll / kan oder mag / also / daß ichN. Kläger alle meine Nothturfft und Zusprach wieder N. Beklagtenin dreyen Schrifften und Terminen einbringen / N. Beklagten seineException Gegenwehr gleichfals in dreyen Schrifften und terminenauch dargegen vorwenden / und ein jeder mit denselben dreyenSchrifften schliessen. Vnd soll also ich N. Kläger meine ersteSchrifft binnen den nächsten vierzehen Tagen vor obgenantenCompromissarien und Scheids-Freunden zweyfach oder duppel ein-legen / darvon dieselbige das ein behalten/ und das ander alsbaltauff mein Unkosten dem Beklagten zuschicken / welchen von dersel-biger Zeit an / nach Bekommung solcher meiner Schrifft sein Ge-genschrifft in gleicher Frist und auff seine Unkost doppel abfertigen,und obgemelten Scheids-Freunden zustellen/ und soll also von unsbeyden Theilen auff jedes gebührliche Unkoste / mit den andernSchrifften wie gehört / biß so lang jede Part in ernanter gebühr-licher Zeit seine drey Schrifften zweyfacht einbringen / auch ge-halten / und alle Newerung / biß zu endtlicher Erörterung derSachen / von uns beyden vermitten bleiben. Vnd soll neben meindes Klägers zweyter / und mein des Beklagten dritter Schrifft /aller nothtürfftiger Schein und Beweiß / so ein jeder von uns zu-haben vermeynt / mit einbracht werden / welcher Theil auch ohnerechtmässige Verhinderung seine Schrifft in vierzehen Tagennicht einbringen würde / derselbig soll deren verlustig / und gleichwoll auff die andern ohne Behelff oder Einrede / des Spruchs ge-wärtig/ und demselben zugeleben schuldig seyn. Vnd wann wiralso unsere Schrifften sampt allen nothtürfftigen Schein und Be-weiß gegen einander einbracht/ so sollen die Scheids=Freunde die-selbe binnen N. Zeit mit fleiß ersehen und erwegen / uns folgends zubeyden Theilen auff gelegene Zeit und bequemen Ort vorbescheiden/und einen endlichen billichen Spruch / nach ihrem besten Verstand /in den vorangezogenen gebrechen thun. Was nun dermassen durchsie eindrächtiglich / oder durch das mehrer von ihnen außgesprochen /das sollen und wollen Wir und Unsere Erben steet/ fast und unver-brochen halten / und dem also ohn einige Appellation, Reduction,oder Supplication (deren Wir Uns hierinnen allerdings begeben / unddarauff gäntzlich verziehen) geleben und nachkommen. Zu urkund / rc.Ein