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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
163
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Gülich= und Bergische163Unsers Edicts angehen und von selbiger Zeit auch die obgemelte Re-duction oder Gelt=Pension ihren Anfang nehmen / und verschafUns also dessen. Geben zu Düsseldorff unter Unserm hierundengedruckten Secret-Siegel am ersten Tag Martii, Anno &c. 94.NOTA.Im Fürstenthumb Berg Düsseldorffer MaaßOn Gottes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertzzu Gülich / Cleve und Berg / Grave zu der Mariaund Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kundPund fügen allen und jeden Unsern Amptleuthen / Rü-terschafft / Vögten / Richtern / Schultheissen / Landtdingeren /Gogreven / Burgemeistern und andern Unsern Befelchhaberenauch sonst allen Unsern Unterthanen / Angehörigen / und jedermänniglich hiemit zu wissen. Wiewohl Wir zu Verhinderunler wucherlicher Contracten unter dato ersten Martii verflo94. Jahrs durch ein offen Edict, wie es mit verschriebenenund Gelt-Pension zu halten / eröffnen lassen / daß nichstdemindeüber zuversicht im Werck befunden / daß dardurch dem gemeineMann in jetzigen beschwerlichen thewren Zeiten / als viel die Kor-oder Frucht Gülten betrifft / nicht allerdings geholffen / sondtdemselben darauß allerhand Beschwer anwachsen / und d.neben grosse disputationes, Irrungen und Widerwertigkeit einhen / und das Wir derwegen auff näheren zu Hambach gehaltennem Gülichschen und Bergischen Landtag / ferner gebührendeordnung hierinnen vorzunehmen unterthäniglich ersucht wor-darauff erfolgt / daß mit Unsern Räthen / RitterschafftStätten dahin geschlossen / daß es bey angeregtem Unserm /zulassen / jedoch dergestalt zu verstehen / daß in den Verschreibunggen so auff Frucht Pension sprechen / ob gleich dieselbe vor auß-genem obgemeltem Unserm Edict auffgericht / die darin gesetztesionen in illa specie, wie solche verschrieben / nach Form unddesselben nemblich von einhundert Reichsthäler drey malder Kornoder Weitz/ oder fünff malder Speltzen/ vier malder Gersten oderauch sechs malder Habern / in Vnserm Fürstenthumb Gülichrener / und in Unserm Fürstenthumb Berg Düsseldorffer maassenjährlichs zugeben reducirt, jedoch da einige augenscheinliche hTheurung der Früchten sich thäten ereigen / uns in dem gebümoderation nach gestalt der Sachen / wie hiebevor mehrmalnschen