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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
162
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162Rechts=Ordnung.von hundert an Gelt zu verschreiben frey gelassen / wie solches auchdie Meynung bey weiten nicht gewesen. Wann aber dargegen vie-le unbillige wucherliche Contracten und Handel verursacht und ent-sprungen / welchem Wir länger zu Verderbung Unser armer Un-terthanen zuzusehen keines wegs gemeynt / so ist demnach hiemitUnser ernstliche Meynung und Befelch/ daß ihr alle und jede UnsereAmpleuth und Befelchhaber obgemelt / hinfort solche und derglei-chen hohe übermässige Gelt-Pension keinem zuverschreiben / vielweniger einzuforderen und zunehmen gestattet / auch wann derge-stalt acht von hundert hiebevorn allbereit verschrieben / auff sechsreduciren lasset / und von Unsert und Ampts wegen daran seyet /daß keiner von Unsern Unterthanen darüber beschwert / ihnen mehrnicht abgedrungen / sondern die Creditoren und Glaubiger damitzufrieden zu seyn / hingewiesen werden / jedoch damit sich keinerfüglich zubeschweren / sondern die Comercien und Händel nach jetzi-ger Zeit / Unser und der benachbarter Landen Gelegenheit destobaßbefürdert werden / als bewilligen Wir hiemit gnädiglich / daß hin-führo von hundert Hauptgelts zur jahrlichen Gelt-Pension sechs /und Korn oder Früchten=Pension, von hundert Reichsthaler / dreymalder Roggen / oder sechs malder Haber / ober fünff malder Spel-tzen / darinn jedesmaln ein malder Weitz und ein malder Gerstengegen zwey malder Roggen gerechnet werden mag / alles DeurenerMaassen in Unserm Fürstenthumb Gülich / darnach die MalderenFrüchten so hernacher verschrieben werden / zu reduciren, biß zuanderer Verordnung und disposition, aber darüber nichts zuver-schreiben / oder deßfals zu handlen frey stehen soll / wollen demnachalle und jede wes Wesens oder Standts die seyn / welche solchs be-rühren möchten / hiemit gnädig erinnert und gewarnet haben / dajemandts wieder diese Unsere Meynung und Anordnung zu con-trahiren, und ein mehrers an jahrlicher Gelt-Pension dan sechs vonhundert / und Früchten wie obgemelt / an sich zu kauffen sich gelü-sten lassen würde / daß solche Händel und Contracten vor nichtigund krafftloß gehalten und Wir gleichwohl die Hauptsummensampt erfallenen Pensionen als wucherlich verwirckt / einforderenzulassen / und zu Uns nehmen / auch sonst so woll gegen die Contra-henten als die Gerichtere so darüber Verschreibungen gefertigt undversiegelt / vermög und nach Außweisung der gemeinen beschriebe-nen Rechten / auch deß heiligen Reichs Constitutionen publicir-ter Edicten und Ordnungen unnachlässig zu verfahren nicht umb-gehen werden / und soll diese Unsere Verordnung von dato diesesVnsersX 2