Gülich= und Bergische161Damit nun niemandt oben inserirtem Privilegio unter derSchein daß ihme dessen Inhalt unbewust / zu wider handeln Ursac-hab / und also in oben erzehlte Pren fallen thue / als haben Wallen und jeden vorgemelt / dessen Wissens zuhaben / und darnachzu richten / diß also freundtlich / günstiglich und g iädiglich nichverhalten wollen. Geben zu Düsseldorff unter Unserm hierumgetruckten Secret-Siegel/ in den Jahren unsers HErrn tausendfünff hundert drey und achtzig, am letzten Monaths Junii.Folgen zwey Edicta wegen Reductionder PensionenOn GOttes Gnaden / Wir Johans Wilhelm Hertz-zu Gülich / Cleve und Berg / Grave zu der Mariund Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kundtSund fügen allen und jeden Unsern Amptleuthen-terschafft / Vögten / Richteren / Schultheissen / LandtdingerenGogreben-Burgermeistern und ander Unsern Befelchhaberauch sonst allen Unsern Unterthanen Angehörigen / und jederma-niglich hiemit zuwissen. Nachdem Wir nun ein zeithero verfund im Werck befunden / daß fast durchgehendts in Unserenstenthumben Gülich und Berg gar hohe übermässige den gemein-beschriebenen Rechten / auch Käyserl. Mayest. und deß heiligen Amischen Reichs Abscheiden / widrige ungebührliche Gelt=Pensionverschrieben / und darüber durch Unsere Gerichtere Verschreibunggefertiget und gegeben werden / zu dem daß man sonderlich bey Kfung der jährlicher Gelt-Renthen und Pensionen dahin gehen /wann vermög eines offenen Edicts, so Weylandt der HochgebotFürst Unser vielgeliebter Herr Vatter Christseliger Gedächtnußter dato den 21. Decembris abgelauffenen 86. Jahrs außgehen lasacht von hundert jahrlichs zunehmen verstattet und zugelassen inda doch solch Edict allein wegen damals vorgefallener überauß-schwinder Theivrung des Getreids / dem Armen gemeinen Hzum besten / damit er wegen Lieberung der verschriebener Korn unFrüchten=Pension bey solcher Steigerung nicht zu hoch beschw.würde / außgelassen / und darinnen nur vor dißmaln ad tempus l.per tolerantiam, in den fällen da Korn=Pensionen verschrieben / solmit Erladung acht von hundert zubezahlen / aber darüber den Rentgeber ferner nicht zu beschweren verhengt / welches dan keinesin consequentz zuziehen oder darauß zuerzwingen / als wann
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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161
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