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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
160
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Rechts=Ordnung.160Reich / daß sie als verordnete Executores, Conservatores, und Handha-ber dieser Unser gegebener Freyheiten / in krafft dieses Unsers befelchs /obgemelten Hertzogen zu Gülich/ S. L. Erben und derselben Erbens-Erben / Nachkommen / Fürstenthumb und Lande / auch derselben Vn-terthanen / Zugehörigen und Verwanten / von Unsert und des Reichswegen / und in Vnserm Nahmen / bey obgemelten Freyheiten gegenmänniglich / so offt sie in Krafft dieses Vnsers Brieffs / oder glaubwür-diger Abschrifft davon ersucht werden / getreulich handhaben / und vorallen Verwaltungen, so darwider vorgenommen werden möchten, ge-treulich verhüten / und dan fürters allen Churfürsten / Fürsten / Geist-lichen und Weltlichen Prelaten / Graffen / Freyen / Herrn / Rittern /Knechten / Landhaupleuten / Landmarschalcken / Landvögten / Haupt-leuten / Vitzdomben / Vögten / Pflegern / Verweseren / Ampleuthen /Schultheissen / Burgermeistern / Richtern / Räthen / deßgleichen al-len Hoffgerichtern / Freygraffen / Sthulherrn / Freyscheffen / Zent /Westphalisch / Land und andern Richtern und Urtheilsprecher / Bür-gern / Gemeinden / und sonst allen andern Unsern und deß H. Reichs /auch Vnserer Königreich / Erblichen Fürstenthumb und Lande / Unter-thanen und getrewen / was Würden / Stands oder Wesens die seyen /ernstlich und festiglich mit diesem Brieff/ und wollen/ daß sie den ge-nanten Unsern Oheim und Schwager von Gülich / S. L. Erben /Nachkommen / Fürstenthumb / Land / Leuth und Unterthanen / bey sol-chen Unsern gegebenen Freyheiten unverhindert/ und ohn Irrungbleiben / dern aller und jeder insonderheit gebrauchen / und unverhindert ge-ruhig geniessen lassen / hiewieder nit tringen / anfechten / vergwaltigen / be-kummern oder beschweren, noch das jemands andern thun gestatten, inkeine Weiß / als lieb einem jeden sey Unser und des Reichs schwere Ungnadund Straff, darzu ein Peen, benentlich sechtzig Marck lotigs Golds, zuver-meiden, die ein jeder, so er freventlich hiewider thäte, Uns halb in Unser unddeß Reichs-Cammer, und den andern halben Theil Unserm lieben Oheim,Schwager und Fürsten, dem Hertzogen zu Gülich, S. L. Erben, und dersel-ben Erbens-Erben und Nachkommen, unnachläßlich zu bezahlen, verfallenseyn soll, mit Urkundt dieses Brieffs, besiegelt mit Unsern Käyserl. anhan-genden Insiegel. Geben auff Unserm Königl. Schloß zu Prag/ den 1. Tagdeß Monaths Junii, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Ge-bührt fünffzehen=hundert und im achtzigsten Unserer Reiche des Römischenim fünfften / des Hungarischen im achten / und des Böhemischen auch imfünfften Jahren.Rudolff.Vice ac nomine Reverendiss. Domini, D. Danielis ArchiepiscopiArchicancellarii & Electoris Moguntini.Ab Mandatum Sacrae CaesareaeVt. S. Vieheuser, D.Majestatis propriumnberger St.damit