Gülich= und Bergische159noch ohne Recht / von einiger Obrigkeit darauß genommen werdensollen, Jedoch wo nach Verscheinung obbestimpter Jahr und Tagzeit / jemand gegen solchen Todtschlägern Rechtens begehren würde / sollen bemelter Hertzog zu Gülich / S. L. Erben und Nachkom-men / wie obstehet / entweder selbst unverzüglich / was sich derRechten nach gebührt / ergehen und widerfahren / oder sie daObrigkeit / darunter solche Entleibung begangen / auff derselben begehren / zu Recht folgen zulassen / schüldig seyn / es solle auch dergenanten Hertzogen zu Gülich / S. L. Erben / und derselben ErbenErben / und den ihren solche Enthaltung und Gemeinschafft / auchwann dieselbige Todtschläger auß denselben ihren FürstenthumbenLanden=Vesten Schlössern / Städten / Flecken / Dörffern / Obri-keiten / Gebieten und Freyheiten entkommen / keinen Schatbringen / noch gebähren / in keine Weise. Damit aber vielgedachHertzog zu Gülich S. L. Erben / Erbens Erben und Nachkommenauch derselben Fürstenthumb und Lande zugehörige LandsäLehenleuthe / derselben Diener / Vnterthanen / Zugehörige /eygene und Hindersässen / auch ihre Weib / Kinder / Gesind / LeuthKirchen=Closter=Hospital=Bürger und Inwohner / beyVnsern gegebenen Freyheiten umb so viel desto friedlicher und sirer bleiben / derselben geruhlich gebrauchen und geniessen mögAls haben Wir ihnen die Ehrwürdigen Vnsern Fürsten / Rathlieben Andächtigen / auch wohlgebohrnen / edlen / ersamen / gelehrten Vnsere und des Reichs lieben getreuen CammerrichterBeysitzer Vnsers Käys. Cammergerichts im H. Reich gegenwalttige und zukünfftige / zu Executoren, Conservatoren, Beschir-und Handhabern aller und jeder obeinverleibter Vnserer Ka-Freyheiten / verordnet / gesetzt und gegeben / ordnen und gebendie obberührten Executoren, Conservatoren, und Handhabervon Röm. Käys. Macht / Vollkommenheit wissentlich in Kr.dieses Brieffs / und meynen / setzen und wollen / daß offigeda-Vnser lieber Oheim / Schwager und Fürst / der Hertzog zu GülleS. L. Erben und Nachkommen / auch Fürstenthumben undobeingeführte / unterschiedliche Freyheiten haben / üben /chen und geniessen sollen und mögen / von Vns / Vnsern Nachmen / und sonst allermänniglich unverhindert / doch Vns / undH. Reich an Vnser Obrigkeit / und sonst männiglich anRechten und Gerechtigkeiten unvergrieffen und unschädlich / rc. Lgebieten darauff gedachten jetzigen und allen künfftigen Camu-richtern / und Beysitzern / Vnsers Käyserl. CammergerichtsRach
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
159
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