Rechts=Ordnung.158mit Arrest, Kummer und Repressalien vielfältiglich beschwert wür-den / Also daß sie der gemeinen Rechten / und des Reichs Ordnun-gen offtmahls nicht geniessen / sondern sich zu unbilligen Verträgenund Compositionibus tringen lassen musten / auch vielmahlen derVnschüldig für den Schüldigen beschwert würde / und darauff de-mütiglich angeruffen und gebetten/ daß Wir auch dißfals S. L.derselben Fürstenthumb und Landen / auch ihren Kirchen / Clöstern /Hospitälen / Bürgern / Inwohnern / Dienern / Unterthanen / Zu-gehörigen und Verwandten zu Gutem und Abwendung angezoge-ner Beschwerden mit Unserer Käyserlichen Hülff und Einsehenzu erscheinen/ gnädiglich geruheten/ so haben Wir demnach mitwohlbedachtem Muth / gutem Raht und rechter Wissen / offtge-dachtem Unserm lieben Oheim / Schwager und Fürsten / dem Her-tzogen zu Gülich / S. L. Erben und Nachkommen / über vorberührteVorsehung gemeiner beschriebenen Rechten, Reichs Constitutio-nen und Ordnungen / noch ferner diese besondere Gnad gethan undFreyheit gegeben / thun und geben Jhnen die auch hiemit / von Röm.Käys. Macht / Vollkommenheit / wissentlich in Krafft dieses Brieffs /Also daß nun hinführo in ewig Zeit niemandt / was Würden /Stands oder Wesens die seynd / bemeltes Hertzogen zu Gülich / oderS. L. Erben und Nachkommen Gemeine / oder ihrer Kirchen / Clö-ster=Hospitäl=Lehen= und Landleuthe / Bürger / Inwohner / Die-ner / Zugehörigen / Unterthanen und Verwandten sonderbahre Gieter / oder auch derselben Persohnen mit Arrest, Kummer / Repressa-lien oder dergleichen unordentlichen Mitteln / weder zu Wasser nochzu Lande angreiffen / auffhalten oder beschweren / sondern sich der-selben gegen ihnen allen und jeden gäntzlich enthalten / und was siezu ihnen samptlich oder ihr jedem insonderheit zusprechen/ durch denordentlichen Weg des Rechtens/ dessen S. L. wie obstehet, einemjeden an gebührliche Orthen statt thun/ und dem nit vorzuseyn sicherbieten / suchen und außtragen / sich auch desselbigen ersättigen undbegnügen lassen sollen / deßgleichen solte auch mehrgedachter Hertzogzu Gülich / S. L. Erben und derselben Erbens Erben in jetzt genan-ten ihren Fürstenthumben / Landen / Städten / Vesten / Schlössern /Flecken/ Dörffern/ Oberkeiten und Gebieten/ alle und jede Todt-schläger (doch offen Mörder und die jenigen / welche jemand vorsätztlicher weiß entleibt hätten / außgenommen) gleicher gestalt enthalten /hausen / hofen / essen / trincken und Gemeinschafft mit ihnen haben /nach ihrer Nothturfft / willen und Wohlgefallen / daß auch solcheTodtschläger daselbst Jahr und Tag Freyhung haben / und weder mitnoch
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
158
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