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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
157
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Gülich= und Bergische157jeder Richter auff mehrgemeltes Unsers Schwagers deß Hertzogenzu Gülich / S. L. Erben und derselben Erbens Erben und Nachkommen / abfordern / zu Recht weisen soll / es were den Sach / daß derKläger auff ihr Ansuchen / das Recht an den berührten örtern kund-lichen versagt / oder gefährlichen verzogen würde / in welchem undandern in obberührter Hoffgerichts-Ordnung außbehaltenen F.len / der oder dieselben alßdan das Recht gegen ihnen suchen mögen.an den Gerichten und Enden / da ihnen das füglich / und sich solchegebührt / wan aber darüber an Unseren und des Reichs Hoffgerich-zu Rotweil / oder einigem Landtgericht / Westphalisch oder anderndergleichen frembden Gerichten / einigerley Fürladung / ProcessUrtheil / oder anders / wieder gemelten von Gülich / S. L. Erbenoder Nachkommen / als obstehet / derselben Fürstenthumb undLande zugehörigen Landtsässen / Lehenleuthen / derselben Diener.Unterthanen / Leibeignen / Hindersässen und Verwandten /Weib=Kinder / auch derselben Leuth / Haab und Güter erkennt.außgehen und gesprochen würden / von wem oder in was Scheindas immer beschehe / daß alles und jedes soll gantz krafftloß / nichti-unbindig / untauglich / und den Fürgeladenen an ihren Ehren / Lei-bern / Haab und Gütern gantz unschädlich / unvergriffen und obNachtheil seyn / wie Wir dan auch das alles und jedes so hiewiedfürgenommen und gehandelt würde / jetzo alß dann / und dan alsjetzo / von obberührter Unser Käys. Macht / Volkommenheit / undrechter Wissen / hiemit gantz und gar auffheben / cassiren, und / beinichten / und in krafft dieses Brieffs / doch in allwege obgemeltenewen Hoffgerichts-Ordnung zu Rotweil unvergriffen undschädlich. Ferner / Nachdem Uns mehrgemelter Vnser lieber CSchwager und Fürst weiter unterthäniglich zuerkennen gebeobwol ingemeinen beschriebenen Rechten / deß gleichen deßReichs Constitutionen, Ordnungen und Satzungen statlichwoll versehen und verordnet / daß kein Sach mit Arrest, Kummeoder Repressalien, und also von der Execution angefangen / sondernein jeder bey ordentlichem Rechten gelassen werden solte / undS. L. einem jeden umb sein Spruch und Forderung zu ordentlichRechten zustehen / und demselben nicht vorzuseyn / bißher alwegebietig gewesen / und noch wären / so trüge sich doch gar offt und inmals zu / daß S. L. nicht allein an derselben gemeinen Fürstenthumund Landen / sonder auch ihrer Kirchen / Clöster / Hospitäl / Lchleuthen / Diener / Bürger / Inwohner und Verwandten Güter / v.den umbwohnenden Fürsten / Graffen / Herrn / Edlen / StättenAmpt und andern Gerichtsleuthen / über alles ihr Recht erbi-