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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
156
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Rechts=Ordnung.156gutem Rath und rechter Wissen / demselben Unserm lieben Oheimund Schwager von Gülich/ diese besondere Gnad gethan/ und Frey-heit gegeben/ thun und geben ihme die auch von Röm. Käys. MachtVollkommenheit / hiemit wissentlich / und in Krafft dieses Brieffs /und meynen / setzen und wollen / daß nun hinführo / weder jetzt ge-melter Hertzog zu Gülich / S. L. Erben und Nachkommen / oderderselben Fürstenthumben und Lande zugehörige Landsassen / Lehen-leuth / derselben Diener / Unterthanen / zugehörige Leibeygene undHindersassen / ihre Weib / Kinder / Gesind oder Leuth / umb keiner-ley Sachen / Spruch oder Anforderung willen / es treffe an Ehr-Leib / Schulden / Haab und Güter / weder vor Unser und des Hei-ligen Reichs Hoffgericht zu Rotweil / noch einig Land / Westpha-lisch / oder ander dergleichen frembde oder unordentliche Gericht,wie die genant und wo die gelegen seyn / oder gehalten werden (dochdie Sachen und Fäll / so in Unsers geliebten Herrn und Vatters /Weyland Käyser Maximilians des Andern lobseligster Gedächt-nuß jüngst erneuerten Hoffgerichts-Ordnung zu Rotweil/ unterdem fünfften Titul des andern Theils / außtrücklich begriffen seynd /außgenommen) nicht fürgeheischen / geladen / daselbst beklagt / nochichtzit wieder sie / ihre Leib / Haab und Güter gericht / geurtheilt / ge-acht procidirt oder fürgefahren werden solle, in keinerley Weise,sondern wer zu ihnen gemeinlich oder zu einem insonderheit / oderihren Haab und Gütern einig Spruch/Klag und Anforderunghätte oder gewünne / wer der oder warumb das wäre / der oder die-selben sollen das Recht/ gegen ermelten Hertzogen zu Gülich/ S. L.Erben und Nachkommen / auch ihrer Fürstenthumben und Lande /zugehörigen Landsassen / Lehenleuthen / derselben Dieneren / Vn-terthanen / Leibeygnen / Hindersassen und Verwandten / deßgleichengegen ihren Haab und Gütern / liegenden und fahrenden ohne allesMittel vor Uns / und Unsern Nachkommen am Reich/RömischenKäysern und Königen/ oder Vnserm und ihrem Käyserlichen undKöniglichen Cammergericht im heiligen Reich / oder denen Obrig-keiten und Gerichtern / darinnen sie mit ihrem Heimwesen und Gü-tern jederzeit gesessen und gelegen seynd/ und dann gegen ihren Die-nern allein / vor ihnen den Hertzogen zu Gülich / als ihren ordent-lichen Landsfürsten und Herschafften / oder dahin sie die ernentenvon Gülich / und ihre Erben zu Recht weisen und stellen würden /aber gegen ihren Vnterthanen / Hindersässen / Leibeigenen undanderen ihren Zugehörigen und Verwandten / vor dessen Gerichtenund Stab, dieselben ohne Mittel ordentlicher Weiß gehörig, undsonst nirgends anderswo suchen und fürnehmen dahin sie auch einjederV 3