Gülich= und Bergische151zwischen den Linien oder auff das Spacium herauß etwas setze / odersich in Erzehlung der Geschicht und gepflegten Handlungen irrenthue / dieweil den Partheyen darauß ein grosser Unkost / Gefählligkeit und Unrechtigkeit erwachsen kan / dessen alles Abtrag undBekehrung zu thun der Notarius von Rechts und Billigkeit wegenschüldig ist / und dafür hiemit gewarnet seyn soll.Wiewohl von einer jeden Sachen / Gewalt oder ConcepForm anzuzeigen zu weitläuffig / auch dieweil allerhand nützlichFormularen in Trück außgangen / nicht nöhtig / Nachdem aber eliche Gerichtsschreiber und Notarien ihre Unwissenheit / Unfleißund Saumnuß halber viel Nichtigkeiten und Mängel biß dahinbegangen / darauß die Partheyen in Gefährlichkeit und Schadengeführt worden/ so seynd zu Verhütung weitern Unrichtigkeitenetliche gemeine Formen / so fast täglich vorfallen / hernach angezeigt / darin sich ein schlechter ungeübter Gerichtsschreiber oder Notarius (so viel des einem jeden Amptshalber gebührt) ersehen / undnach Gestalt einer jeden Sach desto baß richten möge.Edict von Examination undpprobation der Notarien.WOn GOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu G.lich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck unARavenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kundund fügen euch allen und jeden Unseren AmptleuthVögten / Richtern / Schultheissen / Scheffen / sampt andern U-sern Dienern und Unterthanen / auch Schutz und Schirm-wandten / deßgleichen allen und jeden offenbahren Notarien, sodarvor außgeben / und solch ihr angenommen Notariat-Amp-Unsern Fürstenthumben / Landen und Gebiethen biß anherobraucht und noch gebrauchen / oder künfftiglich zu gebrauchendacht=hiemit zu wissen. Nachdem der Hochgebohrne Fürst Unfreundlicher lieber Herr Vatter seeliger Gedächtnuß / HerrHertzog zu Cleve / Gülich und Berg / rc. Hiebevor in den Jahrenfünffzehen hundert acht und zwantzig ein offen Edict hin und ir-der publiciren, und in den Truck außgehen lassen / darin allen undjeden Notarien, so ihr Notariat-Ampt in Ihrer L. FürstenthumbaLanden und Gebiethen zu exerciren gemeint / in einer benentervor ihrer L. darzu verordneten Commissarien, mit ihrer Creation,Instrumenten und Prothocollen zu erscheinen / dem Examine sichundunterwerffen/ und ohne gedachter Commissarien ZulassunAPF
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
151
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