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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
152
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152Rechts=Ordnung.pprobation ihr Officium Notariatus keines wegs zugebrauchen,bey einer ernster Peen aufferlegt und befohlen / ferneren Inhaltsangerechten Edicts, und Wir dann in Erfahrung kommen / daßsolch Edict Langheit der Zeit halben in Vergeß gestelt / auch fastgrosse Unrichtigkeit / Unordnung und Unruhe durch Vielheit derungeschickten / ungelehrten und unerfahrnen / deßgleichen Eydver-gessenen Heck Notarien, so täglichs ohne Unterscheidt und Approba-tion ihrer Geschickligkeit häuffig creirt werden / und ihres Lebens /Wesens / Stands und Kunst halber angeregtes Ampts unfehigund unwürdig / an Unseren Gerichtern / und sonst zwischen UnserenUnterthanen und Angehörigen verursacht / auch Unsere Unter-thanen / Schutz- und Schirmsverwandten durch dieselbige zu offt-mahlen und noch täglichs zu immerwehrendem Zanck/ und unwie-derbringlichen Kosten / Schaden und Beschwernuß geführet / wel-chem Uns als dem Landfürsten und von Gott verordneter Obrig-keit länger zuzusehen / mit nichten gebühren wolle / als mandirenund befehlen Wir / demselbigen Unheyl vorzukommen / Euch allenund jeden obgemelten in Unseren Fürstenthumben/ Landen und Ge-biethen / eingesessenen Notarien, so sich des Notariat Ampts unterUnsern Unterthanen / Schutz= und Schirmsverwandten hinfürterzu gebrauchen vorhaben / daß ihr bey Unser höchster Ungnad / euchinwendig Monaths frist nach dato dieses bey Unsern jederzeit an-wesenden darzu verordneten Räthen zu Düsseldorff angebet / ewersLebens / Wesens und Stands / auch creation glaubwürdigenSchein sampt eweren Prothocollen, und darauß gemachten Exten-tionen vorbringet / euch der Examination untersperffet / und ehe undbevor ihr von gedachten Unsern Räthen der Gebühr examinirt,approbirt und zugelassen in Unsern Fürstenthumben / Landen undGebieten ewer vermeynt Officium Notariatus keines Wegs exerci-ret, sondern euch dessen gäntzlich enthaltet / Jedoch wollen Wir indiesem Unsern Edict alle und jede Notarien, so an dem KäyserlichenCammergericht angenommen / approbirt und eingeschrieben (wel-ches sie doch zu bescheinen schüldig) außgenommen haben / wie Wirauch obgenanten Unsern Unterthanen / Schutz= und Schirmsver-wandten bey ebenmässiger Vngnad gebieten / hinführo keine andereNotarien in ihren Sachen / Händlen und Geschefften zugebrauchen /dann dieselbige allein / welche entweder am Käyserl. Cammergerichtoder durch Vnsere darzu verordnete Räthe approbirt und zugelas-sen / da aber sie in dem säumig oder ungehorsamb sich finden lassenthäten / sollen sie nicht allein sampt dem Notario in Vnsere höchsteVngnad