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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
150
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Rechts=Ordnung.150tial Instrumenten verlohren / oder deren in andere weg Noht seynwürde / oder aber ihrenthalben Argwohn und Zweiffel entstehenmöchte / daß man dem allem nützlich und beständiglich abhelffenkönte.In dem aber soll er sich mit gutem Fleiß beschönen und hüten,daß er nicht mehr oder weniger dann was vor ihme als offenen No-tario und den Zeugen darzu genommen / gehandelt / treulich auff-schreibe / und auff niemands Ansagen oder Relation gepflegterHandlung / wie glaubwürdig er auch sey / sich vertraue / und solchesin sein Prothocol einschreiben thue / auch nicht gestatte / daß jemandanders dann er selbst die Außstreckung und extension seines Pro-thocols verfasse / oder die offene und gemeine Instrumenten (so ferner darin nicht sonderlich verhindert) ingrossire, Jedoch mag er inseinem Prothocol mit kurtzen Worten die Haupt-clausulen oder Sub-stantz der Handlung und Contracts, so vor ihme geschicht / bevorabauch die Clausulen von den Verzeichnussen einschreiben / und die So-lemniteten des Eingangs unterlassen / mit Anzeig des Jahrs / Mo-nahts / Tags / Stund und Mallstatt.Sonst soll in dem offenen Instrument und desselbigen Solemnitet,die gemeine wohlhergebrachte Form gehalten werden / als der An-fang Göttliches Nahmens / die Jahrzahl unsers Heyls / RömischZinßzahl / genent Indictio, der Nahm des Pabsts oder Käysers /Monaht / Tag / Stund / Mallstatt / und an welchem Ort derselbenmit weterer Erzehlung gepflegter Handlung und eingewilligtenContracts, sampt allen und jeden Clausulen und Verzeichnussen / dieauch den Partheyen oder Contrahenten summarié erzehlt / und ehesie ins rein geschrieben / vorgelesen / darauff auch ihre Verwilligungund Bedencken angehört / und folgents das alles ingrossirt werdensoll. Doch mit der Bescheidenheit / daß der Notarius fleissig Auff-sehens habe / und wohl verstehe / was vor ihme gehandelt und ge-betten worden / auch solches auffrechtig und getreulich / ohne einigeVerschweigung der Warheit / oder falsche Einmischung / samptallen und jeden Clausulen auffschreibe / in bedenckung daß er einDiener gemeines Nutzens / und seines Ampts halben schüldig ist /wahre richtige Instrumenten der gepflegten Contracten und Hand-lungen / auff zimbliche Belohnung zu machen / und den Partheyendie solches begehren mitzutheilen.Darumb er auch in Abschreibung / Ingrossirung und Fertigungseiner Instrumenten ein Fleissig Anmerckens haben / und behutsambseyn soll / daß er nichts / sonderlich an verdächtigen Orthen radiere,zwischen