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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
149
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149Gülich= und Bergischebrechen befunden / soll er bey seinem Eyd dem Amptmann / Brüch-tenmeister oder Räthen meines gnädigen Herrn / da sich das gebührt / anzeigen / damit es gebessert werde.Auch soll er mit Fleiß daran seyn / und den Amptmann / Vogten Schultheiß oder Richter vermahnen / daß meines gnädigenHerin Ordnungen Edicten und Befelchen gehalten und vollenzugea / und wann darinnen Mangel gespührt / das Ungebühr abgstelt und gestrafft werde. Im fall aber solches nicht geschehe / under es nicht bessern könte / soll er dem Brüchtenmeister und Landschreiber in Verhör der Brüchten bey seinem Eyde / woran es gmangelt / anzeigen / oder meines gnädigen Herrn Räthen solchangeben / damit Besserung vorgenommen / und gute Ordnun-gehalten werden möge.Derhalben der Gerichtsschreiber auch vermahnen soll / daßobgemelte meines gnädigen Herrn gemeine Ordnung / oder eiAußzug darvon alle Jahrs ein mahl oder zwey auff den Hogen G.dingen den Unterthanen verlesen und vernewert werden.Neben dem soll der Gerichtschreiber dem Vogten / Schultsen / Richter oder anderen verordneten meines gnädigen Herrnwas sie von seines F. G. wegen zu thun haben / willig und behülflich / dergleichen dem Amptmann und Vogten / Richter oderSchultheissen/ daß die ihres Befelchs nach seiner F. G. Ordnungaußwarten / gutwillig seyn / und sich sonst in seinem Befelch gegeinem jeden halten/ wie er es vor GOtt und seiner F. G. vermeinzuverantworten.Es soll der Gerichtsschreiber in Bedienung seines Ampts / mitder Tax des Schreiblohns / so in der Reformation außgedruckt / undanderer zugeordneter Unterhaltung zufrieden und begnügig seiund niemand darüber beschwerenAnweisung vor die Gerichtschreiberund Notarien ins gemein.Jn jeder Gerichtschreiber und Notarius soll sich zum hö-sten befleissen / sein Ampt nach gemeinen Rechten aufgangener Gerichts=Ordnung / und sonst löblicher Ge-wonheit und Gebrauch eines jeden Orts / getreulich un-auffrichtig zu üben / sonderlich auch ein Prothocol darin und bey alleHandlungen / so vor ihme ergangen / und darauß gegebene Instrumenta, wie sich gebührt / registrit seynd / zu verwahren / und nachseinem Absterben zu verlassen / damit / ob die außgegebene Origi=