Druckschrift 
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
148
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts=Ordnung.148Wann auch der Gerichtsschreiber befünde / daß die Bottenund Vorsprecher sich ungebührlich hielten / oder die Unterthanendurch dieselbige oder sonst ungebührlich beschwert und bedrängtwürden / soll er dem Amptman und Vogten / oder meines gnädi-gen Herrn Räthen zu erkennen geben / damit es gebessert werde.Ferner soll der Gerichtsschreiber klärlich auffschreiben / wasauff den Herrn-oder ungebotten-Gedingen geweist und erkant wür-de / und wan einige veränderung darinnen geschehe / oder er vor-nehmen könte / daß es vormals geschehen wäre / oder daß sonst anmeines gnädigen Herrn Hochheit und Gerechtigkeit Abbruch oderVerkürtzung vorgenommen / soll er bey seinem Eyd anbringen.Wann es auch auff den ungebotten Gedingen gewroegt / anden Gerichtern / oder vor dem Amptman und Vogten vorbracht /oder er sonst erfahren könte / daß von einiger Partheyen / Gerichts-persohnen / oder andern einige Ubelthat / Muthwill / Gewalt oderUbertrettung meines gnädigen Herrn Ordnung und Gebott zu-gegen / behangen / Dergleichen heimliche betrügliche Käuff / oderandere ungebührliche Handlungen geschehen wären / solches soll erbey seinem Eyd auffschreiben / und dem Amptmann und Vogtenangeben / umb darnach zu erkündigen / die Gelegenheit und Be-richt zu verhören / und folgents nach Befinden in das Brüchten.buch zusetzen.Dergleichen wan er vernehmen kan / daß einige Peenen vonWillkuhr / Moetsonen / oder sonst meinem gnädigen Herrn ver-fallen / soll er die Gelegenheit auch auffschreiben / und dem Ampt-mann und Vogten anzeigen / und die einzuforderen.Wann Nohtgerichter von Todtschlägen oder andern Ubeltha-ten gehalten / Kundt und Kundtschafft verhört / der PartheyenGüter inventerisirt oder mit Recht eingedingt würden / soll der Ge-richtschreiber die Gelegenheit und das Befinden auch in massenwie vorgemelt / auffzeichnen und in das Brüchtenbuch setzen.Es soll auch der Gerichtsschreiber alle Uberfahrung und Uber-trettung / es sey an den gerichtern oder sonst/ da meinem gnädigenHerrn Brüchten auß entstehen / neben den Vögten / Schultheissenoder Richter auffzeichnen / dem Amptmann oder Brüchtenmei-ster vorbringen / und daran seyn / daß nichts darinnen verhalten /verschweigen noch jemand übersehen werde.Zudem fleisig Auffsicht helffen haben / daß der Brüchten Ord-nung treulich und fleissig nachkommen werde / und so darin gebre-brechenT 2