Gülich- und Bergische147begehrt / rc. Demnach bekennen Wir / rc.Es soll auch diß zweyte Buch / wie gleichfals des Gericht-Siegel in die Scheffenkist gelegt / und darinnen verwahrt werden /von welcher Kisten der Vogt einen / und die Scheffen zween rei-scheidene Schlüssel haben sollen.Dieweil aber die Gerichtsschreiber die Acta fertigen / auch sonstden Partheyen auff ihr Ansuchen zu Zeiten allerhand Copeyen mit-theilen muß / so soll ihme das erste Buch oder gerichtliche Protho-col vergunt werden / in guter gewarsam bey seinem gethanen Ex-zu halten / nichts darvon ab oder zuzuthun / sondern allein gerüh-te Acta darauß treulich und ohne einige Veränderung in der Sub-stantz Vermög der Rechts=Ordnung zu extendiren / auch die nätige Copeyen wie obgemelt / abzuschreiben / und soll darumb nachVerfertigung der Acten und abgeschriebenen Copeyen, solche Ge-richtsbuͤcher oder Prothocol sampt allen Einkommen prudenten,Probations Schrifften / Zeugsagen und Beweisungen wider in ver-gerührte Scheffenkist zu stellen und zu legen gehalten seyn.Zum dritten / soll der Gerichtsschreiber ein gemein Amptsbuchhaben / und wannehe der Amptmann und Vogt von Amptsivegen Bescheidungen thun / soll er die Klagten (so fern die Partheyendie nicht schrifftlich übergeben) in dasselbig Buch treulich aufschreiben / und in Beyseyn des Amptsmanns und Vogten / Rich-ters oder Schultheissen den Partheyen vorlesen.Gleicher massen soll er auch die Antwort des Gegentheils / undwie die Sachen mit Kundtschafft / Beweiß und sonst befundtund durch den Amptmrn und Vogten verabscheidt worden / aufschreiben und doch erstlich hören lassen / da es sich gebührt.Wann auch einig Beleidt oder Besichtigung gehalten / solldas Befinden / und Abscheidt gleicher massen auffschreiben.Der Gerichtschreiber soll keiner Partheyen mit schreiben odreden dienen / Tage halten / das Wort thun / noch rathen gegenandere. Wann aber die Unterthanen außländig zuthun hättendarinnen mag er ihnen zu ihrem besten in Billigkeit rathen undfürdern.Auch soll er von keiner Partheyen die an den Gerichtern / beydem Amptmann / Vogten / Schultheissen / Richtern oder meinemgnädigen Herrn zu thun hätten / einige Gaben oder Geschenck nek-men / in Sachen darin er als Gerichtsschreiber vorhin gedienet.sondern deßfals mit seinen gebührlicher zugeordneter Belohnungsich begnügen lassen.Wann
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
147
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