Rechts=Ordnung.146durch den Richter der solch Endurtheil außgesprochen / angenom-men werden mögen / in Bedenckung daß er dardurch seinem Rich-terlichem Ampt und Befelch nachgesetzt / und derwegen in denenSachen/ darinnen er sein Endurtheil gesprochen/ von welchemppellirt worden / kein Richter mehr seyn kan / soll oder mag.Im Fall aber in Beyurtheilen einige Beschwerungen einge-bracht / müssen dieselbige nach Gestalt und Befinden der Sachenangenommen werden / dann der Richter solch nach Gestalt der Sa-chen zu ändern / bey / zu=oder abzuthun macht hat.Wann man umb einen Gülden / drey / vier / zehen oder zwölffplichten würde / dörffen die Gerichtsschreiber die langweilige Pro-cessen nicht halten / sollen aber gleichwohl die Hauptpuncten kürtzlich auffzeichnen / wie auch summarischer Weiß ohne einigen zier-lichen Process über solche geringe Sachen erkant werden mag.Die Brieff so an den gerichtern zu versiegeln / sollen durchkeine andere, dann allein durch die Gerichtschreibere jedes Ortsgeschrieben werden / zu Beschönung alles gefährlichen Verdachtsund besorgter Unrechtigkeit.Schließlich / nachdem in Außführung der gerichtlichen Pro-ceß am höchsten die Schleunigkeit und fürderliche Außtracht desRechtens zu betrachten / und das der lange Verzug/ so zu merckli-chem Nachtheil der Partheyen reichen thut / so viel möglich abge-schafft werden möge / so sollen die Gerichtschreiber an allem ihremgebührenden Thun und Beförderung außträglichen Rechtens (seviel ihnen das obliegen thut) nichts erwinden oder ersitzen lassen.Zum andern / So viel das zweyte Buch betrifft / soll der Ge-richtsschreiber darein schreiben alle Außgänge / Verzüg / Aufftrachten / und andere Verträge / so vor Gericht oder den Scheffen ge-handelt / oder durch etliche Scheffen einbracht / und auff welchenTag und Zeit / in wes Beyseyn / und wie die geschehen / fort dieBeschreibungen so durch die Gerichter besiegelt/ doch beyden Par-theyen / dergleichen dem Vogten und Scheffen erst vorzulesen / ehees ins rein in das Buch geschrieben werde / und wannehe den Par-theyen von obgemelten Außgängen / Verzüg / Aufftrachten undandern Verträgen Brieff gegeben werden / alsdan soll im Anfangsolcher Brieff die Zeit solcher Verhandlung vermelt / und gleich-wohl der datum der Brieff gestelt werden auff den Tag als derBrieff oder Gerichtsschein auffgericht / dieser Gestalt:Wir N. und N. Thun kundt/ als in dem Jahr und Zeit N. durchN. &c. und jetzt N. und N. erscheinen / und Gezeugnuß der WarheitT 2begehrt
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
146
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