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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
145
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Gülich= und Bergische145der außgangener Gerichts=Ordnung gebührt / verhört / und dasKundtschafft gerichtlich publicirt, so sollen alsdan die Gerichtschreiber den Partheyen auff ihr erfordern und Begehren / darvon Al-schrifft und zimbliche und gebührliche Belohnung geben. Doch solang biß beyder Theils Kunden verhört (so fern die vorhanden) sellen des einen Theils Kundtschafften verschlossen bleiben.Was nun der Beklagter oder Gegentheil wider solche geführteKunden und ihr Außsagen excipiiren und beschliessen / oder auch daAnkläger auff des Beklagten eingeführte Zeugsagen / und Beweissungen / Gegenschrifft und Beschluß schrifftlich einbringen / odamündlich vortragen / damit soll es gehalten werden / wie hieobenvon Einbringung der Klagten gesetzt.Nach allem Einbringen / Beweisungen und Schlußrede oderCondition der Sachen / erfolgt sich die Sententz / welche nicht / wibiß anher beschehen / erstlich außgesprochen / und darnach ins Ge-richtbuch geschrieben werden soll / sondern es sollen die Scheffen da-Urtheil zuvor bey sich einhelliglich beschliessen / darnach durch denGerichtschreiben verfassen / ins Gerichtbuch verzeichnen / und fel-gents das begriffene Urtheil beyden Theilen im Rechten persö-lich / oder durch ihre Anwälde erscheinende / schrifftlich eröffnen undöffentlich verlesen lassen.Wann nun über solch gegeben Urtheil einig Theil Beschwrung trüge / mag derselb entweder stehendes Fuß am Gericht / oderaber inwendig zehen Tagen / davon / und doch laut der Ordnungund derwegen außgangenen Edicts appelliren, welches auch der Grichtsschreiber alsdann / so fern es mündlich geschehen / mit in dasGerichtsbuch verzeichnen soll / Im Fall aber schrifftlich appelliertdarvon wie obgerührt Meldung zu thun.So eine oder beyde Partheyen aller gepflegter Gerichtslungen Copey begehrten / soll man ihnen dieselbige zu jeder Zeit nachbeschehener rechtmessiger und nothtürfftiger Extention, und in maßsen sie an das Oberhaupt geschickt / auff gebührliche Belohnungmittheilen / welche der Gerichtschreiber / wie sie in dem Gerichtsbuch befunden / treulich schreiben / extendiren, und doch in derstantz nicht außlassen / zu setzen noch veränderen / auch Vogt undScheffen die erstlich gegen das Gerichtsbuch collationiren sollen.jedoch das die Zeugensage nicht anders / dann wie obgesetzt / mitgetheilt werden.Es sollen die Gerichtsschreiber sich auch erinneren / und Wis-sens haben / daß nach gesprochenen Endurtheil kein weitere Inlagdurch