Rechts=Ordnung.144etwan mangelhafftig werden / die Partheyen auch deren in andereWege Nothturfftig seyn könten / Im Fall dann solche einbrachteBrieff und Siegel / Instrumenten oder andere schrifftliche Urkun-den durch den Gegentheil auß gutem beständigen Grund / wie obge-melt / nicht impugnirt, so sollen die mit übergebene Copeyen durchdas Gericht fleissig collationirt, und folgends die Originalia der Par-they / so die einbracht / biß zu Wiedererforderung derselben / ihrerNothturfft nach zu gebrauchen habende / zugestelt werden.Belangend den andern Weg der Beweisungen / als nemblichdie Vorstellung der lebendigen Kunden / dieweil man vernommen /daß ein Parthey in Abwesen der anderer etwan auß Mißverstand /hiebevor ihre Zeugenverhör angestelt / welches dann der außgan-gener Reformation zuwider / so sollen die Gerichtschreiber die Par-theyen des berichten / daß in dem Fall da der Kläger oder Beklag-ter einige Kunden zu führen gemeynt wäre / nöthig sey / seinen Ge-gentheil darzu mit Ernennung der Zeit und Platzen/laden zulassen.Vnd damit das Verhör der Zeugen beständig seyn möge / sollendie Gerichtschreiber an den Gerichtern zu erkennen geben / daß nicht(wie bißanher geschehen) zween / drey / vier oder mehr Zeugen zu-gleich / sondern ein jeder insonderheit auff die vorgestelte Fragstü-cken examinirt und gefragt werden.Als auch dem Beklagten / wider den die Zeugen geführt wer-den sollen / und nicht dem Kläger / so die Kunden / vorbringt / solcheFragstücken zustellen gebührt / ob nun wohl der Beklagter keineFragstücken dem Gericht vorlegen würde/ so sollen doch Richterund Scheffen die gemeine Fragstück in der Reformation begriffenvor die Hand nehmen / und darauff ihre Frag thun und stellen.Ferner / nachdem etwa auß Unverstand an stat der Articulenein Vermeß (welches Fragstück die Klage gar nicht belangend be-greiffen thut) durch die Partheyen eingegeben / umb darauff die Zeu-gen zu erfragen / so sollen Richter / Scheffen und Gerichtsschreibersolchen Vermeß nicht annehmen / sondern die Zeugen auff die Klageoder Articul/ so auff die Klage schliessen/ und durch den Gegen-theil verneint und nicht gestanden / allein examiniren und fragenlassen.Vnd sollen hinfürter die Kunden und Kundschafften in ein be-sonder und nicht ins Gerichtsbuch geschrieben/ den Zeugen/ wie esauffgezeichnet / erstlich vorgelesen / und wann die es dermassen beja-hen / alsdann ins rein und in ein besonder Rottell gestellt werden.Wann nun die Zeugen / wie sich nach Form der Rechten und
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
144
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