Gülich= und Bergische143Im Fall das übergebene Libell oder mündtlich Vortragen inGeschicht und Petition dermassen unschließlich vorbracht / daß mandarauff nichts beständiglich handlen oder ordnen möge / soll derRichter Macht haben solch schrifftlich oder mündlich Vortragenzu verwerffen.Dergleichen soll der Gerichtsschreiber des Beklagten Ant-wort (so durch das Wort glaub wahr / oder nicht wahr / richtigohne anhang beschehen soll) oder aber seine Außzüge / dilatorias exceptiones, oder peremptorias in vim dilatoriarum, ob er die hätte / undmündlich oder schrifftlich vortragen würde / mit seiner angeheffteBitt fleissig auffzeichnen/ und ihme darnach vorlesen/ wann abekeine dilatoriae exceptiones, vorgewendt / oder aber dieselbige durchUetheil abgeschnitten und geurtheilt seynd / soll der Antworter ohn-fernern Verzug die Litis Contestation oder Befestigung des KriegRechtens (so der Richter von ihme fordern soll) thun / auch seinDefension, oder ander Behelff / wann er sie hätte / zugleich einbrin-gen / von welchem allem in dem Gerichtsbuch Meldung geschhen / und dieselbige Producten mit dem dato verzeichnet werden sel-len / wie hieroben von dem Libel gemeldet.Folgt hernach der Eyd für Geferde / welcher / so er von keinemTheil der Partheyen begehrt / auch keines Anzeichnens bedarftfern aber beyde / oder einer von dem andern den erfordern thate / soer / wie die Ordnung solches mitbringt / so bald er gethan / in dengerichtlichen Process verzeichnet werden.Was nun folgents den Beweiß belangt / so beyde Partheyenzu thun und vorbringen werden/ soll man es damit halten/hernach folgt.Nemblich so brieff und Siegel / und sonst brieffliche Urkurund Schein vorbracht / sollen die in Originali Nebencopeyen derßbigen exhibirt, durch die Richter / Scheffen und Gerichtsschreibcollationirt, dem Gegentheil vorgebracht und gefragt / werdener sie an Siegel / Schrifften oder sonst auß erheblichen Ursachverdächtig oder argwohnig halte. Imgleichen mit den Instrucnesten zu handlen / und den Beklagten zu fragen / ob er die Hand oderNotarium kenne und agnoscire.Nachdem auch die Gerichter biß anher was von schrifftlichKunden / als Instrumenten und andere Brieff und Siegel / bey dieacta registrirt, biß zu dem Endurtheil verhalten / welches dann daaußgangener Reformation zugegen / auch den Partheyen beschwetlich / in Ansehung / daß die eingelegte Brieff / an Siegeln oder sonstetiram
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
143
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