Rechts=Ordnung.142Darnach sollen die Gerichtsschreiber sich des ordentlichen Pro-cess wissen zu erinnern / und demselbigen / so viel sie betrifft / sichgemeeß halten / auch mit daran seyn / daß von andern dem gleichfals nicht zuwider gehandelt / und sonst alle Nulliter und gefährlicheVerlängerung vermitten werde.Vnd nachdem etliche auß Mißverstand / ehe sie ihre Gegen-theil ans Recht geladen / ihre Forderung im Winckel und nicht öf-fentlich am Gericht den Scheffen vortragen / oder sonst den Ge-richtschreiber auffzeichnen lassen / So ist allererst dem Kläger nö-tig / seinen Gegentheil wie gewöhnlich citiren zu lassen / welchesdann gemeinlich durch den Gerichtsbotten zu geschehen pflegetDarnach soll der Kläger selbst / oder aber durch seinen Voll-mächtigen/ seine Ansprach vor dem Gericht auffthun/ und da dieschrifftlich übergeben / soll der Gerichtschreiber solches in dem Ge-richtsbuch vermelden / und den Tag wannehe sie einbracht / dabey /wie gleichfals auff das Original Libell-Schreiben / auch alle ande-re schrifftliche einkommene producta mit dem dato verzeichnen / undanstund sitzendes Gerichts öffentlich verlesen. Im Fall aber dieKlage unter die verordnete Tax sich ertrüge und mündtlich gesche-hen würde / soll er fleissig acht haben / nicht allein was es für einKlag sey / als ob sie herkomme von Erbschafft / Pachtung / Bürgschafft / außstehender Schuld / oder anders / sondern auch auß wasUrsachen der Kläger solches fordere / und letzlich was sein Bege-ren von dem Richter sey / in anmerckung daß die Sententz oder Ur-theil auff die Bitt oder Beschluß deß Libells gericht werden muß.Wann solche deß Klägers mündliche Ansprach in das Ge-richtsbuch auffgezeichnet / soll der Gerichtschreiber dieselbige demRichter und Scheffen erstlich in sitzendem Gericht vorlesen / und er-fragen / ob es also recht auffgezeichnet / auch folgents dem Kläger /oder seinem Vollmächtigen gleichfals vorlesen / und fragen / obnicht das seine Meynung sey / also daß das Gericht und er es beja-hen oder beneinen / welches bejahen oder beneinen nicht auff der Vor-sprecher vortragen, sondern sein des Gerichtschreibers auffzeich-nuß und vorlesen / durch die Partheyen oder ihren VollmächtigenAnwalt geschehen soll / Neben dem gerührten Kläger oder seinemVollmächtigen weiters zufragen / ob er gedencke dabey zubleiben /und so fern der Gegentheil keine erhebliche Außzüge zu Verhinde-rung des Kriegs Rechtens vorbringen könte oder würde / den Ge-richtlichen Krieg zu befestigen / sagt er ja / soll das auch in das Ge-richtsbuch geschrieben werden.Imfall
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
142
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