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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
140
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Rechts=Ordnung.140bey Peen zehen Goldgulden / so die appellirende Parthey / auff demFall sie angedeute Appellation gerichtlich einführen und anhängigtnachen würde / (neben Erstattung dem Widertheil alles seines da-her erstandenen Schadens und Interesse) Uns unnachlässig zu erle-gen / in massen dann auch die Gerichter / davon sonst an Uns oderVnsere General Commissarien appellirt, solchen appellationibus nichtstatt zu geben / noch gemelte Vnsere Commissarien dieselbige anzu-nehmen / und sollen darumb die Appellanten in ihren Supplicatio-nen, darinnen sie umb Annehmung der Appellation bitten / der Sa-chen und Forderung rechte und wahre Werthe in specie außtruckenund benennen/ jedoch da einige Parthey beständiglich vermeinenwolte / daß ihr durch das nechster Instantz Hauptgericht Vnrecht be-schehen / und dessen gegründte auch bey vorigen Acten erfindlicheUrsachen hätte / soll derselbigen all solchen Vrsacen schrifftlichsampt den Acten in Vnsere Cantzley zu überantworten / und umbRevision oder Sindicat inwendig sechs Monathen von Zeit gefällterUrtheil zu bitten zugelassen seyn / die auch dan auff der PartheyenVnkösten nachfolgender Gestalt vorgenommen und ins Werck ge-richt werden soll / nemblich daß das Gericht / so die Vrtheil / darüberRevision und Sindicat gebetten / gefellt / neben des anhaltendenGegentheil / welcher zu solcher Handlung auch zu bescheiden) übereinbrachte Vrsachen zu hören/ und dargegen ihren beständigenBericht / so sie einigen hätten / ob sie wollen / inwendig zween Mo-nathen nach Empfangung gerührter Vrsachen zu thun/ und in Bu-sere Cantzley zu überliefern / wann solches vorgangen / sollen fol-gends Vnsere Räthe / die zwischen beyden Partheyen an den Vn-ter- und Hauptgerichtern geübte und gerührter massen einbrachteActen, sampt jetzt gemelten Ursachen und Gegenbericht erwegen /sich einer Meinung und Urtheil vergleichen/ und dieselbige beydePartheyen / wie rechtlicher Ordnung nach gebührt / eröffnenlassen / da alsdann die anhaltende Parthey in Unfugen befunden /soll sie nicht allein die Kösten / dieserhalb auffgelauffen / zu erstattenangehalten / sondern auch nach Ermässigung mulctirt. Im Fall sieaber beschwert / und zu Begehrung der Revisio verursacht / dieVrtheil reformirt oder retractirt, auch ihre angewendte Vnkösten-erlittener Schad und Interesse nach Befinden und Beschaffenheitder Sachen / als viel recht und billich wieder refundirt, und das Ge-richt pœna arbitraria gestrafft werden / derhalben Wir gemelte Vn-sere Gerichter / davon die Appellationes / wie oberzehlet / an Vnsoder Vnsere Commissarien gelangen / hiemit gewarnet haben wol.len /S 3