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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
139
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Gülich= und Bergische139Ein ander Edict von wegen der Appellationen vonden Hauptgerichtern an das Hoffgericht zu Düsseldorff dadie Hauptsach fünfftzig Goldgülden nicht werth.VOn GOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gü-lich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck undRavenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun kunde9und fügen allen Unsern Amptleuthen / Vögten / Richtern / Schultheissen / Bürgermeisteren / Scheffen / Geschwertnen und Gerichtschreiberen / auch allen und jeden anderen Unserngeistlichen und weltlichen Unterthanen / Angehörigen und Ver-wandten Unserer Fürstenthumben und Graffschafft Gülich / Berzund Ravenßberg / wes Stands oder Wesens die seynd / und sonstmänniglich zu wissen. Nachdem Uns vor und nach auff verscheidenen Partheyen Verhören glaublich vorkommen=Wir auch sonstdessen bericht seynd und im Werck befunden / Wiewohl Wir hiebevor zum Heil und Wohlfahrt Unserer Unterthanen durch einEdict eine sichere Tax / nemblich 25 Goldgülden darunder an Vnsoder Unsern General Commissarien nicht appellirt werden solt.gesetzt / daß dannoch all solche Tax zu geringschetzig / und nichst deweniger offtmahl in Appellations Sachen mehr Unkösten / alsdie principal Forderung und Hauptsach ertragen thut / auffgewendwerden / daher dann ungezweiffelt Unserer Unterthanen Verda-ben / da nicht angeregte Tax ein zimblichs erhöhet und gesteigert,erfolgen müste / daß Wir darumb zu Nutz / Wohlfahrt / Gedexeund Auffnehmen gerührter Unserer Unterthanen statuirt, gesetzund geordnet / wie Wir auch hiemit und Krafft dieses statuirensetzen und ordnen / daß hinfort von dem ersten Tag schirstkünftgen Monahts May / an Uns oder Unsere General CommisserieUnsers Hoffgerichts zu Düsseldorff niemand in Sachen / daForderung / Klag oder Hauptsach / darumb der Rechtstreit ist / unter fünfftzig Goldgülden werth zu appelliren gestattet werden sollderhalb die rechthängige Partheyen auch alle ihre Nothturfftden Unter= und Hauptgerichtern einzubringen / und sich in demselbst nicht zu versaumen. Befehlen und gebieten derwegen jedamänniglichen / wes Standts oder Wesens der sey / hiemit ernstlichund wollen/ daß niemand unter jetzt ernenter Tax der fünfftzigGoldgülden an Uns oder obgedachte Unsere General Commisirien hinfürter nach bestimptem ersten Tag May appellire, nochche seine interponirte Appellation bey Unserm Hoffgeicht anbrin-