Rechts=Ordnung.138Edict antreffend die Appellationes von den Haupt-gerichtern da die Hauptsach fünff und zwantzig Goldgüldennicht werth / und die sonst frevelhafftig vorgenommen.WOn GOttes Gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gü-lich / Cleve und Berg / Graffe zu der Marck undRavenßberg / Herr zu Ravenstein / rc. Thun allenUnsern Vögten / Schultheissen / Richtern / Din-gern / Gogreven / Gerichtschreiberen und andern Gerichtspersoh-nen beyder Unser Fürstenthumben Gülich und Berg / deßgleichenVnser Graffschafft Ravenßberg / auch allen und jeden / so dar-innen rechthängig/ hiemit zu wissen. Als Wir hiebevor von denVrtheilen / so an Vnsern Hauptgerichtern außgesprochen / da dieHauptsach nicht fünff und zwantzig Goldgülden werth / an Vnszu Appelliren, durch ein gemein Edict öffentlich verbiehten lassen / rc.Vnd aber ein zeither im Werck gespührt / daß dem unangesehennicht allein viel Appellationes unter solcher Summen / sondern auchzum offtermahl ohne einige erhebliche Fug und Ursach/ gantz fre-velhafftig und nur zu muhtwilliger Umbtreibung der Widerthei-len / bey Unser Cantzley introducirt und eingeführt / dadurch dannso wohl die Partheyen auff groß vergebliche Kosten getrieben / alsauch Unsere Räthe mit vielfältiger unnöthiger Mühe und Arbeit(dessen man sonst wohl geübrigt seyn könte) beschweret werden; Soist demnach Unser Meynung und Befelch/ wann nach publicirungdieses Unsers Edicts jemand von Vrtheilen/ so durch euch außge-sprochen / an Uns oder Unsere Cantzley appelliren würde / daß ihrdemselbigen keine Acta, ehe und zuvor er gnugsame oder sonst ge-bührende Caution gestelt / da folgents Unsere Räthe vermerckenkönten/ daß die streitige Hauptsach nicht fünff und zwantzig Gold-gülden werth / daß er Uns alsdann in fünff Goldgülden / oder aber /so dieselbige sich über solche Summa ertrüge, jedoch die vorgenom-mene Appellation frevelhafftig und muthwillig befunden / in fünffund zwantzig Goldgülden Brüchten und Abtracht gefallen seynsoll / versiegelt / folgen lasset / damit also das unzulässig muthwilligappelliren, wie billich / abgeschafft / und einem jeden zu seinem Rech-ten fürderlich verholffen werden möge. Urkundt Unsers hierundengedruckten Secret Siegels / Geben zu Cleve am letzten Martii Annotausend fünffhundert ein und siebentzig.S 2Em
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
138
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