Gülich= und Bergische137also in allen Puncten würcklich zugeleben und nachzusetzen / besch-len lassen / so befinden Wir doch täglichs bey den Acten, so in appella-tions Sachen und sonst von etlichen ernanten Gerichter in UnsereCantzley überliebert und einbracht / allerhand Unordnung nulliteten und Unrichtigkeiten / insonderheit aber / daß nicht allein die jenigen / so die Klag instituiren, sondern auch dieselbige verfechten undverthätigen / offtmahlen ihre Persohnen der Gebühr nicht qualificiren, und daß viel überflüssige / ungereimte/ und zu den Sachen gantzundiculich producta von den Partheyen oder Procuratoren übergben / also daß dardurch zu vielmalen nichtiglich und wider form derRechten gehandelt / die streitige Partheyen in grosse vergeblicke Ko-sten geführt / und die Sachen mehr verwirrt / dann richtig gemachtwerden. Damit nun solchem allem vorkommen/ die Nichtig= undUberflüssigkeiten so viel müglich abgeschafft / und sonst die Procelformlicher / ordentlicher und rechtmässiger Weiß angefangen undvollendet. Als ist Unser gnädigst Gesinnen und Meynung / daß ihhinfürter vor euch keine Processen dan durch die Principalen selbst.oder wan ehehaffte verhinderungen vorhanden / durch ihren gesetzten und verordneten Procuratoren und Mombar (deren Constitutio-und Vollmacht auch bey die Acta in gebührlicher Form zu registriren)einführen und vollenden lasset / Zu dem da in hangender Rech-tigung der Principalen einer oder mehr mit Todt abgehen würdendaß ihr alßdan deß oder der abgestorbenen Verwandten und Erbgnahmen / welche die Sach zuvollnführen gemeynt/ so fern sie sieselbst nicht angeben / zu reassumierung deß gerichtlichen Kriegcitiret und ladet / daß ihr auch kein Libell, Responsion, Exceptie-oder ander productum, so nicht durch den Advocaten oder Procuratoren mit eigenen Handen unterschrieben / annehmet / damit W.also / welche solche Unrichtigkeit verursachen / erfahren / und weitEinsehens beschehen lassen können. Wie ihr dan gleichfals kei-Acta, so nicht vermög Unsers vorigen derwegen außgangenenfelchs rubricirt, in unsere Cantzley zu überschicken / und in zulässigenAppellations Sachen die Appellanten, was von wegen Intimationund Einführung der Appellation, auch Einbringung der vorigGerichts Acten, laut gerührter Unser publicirter Reformation dieNothturfft erfordert / zu erinneren. Versehen Wir Uns alsGeben zu Cleve / am 20 May / Anno 70.An alle Vögte / Richter / Schultheissen / Schefferfen und Gerichtschreiber beyder Fürstenthumeben Gülich und Berg.Eda
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
137
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