136Rechts=Ordnung.gnadung gebrauchen / und solche Urtheil/ Erkantnussen und De-cret zu vollnziehen / und ferner wie sich Rechtlicher Ordnung undLands Gebräuchen nach gebührt zu handlen / von aller männiglichUnverhindert Macht und Gewalt haben. An welchen obbegriffenen Käyserlichen Begnadung und Freyheiten niemand / wasWürden / Stands oder Wesens der seye / Uns / auch alle UnsereErben und Nachkommen nicht hindern noch irren / auch wider sol-ches alles nicht anfechten / belästigen / betrüben noch beschweren /sondern uns dero berühlich und ohn Irrung gebrauchen / geniessen /und gäntzlich darbey bleiben lassen/ und herwider nicht thun/ nochjemand andern zu thun gestatten solte/ in keine Weiß noch Wege/als lieb einem jeden seye Ihrer Majestät und des Reichs schwereVngnad und Straff/ darzu ein Peen/ nemblich hundert Marcklöttiges Golds/ zu vermeiden/ die ein jeder/ so offt er freventlich her-wider thäte / Ihrer Majestät halb in dero und des Reichs Cammer /und den andern halben Theil Uns-Unsern Erben und Nachkom-men unnachlässig zu bezahlen verfallen seyn solte / alles fernern In-halts obangerechtes Käyserlichen Privilegii, welches Wir auch fol-gents dem Käyserlichen Cammergericht zu Speyer insinuiren lassen /und desselben Gerichtlich Decret am acht und zwantzigsten TagAprilis des nechst verschienenen sieben und sechtzigsten Jahrs darü-ber erhalten. Damit nun niemand durch Unwissenheit sich hierin-nen vergreiffen/ und in die benante Straff fallen möge/ haben Wirallen und jeden obgemelt / des Wissens zu haben / und darnach zurichten / solches nicht wollen verhalten. Urkund Unsers hierauff ge-trucktem Secret Siegels. Geben zu Düsseldorff in den JahrenUnsers HErrn tausend fünff hundert acht= und sechtzig/ am letztenTag des Monaths Januarii.Befelch von wegen allerhand Vnordnung / Nulli-täten und Unrichtigkeiten / so in denActis befunden.Wilhelm Hertzog zu Gülich /Cleve und Berg / rc.Jebe Getreuen / Wiewohl Wir hiebevor ein durchdie Römische Käyserliche Majestät Unsern Aller-gnädigsten Herrn approbirte und bestättigte Ge-richts=Ordnung publiciren und außgehen / auchUnsern Unter- und Hauptgerichtern UnsererFürstenthumben Gülich und Berg / derselbenalſo
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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136
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