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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
135
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Gülich= und Bergische135sondere Gnad / Vorsehung und Freyheit gethan und gegeben / daßhinführo ein ewig Zeit von keinem Unserm, Unser Erben und Nachkommen / Landsassen / Vnterthanen / Verwandten und allen andern hohen und niederen Stands / In= und Außländern / niemandhierin außgenommen / von keinen bey= oder endlichen VrtheilenErkantnussen oder decreten, so durch Uns / Unsere Räthe oderHoffgericht außgesprochen oder eröffnet werden / in Sachen da dieanfängliche Klag und Hauptsach nicht über sechshundert GüldenReinisch in Gold Hauptsumma / sondern sechshundert Güldenund darunter werth wäre / dergleichen von den Endurtheilen / sodurch Uns / Unsere Räthe oder Hoffgericht / in Sachen da alleinin possessorio erkendt / und der verlustiger Parthey das petitoriumvorbehalten wird / ob gleich die Sach mehr oder weniger dan sechshundert Gülden in Gold belangte / wieder an Ihre KäyserlichMajestät / derselben nachkommen am Reich / oder Ihrer Käyser-lichen und Königlichen Majest. Cammergericht gar nicht appellirt,supplicirt noch reducirt, sondern dieselbige Urtheilen / Erkantnusund Decret gantz kräfftig und mächtig seyn / stett bleiben / vollen-streckt und vollenzogen / auch durch Uns / Unsere Erben und Nachkommen / derselben Räthe oder Hoffgericht darin vollenfahren undprocedirt werden soll / wie sich gebührt. Vnd ob darüber von einenoder mehr von einiger Urtheil die nicht über sechshundert Güldenin Gold / wie gemelt / betreffe / dergleichen von den Urtheilenpossessoriis, ob gleich die Sach mehr oder weniger dann jetztbe-stimpte Summa berührte / welcher Gestalt / oder von wem das geschehe / appellirt, supplicirt oder reducirt, oder derselben Appellatiesreduction oder supplication, ein oder mehr von Ihrer KäyserlicherMajestät oder derselben Nachkommen am Reich / RömischKäyser und König / dero Käyserlich oder Königlich Cammergricht / auß Unwissenheit oder Vergessenheit angenommen würde.solches alles solte der obgemelten / und dieser Ihrer Majestasondern Begnadung und Freyheit ohne Nachtheil und gantz inabbrüchig / auch dieselbige Appellation, reduction, und was daraufgehandelt und vorgenommen würde / gantz krafftloß / nichtigvon unwerden seyn. Welches Ihre Majestät auch alle und jedesvon Käyserlicher Macht Vollenkommenheit / jetzt alsdann / unddann als jetzt auffgehebt / vernichtet / cassirt, und für unkräfftigund untüglich erkent und erklärt haben. Vnd Wir Unsere Erkalund Nachkommen / auch Unsere und derselben Räthe oder Hoff-richter solten unangesehen des alles obbegriffener Freyheit und Be-gnaduy