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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
133
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Gülich= und Bergische133sondern wir uns auch offtmahl darauß nicht expediren könen / welches zu mehrermtheil die ungeschickliche und unerfahrne Procuratorren und Vorsprecher durch ihre unnütz- und undienlich Vertragenverursachen / So ist derhalb in statt hochermeltes Unsers Gn. Fund Herrn Unser Meynung und Befelch/ daß ihr allen möglichenFleiß vorwendet / damit die untügende und unbequeme Vorspre-cher (so deren etliche in euerem anbefohlenem Ampt noch vorhanden) abgestelt / und andere verständige und deß gerichtlichen Proces-erfahrene Procuratoris gebraucht werden / welche die Sachen undder Partheyen Nothturfft ordentlich / treulich und fleissig / ohnevergebliche terminen, gefährliche Umbleitung und unrechtmessisAußflucht vortragen / oder in die Federn stellen / auch das undien-lich / unerheblich und unformlich Geschwetz außlassen / wie ihdann vor euere Persohn als Director negotii sampt den Scheffenund Gerichtschreiber fleissig auffzumercken und zu verhüten / daßsolche ungereimbte weitläufftige und unschließliche Exceptionen,Replic, Duplic, und andere unnothtürfftige / zusamengeraffte.auch zu Zeiten widerwärtige Alligationes und Producta, darauß zuvielmahlen allerley Mißverstand und Nulliteten erwachsen / nichtzugelassen / sondern vielmehr cassirt und verworffen werden. Al-auch biß anhero bey vielen Gerichtern etliche unverständige unddunckele Wörter gebraucht / und der gerichtlicher Process ohn vorgehende ordentliche Verheischung / Klag und Antwort / rc. durchdie Probation und Beweisung mit Einbringung Brieff und Siegel / Contracten, Handschrifften / Kirchenruffung / Besichtigungund anders wider Form der Rechten angefangen. So hättet ihrgleichfals daran zu seyn / damit solches (da der Gebrauch also beyeuch wäre) abgeschafft / klare außtrückliche / und männiglichemkündige Wörter gesetzt / und sonst weiters in den Sachen Vermöggemeiner beschriebener Rechten und Ihrer F. G. außgangener Ge-richtsordnung gehandelt / procedirt und fortgefahren werde.Was ferner die gerichtliche Belohnung und Verfälle belangtwollen wir in keinen Zweiffel setzen / ihr sampt den andern Gericht-persohnen werdet euch darinnen bestimpter Ordnung gemeeß ver-halten / und die Partheyen darüber nicht beschweren.Damit nun gerührte Gerichtspersohnen dieses alles Wissenshaben / und sich darnach im besten richten mögen / so hättet ihr ihnendasselbig zum fürderlichsten mit Ernst vorzuhalten / und daßdem also nachsetzen / einzubinden / dan sie zu bedencken / da solchesdiesem unangesehen / in Vergeß gestelt / und in den Wind geschlagenwerden